Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ETAG 033 *
Leitlinie für die europäische technische zulassung für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen

- Fassung Juli 2010 -

Vom 14. März 2011
(BAnz. Nr. 85a vom 07.06.2011 S. 1)


Vorwort

Hintergrund zum Thema

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe WG 01.07/01

"Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen" erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe bestand aus Mitgliedern von 6 EU-Ländern [Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Leitung)] und einem Beobachter aus einem der EFTA-Staaten (Schweiz).

Es ist wichtig, zwischen den Arbeiten von EOTA und CEN auf dem Gebiet der Brückenabdichtungen zu unterscheiden. EOTA beschäftigt sich mit flüssig aufzubringenden Abdichtungen, wie im Geltungsbereich dieser Leitlinie beschrieben, wo hingegen sich CEN mit bahnenförmigen Abdichtungen befasst. Bestehende CEN-Prüfverfahren werden soweit wie möglich angewandt.

Die Leitlinie legt die Leistungsanforderungen für Bausätze aus flüssig aufzubringenden Brückenabdichtungen fest, die Nachweisverfahren für die Prüfung der verschiedenen Leistungen, die Bewertungskriterien für die Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die vorausgesetzten Bedingungen für Entwurf, Bemessung und Ausführung.

Das grundsätzliche Bewertungskonzept der Leitlinie beruht auf dem maßgeblichen Wissensstand und den Erfahrungen mit Prüfmethoden.

Dokumentenverweise

Innerhalb der ETAG wird auf Dokumente verwiesen. Sie unterliegen den in der ETAG festgelegten besonderen Bestimmungen.

Die Liste der Dokumentenverweise in dieser ETAG befindet sich in Anhang F. Werden später zusätzliche Teile zu dieser ETAG verfasst, können sie Änderungen dieser Liste enthalten. Diese gelten dann für den entsprechenden Teil.

Voraussetzungen für eine Aktualisierung

Leitlinie:

Bei der späteren Änderung oder der Neufassung eines datierten Verweises gilt diese nur für die ETAG, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in die ETAG eingebunden wird. Bei undatierten Verweisen gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe.

Technische Dokumente der EOTA befassen sich mit Detailaspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen gegenwärtigen Stand vorhandenen Wissens und der Erfahrung der EOTA-Stellen aus. Wenn sich Wissen und Erfahrung, insbesondere durch die Zulassungstätigkeit weiterentwickeln, können diese Dokumente geändert und ergänzt werden.

Wenn ETAs im Konsens mit den Mitgliedern der EOTA erteilt werden, werden in Erläuterungsdokumenten der EOTA ständig alle benötigten Informationen zum allgemeinen Verständnis dieser ETAG aufgenommen. Lesern und Anwendern dieser ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status dieser Dokumente bei einem EOTA-Mitglied zu erfragen.

Es kann erforderlich sein, dass EOTA im Laufe der Zeit Neuerungen/ Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung aufgenommen, die auf der Website von EOTA unter www.eota.eu eingestellt ist. Diese Maßnahmen werden in der zugehörigen "Entwicklungsdatei" katalogisiert und datiert.

Lesern und Anwendern dieser ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status des Inhalts dieses Dokuments mit dem Inhalt auf der Website der EOTA zu vergleichen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) in folgenden Schritten erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache oder den Sprachen gemäß Art. 11(3) der BPR veröffentlicht.

Es wird hierdurch keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.

1.2 Status der ETA-Leitlinie

  1. Eine ETA ist eine der beiden Arten technischer Spezifikationen im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen für den vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen. D.h., es wird davon ausgegangen, dass diese es den Bauwerken, in die sie eingebaut sind, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt,
  2. Diese ETA-Leitlinie (ETAG) ist die Grundlage für ETAs, d.h. die Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit von Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen für seinen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Diese ETAG gibt für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTA zusammenarbeitenden Zulassungsstellen hinsichtlich der Festlegungen der Bauproduktenrichtlinie 89/106 und der Grundlagendokumente wieder. Sie wurde im Rahmen eines von der Kommission und dem EFTA-Sekretariat nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
  3. Nach Annahme durch die Europäische Kommission und nach vorausgehender Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG für die Erteilung von ETAs für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen für die festgelegten Verwendungszwecke verbindlich.

Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen der ETAG (Untersuchungs-, Prüfungs- und Bewertungsverfahren) führen zu einer ETA und der Annahme der Brauchbarkeit eines Bausatzes für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen für den festgelegten Verwendungszweck. Voraussetzung ist ein Zulassungsverfahren, eine Bewertung, und eine Beurteilung gefolgt von einer entsprechenden Bescheinigung der Konformität. Dadurch unterscheidet sich eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die die direkte Grundlage für die Bescheinigung der Konformität ist.

Gegebenenfalls können Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen, die außerhalb des definierten Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9(2) der BPR berücksichtigt werden.

Die Anforderungen in dieser ETAG sind als Zielsetzungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Einwirkungen abgefasst. Es werden dort, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften festgelegt. Die Übereinstimmung mit diesen Werten führt zu der Annahme, dass mit der ETA die genannten Anforderungen für das spezielle Produkt erfüllt sind.

2 Geltungsbereich, Nutzungskategorien und Annahmen

2.1 Geltungsbereich

Diese Leitlinie behandelt Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen zur ausschließlichen Verwendung auf Brücken aus Beton. Bausätze, die unter einer ständigen Auflast verwendet werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser ETAG.

Die in dieser Leitlinie erfassten Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen sind vor Ort aufzubringende Flüssigkeiten auf Polymerbasis (einschließlich Harze). Diese können auf eine bestehende Oberfläche einer Brücke ein- oder mehrschichtig aufgegossen, aufgestrichen oder aufgespritzt werden. Nach Aushärtung bilden sie eine durchgehende, wasserdichte Abdichtung.

Bausätze können Schutzschichten (z.B. Bitumen oder andere bahnenförmige Materialien), Verstärkungseinlagen (z.B. Gewebe auf Polyester- oder Glasfaserbasis) und/oder andere Zusatzprodukte (z.B. Grundierungen, Haftvermittler) umfassen.

Flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen sind nicht für die direkte Beanspruchung durch Fahrzeugverkehr vorgesehen. Aus diesem Grunde dürfen sie nur unter Schutzschichten aus Asphalt oder Beton verwendet werden, die eine Schutzwirkung und ggf. auch eine zusätzliche Abdichtungsfunktion haben. Diese Schutzschichten werden nicht vom Geltungsbereich dieser Leitlinie erfasst. Sie werden aber berücksichtigt, wenn sie die Dichtungsschicht beeinflussen oder selbst durch die Dichtungsschicht beeinflusst werden. Flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen können ungeschützt bleiben, wenn sie nur von Fußgängern oder Radfahrern benutzt oder in Bereichen ohne Verkehrsbelastung verwendet werden.

Bausätze auf der Basis von Bitumen und polymermodifizierten Mörteln und Bausätze mit Polymer-Schutzschichten fallen nicht in den Geltungsbereich dieser ETAG.

2.2 Nutzungskategorien/Produktfamilien/Bausätze und Systeme

2.2.1 Unterfamilien

Gegenwärtig verfügbare Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen basieren auf einem oder mehreren der folgenden Stoffe:

2.2.2 Nutzungskategorien

Zur Erleichterung der Bewertung werden folgende Nutzungsbereiche definiert:

2.2.3 Stufen und Klassen

Es gibt keine relevanten Stufen und Klassen.

2.3 Voraussetzungen

2.3.1 Allgemeines

Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist die Ausarbeitung vollständiger und detaillierter Nachweisverfahren und entsprechender technischer Kriterien/Anleitung zur Berücksichtigung einiger besonderer Aspekte oder Produkte in angemessener Zeit nicht möglich. Diese ETAG beinhaltet Annahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik. Die ETAG enthält Festlegungen für die Prüfung von ETA-Anträgen und für das Konsensverfahren zwischen den Mitgliedern der EOTA gemäß der BPR in Hinblick auf eine im Einzelfall anzuwendende Vorgehensweise.

Die Leitlinie ist auch gültig bei Abweichungen, die als nicht wesentlich einzustufen sind. Die generelle Vorgehensweise gemäß der ETAG bleibt bestehen, die Regelungen müssen dann fallweise angemessen angepasst werden. Die Anwendung der ETAG liegt in der Verantwortung der EOTA-Stelle, die den Antrag erhält und unterliegt dem Konsensverfahren innerhalb der EOTA. In Hinblick darauf werden die gesammelten Erfahrungen nach Beschlussfassung im EOTA-TB im Erläuterungsdokument erfasst.

2.3.2 Temperaturbereich für den Gebrauch

Der Temperaturbereich für den Gebrauch der Abdichtung liegt zwischen -40 °C und +60 °C.

EN 1991-1-5 enthält eine Korrelation zwischen der Schattentemperatur der Luft und der Bauteiltemperatur der Brücke.

2.3.3 Beschaffenheit der Unterlage

Die Unterlage, auf die die Abdichtung aufgebracht wird, muss eine Rauigkeit von 0,3 mm bis 1,5 mm aufweisen. EN 1766:2000, Abschnitt 7.2 oder EN 13036-1:2002 beschreiben geeignete Messmethoden zur Bestimmung der Oberflächenrauigkeit.

Wenn nicht besondere Bewertungen vorgenommen werden, wird angenommen, dass die Betonunterlage älter als drei Wochen ist. Die Haftzugfestigkeit auf der Betonunterlage muss größer als 1,5 MPa sein.

2.3.4 Witterungsbedingungen

Die Abdichtung darf nicht bei Regen, Hagel oder Schnee aufgebracht werden.

Die Oberflächentemperatur muss größer als 4 °C sein und mindestens 3 °C über dem Taupunkt liegen, es sei denn, es wurden besondere Bewertungen vorgenommen.

2.3.5 Schutzschichten, die nicht aus Asphalt bestehen

Bei Schutzschichten aus Beton sind Prüfungen am System mit Schutzschicht nicht erforderlich.

2.3.6 Nutzungsdauer

Der Aspekt der Nutzungsdauer ist gemäß dem EG Leitpapier F "Dauerhaftigkeit und die Bauproduktenrichtlinie" unter Anwendung leistungsbezogener Methoden und/oder beschreibende Festlegungen betrachtet worden.

Für Brückenabdichtungssysteme nach dieser Leitlinie erscheint eine angenommene wirtschaftliche Nutzungsdauer von 25 Jahren als angemessen.

Es ist aber zu beachten, dass zwischen angenommener wirtschaftlicher Nutzungsdauer eines Systems und der tatsächlichen Nutzungsdauer eines eingebauten Systems unterschieden werden muss. Letzteres hängt von vielen Faktoren ab, die sich der Kontrolle des Herstellers entziehen; wie zum Beispiel die Bemessung, Lage während der Nutzung (Exposition), Installation, Nutzung und Instandhaltung.

Die angenommene Nutzungsdauer darf daher nicht als Garantie des Herstellers ausgelegt werden.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen (siehe Anhang A)

3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen in dieser ETAG

Zusammengefügtes System - Ein 'Bausatz´, nachdem er in das Bauwerk eingebaut worden ist; siehe Leitpapier C. Im Sinne dieser Leitlinien gehört die Schutzschicht nicht zum zusammengefügten System.

