umwelt-online: ETAG 018_4: Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte (2)

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5.4 Nachweisverfahren für Komponenten: Klebemittel

5.4.0 Allgemeines

Die Leistungsmerkmale für Klebemittel sollten gemäß europäischen technischen Spezifikationen für die betreffenden Klebemittel nachgewiesen werden unter Berücksichtigung der:

sofern diese ETA-Leitlinie keine Produktmerkmale (einschließlich Identifizierung, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) umfasst, die nicht von solchen europäischen technischen Spezifikationen erfasst sind.

Falls es keine derartigen technischen Spezifikationen gibt, sind für den Nachweis die Spezifikationen zu verwenden, auf die im vorliegenden Absatz verwiesen wird.

Die hier berücksichtigten Bausatzkomponenten sind nur dann Gegenstand der nachfolgenden Nachweisverfahren, sofern die entsprechenden Eigenschaften dieser Bausatzkomponenten relevant für die Verwendung(en) sind. Eigenschaften, für die die Option "keine Leistung festgestellt" nicht gilt, sind immer nachzuweisen (siehe ETA-Leitlinie Teil 1, Tabelle 6.1).

5.4.2 ER 2: Brandschutz

5.4.2.1 Brandverhalten

Im Allgemeinen gelten eine oder mehrere der folgenden Optionen. Gewisse Endnutzungen einiger Produkte können jedoch nicht zufrieden stellend unter Anwendung von EN 13501-1:2002 klassifiziert werden (z.B. Fassaden).

5.4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.4.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

5.4.4 ER 4: Nutzungssicherheit

5.4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (von Klebemitteln)

5.4.4.1.1 Schälfestigkeit

Die Schälfestigkeit ist gemäß EN 1372 zu prüfen.

5.4.4.1.2 Scherfestigkeit

Die Scherfestigkeit ist gemäß EN 1373 zu prüfen.

5.4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.4.7.1 Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

5.4.7.1.1 Bestimmung der Frost/Tau-Beständigkeit

Die Beständigkeit gegen Frost/Tau-Wechsel ist gemäß EN 1239 zu prüfen.

5.4.7.2 Identifizierung

Anmerkung: In Übereinstimmung mit Abschnitt 9.1.1 der ETA-Leitlinie Teil 1 darf die Zulassungsstelle zusätzliche Informationen verlangen und auch andere Nachweisverfahren anwenden.

5.4.7.2.1 Produktbeschreibung

In der ETA ist der Typ des Klebemittels gemäß EN 923 anzugeben.

5.4.7.2.2 Bestimmung der Viskosität

Die Viskosität ist gemäß EN 12092 zu prüfen.

5.4.7.2.3 Bestimmung der Dichte

Die Dichte ist gemäß EN 542 zu prüfen.

5.5 Nachweisverfahren für Komponenten: Dichtungsmaterialien

5.5.0 Allgemeines

Die Leistungsmerkmale für Dichtungsmaterialien sollten gemäß europäischen technischen Spezifikationen für die betreffenden Dichtungsmaterialien nachgewiesen werden unter Berücksichtigung der:

sofern diese ETA-Leitlinie keine Produktmerkmale (einschließlich Identifizierung, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) umfasst, die nicht von solchen europäischen technischen Spezifikationen erfasst sind.

Falls es keine derartigen technischen Spezifikationen gibt, sind für den Nachweis die Spezifikationen zu verwenden, auf die im vorliegenden Absatz verwiesen wird.

Die hier berücksichtigten Bausatzkomponenten sind nur dann Gegenstand der nachfolgenden Nachweisverfahren, sofern die entsprechenden Eigenschaften dieser Bausatzkomponenten relevant für die Verwendung(en) sind. Eigenschaften, für die die Option "keine Leistung festgestellt" nicht gilt, sind immer nachzuweisen (siehe ETA-Leitlinie Teil 1, Tabelle 6.1).

5.5.2 ER 2: Brandschutz

5.5.2.1 Brandverhalten

Im Allgemeinen gelten eine oder mehrere der folgenden Optionen. Gewisse Endnutzungen einiger Produkte können jedoch nicht zufrieden stellend unter Anwendung von EN 13501-1:2002 klassifiziert werden (z.B. Fassaden).

5.5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.5.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

5.5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit Identifizierung

5.5.7.1 Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

5.5.7.1.1 Dauerhaftigkeit

Die folgenden Nachweisverfahren sind in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

5.5.7.1.2 Gebrauchstauglichkeit

5.5.7.1.2.1 Zugfestigkeit

Die folgenden Nachweisverfahren sind in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

5.5.7.1.2.2 Haftfähigkeit/Kohäsion

Die folgenden Nachweisverfahren sind in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

5.5.7.2 Identifizierung

Anmerkung: In Übereinstimmung mit Abschnitt 9.1.1 der ETA-Leitlinie Teil 1 darf die Zulassungsstelle zusätzliche Informationen verlangen und auch andere Nachweisverfahren anwenden.

Die hier berücksichtigten Bausatzkomponenten sind nur dann Gegenstand der nachfolgenden Nachweisverfahren, sofern die entsprechenden Eigenschaften dieser Bausatzkomponenten relevant für die Verwendung(en) sind. Eigenschaften, für die die Option "keine Leistung festgestellt" nicht gilt, sind immer nachzuweisen (siehe ETA-Leitlinie Teil 1, Tabelle 6.1).

5.6 Nachweisverfahren für Komponenten: Dämmprodukte

Abschnitt 5.6 der vorliegenden ETA-Leitlinie enthält Nachweisverfahren für die Dämmung als Bestandteil des Brandschutzbausatzes. Dämmprodukte, die als verformbare und nicht verformbare Brandschutzplatten oder als Brandschutzmatten als einzelnes Produkt in den Verkehr gebracht werden sollen, sind in Abschnitt 5.2 erfasst (siehe auch Abschnitt 2.4).

5.6.0 Allgemeines

Die Leistungsmerkmale für Dämmprodukte sollten gemäß europäischen technischen Spezifikationen für die betreffenden Dämmprodukte nachgewiesen werden unter Berücksichtigung der:

sofern diese ETA-Leitlinie keine Produktmerkmale (einschließlich Identifizierung, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) umfasst, die nicht von solchen europäischen technischen Spezifikationen erfasst sind.

Falls es keine derartigen technischen Spezifikationen gibt, sind für den Nachweis die Spezifikationen zu verwenden, auf die im vorliegenden Absatz verwiesen wird.

Die hier berücksichtigten Bausatzkomponenten sind nur dann Gegenstand der nachfolgenden Nachweisverfahren, sofern die entsprechenden Eigenschaften dieser Bausatzkomponenten relevant für die Verwendung(en) sind. Eigenschaften, für die die Option "keine Leistung festgestellt" nicht gilt, sind immer nachzuweisen (siehe ETA-Leitlinie Teil 1, Tabelle 6.1).

5.6.2 ER 2: Brandschutz

5.6.2.1 Brandverhalten

Im Allgemeinen gelten eine oder mehrere der folgenden Optionen. Gewisse Endnutzungen einiger Produkte können jedoch nicht zufrieden stellend unter Anwendung von EN 13501-1:2002 klassifiziert werden (z.B. Fassaden).

5.6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.6.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

5.6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Die verformbaren und nicht verformbaren Platten sind gemäß EN 12664, EN 12667 oder EN 12939 zu prüfen.

5.6.6.2 Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl

Die nicht verformbaren und verformbaren Platten und Matten sind gemäß EN 12086 zu prüfen. Dieses Merkmal hängt auch eng mit ER 3 zusammen.

5.6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.6.7.1 Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

5.6.7.1.1 Feuchtigkeitsbeständigkeit

Die kurzfristige Wasseraufnahme durch teilweises Eintauchen ist gemäß EN 1609 einschließlich jeglicher Beläge oder Beschichtungen zu prüfen.

5.6.7.1.2 Maßhaltigkeit unter konstanten normalen Laborbedingungen

Die Maßhaltigkeit unter konstanten normalen Laborbedingungen (23 °C/50 %RF) ist gemäß EN 1603 zu prüfen.

5.6.7.2 Identifizierung

Anmerkung: In Übereinstimmung mit Abschnitt 9.1.1 der ETA-Leitlinie Teil 1 darf die Zulassungsstelle zusätzliche Informationen verlangen und auch andere Nachweisverfahren anwenden.

5.6.7.2.1 Länge, Breite

Die Abmessungen sind gemäß EN 822 festzulegen.

5.6.7.2.2 Dicke

Die Dicke ist gemäß EN 823 festzulegen.

5.6.7.2.3 Maßtoleranzen

Die Maßtoleranzen sind gemäß der einschlägigen Produktnorm oder ETA festzulegen.

5.6.7.2.4 Form

Die Form ist gemäß EN 824 festzulegen.

5.6.7.2.5 Dichte

Die Rohdichte ist gemäß EN 1602 zu bestimmen.

5.6.7.2.6 Beläge

Alle Beläge sind jeweils mit dem entsprechenden Hinweis 5 zu identifizieren auf der Grundlage von:

Auf jeden Fall sind wesentliche Eigenschaften (mechanische, physikalische, chemische, ...) und deren Toleranzen anzugeben. Wenn die oben aufgeführten Produktspezifikationen keine Prüfverfahren zur Identifizierung festlegen, dann sollten die verwendeten Prüfverfahren auf europäischen Normen, internationalen Normen, technischen Berichten der EOTA, UEAtc-Leitlinien, Nordtest-Normen oder Prüfverfahren von RILEM basieren 6

Schließlich ist auch eine Rezeptur, ein spezifischer Hinweis des Herstellers oder Ähnliches zu akzeptieren.