Walzasphalt - siehe EN 13375:2004

Komponente - Ein Produkt, das in Kombination mit einem oder mehreren anderen Produkten einen 'Bausatz' bildet; siehe EG Leitpapier C (2002).

Mögliche Komponenten von Bausätzen sind mit * gekennzeichnet.

Die Komponenten können chemisch unterschiedlich zusammengesetzt sein. Übliche Zusammensetzungen sind in Anhang C beschrieben.

Kontrollplan - Vertraulicher Teil der ETA, in dem die Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stelle festgelegt sind.

Deckschicht (nur für ungeschützte Systeme)* - Eine oder mehrere Lagen eine Stoffes (z.B. Kiessplit oder Sonnenschutzschicht), die als eine Komponente des Bausatzes für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen als oberste Lage auf das zusammengefügte System aufgebracht wird. Die Oberflächenschutzschicht kann mehrere Funktionen haben, z.B. Schutz des Systems gegen Bewitterung oder Zur dekorativen Oberflächengestaltung.

Freier Film - Eine Probe der Dichtungsschicht, die ohne Verbund zum Untergrund hergestellt und geprüft wird.

Einlage* - Eine Schicht aus Gewebe oder Vlies aus synthetischem Material, aus Glasfasern oder anderem Material, die als eine Komponente des Bausatzes für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen verwendet wird. Diese Schicht kann auch als Verstärkung dienen.

Bausatz - Eine besondere Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Der Bausatz besteht aus mindestens zwei einzelnen Komponenten, die auf der Baustelle zusammengefügt werden. Der Bausatz wird zu einem Zusammengefügten System, wenn er in das Bauwerk eingebaut wird. Siehe auch EK Leitpapier C.

Grenzwerte (Limiting value LV) - Ein Mindest- oder Höchstwert, der in der ETAG für eine spezifische Eigenschaft angegeben ist. Für Eigenschaften, für die Grenzwerte angegeben sind, ist die Option "Keine Leistung festgestellt" nicht erlaubt.

Flüssigmaterial - Material oder eine Kombination von Materialien, die aufgegossen, aufgestrichen oder aufgespritzt werden kann.

Niedrigtemperatur-Gussasphalt (Low temperature Mastic Asphalt LMA)- Gussasphalt, der geeignet ist, bei einer gemäß den Angaben des Bausatzherstellers minimalen Temperatur von <220 °C und einer maximalen Temperatur von <250 °C aufgebracht zu werden.

Technisches Dossier der Hersteller (Manufacturer Technical Dossier MTD) - Eine Sammlung von Dokumenten, bestehend aus den Entwurfs- und Bemessungsregeln, den Einbauanweisungen des Herstellers, den Anweisungen bezüglich Instandhaltung und Reparatur des zusammengefügten Systems, und den Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Baustelle usw., die relevant für ein bestimmtes Produkt oder eine Reihe von Produkten sind.

Gussasphalt - siehe EN 13375:2004

Schutzschicht - Eine Schicht, die direkt auf das zusammengefügte System aufgebracht wird und für den Fahrzeugverkehr ausgelegt ist. Sie dient als Schutz und hat ggf. eine zusätzliche Abdichtungsfunktion.

Grundierung* - Eine Schicht, die auf die Unterlage aufgebracht wird, um die Haftung zwischen Unterlage und Abdichtungsschicht zu verbessern.

Zwischenlage* - Eine oder mehrere Lagen eines Materials, das auf die Abdichtung zur Begrenzung von Belastungen durch physikalische, mechanische und/oder chemische Einwirkungen aufgebracht wird. Beispiele sind Oberflächenbehandlung und Trennlagen.

Verstärkung* - Eine Lage (z.B. ein Gewebe oder Vlies), die in die Abdichtung eingelegt wird, um die physikalischen Eigenschaften zu verbessern.

Probe - siehe Anhang B, Abschnitt 3

Versiegelung* - Eine Grundierung, deren zusätzliche Funktion es ist, in den Untergrund einzudringen und ihn abzudichten, um das Durchdringen von Feuchtigkeit und/oder Gasen zu verhindern.

Unterlage - Die Betonoberfläche, auf die der Bausatz aufgebracht wird, ggf. einschließlich ausgeführter Reparatur- oder Nivellierungsbehandlungen.

Oberflächenbehandlung* - Eine oder mehrere Komponenten, die z.B. der Verbesserung der Verbindung zwischen dem zusammengefügten System und der Schutzschicht, der Erhöhung der Rutsch- und Scherfestigkeit oder als Schutz (z.B. eine Zwischenlage oder eine Deckschicht) dienen.

Verbindungsschicht* - Eine zusätzliche Schicht, die auf das zusammengefügte System als oberste Schicht aufgebracht wird, um den Verbund zwischen dem zusammengefügten System und der Schutzschicht

zu verbessern.

Prüfkategorien - Die Prüfkategorien sind im Kapitel 5 definiert und im Anhang D zusammengefasst dargestellt. Hierbei sind auch die Konditionierung bei der Probenvorbereitung (P), die Beanspruchung vor der Prüfung (S) und die Temperaturbedingungen bei der Prüfung (T) festgelegt. Die Mitgliedstaaten können in ihren einzelstaatlichen Regelungen auf diese Kategorien Bezug nehmen.

Prüfkörper - siehe Anhang B, Abschnitt 3

Gesamtsystem - Probe eines zusammengefügten Systems mit zugehöriger Schutzschicht, die zur Prüfung verwendet wird.

Dichtungsschicht* - Eine oder mehrere ausgehärtete Lagen von flüssig aufzubringenden Komponenten eines Bausatzes mit der hauptsächlichen Funktion, das Eindringen von Feuchtigkeit in die Unterlage zu verhindern.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

Allgemeine Anmerkungen

(a) Anwendbarkeit der ETAG

Die vorliegende ETAG dient als Anleitung für die Beurteilung von Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Lieferant beschreibt den Bausatz, für den er eine europäische technische Zulassung (ETA) erlangen möchte, und legt fest, wie dieser im Bauwerk zu verwenden ist. Daraus ergibt sich dann der Prüfumfang für die Beurteilung.

(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt umfasst die Anforderungen für die Beurteilung der Eignung von Bausätzen für flüssig aufzubringende Abdichtungen auf Brücken hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken. Dieser Abschnitt besteht aus folgenden Kapiteln:

(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, die sich auf die wesentlichen Anforderungen und die Produktleistung beziehen
(siehe Grundlagendokument, Abschnitt 1.2 und Leitpapier E der Europäischen Kommission)

Diese ETAG enthält keine Klassen. Die maßgeblichen Leistungseigenschaften der Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen werden nach den Prüfkategorien untersucht. Falls es für einige Verwendungszwecke mindestens in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften gibt, hat ein Hersteller das Recht zu entscheiden, dass für eine oder mehrere Prüfungen in der ETA hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgestellt" (no performance determined (npd)) angegeben wird. Ausgenommen sind Eigenschaften, die, wenn sie nicht geprüft werden, dazu führen, dass der Bausatz für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt. Diese Eigenschaften sind in der ETAG angegeben.

(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die in dieser ETAG enthaltenen oder genannten Vorschriften, Prüf- und Bewertungsverfahren wurden auf der Grundlage einer angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer von 25 Jahren der Produkte und Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen aufgestellt, vorausgesetzt, die Produkte und Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen unterliegen einer normalen Nutzung und Instandhaltung (vgl. Kapitel 7 ). Diese Bestimmungen basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.

Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen dieser ETAG nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen auch erheblich länger sein kann, ohne dass eine Verschlechterung bezüglich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen eintritt.

Die Angaben über die Nutzungsdauer von Produkten und Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Produkte und Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf GD 5.2.2.).

(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungsweck

Gemäß der BPR sind die Festlegungen in dieser ETAG so zu verstehen, dass Produkte "solche Eigenschaften aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2(1)).

Somit müssen mit den Produkten und Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung während einer wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer erfüllt sein. Die Anforderungen beziehen sich im Allgemeinen auf vorhersehbare Einwirkungen. (BPR Anhang 1, Vorbemerkungen).

4 Anforderungen

Anforderungen an Bauwerke in Hinblick auf die Eigenschaften des Bausatzes für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen

In diesem Kapitel werden die Leistungsmerkmale genannt, die im Hinblick auf die Erfüllung der relevanten wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind:

Ist eine Produkteigenschaft oder ein anderes anzuwendendes Merkmal spezifisch für eine der wesentlichen Anforderungen, wird es unter dieser Anforderung dargestellt. Wenn jedoch die Eigenschaft oder das Merkmal für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Darstellung unter der am meisten geeigneten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). In gleicher Weise können Eigenschaften, die direkt auf einer der wesentlichen Anforderung beruhen und indirekt auch Einfluss auf die Bewertung der Dauerhaftigkeit haben, unter den wesentlichen Anforderungen Nr. 1, 3 oder 4 behandelt werden, mit Verweis auf 4.1.7. Gibt es eine Eigenschaft, die sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dies unter 4.1.7 angegeben.

Tabelle 4.0 Bezug zwischen den wesentlichen Anforderungen, relevanten Grundlagendokumenten und Produkteigenschaften

Die für das Produkt relevanten wesentlichen Anforderungen, die maßgeblichen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die damit verbundenen Anforderungen an die Produktleistungen sind in der nachfolgenden Tabelle angegeben:

Tabelle 1: Bezug zwischen wesentlichen Anforderungen, Grundlagendokumenten und Eigenschaften des Bausatzes

EREntsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments für BauwerkeEntsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments für ProduktleistungProduktmerkmalETAG-Abschnitt über Anforderungen
14.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile4.3 Bestimmungen für ProdukteHaftzugfestigkeit zum Untergrund4.1.1.1
Rissüberbrückungsfähigkeit4.1.1.2
Beständigkeit gegen Eindringen von Chloridionen (falls erforderlich)4.1.1.3
Widerstand gegen dynamische Einwirkungen (Aufprall, Ermüdung, Verdichtung und Perforation)4.1.1.4
Widerstand gegen hohe Temperaturen4.1.1.5
Widerstand gegen Perforation4.1.1.6
Scherfestigkeit zum Untergrund4.1.1.7
Wasserdichtheit4.1.1.8
33.3.5 Äußere Umwelt4.2 ProduktleistungenAbgabe gefährlicher Stoffe4.1.3.1
3.3.1.1

a) Stürze nach Ausrutschen

b) Stürze nach Stolpern oder Straucheln

Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht4.1.4.1
Scherfestigkeit (zur Schutzschicht)4.1.4.2
Rutschhemmung (nur ungeschützte Produkte, entsprechend der Nutzungskategorie)4.1.4.3
43.3.1.2 Leistung der Bauwerke3.3.6.3 Wesentliche Produkteigenschaften  
3.3.6 Unfälle durch fahrende Fahrzeuge
3.3.6.2 Leistung der Bauwerke
Dauerhaftigkeit in Hinblick auf ER 1, ER 3 und ER 4Alterungsbeständigkeit von Eigenschaften nach:4.1.7.1
- Wassereinwirkung 
- Wärmealterung 
- Verträglichkeit mit Öl, Benzin, Diesel, Alkalien, Streusalz 
- Bitumenverträglichkeit 
- UV-Einwirkung (nur ungeschützte Bereiche) 
- Abrieb/Verschleißfestigkeit (nur ungeschützte Bereiche) 
- Frost/Taueinwirkung 
Verarbeitbarkeit in Hinblick auf ER 1, ER 3 und ER 4Hohe und niedrige Verarbeitungstemperaturen4.1.7.2
Eindringkapazität in Poren des Untergrundes (Grundierungen usw.) 
Abgleitwiderstand (senkrechte Unterlagen) 
Aufgetragene Dicke 
Verarbeitungsbedingungen 
Qualität des Untergrundes (Feuchtigkeitsgehalt, Alter usw.) 