5.7 Nachweisverfahren für Komponenten: Profile, Rahmen, Ständerwerke

5.7.0 Allgemeines

Die Leistungsmerkmale für Profile, Rahmen, Ständerwerke usw. sollten gemäß europäischen technischen Spezifikationen für die betreffenden Produkte nachgewiesen werden unter Berücksichtigung der:

sofern diese ETA-Leitlinie keine Produktmerkmale (einschließlich Identifizierung, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) umfasst, die nicht von solchen europäischen technischen Spezifikationen erfasst sind.

Falls es keine derartigen technischen Spezifikationen gibt, sind für den Nachweis die Spezifikationen zu verwenden, auf die im vorliegenden Absatz verwiesen wird.

5.7.2 ER 2: Brandschutz

5.7.2.1 Brandverhalten

Im Allgemeinen gelten eine oder mehrere der folgenden Optionen. Gewisse Endnutzungen einiger Produkte können jedoch nicht zufrieden stellend unter Anwendung von EN 13501-1:2002 klassifiziert werden (z.B. Fassaden).

5.7.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.7.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

5.7.4 ER 4: Nutzungssicherheit

5.7.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.7.4.1.1 Allgemeines

Die Tragfähigkeit des Stützrahmens eines Bausatzes ist hinsichtlich seiner Eignung entweder nach EN 1990 zu berechnen oder durch Prüfung oder durch eine Kombination aus Berechnung und Prüfung nachzuweisen (siehe Abschnitte 5.7.4.1.2 bis 5.7.4.1.4).

Normalerweise hat das stützende Rahmensystem keine Tragfähigkeitsfunktion, sondern es leitet auftretende Kräfte auf tragende Bauteile ab (z.B. Decken, Wände). Für solche Fälle darf die mechanische Festigkeit des Stützrahmens als ausreichend bewertet werden, jedoch nur, sofern für die in dieser ETA-Leitlinie genannten Installationsprüfungen (z.B. SBI, Feuerwiderstand, Festigkeit gegenüber Stoßbelastungen) positive Ergebnisse erzielt werden.

Erweiterte Ausführungen und Ingenieurmethoden dürfen genutzt werden, um Stützrahmen, Profile usw. nachzuweisen, die aus gleichen Materialien bestehen und vergleichbare Verwendungen aufweisen.

5.7.4.1.2 Rechenverfahren

Der Stützrahmen ist in Abhängigkeit der verwendeten Materialien wie folgt zu berechnen:

5.7.4.1.3 Prüfungen

Sofern Rechenverfahren für den Stützrahmen nicht möglich sind oder falls Prüfungen bevorzugt werden, sind die Rahmenprofile unter Berücksichtigung der besonderen Ausführungen und vorgesehenen Verwendung von Fall zu Fall zu prüfen. Es dürfen nur die Prüfmethoden dieser ETA-Leitlinie (oder des "progress fites") benutzt werden, bzw. alternativ, Prüfverfahren, die auf europäischen Normen (CEN), internationalen Normen (ISO), technischen Berichten der EOTA, UEAtc-Leitlinien, Nordtest-Normen oder Prüfverfahren von RILEM basieren 7. Falls diese Alternativen benutzt werden, ist in der ETA die entsprechende Methode ausreichend zu spezifizieren (Nennung des Verfahrens und Ausgabe, sofern zutreffend, auch Angaben über getroffene Abweichungen und dazu ein Vergleich mit dem ursprünglichen Verfahren). Werden Anforderungen an die Biegesteifigkeiten gestellt, sind die Prüfungen nach prEN 13964, Abschnitt 5 durchzuführen.

5.7.4.1.4 Nachweise durch Prüfungen

Erlauben die in Abschnitt 5.7.4.1.2 genannten Eurocodes keine hinreichende Anwendung ihrer Berechnungsmethoden oder werden Materialeigenschaften nicht hinreichend berücksichtigt, oder wo es aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, für die betrachteten Produkte Prüfungen durchzuführen, sind Teilbemessungen auf der Basis von Prüfungen auszuführen. Grundsätzlich sind die Nachweise durch Prüfungen gemäß Annex D der EN 1990 durchzuführen.

5.7.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.7.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Grundsätzlich sollte der Antragsteller der ETA in der Lage sein, EN 12524 für den Nachweis des Wärmedurchlasswiderstands des Stützrahmens anzuwenden.

5.7.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.7.7.1 Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Wenn ein Stützrahmen oder stützende Profile Bestandteil des Bausatzes sind, müssen diese ebenfalls hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Gebrauchstauglichkeit auf der Grundlage von europäischen (CEN) oder internationalen Normen (ISO) beurteilt werden. Da solche Bestandteile in einer Vielfalt von Möglichkeiten und Materialien bemessen werden können, ist das Beurteilungsverfahren individuell vorzunehmen unter Berücksichtigung, dass eine Anzahl von Nachweisverfahren bereits die Aufnahme dieser Bestandteile in einer Reihe von Installationsprüfungen vorsehen (z.B. SBI, Prüfungen des Feuerwiderstands, Festigkeit gegenüber Stoßbelastung).