4.1 Bausätze (zusammengefügte Systeme)

4.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

4.1.1.1 Haftzugfestigkeit (zusammengefügtes System zur Unterlage)

Damit die Eignung als Abdichtung gewährleistet ist, muss das zusammengefügte System eine hinreichende Haftzugfestigkeit zur Betonunterlage haben, die den einwirkenden Kräften widersteht.

4.1.1.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

Damit die Eignung als Abdichtung gewährleistet ist, muss das zusammengefügte System eine hinreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber den Kräften und Bewegungen aufweisen, die durch Risse der Betonunterlage und der Schutzschicht hervorgerufen werden.

4.1.1.3 Widerstand gegen das Eindringen von Chloridionen (falls gefordert)

Das zusammengefügte System muss die Fahrbahntafel der Betonbrücke gegen das Eindringen von Chloridionen schützen.

4.1.1.4 Widerstand gegen dynamische Einwirkungen

Damit die Eignung als Abdichtung gewährleistet ist, muss das zusammengefügte System in der Lage sein, den dynamischen Belastungen, die während des Aufbringens von Deckschichten und bei Gebrauch auf das System einwirken, zu widerstehen. Die zu berücksichtigenden Einwirkungen beinhalten Einwirkungen aus Verkehr (Verdichtung, Druck, Aufprall) und Einwirkungen aus der Bewegung der Fahrbahntafel der Brücke und/oder der Deckschicht (Ermüdung, Bewegung, Rissbildung).

4.1.1.5 Widerstand gegen hohe Temperaturen

Bei Systemen, auf die eine heiß einzubauende Schutzschicht aufgebracht wird, (Walzasphalt oder Gussasphalt) ist die Auswirkung der Temperaturen, die beim Einbau der Schutzschichten auftreten kann, zu prüfen.

4.1.1.6 Widerstand gegen Perforation

Damit die Eignung als Abdichtung gewährleistet ist, muss das zusammengefügte System in der Lage sein, Perforationsbeanspruchungen vor und während des Aufbringens der Schutzschicht sowie während des Gebrauchs des zusammengefügten Systems zu widerstehen.

4.1.1.7 Scherfestigkeit (zusammengefügtes System zur Unterlage)

Damit die Eignung als Abdichtung gewährleistet ist, muss das zusammengefügte System den z.B. durch Verkehr oder thermisch induzierte Bewegungen zwischen dem zusammengefügten System und der Unterlage hervorgerufenen Scherkräften widerstehen.

4.1.1.8 Wasserdichtheit

Das zusammengefügte System soll die Fahrbahntafel der Betonbrücke schützen, indem es das Eindringen von Wasser verhindert.

4.1.1.9 Verträglichkeit mit Kontaktmaterialien

Diese Aspekte werden in 4.1.7.1 berücksichtigt.

4.1.2 Brandschutz

Nicht relevant.

4.1.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4.1.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass nach Einbau gemäß den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentlichen Anforderungen Nr. 3 der BPR, die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind, erfüllt sind.

Es dürfen insbesondere keine schädlichen Emissionen toxischer Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt (Luft, Boden oder Wasser) erfolgen.

4.1.4 Nutzungssicherheit

4.1.4.1 Haftzugfestigkeit (zusammengefügtes System zur Schutzschicht)

Das zusammengefügte System muss eine ausreichende Haftzugfestigkeit gegenüber den vom Hersteller angegebenen Schutzschichten aufweisen, um ein Ablösen während des Betriebs zu vermeiden.

4.1.4.2 Scherfestigkeit (zusammengefügtes System zur Schutzschicht)

Das zusammengefügte System muss eine ausreichende Scherfestigkeit gegenüber der Schutzschicht aufweisen, um ein Ablösen während des Betriebs zu vermeiden.

4.1.4.3 Rutschhemmung

Das zusammengefügte System muss, wenn es ungeschützt direktem Fußgänger- oder Radfahrerverkehr ausgesetzt ist, unter den üblichen Bedingungen einen ausreichenden Reibungskoeffizienten aufweisen, um das Ausrutschen und Stürzen von Fußgängern zu verhindern.

4.1.5 Schallschutz

Nicht relevant.

4.1.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

4.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

4.1.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Das zusammengefügte System soll ausreichenden Widerstand gegenüber schädlichen Einwirkungen aufweisen, um zu gewährleisten, dass die Alterung der Materialien und Komponenten während der vorgesehenen Nutzungsdauer die Leistung des Bausatzes für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen in Bezug auf die Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen Nr. 1 - 6 nicht wesentlich beeinflusst.

Schädliche Einwirkungen, die zu berücksichtigen sind, betreffen:

4.1.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Folgende Aspekte der Gebrauchstauglichkeit, die für die Erfüllung der BPR erforderlich und nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 enthalten sind, müssen berücksichtigt werden:

4.2 Komponenten

4.2.1 Anforderungen an Komponenten, die in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.7 angesprochen werden

Der Hersteller muss erklären, welche Komponenten im Bausatz enthalten sind und legt die Eigenschaften der Komponenten und andere Kriterien fest, die es ihm ermöglichen, die werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen und Abweichungen zu kontrollieren.

Der Hersteller führt keine direkte Kontrolle des zusammengefügten Systems durch, sondern kontrolliert nur die Komponenten, die das Werk verlassen. Daher ist es unerlässlich, dass die Eigenschaften der Komponenten, die Auswirkungen auf die Leistung des zusammengefügten Systems haben können, genau festgelegt werden. Die zulassende Stelle hat sich davon zu überzeugen, dass die Streuungen in der Zusammensetzung einer Komponente die Leistung des Bausatzes nicht beeinflussen. Hierfür können zusätzlich Komponenten- oder Systemprüfungen als Nachweis gefordert werden. Beispiele für Tests von Komponenteneigenschaften sind in den Tabellen 3 bis 6 dieser ETAG gegeben.

4.2.2 Aspekte der Identifizierung

Die Materialien und Komponenten, die im Bausatz für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen verwendet werden, müssen in dem Maße identifizierbar sein, wie ihre Eigenschaften die Leistung des Bausatzes in Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinflussen können.

5 Nachweisverfahren

Dieses Kapitel behandelt die Nachweisverfahren zur Bestimmung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Prüfungen, technisches Wissen, Praxiserfahrungen usw.), wie dies in Kapitel 4 angesprochen ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, vorhandene Daten gemäß dem Leitpapier Nr. 004 der EOTA über "die Bereitstellung von Daten für die Beurteilungen zum Zwecke der Erteilung einer ETA" zu verwenden.

Eine Anleitung über die Art und die Verfahren zur Probekörperherstellung für diese Nachweisverfahren wird im Anhang B dieser ETAG gegeben. Der Hersteller beschreibt die geeignete(n) Schutzschicht(en), die mit dem zusammengefügten System verwendet werden sollen. Auf diese Schutzschichten wird in der ETA verwiesen. Die in diesen Nachweisverfahren in der Regel vorgesehene Art der Schutzschicht besteht aus Asphalt. Es können auch andere Schutzschichten verwendet werden (z.B. aus Beton). Wenn Schutzschichten aus Beton verwendet werden, entfallen die Prüfungen der Haftzugfestigkeit der Schutzschicht und der Scherfestigkeit zur Schutzschicht (siehe Abschnitt 2.3.5 .

Wegen der unterschiedlichen Anwendungsbedingungen in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, bei der Bewertung einiger Aspekte der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit Prüfkategorien zu verwenden. Die Prüfkategorien beziehen sich auf Unterschiede in den Prüfparametern bezüglich der:

Die Prüfkategorien werden in Anhang D beschrieben und in einer Tabelle dargestellt, die einen Überblick über die Verknüpfung zwischen den Produkteigenschaften und den möglichen Prüfkategorien gibt. Unter Verwendung der Prüfverfahren und der Tabelle in Anhang D kann ein Prüfprogramm für einen spezifischen Bausatz für die Anforderungen in den Mitgliedstaaten, in welchen der Bausatz eingesetzt werden soll, festgelegt werden.

5.0 Tabelle gemäß 4.0, ergänzt durch die Nachweisverfahren

Tabelle 2: Nachweisverfahren

ERAbschnitt der ETAG über ProduktleistungAbschnitt der ETAG zum NachweisverfahrenSpezifischer Abschnitt der ETAG zum Nachweisverfahren
14.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit- Haftzugfestigkeit zum Untergrund5.1.1.1
Rissüberbrückungsfähigkeit5.1.1.2
Widerstand gegen Eindringen von Chloridionen (falls erforderlich)5.1.1.3
Widerstand gegen dynamische Einwirkungen: Aufprall, Ermüdung, Verdichtung und Perforation5.1.1.4
Widerstand gegen hohe Temperaturen5.1.1.5
Widerstand gegen Perforation5.1.1.6
Scherfestigkeit zum Untergrund5.1.1.7
Wasserdichtheit5.1.1.8
34.3 Hygiene, Gesundheit und UmweltschutzAbgabe gefährlicher Stoffe5.1.3.1
Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht5.1.4.1
44.4 NutzungssicherheitScherfestigkeit zur Schutzschicht5.1.4.2
Rutschfestigkeit (nur ungeschützte Produkte in Hinblick auf die Nutzungskategorie)5.1.4.3
Aspekte der Dauerhaftigkeit in Hinblick auf ER 1, ER 3 und ER 4Materialien in Kontakt: 
Alterungsbeständigkeit von Merkmalen nach Belastung durch:5.1.7.1.2
- Wasser5.1.7.1.2.1
- Alkalien5.1.7.1.2.2
- Öl, Benzin, Diesel, Streusalz5.1.7.1.2.3
- Bitumen (für Systeme mit Asphalt-Schutzschicht)5.1.7.1.2.4
Klimatische Bedingungen inklusive:5.1.7.1.3
- Wärmealterung5.1.7.1.3.1
- Frost/Tau5.1.7.1.3.2
UV (nur ungeschützte Bereiche)5.1.7.1.4
Abrieb/Verschleiß (nur ungeschützte Bereiche)5.1.7.1.5
Aspekte der Gebrauchstauglichkeit in Hinblick auf ER 1, ER 3 und ER 4Hohe und niedrige Verarbeitungstemperaturen5.1.7.2.1
Eindringkapazität in Poren des Untergrundes (Grundierungen usw.)5.1.7.2.2
Abgleitwiderstand (senkrechte Unterlagen)5.1.7.2.3
Aufgetragene Dicke5.1.7.2.4
Verarbeitungsbedingungen5.1.7.2.5
Qualität des Untergrundes (Feuchtigkeitsgehalt, Alter usw.)5.1.7.2.6

5.1 Zusammengefügte Systeme

5.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1.1 Haftzugfestigkeit (zusammengefügtes System zur Unterlage)

Diese Prüfung wird für alle Nutzungskategorien gefordert. Es werden Probekörper Typ 1 verwendet.

Die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtungsschicht und der Unterlage aus Beton ist gemäß EN 13596:2004 zu bestimmen. Die Prüfung ist an einem Probekörper vom Typ 1, der in Übereinstimmung mit Anhang B  (geänderte EN 13375) unter Bedingungen (P1) hergestellt wurde, durchzuführen.

Nach der Aushärtungszeit, die vom Hersteller festzulegen ist, ist die Prüfung bei der Temperaturbedingung (T5) durchzuführen.

Die Versagensarten werden in Anlehnung an EN ISO 4624:2003 beschrieben.

Das Versagen des Systems bei der Prüfung wird in Prozentanteilen, bezogen auf Adhäsionsversagen, Kohäsionsversagen oder Adhäsions-/ Kohäsionsversagen ausgedrückt.

Die Versagensart kann wie folgt beschrieben werden:

A = Kohäsionsversagen des Untergrunds

A/B = Adhäsionsversagen zwischen Untergrund und erster Lage/ Schicht

B = Kohäsionsversagen der ersten Lage/Schicht

B/C = Adhäsionsversagen zwischen erster und zweiter Lage/Schicht

-/Y = Adhäsionsversagen zwischen oberster Lage/Schicht und Kleber

Y = Kohäsionsversagen des Klebers

Y/Z = Adhäsionsversagen zwischen Kleber und Prüfstempel

5.1.1.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

Diese Prüfung wird für alle Nutzungskategorien gefordert. Es werden Probekörper Typ 1, 4 oder 5b verwendet in Abhängigkeit der verlangten Vorbelastung.

Die Fähigkeit, Risse in der Unterlage aus Beton zu überbrücken, ist gemäß prEN 14224:2009 zu bestimmen.

Die Prüfung ist an einem Probekörper-Typ durchzuführen, der gemäß Anhang B unter der Bedingung (P1) hergestellt wurde. Vor der Prüfung wird der Probekörper gemäß den nachfolgenden Nutzungskategorien vorbelastet:

(A) Mit Schutzschicht und vorgesehener Belastung durch Fahrzeugverkehr


Probekörper Typ 1, vor der Prüfung der Rissüberbrückungsfähigkeit:

Oder Probekörper Typ 4 oder 5b, vor der Prüfung der Rissüberbrückungsfähigkeit:


Probekörper Typ 4 oder 5b sind zu verwenden, wenn die Gussasphaltschutzschicht eine zusätzliche abdichtende Funktion hat. In diesem Fall ist gegenüber dem Einschnitt auf der Unterseite ein zusätzlicher Einschnitt auf der Oberseite der Schutzschicht zu machen (siehe Bild 1).

(B) Ohne Schutzschicht (ungeschützt) und nur für Fußgänger- oder Fahrradverkehr vorgesehen Probekörper Typ 1, vor der Prüfung der Rissüberbrückungsfähigkeit:

(C) Ohne Schutzschicht (ungeschützt) und ohne Verkehrsbelastung (einschließlich des Sonderfalls von Eisenbahnbrücken ohne Schotter)

Siehe (B) wie oben.

Die Prüftemperatur ist so vom Hersteller festzulegen, dass die Anforderungen der Mitgliedstaaten erfüllt werden, in denen das Produkt vermarktet werden soll. Es können folgende Temperaturen gewählt werden:

-30 °C, -20 °C, -10 °C oder 0 °C mit einer Genauigkeit von ± 2 °C.


Prüfungen bei niedrigeren Temperaturen decken Prüfungen bei höheren Temperaturen ab. Prüfungen mit Gussasphaltschutzschicht auf Probekörpern Typ 4 decken Prüfungen mit Probekörpern Typ 5b ab. Prüfungen mit Gussasphaltschutzschicht (auf Probekörpern Typ 4 oder 5b) decken Prüfungen ohne Schutzschicht ab (Probekörper Typ 1).

Bild 1: Probekörper vom Typ 4 oder Typ 5b mit zusätzlichem Einschnitt in der Gussasphaltschutzschicht

Anmerkung: Maßangaben in mm

Erklärungen zu Bild 1:

1: Asphaltschutzschicht mit zusätzlicher Abdichtungsfunktion: z.B. Gussasphalt (MA), aufgebracht bei > 250 °C (Probekörper vom Typ 4) oder (LMA) < 250 °C (Probekörper vom Typ 5b)
2: Abdichtungsschicht
3: Unterlage aus Beton
4: Einschnitte
5: erzeugter Riss Aw/2: Halbamplitude

5.1.1.3 Widerstand gegen das Eindringen von Chloridionen

Diese Prüfung ist anwendbar für die Nutzungskategorien (A) und (B). Es werden Probekörper Typ 1 verwendet.

Der Widerstand der Abdichtung, die mit der Unterlage aus Beton verklebt ist, gegen das Eindringen von Chloridionen ist gemäß EOTA TR 022:2007 zu bestimmen. (Probekörper vom Typ 1 gemäß Anhang B, bei Herstellungsbedingungen (P1)).

5.1.1.4 Widerstand gegen dynamische Einwirkungen

5.1.1.4.1 Widerstand gegen Verdichtung von Walzasphalt

Diese Prüfung ist für die Nutzungskategorie A.1 erforderlich. Dabei ist ein Probekörper des Typs 2 zu verwenden.

Der freie Film wird direkt mit Walzasphalt überschichtet (zur Definition von Walzasphalt siehe EN 13375:2004).

Der Widerstand gegen die Verdichtung von Walzasphalt ist gemäß EN 14692:2005 (Methode 2) zu bestimmen. Dabei sind Probekörper gemäß Anhang B der EN 14692:2005 zu verwenden, die unter den Herstellungsbedingungen gemäß (P1) hergestellt wurden.

Die Verdichtung des Walzasphaltes erfolgt gemäß EN 12697-33:2003.

5.1.1.4.2 Widerstand gegen Ermüdung und Reißen

Siehe 5.1.1.2

5.1.1.4.3 Schlagwiderstand

Siehe 5.1.1.4.1

Siehe auch 5.1.1.6 für zusätzliche Informationen über den Schlagwiderstand unter Verwendung eines spitzen Körpers.

5.1.1.5 Widerstand gegen hohe Temperaturen

Dieser Test ist für die Nutzungskategorie A erforderlich (A.1, A.2 und A.3).

Die Hitzeeinwirkung kann entweder durch ein direktes oder ein indirektes Verfahren erzeugt werden, wie nachfolgend beschrieben:

  1. Indirektes Verfahren (Probekörper Typ 1 oder 2 gemäß Anhang B bei Herstellbedingungen (P1) abhängig von den durchzuführenden Prüfungen):

    Die Hitzeeinwirkung wird z.B. durch einen Umluftofen, heißen Sand oder heißes Öl mit folgenden Temperaturprofilen simuliert:

    1. Hitzeeinwirkung zur Simulierung des Aufbringens von Walzasphalt bei 170 °C (CBM170)
      Innerhalb von 10 Minuten wird die Oberflächentemperatur der Abdichtung auf (140 ± 5) °C erhöht. Diese Temperatur wird zehn Minuten lang gehalten, danach wird innerhalb von zwei Stunden auf 40 °C abgekühlt.
    2. Hitzeauswirkung zur Simulierung des Aufbringens von Gussasphalt bis zu 250 °C (MA 1)
      Innerhalb von 10 Minuten wird die Oberflächentemperatur der Abdichtung auf (170 ± 5) °C erhöht. Diese Temperatur wird zehn Minuten lang gehalten, danach wird innerhalb von fünf Stunden auf 50 °C abgekühlt.
    3. Hitzeauswirkung zur Simulierung des Aufbringens von Niedertemperatur-Gussasphalt bei einer maximalen Temperatur < 250 °C (LMAmax) 1
      Innerhalb von 10 Minuten wird die Oberflächentemperatur der Abdichtung auf (LMAmax-70) °C erhöht.

    Diese Temperatur wird zehn Minuten lang gehalten, danach wird innerhalb von fünf Stunden auf 50 °C abgekühlt.

    Folgende Prüfungen werden nach der Beanspruchung durch Hitze, entsprechend den zugehörigen Temperaturprofilen gemäß a), b) oder c), durchgeführt. Hitzeeinwirkungen bei höheren Temperaturen schließen Hitzeeinwirkungen bei niedrigeren Temperaturen mit ein:

    Für die Prüfung der Rissüberbrückungsfähigkeit an Probekörpern des Typs 1 nach zusätzlicher Wärmealterung siehe 5.1.1.2 (A).

  2. Direktes Verfahren (Probekörper der Typen 3, 4 oder 5, abhängig von den durchzuführenden Prüfungen):

    Wenn Probekörper vom Typ 3, 4 oder 5 für die unten angegebenen Prüfungen vorbereitet werden, d.h. wenn eine Schutzschicht auf die Abdichtung bei einer der oben genannten Einbautemperaturen gemäß i) a, b, c aufgebracht wurde, gilt die erforderliche Hitzeeinwirkung als aufgebracht.

5.1.1.6 Widerstand gegen Perforation

Diese Prüfung wird für die Nutzungskategorien A, B und C gefordert und an Probekörpern des Typs 1 gemäß Anhang B bei Herstellungsbedingungen (P1), mit der Abweichung, dass der Untergrund aus Stahl besteht, durchgeführt.

Die Prüfung des Widerstandes gegen Perforation wird gemäß EOTA TR 006:2004 ausgeführt. Der Hersteller legt die Größe des Stoßkörpers (I1 - I4) (1) fest.

Anmerkung (1): Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine ausreichenden Erfahrungen mit diesem Test für Brückenabdichtungsmaterialien. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, nationale Anforderungen an die Größe des Stoßkörpers festzulegen.

Zusätzliche Informationen zu dieser Produkteigenschaft können in Hinblick auf die Nutzungskategorie Al mit Walzasphalt auch aus der Prüfung "Widerstand gegen mechanische Einwirkungen" (5.1.1.4) abgeleitet werden sowie, soweit durchgeführt, aus der Prüfung "Widerstand gegen die Durchdringung mit Chloridionen" (5.1.1.3).

5.1.1.7 Scherfestigkeit (zwischen zusammengefügtem System und Unterlage)

Die Prüfung wird für die Nutzungskategorie A gefordert. Es werden die Probekörper der Typen 3, 4 oder 5 verwendet.

Die maximale Scherfestigkeit zwischen der Abdichtung und dem Untergrund aus Beton ist gemäß EN 13653:2004 zu bestimmen. Die Prüfung erfolgt an einem Probeköper, der gemäß Anhang B (geänderte EN 13375) unter Herstellungsbedingungen (P1) hergestellt wird.

Die Einbautemperatur der Gussasphaltschutzschicht beträgt 250 °C (MA), es sei denn, die vom Hersteller festgelegte maximale Einbautemperatur liegt niedriger als 250 °C (LMAmax). In diesem Fall wird die Schutzschicht bei der vom Hersteller angegebenen maximalen Einbautemperatur eingebaut.

Die Prüftemperatur beträgt (T5).

5.1.1.8 Wasserdichtheit

Die Prüfung wird für alle Nutzungskategorien gefordert. Es werden Prüfkörper des Typs 2 verwendet.

Die Wasserdichtheit der Abdichtung wird gemäß EN 14694:2005 bestimmt, jedoch ohne Schadensvorbeanspruchung, d.h. ohne Perforationsbeanspruchung.