Die Zulassungsstelle sollte zur Darstellung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit auf Informationen aus vorgelegten Unterlagen, wie frühere Zulassungsverfahren, aufgelisteten Erfahrungen usw. zurückgreifen. Die Unterlagen müssen deutlich machen, unter welchen Klimabedingungen und Verwendungsbedingungen für das Produkt ausreichende Erfahrungen vorliegen. Die folgenden Referenzen sind für Stützrahmen aus Aluminium, Stahl oder Holz anzuwenden:

5.7.7.2 Identifizierung

Die Zulassungsstelle hat Folgendes zu nennen:

Anmerkung: In Übereinstimmung mit Abschnitt 9.1.1 der ETA-Leitlinie Teil 1 darf die Zulassungsstelle zusätzliche Informationen verlangen und auch andere Nachweisverfahren anwenden.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für den vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Die Beurteilung und Bewertung sollte gemäß Kapitel 6 von Teil 1 "Allgemeines" durchgeführt werden, soweit dies nicht nachstehend geändert oder entsprechend angegeben ist.

6.1 Bewertung und Beurteilung für Bausätze

6.1.0 Allgemeines

Sofern in diesem Kapitel keine anderen Festlegungen getroffen wurden, ist in der ETA unter der Verantwortlichkeit der Zulassungsstelle eine erweiterte Anwendung der Prüfergebnisse (sofern vorliegend) anzugeben.

Die Zulassungsstelle muss die Gebrauchstauglichkeit jeder nachgewiesenen Eigenschaft eines Bausatzes bewerten und beurteilen. Jede in der ETA - unter der Verantwortung der Zulassungsstelle - getätigte Aussage repräsentiert eine positive Bewertung der Leistungsmerkmale eines Bausatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Endnutzung.

6.1.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Nicht relevant, siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.1.2 ER 2: Brandschutz

Siehe ebenfalls ETA-Leitlinie Teil 1.

6.1.2.1 Brandverhalten

Nicht relevant für Bausätze, nur für die Komponenten, siehe Abschnitte 6.2.2.1, 6.3.2.1, 6.4.2.1, 6.5.2.1, 6.6.2.1 und 6.7.2.1.

6.1.2.2 Feuerwiderstand

Bei einem Bausatz aus Platten, der als Brandschutzbausatz aus Platten verwendet werden soll, gibt es die Option "keine Leistung festgestellt" nicht. Der Feuerwiderstand ist gemäß prEN 13501-2 oder prEN 13501-3 oder prEN 13501-4 8 anzugeben. Die Plattenbausätze sind entsprechend dem/der Bauteil(e), für das/die sie als Schutz vorgesehen sind, zu bezeichnen (siehe Abschnitt 2.2).

DA die Brandschutzprodukte und -bausätze keinen eigenen Feuerwiderstand besitzen, gilt die Klassifizierung für das geschützte Bauteil, einschließlich seines Schutzes, und nicht für den eigenen Schutz.

Die Klassifizierung der montierten Systeme, in denen die Brandschutzprodukte und -bausätze geprüft wurden, kann unter Verwendung der Charakterisierungsdaten (siehe Abschnitt 9 der ETA-Leitlinie Teil 1) erfolgen, die anhand der Prüfungen gesammelt werden, zusammen mit relevanten Berechnungsverfahren, z.B. aus Eurocodes.

Die ETA muss die Charakterisierungsdaten und das jeweilige Anwendungsgebiet enthalten.

6.1.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

Sofern ein Hersteller spezielle Angaben zum Wärmedurchlasswiderstand eines Bausatzes aus Brandschutzplatten nennen möchte, sind die wärmetechnischen Charakteristiken für das Rahmensystem durch typische Prüfungen oder Rechenverfahren nachzuweisen, z.B. gemäß EN 12412-2 und prEN ISO 10077-2.

6.1.4 ER 4: Nutzungssicherheit

6.1.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Befestigungssystemen

6.1.4.1.1 Durchziehfestigkeit von mechanischen Befestigungselementen

In der ETA ist der Mittelwert von fünf Prüfergebnissen anzugeben. Diese Anforderung gilt nur für Plattenbausätze, die mechanische Befestigungselemente umfassen. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt", beispielsweise für Bausätze aus Platten, die keine mechanischen Befestigungselemente umfassen.

6.1.4.1.2 Scherfestigkeit von Befestigungssystemen

In der ETA ist der Mittelwert von fünf Prüfergebnissen anzugeben. Diese Anforderung gilt nur für Bausätze aus Platten, die mechanische Befestigungselemente umfassen. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt", beispielsweise für Bausätze aus Platten, die keine mechanischen Befestigungselemente umfassen.