Die Probekörper sind gemäß Anhang B (modifizierte EN 13375:2004) bei den Herstellungsbedingungen (P1) herzustellen.

5.1.2 Brandschutz

Nicht relevant.

5.1.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.1.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

5.1.3.1.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Bausatz oder seinen Komponenten

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in der er erklärt, ob der Bausatz oder seine Komponenten gefährliche Stoffe nach europäischen Vorschriften und, sofern relevant für Mitgliedstaaten in die der Hersteller liefern will, nach nationalen Vorschriften enthält oder nicht. Er muss diese Stoffe angeben.

5.1.3.1.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Wenn das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe enthält, sind in der ETA die Verfahren anzugeben, mit denen der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten, in die der Hersteller liefern will, gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (entsprechender Nachweis: Gehalt oder Freisetzung soweit erforderlich) geführt wurde.

5.1.3.1.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich dieses Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Beteiligung der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Sachverhalt vorgetragen hat.

5.1.4 Nutzungssicherheit

5.1.4.1 Haftzugfestigkeit (zwischen zusammengefügtem System und Schutzschicht)

Die Prüfung wird für die Nutzungskategorie (A) gefordert. Es werden Prüfkörper des Typs 3 und/oder 4 und/oder 5a verwendet.

Die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtung und der Schutzschicht ist gemäß EN 13596:2004 zu bestimmen. Die Prüfung ist an einem Probekörper durchzuführen, der gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurde.

Die Einbautemperatur der Gussasphaltschutzschicht beträgt 250 °C (MA), es sei denn, die vom Hersteller festgelegte Einbautemperatur des Gussasphaltes beträgt < 220 °C (LMAmin). In diesem Fall entspricht die Einbautemperatur des Gussasphaltes der Temperatur, die der Hersteller des Bausatzes festgelegt hat.

Die Prüftemperatur beträgt (T5).

Die Versagensarten werden gemäß EN ISO 4624:2003 beschrieben; siehe 5.1.1.1.

5.1.4.2 Scherfestigkeit (zwischen zusammengefügtem System und Schutzschicht)

Die Prüfung wird für die Nutzungskategorie (A) gefordert. Es werden Prüfkörper des Typs 5a verwendet.

Die maximale Scherkraft zwischen der Abdichtung und der Schutzschicht wird gemäß EN 13653:2004 bestimmt. Die Prüfung erfolgt an einem Probekörper, der gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurde.

Die Einbautemperatur der Niedertemperatur-Gussasphaltschutzschicht (LMA) beträgt < 220 °C (LMAmin). Die Prüftemperatur beträgt (T5).

Für Gussasphalt- (MA) und Walzasphaltschutzschichten (CBM) wird dieser Nachweis durch die Prüfung der Scherfestigkeit zur Unterlage (5.1.1.7) erbracht.

5.1.4.3 Rutschhemmung

Diese Prüfling wird für die Nutzungskategorien (B) und (C) gefordert. Die Durchführung erfolgt an Prüfkörpern, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden.

Der Reibungskoeffizient der ungeschützten Abdichtung soll gemäß EN 13036-4:2003 unter Verwendung des 4S Reibungsgummis bestimmt werden.

5.1.5 Schallschutz

Nicht relevant.

5.1.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

5.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.1.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

5.1.7.1.1 Allgemeines

Die Einwirkungen, die die Dauerhaftigkeit von flüssig aufzubringenden Brückenabdichtungen beeinflussen und berücksichtigt werden müssen, sind:

5.1.7.1.2 Einwirkende Stoffe

5.1.7.1.2.1 Wasser (Wa)

Die Massezunahme eines freien Films der Abdichtung (Probekörper vom Typ 2) durch Wasseraufnahme ist gemäß EN 14223:2005 zu bestimmen. Der Versuch ist mit abgedichteten Schnittkanten der Probekörper zu wiederholen mit der Änderung, dass die Schnittränder des Probekörpers abgedichtet werden.

Die Änderung der Masse ist gemäß EN 14223:2005 festzustellen.

Die Mikrohärte ist gemäß ISO 48:2007 (Methode M) an den Probekörpern vor und nach der Prüfung der Wasserabsorption zu bestimmen.

5.1.7.1.2.2 Alkali (Al)

Drei Probekörper der Größe 50 x 50 mm2 sind zu prüfen. Die Prüfung ist an Probekörpern durchzuführen, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden. Die Prüfung erfolgt nach der Vorbelastung gemäß EN ISO 175:2001 (Lagerung in 1 % (w/w) wässriger Natriumhydroxidlösung) bei (50 ± 2) °C über (28 ± 0,5) Tage. Die Proben werden danach bei (50 + 2) °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

Die Mikrohärte ist gemäß ISO 48:2007 (Methode M) und die Masse ist gemäß EN ISO 175:2001 an den Probekörpern, die Alkalien ausgesetzt waren und getrocknet wurden und an Probekörpern, die nicht der Alkalilösung ausgesetzt waren, zu bestimmen.

5.1.7.1.2.3 Öl, Benzin, Diesel, Streusalze

Die Bewertung erfolgt durch die Zulassungsstelle nach den veröffentlichten Daten zur chemischen Beständigkeit für die vom Hersteller für sein Produkt angegebenen chemischen Zusammensetzung.

5.1.7.1.2.4 Bitumen (Bi)

Diese Prüfung wird für die Nutzungskategorie (A) gefordert und erfolgt an Probekörpern, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden.

Zwei Probekörper, mit einer Größe von ungefähr 120 x 60 mm2, werden in Bitumen 50/70 über (84 ± 0,5) Tage in einem Umluftofen bei einer Temperatur von (70 ± 2) °C gelagert. Ein Becher mit einem Fassungsvermögen von 250 cm3 wird so mit Bitumen gefüllt, dass die Probekörper zu ungefähr zwei Drittel bedeckt sind. Nach der Lagerung wird das Bitumen sorgfältig mit einem Spatel entfernt.

Die Mikrohärte gemäß ISO 48:2007 (Methode M) ist an den Probekörpern vor und nach der Beanspruchung mit Bitumen zu bestimmen.

5.1.7.1.3 Dauerhaftigkeit in Hinblick auf klimatische Bedingungen (hohe und niedrige Temperaturen)

Das zusammengefügte System wird geprüft, um die Auswirkungen von

zu bestimmen.

5.1.7.1.3.1 Wärmealterung (HA)

  1. Diese Prüfung wird für die Nutzungskategorie (A) gefordert und erfolgt an Probekörpertypen in Abhängigkeit von den nach der Alterung durchzuführenden Prüfungen. Die Prüfung erfolgt an Probekörpern, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P I) hergestellt wurden.

Hohe Temperaturen bewirken eine Änderung der Produkteigenschaften (Alterung). Die Wärmealterung erfolgt gemäß EOTA TR 01 1 :2004 bei einer Temperatur von (70 ± 2) °C über (28 ± 2) Tage an Probekörpertypen in Abhängigkeit von der Prüfung nach der Alterung.

Im Anschluss an die Wärmealterung sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Zusätzlich, falls gefordert (1), erfolgt nach der Wärmealterung die Bestimmung der Haftzugfestigkeit zum Untergrund, wie in 5.1.1.1 festgelegt.

Anmerkung (I): Gefordert, zur Erfüllung der Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.

  1. In den Fällen der Nutzungskategorien (B) und (C) wird die Wärmealterungsprüfung durch die Bedingungen der Belastung durch UV-Strahlung gemäß 5.1.7.1.4 abgedeckt.

5.1.7.1.3.2 Frost/Tau (FT)

  1. Diese Prüfung ist für alle Nutzungskategorien erforderlich und erfolgt an Probekörpern des Typs 1, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden.

    Die Probekörper werden 20 Zyklen gemäß EN 13687-3:2002 unterzogen mit der Abweichung, dass die Prüfung der Haftzugfestigkeit zum Untergrund, die in der Norm festgelegt ist, durch die Prüfung gemäß 5.1.1.1 ersetzt wird.

  2. Falls gefordert (1) für die Nutzungskategorie (A)


Probekörper des Typs 3 oder 4 oder 5a/b, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden, werden 20 Zyklen gemäß EN 13687-3:2002 unterzogen ohne die in dieser Norm festgelegte Haftzugprüfung durchzuführen.

Eine oder alle der folgenden Prüfungen sind ebenfalls nach den Zyklen des Frost/Tauwechsels durchzuführen:

Anmerkung (I): Eine oder mehrere dieser Prüfungen können zur Erfüllung der Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich sein.

5.1.7.1.4 UV-Strahlung (UV)

Diese Prüfling ist für die Nutzungskategorien (B) und (C) erforderlich. Die zu verwendenden Probekörpertypen sind in Abhängigkeit von den Prüfungen auszuwählen, die nach der UV-Bestrahlung durchgeführt werden. Die Prüfung erfolgt an Probekörpern, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden.

Die Probekörper einschließlich jeder vom Hersteller vorgesehenen UV-Schutzschicht werden gemäß EOTA TR 010:2004 insgesamt 5000 Stunden UV-Strahlung (Kategorie 'S') unter Verwendung von Leuchtstoffröhren (UV-A) ausgesetzt.

Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

5.1.7.1.5 Abnutzung/Verschleiß

Diese Prüfung ist für die Nutzungskategorie (B) erforderlich und erfolgt an Probekörpern, die gemäß Anhang B unter den Bedingungen (P1) hergestellt wurden.

Der Widerstand gegen Verschleiß wird gemäß DD ENV 12633:2003 festgestellt, mit der Abweichung, dass die Prüfung der Rutschhemmung (siehe 5.1.4.3) vor und nach der Verschleißbeanspruchung durchgeführt wird.

5.1.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Die folgenden Eigenschaften von flüssig aufzubringenden Brückenabdichtungen, die nicht in 5.1.1 bis 5.1.6 erfasst sind, sind notwendig, um die Beurteilung, dass ein zusammengefügtes System die Bedingungen der BPR erfüllt, zu ermöglichen:

5.1.7.2.1 Hohe und niedrige Gebrauchstemperaturen

Das zusammengefügte System muss seine Funktion über den während des Gebrauchs zu erwartenden Temperaturbereich beibehalten.

Die Auswirkungen von niedrigen Temperaturen werden durch die Rissüberbrückungsfähigkeit (5.1.1.2) erfasst.

Falls erforderlich, können zusätzlich die Auswirkungen hoher und niedriger Temperaturen durch die Bestimmung der Eigenschaften Haftzugfestigkeit zum Untergrund (5.1.1.1) bei +40 °C, -10 °C oder -20 °C und Scherfestigkeit zum Untergrund (5.1.1.7) bei +40 °C und/oder -10 °C bestimmt werden.

Die Prüftemperaturen werden vom Hersteller so ausgewählt, dass die Anforderungen der Mitgliedstaaten erfüllt werden, in denen der Bausatz vermarktet werden soll.

Anmerkung (1): Eine oder mehrere dieser Prüfungen können erforderlich sein, um die Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erfüllen.

5.1.7.2.2 Fähigkeit, in die Poren der Unterlage einzudringen

Dieser Aspekt wird durch die Haftzugfestigkeit zur Unterlage erfasst (5.1.1.1).

Falls erforderlich (1), wird die Fähigkeit einer Grundierung in Poren einzudringen, durch Messung der Viskosität gemäß EN ISO 3219:1995 bei T5 bestimmt. Die Messung erfolgt bei der niedrigsten Einbautemperatur, die vom Hersteller festgelegt ist.

Anmerkung (1): Diese Prüfung kann erforderlich sein, um die Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erfüllen.

5.1.7.2.3 Widerstand gegen Ablaufen (Aufbringen auf geneigte Unterlagen)

Der Hersteller muss nachweisen, dass die Abdichtung auf eine senkrechte Unterlage aufgebracht werden kann, ohne abzulaufen oder Tropfen zu bilden, und dass sie die nötigen rheologischen Eigenschaften besitzt, um die erforderliche Nennschichtdicke beizubehalten.

Falls notwendig, kann die Eignung, die Komponenten des Bausatzes zufriedenstellend auf geneigte Unterlagen aufzubringen, gemäß Anhang E bestimmt werden. Falls das Produkt zur Erfüllung dieser Anforderung modifiziert wird (z.B. durch Zusatz von Thixotrophierungsmitteln), sind zusätzliche Prüfungen (z.B. Zugkraft und Zugkraftdehnung) zum Vergleich mit dem nicht modifizierten Produkt durchzuführen, um mögliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des zusammengefügten Systems bewerten zu können.

Die Oberflächenrauigkeit des senkrechten Teils der Beton-Unterlage ist gemäß Anhang B einzuhalten.

5.1.7.2.4 Aufgetragene Schichtdicke

Der Hersteller hat anzugeben, welche Menge pro Flächeneinheit der flüssig aufzubringenden Abdichtung erforderlich ist, um eine 1,0 mm Trockenschichtdicke auf einer ebenen Oberfläche herzustellen. Ebenso ist die Nennschichtdicke sowie die Streuung einzuhalten. Die Dicke ist bei der Probenherstellung nachzuweisen (siehe Anhang B).

5.1.7.2.5 Auswirkungen von Witterungsbedingungen beim Einbau (SC)

Der Hersteller gibt die Werte der Aushärtezeiten für die von ihm festgelegten Einbaubedingungen an.

Die Auswirkung extremer klimatischer Einbaubedingungen auf die Aushärtungsgeschwindigkeiten und auf die Leistung des zusammengefügten Systems wird durch die Haftzugfestigkeit gemäß Abschnitt 5.1.1.1 unter Verwendung von Probekörpern, die bei den Extremwerten der klimatischen Einbaubedingungen hergestellt wurden, nachgewiesen, z.B. minimale und/oder maximale Temperatur ± 2 °C in Verbindung mit der maximalen relativen Feuchte von ± 5 %, die der Hersteller in seiner Installationsanleitung für sein Produkt zugelassen hat.

5.1.7.2.6 Auswirkungen der Qualität der Unterlage

5.1.7.2.6.1 Feuchtegehalt (MC)

Die Fähigkeit eines Bausatzes, auf Beton mit hohem Feuchtegehalt oder auf jungen Beton aufgebracht werden zu können, ist durch Vorbereitung und Konditionierung der Proben gemäß EN 13578 nachzuweisen. Ansonsten muss die Beton-Unterlage die Eigenschaften gemäß dieser ETAG aufweisen.

Die Haftzugfestigkeit zum Untergrund ist bei T5 gemäß 5.1.1.1 zu prüfen.

5.1.7.2.6.2 Arbeitsfugen (OA)

Die Prüfung wird durchgeführt, um festzustellen, ob ein ausreichender Haftverbund zwischen zwei Schichten der Abdichtung erreicht werden kann. Hiermit sollen Überlappungen bei Tagesabschnitten simuliert werden, die innerhalb kurzer Zeit aufeinander aufgebracht werden.

Die Haftzugfestigkeit wird gemäß Abschnitt 5.1.1.1 bestimmt und zwar so, dass der Probekörper eine zweite Abdichtungsschicht erhält, die zwischen 24 Stunden und 48 Stunden nach dem Aufbringen der ersten Schicht aufgebracht wird. Eine vom Hersteller ggf. verlangte Vorbehandlung ist auszuführen.

5.1.7.2.6.3 Abschnittsfugen (bis zu sechs Monaten) (OA)

Dieser Versuch wird durchgeführt, um festzustellen, ob ein ausreichender Haftverbund zwischen zwei Schichten der Abdichtung erreicht werden kann, wenn diese mit einer Wartezeit zwischen 7 Tagen und sechs Monaten aufeinander aufgebracht werden. Diese Prüfung simuliert Abschnittsüberlappungen, die zwischen der Abdichtung verschiedener Brückenabschnitte oder bei der Instandsetzung von Teilflächen auftreten können.

Die Probekörper werden auf einem biegesteifen Stahlblech (1) (10 mm dick) unter Bedingung PI (siehe 5.1.7.2.4) hergestellt und über 7 Tage bei 23 °C ausgehärtet. Danach erfolgt eine Beaufschlagung durch UV-Strahlung, erhöhter Temperatur und Wasser, gemäß EN 1297, über 7 Tage.

Nach dieser Beanspruchung ist eine zweite Abdichtungsschicht gemäß den Anweisungen des Herstellers aufzubringen.

Im Anschluss an die vom Hersteller spezifizierte Aushärtungszeit ist die Haftzugfestigkeit zwischen den zwei Abdichtungsschichten gemäß 5.1.1.1 zu bestimmen.

Anmerkung (I): Das Stahlblech wird als Unterlage verwendet, um die Einlagerung der Probekörper im QUV-Bewitterungsapparat zu erleichtern.

5.2 Komponenten

5.2.1 Anforderungen an die Komponenten

Für Komponenten gibt es keine speziellen Anforderungen. Der Hersteller muss, in Absprache mit der Zulassungsstelle, die Prüfungen festlegen, die erforderlich sind, um die Komponenten des Bausatzes ausreichend zu charakterisieren.

Es sind Prüfungen vorzusehen, mit denen der Nachweis der Zusammensetzung und Beschaffenheit der Komponente(n) jederzeit möglich ist.

Die nachstehenden Tabellen 1 bis 4 zeigen Beispiele verfügbarer Prüfungen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden können.

Die Liste ist nicht abschließend. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm vorhanden ist, ist die Anwendung einer nationalen Norm erlaubt.

5.2.2 Aspekte der Identifizierung

Die Parameter zur Identifizierung sollen so gewählt werden, dass sie eine klare Aussage zu den Eigenschaften der Komponenten ermöglichen.

Die Spezifikationen von Materialien und Komponenten sind, soweit wie möglich, flexibel zu halten, um auch alternative Produkte wählen zu können, ohne dass die deklarierten Leistungen oder die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beeinflusst werden. Dieses ist durch den Hersteller sicherzustellen, der die Erstprüfung für eine Komponente auf der Grundlage der ETA durchführt. Daher muss die Zulassungsstelle die Erstprüfung festlegen, indem sie die Prüfungen auswählt, die mit der bewerteten Leistung des zusammengefügten Systems korrelieren. Die Spezifikationen sollten auch soweit wie möglich auf eine europäisch harmonisierte Produktnorm oder eine ETA verweisen.

Wenn dies nicht möglich ist, sollen die Materialien durch ihre Markenbezeichnung, Typ, Klasse usw. spezifiziert werden, um damit den Hersteller zu identifizieren.

Beispiele für die Prüfung von Eigenschaften

Tabelle 3: Identifizierung der Komponenten der Abdichtungsschicht

IdentifizierungsmerkmalPrüfverfahrenToleranzen 1
Flüssige Produkte
Allgemeine Beschaffenheit und FarbeVisuellÜbereinstimmung mit der vorliegenden Beschreibung
Infrarot-AnalyseEN 1767 (1999) 2Lage und relative Intensitäten der Hauptabsorptionsbanden sollen mit denen des Referenzspektrums übereinstimmen
DichteEN ISO 2811-1 bis - 4 (2001)± 3 %
Nichtflüchtige BestandteileEN ISO .3251 (2003) 3± 5 %
AschegehaltEN ISO 3451-1 (1997) 4± 1 (absoluter Wert)
ViskositätEN ISO 3219 (1995)± 20 %
Gehalt an funktionellen Gruppen  
Epoxidharze  
Epoxid-ÄquivalentEN 1877-1± 5 %
AminzahlEN 1877-2± 6 %
Polyurethane  
HydroxylzahlEN 1240± 10 %
IsocyanatgehaltEN 1242± 10 %
Polyharnstoffe  
AminzahlEN 1877-2± 6 %
IsocyanatgehaltEN 1242± 10 %
Akrylharzderivate 5  
MethacrylatgehaltDIN 16945 Kapitel 4.17
Nach den Grundsätzen von EN ISO 3251 (Masseverlust)
± 5 %
SäurezahlEN ISO 2114 (2000)± 10 %
Polyester 5  
VerseifungszahlEN ISO 3681 (1998)± 5 %
SäurezahlEN ISO 2114 (2002)± 10 %
Styrolgehalt 3Nach dem Grundsatz von EN ISO 3251 (Masseverlust)± 5 %
HydroxylzahlEN ISO 2554± 5 %
Frische Mischung
Topfzeit 6EN ISO 9514± 15 %
Entwicklung der Härte nach 7 TagenNach den Grundsätzen von EN ISO 868± 5 % (absoluter Wert)
Ausgehärtete Mischung
Höchstzugkraft und Dehnung in Abhängigkeit von der Zugkraft 7
(7 Tage)
EN ISO 527-2:1996± 20 %
Anmerkungen:

1) Vorgeschlagene akzeptable Abweichung vom deklarierten Wert des Herstellers (nur Beispiele).

2) Verfahren 7.1 (Messung von Produkten ohne Lösemittel oder Füllstoffe) ist anwendbar. Enthalten die Produkte Mineralfüllstoffe, wird der Füllstoff ohne Hinzufügen eines organischen Lösemittels durch Zentrifugieren entfernt.

3) Prüfbedingungen: Probenmenge (1 ± 0,1) g, Temperatur (125 ± 2) °C, Dauer 60 Minuten.

4) Durchzuführender Versuch, wenn das Produkt Füllstoffe enthält. Prüfbedingungen: Veraschungstemperatur (600 ± 25) °C.

5) Katalysatoren, Hemmstoffe und Beschleuniger werden üblicherweise als chemisch reine Produkte gekauft und nicht in den Identifizierungsplan übernommen.

6) Topfzeit: Zeitabschnitt, den das frisch gemischte Produkt braucht für einen Temperaturanstieg von 15 °C (oder der maximale Temperaturanstieg, wenn dieser weniger als 15 °C beträgt).
Für Akrylharze und Polyester ist die Topfzeit unter Zugabe einer vorgegebenen Menge Katalysator zu bestimmen.

7) Geprüft: ohne Verstärkungseinlage.
Prüfkörper: Typ 1, mit der Nenndicke einer Schicht.

Tabelle 4: Identifizierung von Grundierung, Schutzschicht und Verbindungsschichtkomponenten

IdentifizierungsmerkmalPrüfverfahrenToleranzen 1
Allgemeine Beschaffenheit und FarbeVisuellÜbereinstimmung mit der vorliegenden Beschreibung
Infrarot-Analyse 2EN 1767Lage und relative Intensitäten der Hauptabsorptionsbanden sollen mit denen des Referenzspektrums übereinstimmen
DichteISO 2811± 3 %
Nichtflüchtige Bestandteile 3EN ISO 3251± 5 %
ViskositätEN ISO 3219± 20 %
Oberflächentrocknung - Glasperlen-VerfahrenEN ISO 1517± 10 %
Anmerkungen:

1) Abweichung vom dokumentierten Wert des Herstellers (Vorschlag).