Das Prüfergebnis und die Art des Versagens können zu der Notwendigkeit führen, dass die Zulassungsstelle die Anwendung des Produktes in der ETA beschränken muss.

6.1.4.2 Stoßfestigkeit

6.1.4.2.1 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch weiche Stoßbelastung - 50-kg-Sack

In der ETA ist die Festigkeit gegenüber weicher Stoßbelastung gemäß EOTA TROOI und unter Berücksichtigung der Angaben im Anhang A anzugeben, den die gemäß den Angaben des Herstellers installierte Platte gezeigt hat. Diese Anforderung gilt nur für Bausätze aus Platten, für die eine Festigkeit gegenüber weicher Stoßbelastung geltend gemacht wird. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.1.4.2.2 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch harte Stoßbelastung - 0,5-kg-Stahlkugel

In der ETA ist die Festigkeit gegenüber harter Stoßbelastung gemäß EOTA TR001 und unter Berücksichtigung der Angaben im Anhang A anzugeben, den die gemäß den Angaben des Herstellers installierte Platte gezeigt hat. Diese Anforderung gilt nur für Bausätze aus Platten, für die eine Festigkeit gegenüber harter Stoßbelastung geltend gemacht wird. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.1.4.2.3 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch ex-zentrischen Angriff einer Vertikallast

In der ETA ist die Größe der exzentrischen Vertikallast anzugeben, der die gemäß den Angaben des Herstellers installierte Platte standgehalten hat. Diese Anforderung gilt nur für Bausätze aus Platten, für die eine Festigkeit gegenüber exzentrischem Angriff einer Vertikallast geltend gemacht wird. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.1.4.3 Haftfähigkeit

In der ETA ist der Mittelwert von fünf Prüfergebnissen anzugeben. Diese Anforderung gilt nur für Bausätze aus Platten, die Klebemittel umfassen. Es gibt die Option "keine Leistung festgestellt", beispielsweise für Bausätze aus Platten, die keine Klebemittel umfassen. Das Prüfergebnis und die Art des Versagens können zu der Notwendigkeit führen, dass die Zulassungsstelle die Anwendung des Produktes in der ETA beschränken muss.

6.1.5 ER 5: Schallschutz

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.1.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.1.7.1 Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit

Die Bausätze aus Platten sind anhand der Beurteilung der Platten je nach Witterungseinflüssen zu kategorisieren (Typ X, Y, Z, und Z2), basierend auf der Beurteilung aller Komponenten (siehe Abschnitte 6.2.7.1, 6.3.7.1, 6.4.7.1, 6.5.7.1, 6.6.7.1 und 6.7.7.1). Die Erfüllung aller relevanten Anforderungen kann zu einer vorausgesagten Nutzungsdauer von 10 bis 25 Jahren führen (siehe 6.2.7.1).

6.1.7.2 Identifizierung

Die in den Bausätzen aus Brandschutzplatten verwendeten Produkte und Materialien müssen entweder aufgrund von Beurteilungskriterien nach einer Europäischen Produktnorm oder einer Europäischen Technischen Zulassung oder gemäß Festlegung in den Komponentenspezifikationen (Abschnitte 6.2.7.2, 6.3.7.2, 6.4.7.2, 6.5.7.2, 6.6.7.2 und 6.7.7.2) identifiziert werden.

6.2 Bewertung und Beurteilung für Platten und Matten

6.2.0 Allgemeines

Abschnitt 6.2 dieser ETA-Leitlinie enthält Bewertungen und Beurteilungen für Platten und Matten als Komponenten eines Bausatzes und für Brandschutzplatten und -matten als einzelne Produkte (siehe Abschnitt 2.4).

Die Zulassungsstelle muss die Gebrauchstauglichkeit jeder nachgewiesenen Eigenschaft eines Bausatzes bewerten und beurteilen. Jede in der ETA - unter der Verantwortung der Zulassungsstelle - getätigte Aussage repräsentiert eine positive Bewertung der Leistungsmerkmale eines Bausatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Endnutzung.

6.2.2 ER 2: Brandschutz

6.2.2.1 Brandverhalten

Die verformbaren und nicht verformbaren Platten und die Matten sind nach EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

6.2.2.2 Feuerwiderstand

Eine nicht verformbare oder verformbare Platte oder eine Matte ist als eine "Brandschutzplatte" anzusehen, wenn in der ETA mindestens eine Feuerwiderstandsklassifizierung entsprechend den Bestimmungen in der ETA-Leitlinie Teil 1 (siehe auch Abschnitt 2.4 dieser ETA-Leitlinie Teil 4) angegeben ist.

In der ETA müssen alle erforderlichen Informationen nach Abschnitt 9.1 dieser ETA-Leitlinie enthalten sein.

Anmerkung: Hersteller sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass verschiedene Klassifizierungsanforderungen in den EWR-Mitgliedstaaten je nach dem vorgesehenen Verwendungszweck der Platten gelten können.

6.2.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.2.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.3.3 dürfen auf der Unterseite der nicht verformbaren oder verformbaren Platte oder

Matte Spuren von Feuchtigkeit auftreten, in keinem Fall dürfen sich jedoch Wassertropfen bilden. Für nicht verformbare oder verformbare Platten, für die keine Wasserundurchlässigkeit geltend gemacht wird (nur bei Platten der Witterungseinflusstypen Y, Z1 und Z2) gibt es die Option "keine Leistung festgestellt".

6.2.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.2.4 ER 4: Nutzungssicherheit

6.2.4.1 Biegezugfestigkeit

Bei nicht verformbaren Platten: Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.3.2 muss die mittlere Querbiegefestigkeit der Tafeln, ausgedrückt in MPa, angegeben werden.

Bei verformbaren Platten und bei Matten: Bei Prüfung gemäß EN 12089 muss die herkömmliche Biegefestigkeit, ausgedrückt in kPa, angegeben werden.

Für nicht verformbare oder verformbare Platten und für Matten, für die keine Biegezugfestigkeit geltend gemacht wird (nur für Platten der Witterungseinflusstypen Z1 und Z2) gibt es die Option "keine Leistung festgestellt".

6.2.4.2 Maßhaltigkeit

Die Ergebnisse der Prüfungen werden unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Produktspezifikationen angegeben und nachgewiesen.

6.2.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.2.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Es ist die gemessene Wärmeleitfähigkeit bei Umgebungstemperatur (k-Wert) anzugeben.

6.2.6.2 Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl

Es ist der gemessene µ-Wert anzugeben.

6.2.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.2.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

6.2.7.1.1 Klassifizierung bezogen auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit

Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der nicht verformbaren und verformbaren Platten und der Matten führt zu zwei Klassifizierungen.

6.2.7.1.1.1 Bezug zur Nutzungsdauer

Unter der Berücksichtigung, dass nicht alle Produkte und Bausätze, die in Verkehr gebracht sind, für eine lange Nutzungsdauer vorgesehen werden, unterscheidet diese ETA-Leitlinie zwischen drei Näherungsverfahren:

Anmerkung: Falls für das hier betrachtete Produkt die Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, kommen nur die Bewitterungskategorien Z1 und Z2 infrage.

6.2.7.1.1.2 Bezug zu beabsichtigten Bewitterungen

Gemäß Abschnitt 2.2.2 wird zwischen vier Kategorien unterschieden:

Anmerkung 1: EN 12467, die Grundlage für die obigen Prüfungen, enthält "bestanden/nicht bestanden"-Kriterien. Diese Kriterien sind für das von dieser Norm erfasste Produkt erstellt worden und dürfen daher nicht auf die von dieser ETA-Leitlinie erfassten Produkte angewandt werden. Da die ETA-Leitlinie eine große Vielfalt von Produkten abdeckt, sind für diese ETA-Leitlinie keine Kriterien erstellt worden. Die Zulassungsstellen sollten beurteilen, ob Prüfergebnisse als positiv betrachtet werden können. Kriterien können aufgestellt werden, wenn nach den ersten ETAs Erfahrungen gesammelt worden sind. Bei Produkten, die ähnlich denjenigen sind, die von der EN 12467 erfasst sind, könnten die Kriterien auch angewandt werden.

Anmerkung 2: Andere Abschnitte (6.1.4.1.1, 6.2.3.1, 6.2.4.1 und 6.2.7.1) in dieser ETA-Leitlinie sind Bestandteile der Gesamtbewertung durch die Zulassungsstellen, die zur Ermittlung der Bewitterungstypen führen.

6.2.7.1.2 Vollständige Bewertung der Dauerhaftigkeit

6.2.7.1.2.1 Beständigkeit gegen Wassereinfluss

Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.3.4, ist das Verhältnis RL, wie es in EN 12467, Abschnitt 7.3.4.4 definiert ist, die Grundlage zur Bestimmung der erreichten Nutzungskategorie(n). Für nicht verformbare oder verformbare Platten, für die keine Beständigkeit gegen Wassereinfluss geltend gemacht wird (nur für Platten der Witterungseinflusstypen Y und Z2), gibt es die Option "keine Leistung festgestellt.

6.2.7.1.2.2 Beständigkeit gegen Durchfeuchtung/Austrocknung

Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.3.5, ist das Verhältnis RL, wie es in EN 12467, Abschnitt 7.3.5.4 definiert ist, die Grundlage zur Bestimmung der erreichten Nutzungskategorie(n). In der ETA ist die Zahl der Durchfeuchtungs-/Austrocknungszyklen anzugeben. Für nicht verformbare oder verformbare Platten, für die keine Beständigkeit gegen Wassereinfluss geltend gemacht wird (nur für Platten der Witterungseinflusstypen Y und Z2), gibt es die Option "keine Leistung festgestellt".

6.2.7.1.2.3 Beständigkeit Frost/Tau-Wechsel

Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.4.1, sind das Verhältnis RL, wie es in EN 12467, Abschnitt 7.4.1.4 definiert ist, und die Anzahl der Frost/Tau-Wechselzyklen die Grundlage zur Bestimmung der erreichten Nutzungskategorie(n). In der ETA ist die Zahl der Frost-/Tauzyklen anzugeben. Für nicht verformbare oder verformbare Platten, für die keine Beständigkeit gegen Frost/Tau-Wechsel geltend gemacht wird (nur für Platten der Witterungseinflusstypen Z1 und Z2), gibt es die Option "keine Leistung festgestellt".

6.2.7.1.2.4 Beständigkeit gegen Hitze/Regen

Bei Prüfung gemäß EN 12467, Abschnitt 7.4.2, dürfen sichtbare Risse, Aufblätterung oder andere Beschädigungen an den Platten kein derartiges Ausmaß haben, dass sich dies auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Platten auswirkt. Für nicht verformbare oder verformbare Platten, für die keine Beständigkeit gegen Hitze/ Regen geltend gemacht wird (nur für Platten der Witterungseinflusstypen Y, Z1 und Z2), gibt es die Option "keine Leistung festgestellt".

6.2.7.1.3 Grundlegende Beurteilung der Dauerhaftigkeit

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mit einschlägigen europäischen Produktspezifikationen (harmonisierten Normen oder ETAs) nachzuweisen.

6.2.7.1.4 Darlegung von 10-jährigen positiven Erfahrungen von Anwendungen

Für den Fall, dass der Antragsteller der ETA die Möglichkeit nutzt, eine überprüfbare Dokumentation vorzulegen, die beweist, dass das betreffende Produkt mindestens 10 Jahre benutzt wurde, ist in der ETA anzugeben, welche Nachweise der Zulassungsstelle vorgelegt wurden. Die Zulassungsstelle darf die Verwendung des Produkts, wie in der ETA spezifiziert, beschränken. Falls die Zulassungsstelle feststellt, dass ausreichende Nachweise (für die Nutzungsdauer) vorliegen, ist die Nutzungsdauer in der ETA mit 10 Jahren anzugeben. Die vorgelegten Nachweise werden Bestandteil der vertraulichen Unterlagen der Zulassungsstelle.

6.2.7.1.5 Haftung von Belägen

Die Haftung von Belägen ist gemäß EN 24624 anzugeben.

6.2.7.2 Identifizierung

6.2.7.2.1 Länge, Breite

Länge(n) und Breite(n) sind in der ETA anzugeben.

6.2.7.2.2 Dicke

Die Dicke(n) ist(sind) in der ETA anzugeben.

6.2.7.2.3 Maßtoleranzen

Die Maßtoleranzen sind in der ETA anzugeben.

6.2.7.2.4 Form

Die Form(en) ist(sind) in der ETA anzugeben.

6.2.7.2.5 Rohdichte

Die Rohdichte ist in der ETA anzugeben.

6.2.7.2.6 Beläge

Alle Beläge sind gemäß Abschnitt 5.2.7.2.6 vollständig zu identifizieren.

6.3 Bewertung und Beurteilung für Komponenten: mechanische Befestigungselemente

6.3.0 Allgemeines

Die Zulassungsstelle muss die Gebrauchstauglichkeit jeder nachgewiesenen Eigenschaft einer Komponente eines Bausatzes bewerten und beurteilen. Jede in der ETA - unter der Verantwortung der Zulassungsstelle - getätigte Aussage repräsentiert eine positive Bewertung der Leistungsmerkmale einer Komponente eines Bausatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Endnutzung.

6.3.2 ER 2: Brandschutz

6.3.2.1 Brandverhalten

Die Befestigungssysteme sind gemäß EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

6.3.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.3.4 ER 4: Nutzungssicherheit

6.3.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.3.4.1.1 Ausreißfestigkeit von Befestigungssystemen

In der ETA ist der Mittelwert der fünf Ergebnisse anzugeben.

6.3.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.3.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

6.3.7.1.1 Korrosion

Die Beurteilung/Prüfung, die hinsichtlich der Beständigkeit gegen Korrosion erforderlich ist, hängt von der Spezifikation der Befestigungssysteme in Bezug auf die vorgesehene Anwendung ab. Weitere Nachweise, dass keine Korrosion auftritt, sind nicht erforderlich, falls die Befestigungssysteme wie nachstehend angegeben gegen Korrosion von Stahlteilen geschützt sind.

6.3.7.1.1.1 Mechanische Befestigungselemente zur Verwendung in Konstruktionen, die der Einwirkung von externen Witterungseinflüssen oder ständig feuchten Bedingungen in Innenräumen ausgesetzt sind

Die Metallteile der Befestigungssysteme müssen aus nicht rostendem Stahl einer geeigneten Güteklasse bestehen. Die für die verschiedenen Einsatzbedingungen (an der/auf See, in der Industrie usw.) geeigneten nicht rostenden Stähle müssen den geltenden Vorschriften entsprechen. Falls keine besonders aggressiven Bedingungen herrschen, kann in Innenräumen oder unter anderen Umgebungsbedingungen Stahl der Güte A4 nach ISO 3506 verwendet werden.

Unter besonders aggressiven Bedingungen, wie z.B. dem ständigen abwechselnden Eintauchen in Meerwasser oder im Spritzbereich von Meerwasser, in der Chloridatmosphäre von Hallenschwimmbädern oder in einer Atmosphäre mit extremer chemischer Verschmutzung (z.B. in Entschwefelungsanlagen oder in Straßentunneln, in denen Enteisungsmittel verwendet werden), muss der Korrosionsbeständigkeit besondere Beachtung geschenkt werden. Nach derzeitiger Erfahrung weisen die oben angegebenen Arten von nicht rostenden Stählen unter diesen aggressiven Bedingungen keine ausreichende Korrosionsbeständigkeit auf.

6.3.7.1.1.2 Mechanische Befestigungselemente, die zur Verwendung in Konstruktionen in trockenen Innenräumen vorgesehen sind

Im Allgemeinen ist für Stahlteile kein spezieller Korrosionsschutz erforderlich, da ein vor der Lagerung aufgetragener Korrosionsschutz üblicherweise als ausreichend angesehen wird, um eine ordnungsgemäße Funktion während der Anwendung sicherzustellen (z.B. eine Zinkbeschichtung mit einer Mindestdicke von 5 µm). Teile aus Temperguss, z.B. Typ B32-12 und W40 05 gemäß ISO 5922, benötigen generell keinen Schutz.

In Fällen, in denen ein zusätzlicher Schutz (in Form eines Materials oder einer Beschichtung) gefordert wird, der über die o.g. Anwendungen hinausgeht, ist ein Nachweis der Wirksamkeit unter den definierten Einsatzbedingungen zu erbringen. Dabei ist die Aggressivität unter den herrschenden Bedingungen angemessen zu berücksichtigen.

Werden bei den mechanischen Befestigungselementen verschiedene unterschiedliche Metalle verwendet, so müssen diese elektrolytisch miteinander verträglich sein. In trockenen Innenräumen ist Kohlenstoffstahl mit Temperguss verträglich.

6.3.7.1.2 Beschichtung

Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Beschichtung basiert auf der Art der Beschichtung und der vorgesehenen Anwendung (z.B. in trockenen Innenräumen oder im Freien).

6.3.7.2 Identifizierung

In der ETA sind die relevanten Identifizierungsmerkmale anzugeben:

6.4 Bewertung und Beurteilung für Komponenten: Klebemittel

6.4.0 Allgemeines

Die Zulassungsstelle muss die Gebrauchstauglichkeit jeder nachgewiesenen Eigenschaft einer Komponente eines Bausatzes bewerten und beurteilen. Jede in der ETA - unter der Verantwortung der Zulassungsstelle - getätigte Aussage repräsentiert eine positive Bewertung der Leistungsmerkmale einer Komponente eines Bausatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Endnutzung.

6.4.2 ER 2: Brandschutz

6.4.2.1 Brandverhalten

Klebemittel sind gemäß EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

6.4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.4.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.4.4 ER 4: Nutzungssicherheit

6.4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Es sind die von den Prüfverfahren abgeleiteten angegebenen Werte anzugeben.

6.4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.4.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Es sind die von den Prüfverfahren abgeleiteten angegebenen Werte anzugeben.

6.4.7.2 Identifizierung

In der ETA sind die relevanten Identifizierungsmerkmale anzugeben, und zwar für

6.5 Bewertung und Beurteilung für Komponenten: Dichtungsmaterialien

6.5.0 Allgemeines

Die Zulassungsstelle muss die Gebrauchstauglichkeit jeder nachgewiesenen Eigenschaft einer Komponente eines Bausatzes bewerten und beurteilen. Jede in der ETA - unter der Verantwortung der Zulassungsstelle - getätigte Aussage repräsentiert eine positive Bewertung der Leistungsmerkmale einer Komponente eines Bausatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Endnutzung.

6.5.2 ER 2: Brandschutz

6.5.2.1 Brandverhalten

Die Dichtungsmaterialien sind nach EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

6.5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.5.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe ETA-Leitlinie Teil 1.

6.5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.5.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

6.5.7.1.1 Dauerhaftigkeit

Die folgenden Bewertungen sind in Abhängigkeit der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

6.5.7.1.2 Gebrauchstauglichkeit

6.5.7.1.2.1 Zug-/Biegezugfestigkeit

Die folgenden Bewertungen sind in Abhängigkeit der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

6.5.7.1.2.2 Haftfähigkeit/Kohäsion

Die folgenden Bewertungen sind in Abhängigkeit der Zusammensetzung der Dichtungsmaterialien anzuwenden:

6.5.7.2 Identifizierung


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