2) Wenn reaktive Systeme verwendet werden, gilt Verfahren 7.1 (Messung von Produkten ohne Lösemittel oder Füllstoffe). Enthalten die Produkte mineralische Füllstoffe, wird der Füllstoff ohne Hinzufügen eines organischen Lösemittels durch Zentrifugieren entfernt.

3) Prüfbedingungen:
Probe (1 ± 0,1) g
Temperatur (105 ± 2) °C
Dauer 60 Minuten
Wenn reaktive Systeme verwendet werden, soll die Prüftemperatur betragen: (125 ± 2) °C.

Tabelle 5: Identifizierung von mineralischen Komponenten

IdentifizierungsmerkmalPrüfverfahrenToleranzen 1
KorngrößenverteilungEN 933-1 und EN 933-2> 2 mm: ± 6 %

2 mm - 0,063 mm: ± 4 %

< 0,063: ± 2 % (absolute Werte)

alle Siebe > 0,1 mm: ± 5 % (absoluter Wert)

BeschaffenheitDeklarierung 
Feuchtegehalt < deklarierter Wert
Anmerkung:

1) Vorgeschlagene Abweichung vom dokumentierten Wert des Herstellers.

Tabelle 6: Identifizierung der Einlagekomponte(n)

IdentifizierungsmerkmalPrüfverfahrenToleranzen 1
BeschaffenheitDeklaration 
Masse pro FlächeneinheitEN 29073-1 oder ISO 4605± 2 %
ZugeigenschaftenEN 29073-3 oder ISO 3342± 20 %
Anmerkung:

1) Vorgeschlagene Abweichung vom dokumentierten Wert des Herstellers.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für einen vorgesehenen Verwendungszweck

Dieses Kapitel beschreibt ausführlich die zu erfüllenden Leistungsanforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Bedeutung des Risikos) messbaren oder qualitativen Angaben für das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse aus den Nachweisverfahren (Kapitel 5).

Anmerkung I : Die Anforderungen können sich auf die minimale Anforderung in einem Mitgliedstaat beziehen. Bausätze, die diese minimalen Anforderungen bestehen, sind möglicherweise nicht in allen Mitgliedstaat(en) anwendbar.

6.0 Zusammenhang zwischen den wesentlichen Anforderungen und den Anforderungen an den Bausatz

Tabelle 7: Zusammenhang zwischen den wesentlichen Anforderungen und Leistungsanforderungen des Bausatzes

EREigenschaften, die im Mandat
spezifiziert sind
Abschnitt der
ETAG über die zu
bewertende
Leistung des
Bausatzes
Klasse, KriteriumOption "keine Leistung
festgestellt" (npd) in Hinblick auf die Nutzungskategorie
Nutzungskategorienpd
1Haftzugfestigkeit zur Unterlage6.1.1.1GW, Ergebnis dokumentieren(A), (B) und (C)Nein
Rissüberbrückungsfähigkeit6.1.1.2Bestehen bei der festgelegten Versuchstemperatur, die im Prüfverfahren angegeben sind(A), (B) und (C)Nein
Widerstand gegen das Eindringen von Chloridionen6.1.1.3< GW, Ergebnis dokumentieren(A), (B) und (C)Ja
Widerstand gegen dynamische Einwirkungen
- Widerstand gegen Verdichtung6.1.1.4.1bestanden/nicht bestandenA.1Nein
A.2, A.3, A4 (B) und (C)Nicht relevant
- Ermüdung und Reißen6.1.1.4.2erfasst durch Rissüberbrückungsfähigkeit, siehe 6.1.1.2  
- Schlagwiderstand6.1.1.4.3abgedeckt durch Widerstand gegen Verdichtung, siehe 6.1.1.4.1  
Widerstand gegen hohe Temperaturen6.1.1.5   
- Indirektes VerfahrenHaftzugfestigkeit zur Unterlage (siehe 6.1.1.1)(A)Nein
Rissüberbrückungsfähigkeit (siehe 6.1.1.2)  
Änderung der Zugeigenschaften beim Prüfkörper vom Typ 2. Ergebnisse dokumentieren(B) und (C)Nicht relevant
- Direktes VerfahrenScherfestigkeit zum Untergrund und zur Schutzschicht, siehe 6.1.1.7  
Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht, siehe 6.1.4.1  
Rissüberbrückungsfähigkeit mit Gussasphaltschutzschicht, siehe 6.1.1.2  

 

Widerstand gegen Perforation6.1.1.6Ergebnisse dokumentieren(A), (B) und

(C)

Nein
Scherfestigkeit zur Unterlage6.1.1.7Ergebnisse dokumentieren(A)Nein
(B) und (C)Nicht relevant
Wasserdichtheit6.1.1.8bestanden(A), (B) und C)Nein
3Abgabe gefährlicher Stoffe6.1.3.1Erklärung des Herstellers(A), (B) und C)Nein
4Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht6.1.4.1Ergebnisse dokumentieren(A)Nein
(B) und (C)Nicht relevant
Scherfestigkeit zur Schutzschicht6.1.4.2Ergebnisse dokumentieren(A)Nein
(B) und (C)Nicht relevant
Rutschhemmung6.1.4.3Ergebnisse dokumentieren(A)Nicht relevant
(B) und (C)Nein
Aspekte der Dauerhaftigkeit
Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen:
Wasser6.1.7.1.2.1Masseänderung: GW und Ergebnisse dokumentieren

Mikrohärte: Ergebnisse dokumentieren

(A), (B) und C)Nein
Alkalien6.1.7.1.2.2Masseänderung: GW

Mikrohärte: Ergebnisse dokumentieren

(A), (B) und C)Nein
Öl, Benzin, Diesel, Streusalz6.1.7.1.2.3Deklaration des Herstellers(A), (B) und C)Nein
Bitumen6.1.7.1.2.4Mikrohärte: Ergebnisse dokumentieren(A1 ), (A2) und (A3)Nein
(A4), (B) und C)Nicht relevant
Dauerhaftigkeit in Hinblick auf klimatischer Bedingungen
(hohe und niedrige Temperaturen)
Wärmealterung6.1.7.1.3.1Rissüberbrückungsfähigkeit, (siehe 6.1.1.2)

Änderung der Zugeigenschaften: Relative Veränderungen dokumentieren

(A)Nein
- Haftzugfestigkeit zum Untergrund (Ergebnisse dokumentieren) (siehe 6.1.1.1)(A) 
Für die Nutzungskategorien (B) und (C) abgedeckt durch UV-Bestrahlung, siehe 6.1.7.1.4(B) und (C)Nein
Frost/Tau6.1.7.1.3.2Haftzugfestigkeit: siehe 6.1.1.1(A), (B) und (C)Nein
Scherfestigkeit zur Unterlage und Scherfestigkeit zur Schutzschicht: siehe 6.1.1.7

Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht: siehe 6.1.4.1

(A) 
UV-Strahlung6.1.7.1.4Änderung der Zugeigenschaften dokumentieren

Rissüberbrückungsfähigkeit, siehe 6.1.1.2

Wasserdichtheit, siehe 6.1.1.8

(A)Nicht relevant
(B) und (C)Nein
Abrieb/Verschleiß6.1.7.1.5Ergebnisse dokumentieren(A)Nicht relevant
(B) und (C)Nein
 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Hohe und niedrige Gebrauchstemperaturen6.1.7.2.1Rissüberbrückungsfähigkeit, siehe 6.1.1.2 Nein
Haftzugfestigkeit zur Unterlage, siehe 6.1.1.1

Scherfestigkeit zur Unterlage, siehe 6.1.1.7

 Ja
Fähigkeit in die Poren der Unterlage einzudringen6.1.7.2.2Haftzugfestigkeit, siehe 6.1.1.1 Nein
Viskosität der Grundierung (Ergebnisse dokumentieren) Nein
Widerstand gegen Ablaufen6.1.7.2.3Bestanden/nicht bestanden Ja
aufgetragene Dicke6.1.7.2.4Bereich der gemessenen Dicken dokumentieren Nein
Auswirkungen von Witterungsbedingungen beim Einbau6.1.7.2.5Siehe6.1.1.1 Nein
Auswirkungen der Qualität der Unterlage
- Feuchtegehalt6.1.7.2.6.1Ergebnisse dokumentieren Nein
- Arbeitsfugen6.1.7.2.6.2Ergebnisse dokumentieren Nein
- Abschnittsfugen6.1.7.2.6.3Ergebnisse dokumentieren Nein
Anmerkung:
(A), (B) und (C) sind die Nutzungskategorien, die in Abschnitt 2.2.2 definiert sind.
GW = Grenzwert

6.1 Zusammengefügte Systeme

6.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1.1 Haftzugfestigkeit (zusammengefügtes System zur Unterlage)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.1 durch Bestehen der in 5.1.1.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtung und der Betonunterlage muss mindesten 1,0 MPa betragen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in der ETA zu dokumentieren.

6.1.1.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.2 durch Bestehen der in 5.1.1.2 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Der Versuch ist bestanden, wenn 2 von 3 Probekörpern die Anforderung bei der gewählten Temperatur gemäß 5.1.1.2 erfüllen.

Der Probekörpertyp und jede Vorkonditionierung ist in der ETA anzugeben.

6.1.1.3 Widerstand gegen das Eindringen von Chloridionen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.3 durch Bestehen der in 5.1.1.3 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Der Anstieg der Chloridionenkonzentration im Beton muss unterhalb von 0,04 % liegen.

6.1.1.4 Widerstand gegen dynamische Einwirkungen

6.1.1.4.1 Widerstand gegen Verdichtung von Walzasphalt

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.4 durch Bestehen der in 5.1.1.4 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Prüfung des Widerstandes gegen Verdichtung von Walzasphalt auf der Abdichtung muss bestanden sein.

6.1.1.4.2 Ermüdung und Reißen

Siehe 6.1.1.2

6.1.1.4.3 Schlagbeständigkeit

Siehe 6.1.1.4.1

6.1.1.5 Widerstand gegen hohe Temperaturen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.5 durch Bestehen der in 5.1.1.5 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Direktes Verfahren:

Indirektes Prüfverfahren:

6.1.1.6 Widerstand gegen Perforation

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.6 durch Bestehen der in 5.1.1.6 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Anmerkung: Weitere Informationen über den Widerstand gegen Perforation ergeben sich aus der Prüfung des Widerstands gegen das Eindringen von Chloridionen (siehe 6.1.1.3) und des Widerstands gegen Verdichtung von Walzasphalt, siehe 6.1.1.4.1.

6.1.1.7 Scherfestigkeit (zusammengefügtes System zur Unterlage)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.7 durch Bestehen der in 5.1.1.7 festgelegten Prüfungen nachgewiesen sind.

Diese Anforderung gilt nur für zusammengefügte Systeme mit einer Schutzschicht.

Die Schubspannungs-/Verformungskurve ist in der ETA anzugeben.

6.1.1.8 Wasserdichtheit

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.1.8 durch Bestehen der in 5.1.1.8 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Prüfung der Wasserdichtheit eines freien Films der Abdichtungsschicht muss bestanden sein.

6.1.2 Brandschutz

Nicht relevant.

6.1.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.1.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, kann die Option "keine Leistung festgestellt" angewendet werden.

6.1.4 Nutzungssicherheit

6.1.4.1 Haftzugfestigkeit (zwischen zusammengefügtem System und der Schutzschicht)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.4.1durch Bestehen der in 5.1.4.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Diese Anforderung gilt nur für geschützte Systeme mit einer Schutzschicht:

6.1.4.2 Scherfestigkeit (zwischen zusammengefügtem System und der Schutzschicht)

Siehe 6.1.1.7 sowie 4.1.4.2 für die Anforderungen und 5.1.4.2 für die Prüfung.

6.1.4.3 Rutschhemmung

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.4.3 durch Bestehen der in 5.1.4.3 festgelegten Prüfungen nachgewiesen sind.

Diese Anforderung gilt für ungeschützte Systeme ohne Schutzschicht:

6.1.5 Schallschutz

Nicht relevant.

6.1.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

6.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.1.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

6.1.7.1.2 Verträglichkeit mit Kontaktmaterialien

6.1.7.1.2.1 Wasser

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.2.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

6.1.7.1.2.2 Alkali

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.2.2 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

6.1.7.1.2.3 Öl, Benzin, Diesel, Streusalze

Der Hersteller erklärt und legt Nachweise vor, die zeigen, dass das Abdichtungssystem trotz der Einwirkung der angegebenen biologischen und chemischen Wirkstoffe seine Funktionalität behält. Für den Fall, dass ein zufriedenstellender Nachweis gegenüber der Zulassungsstelle nicht erbracht werden kann, sind zusätzliche Prüfungen erforderlich.

6.1.7.1.2.4 Bitumen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.2.4 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Änderung der Mikrohärte ist anzugeben.

6.1.7.1.3 Dauerhaftigkeit in Hinblick auf klimatische Bedingungen (hohe und niedrige Temperaturen)

6.1.7.1.3.1 Wärmealterung

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.3.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Nach Wärmealterung:

Wenn erforderlich, ist die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtung und der Betonunterlage gemäß 6.1.1.1 zu beurteilen.

Anmerkung: Für ungeschützte Systeme wird die Wärmealterung durch die Prüfling mit UV-Bestrahlung abgedeckt, siehe 6.1.7.1.4.

6.1.7.1.3.2 Frost/Tau

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.3.2 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Nach Frost/Taubelastung, Haftzugfestigkeit: siehe Abschnitt 6.1.1.1 Nach Frost/Taubelastung, falls erforderlich:

6.1.7.1.4 UV-Bestrahlung (nur ungeschützte Bausätze)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.4 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die relative Änderung der Zugeigenschaften ist anzugeben. Falls erforderlich, nach UV-Bestrahlung:

6.1.7.1.5 Abrieb/Verschleiß (nur ungeschützte und verkehrsbelastete Bausätze)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.1 durch Bestehen der in 5.1.7.1.5 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Das Verschleißverhalten der Abdichtung ist anzugeben.

6.1.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Die folgenden Eigenschaften von Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen, die nicht in 5.1.1 bis 5.1.6 erfasst sind, sind notwendig, um die Beurteilung, dass ein zusammengefügtes System die Bedingungen der BPR erfüllt, zu ermöglichen.

6.1.7.2.1 Hohe und niedrige Gebrauchstemperaturen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Rissüberbrückungsfähigkeit gemäß 6.1.1.2 ist zu bewerten und in der ETA anzugeben.

Falls erforderlich, ist:

6.1.7.2.2 Kapazität in die Poren der Unterlage einzudringen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.2 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit zwischen dem zusammengefügten System und der Unterlage ist gemäß 6.1.1.1 zu beurteilen und in der ETA anzugeben.

Die Viskosität der Grundierung für die Bedingungen der Probenkörpervorbereitung ist anzugeben.

6.1.7.2.3 Widerstand gegen Ablaufen (verbunden mit dem Aufbringen auf geneigten Unterlagen)

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.3 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Wenn erforderlich, ist die Prüfung nach der in Anhang E beschriebenen Prüfmethode auszuführen. Der Masseverlust darf 10 % nicht überschreiten und es dürfen keine erkennbaren Änderungen, z.B. Abrutschen, Fließen, Verlust der Haftung, Verringerung der Dicke festgestellt werden.

6.1.7.2.4 Aufgetragene Dicke

Der vom Hersteller festgelegte und nachgewiesene Bereich der Dicke ist in der ETA anzugeben.

6.1.7.2.5 Auswirkungen von Witterungsbedingungen beim Einbau

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.5 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtung und der Betonunterlage muss mindesten 1,0 MPa betragen. Das Versuchsergebnis ist in der ETA anzugeben.

6.1.7.2.6 Auswirkungen der Qualität der Unterlage

6.1.7.2.6.1 Feuchtegehalt

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.6.1 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit zwischen der Abdichtung und der Beton-Unterlage ist in der ETA anzugeben.

6.1.7.2.6.2 Arbeitsfugen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.6.2 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit und die Versagensart sind in der ETA anzugeben.

6.1.7.2.6.3 Abschnittsfugen

Das Produkt ist für die Anwendung geeignet, wenn die Leistungsanforderungen gemäß 4.1.7.2 durch Bestehen der in 5.1.7.2.6.3 festgelegten Prüfung nachgewiesen sind.

Die Haftzugfestigkeit und die Versagensart sind in der ETA anzugeben.

6.2 Komponenten

Es gibt keine speziellen zu bewertenden Anforderungen für Komponenten.

Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, kann die Option "keine Leistung festgestellt" angewendet werden.

7 Annahmen und Empfehlungen für, die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte

Im diesem Kapitel sind die Annahmen und Empfehlungen für Entwurf, Bemessung, Einbau und Ausführung, für Verpackung, Transport und Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung angegeben, die Voraussetzung für die Beurteilung der Brauchbarkeit gemäß der ETAG sind (nur wenn erforderlich und soweit dies einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

Die Brücke, auf die eine flüssig aufzubringende Abdichtung aufgebracht wird, erfüllt dann die "wesentlichen Anforderungen", wenn diese Abdichtung bewertet und für "brauchbar" (siehe 6.0) erklärt wird, und wenn das Verarbeitungsverfahren und die Entwurfs- und Bemessungsregeln, die vom Antragsteller spezifiziert wurden, angewandt werden.

Die Verarbeitung des Bausatzes erfolgt durch Spritzen, Aufstreichen oder Pinselauftrag der flüssigen Komponenten, egal, ob vorher angemischt oder nicht. Der "Einbau in das Bauwerk" bedeutet die Herstellung der Brückenabdichtung als ein "zusammengefügtes System". Der ordnungsgemäße Einbau muss unter den praktischen Gegebenheiten möglich sein.

Folgendes wird vorausgesetzt:

7.1 Entwurf und Bemessung der Bauwerke

Der Entwurf und die Bemessung der Brücke sieht die Verwendung geeigneter Materialien vor und erfolgt so, dass die Abdichtung auf zweckmäßige und wirtschaftliche Weise und gemäß den Vorgaben des Herstellers verarbeitet werden kann.

Es sind auch Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Unterlage zu machen (siehe Abschnitt 2.3.3).

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Der Hersteller gibt Hinweise und macht die erforderlichen Angaben zu Transport und Lagerung einschließlich der Höchst- und Mindestlagertemperaturen.

Enthalten Bausätze Chemikalien, entflammbare Komponenten oder andere potenziell gefährliche Materialien, sind in den Anweisungen spezifische Anleitungen über Einschränkungen und/oder Bedingungen für die Handhabung, den Transport und die Lagerung dieser Komponenten anzugeben.

7.3 Ausführung der Arbeiten (Installation, Zusammenfügen, Einbauen einschließlich ggf. erforderlicher Prüfungen vor Ort)

Die Verarbeitungsverfahren und Entwurfs- und Bemessungsregeln für den Bausatz sind im technischen Dossier des Herstellers enthalten und sind von der Zulassungsstelle bestätigt. Es sollte mindestens Folgendes enthalten sein:

7.3.1 Einfluss von Witterungsverhältnissen

Empfehlungen zu Maßnahmen gegen Auswirkungen der Witterung, wie beispielsweise durch erhöhte Feuchtigkeit, Wind und der festgestellten Temperaturen.

7.3.2 Aufbringen der Komponenten

Die Installationsanweisungen des Herstellers müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Soweit Bausätze verwendet werden, bei denen das Mischen der Komponenten während des Spritzvorganges erfolgt, müssen die Verarbeitungsanweisungen spezielle Anleitungen zur baustellenseitigen Überwachung (während des Einbaus) enthalten, z.B.:

Die Einbauanweisungen müssen ggf. präzise Angaben über besondere Maßnahmen für die Herstellung von Detailausbildungen enthalten, wie z.B. Aufkantungen, Abflüsse, Durchdringungen und Erhebungen.

7.3.3 Sicherheitsmaßnahmen

Wenn die Bausätze entflammbare oder gefährliche Komponenten enthalten, müssen die Einbauanweisungen präzise Angaben enthalten, um eine sichere Verarbeitung und Verwendung zu ermöglichen.

Wenn Bausätze aufgespritzt werden können, müssen die Einbauanweisungen Angaben über Schutzmaßnahmen für das Personal und für die unmittelbare Umgebung enthalten.

Es sind Informationen über Sicherungsmaßnahmen anzugeben, um sicherzustellen, dass die Arbeiter nicht gefährdet werden, falls während der Verarbeitung oder bei Instandsetzungsmaßnahmen Rutschgefahr besteht.

7.3.4 Produktabfall

Wenn in Bausätzen Chemikalien und potenziell gefährliche Materialien verwendet werden, sollen die Einbauanweisungen Informationen geben, die eine sichere Beseitigung des Abfalls gemäß den relevanten einzelstaatlichen Regelungen enthalten.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Richtlinien zur Instandhaltung und Reparatur einschließlich besonderer Maßnahmen hinsichtlich der Instandhaltung von Deckschichten (bei ungeschützten Systemen) müssen, falls erforderlich, Teil des technischen Dossiers des Herstellers sein.

Abschnitt 3
Bescheinigung und Beurteilung der Konformität

8 Bewertung und Beurteilung der Konformität und CE-Kennzeichnung

8.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß Entscheidung 2003/722/EG der Europäischen Kommission (1) vom 06.10.2003 gilt das in Tabelle A angegebene System der Konformitätsbescheinigung.

Anmerkung (1): Amtsblatt der Europäischen Union L 260/32 vom 11.10.2003

Tabelle A: System der Konformitätsbescheinigung, das auf Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen
(und Komponenten von Bausätzen) anwendbar ist

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufe(n)
oder
Klasse(n)
System(e) der
Konformitätsbescheinigung
Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungenausschließlich auf Brücken-2 +

Das System 2+ der Konformitätsbescheinigung (Möglichkeit 1), auf das in Tabelle A verwiesen wird, ist in der Richtlinie 89/106/EWG (BPR, Anhang III.2.ii)) wie folgt definiert:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers
    (1) Erstprüfung des Produkts
    (2) werkseigene Produktionskontrolle
    (3) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prielan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle

(4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen