umwelt-online: ETAG 033 - Leitlinie für die europäische technische zulassung für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen (2)

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8.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Herstellern und notifizierten Stellen

Für die Anwendung der relevanten Systeme der Konformitätsbescheinigung auf das zugelassene Produkt hat die Zulassungsstelle die spezifischen Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stelle bei der Bescheinigung der Konformität in Kontrollplänen festzulegen (falls relevant).

Sowohl große als auch kleine Unternehmen stellen diese Produkte her. Es gibt eine große Bandbreite der verwendeten Materialien und Prüfverfahren. Deswegen kann ein präziser Prüfplan nur für den Einzelfall erstellt werden.

Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an vollständigen Bausätzen oder Systemen durchzuführen. Normalerweise genügen indirekte Verfahren; wie z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Komponenten.

Im Folgenden werden allgemeine Eckpunkte zur Erstellung solcher Kontrollpläne für die durch diese ETAG erfassten Produkte angegeben. Sie müssen dann von der Zulassungsstelle für das zugelassene Produkt unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens des Herstellers spezifiziert und festgelegt werden.

Es wird angenommen, dass die in den folgenden Kontrollplänen angegebenen Eigenschaften maßgeblich die Funktion der Bausätze bestimmen.

8.2.1 Aufgaben des Herstellers

Tabelle B: Kontrollplan für den Hersteller von Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen

Tabelle B ist ein Beispiel für einen Kontrollplan. Der tatsächliche Kontrollplan für ein Produkt, für das eine ETA erteilt wird, ist zwischen der Zulassungsstelle und dem Hersteller abzustimmen und festzulegen.

Art der KontrollePrüf- oder
Kontrollverfahren 1
Mindestumfang/-häufigkeit
der Kontrolle
Element der Konformitätsbescheinigung
(gem. BPR Anhang III.1.)
(für System 2 + der
Konformitätsbescheinigung)
Produkt,
Rohstoff/Materialbestandteil,
Produktkomponente und
Produktmerkmal
  
Werkseigene Produktionskontrolle (einschließlich Prüfungen von Proben nach vorgeschriebenem Prüfplan)Identifizierung eingehender MaterialienJe nach Beschaffenheit der MaterialienJede Lieferung
hergestelltes System oder freier Film HärteISO 48Einmal jede zehnte Charge (min. 1 x jährlich)
ZugeigenschaftenEN ISO 527Einmal jede zehnte Charge (min. I x jährlich)
Haftzugfestigkeit zum Untergrund5.1.1.1Einmal pro Jahr
Dichtungsschicht
(flüssige Komponenten):
  
Viskosität5.2Jede Charge
Dichte5.2Jede Charge
Topfzeit5.2Jede Charge
Aushärtungszeit (Zunahme der Härte)5.2Jede Charge
Gehalt an flüchtigen Bestandteilen5.2Jede Charge
Aschegehalt5.2Einmal pro Jahr
Infrarotspektrometrum5.2Einmal jede zehnte Charge
(min. 1 x jährlich)
Analyse der funktionellen Gruppe (NCO, OH, Epoxidharze, Amine usw.)5.2Jede Charge
Grundierungen/Binderschicht/ Schutzschicht:  
Viskosität5.2Jede Charge
Dichte5.2Jede Charge
Gehalt an flüchtigen Bestandteilen5.2Jede Charge/einmal im Jahr
Aschengehalt5.2Einmal jede zehnte Charge
(min. 1 x jährlich)
Infrarotspektrometrie5.2Einmal jede zehnte Charge
(min. 1 x jährlich)
Trocknungszeit der Oberfläche/Topfzeit5.2Jede Charge
Analyse der funktionellen Gruppe (NCO, OH, Epoxidharze, Amine usw.)5.2Jede Charge
Bewehrung/Einlage:  
Art/Beschaffenheit5.2Jede Lieferung
Zugeigenschaften5.2Jede Lieferung
Gewicht/Flächengewicht5.2Jede Lieferung
Mineralische Zuschlagstoffe:  
Art/Beschaffenheit5.2Jede Lieferung
Korngrößenverteilung5.2Jede Lieferung
Feuchtegehalt5.2Jede Lieferung
Erstprüfung des ProduktsPrüfungen sind nicht erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen an Komponenten des Bausatzes vorgenommen wurden, die hierfür aus der laufenden Produktion der Bausätze stammen--
Identifizierung von Komponenten5.2Zu Beginn des Produktionsprozesses oder einer neuen Produktionslinie
Haftzugfestigkeit zum Untergrund5.1.1.1
Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht5.1.4.1
Zugeigenschaften vor und nach der Alterung5.1.7.1.3.1
1) Bei eingehenden Materialien oder fertigen Komponenten eines Lieferanten ist der Hersteller des Bausatzes dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass die Aufgaben gemäß des Kontrollplanes vom Lieferanten ebenso einzuhalten sind, soweit er betroffen ist. Falls nicht, muss der Hersteller des Bausatzes selbst die Aufgaben gemäß dem Kontrollplan erfüllen.

8.2.1.1 Erstprüfung (EP)

Die Zulassungsprüfungen sind in Übereinstimmung mit Kapitel 5 dieser ETAG von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung durchzuführen (es können Prüfungen einbezogen werden, die von einem Labor oder vom Hersteller durchgeführt werden, von deren Zuverlässigkeit die Zulassungsstelle überzeugt ist). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfungen in Übereinstimmung mit Kapitel 6 dieser ETAG als Teil des ETA-Verfahrens zu bewerten.

Diese Prüfungen dürfen für den Zweck der Erstprüfung verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA genannten Herstellers stammen. Dann sind weitere Versuche nicht erforderlich. Hierzu muss die Zulassungsstelle in der Lage sein, unter Wahrung der beiderseitigen Verantwortlichkeiten, Vereinbarungen mit der jeweiligen notifizierten Stelle zu treffen, um Doppelprüfungen zu vermeiden.

Wenn die Zulassungsprüfungen an anderen Proben, wie z.B. an einem Prototyp, vorgenommen wurden oder bei Anlaufen einer neuen Produktionslinie am Beginn eines neuen Produktionsprozesses, ist eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

8.2.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller hat eine ständige Produktionskontrolle durchzuführen. Sie umfasst den Herstellungsprozess und die Prüfung von Materialien vor, während und am Ende dieses Prozesses. Alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften, die vom Hersteller angewandt werden, einschließlich der zu erfassenden Werte und Toleranzen für die im Kontrollplan angegebenen Eigenschaften, sind systematisch schriftlich im Technischen Dossier des Herstellers (TDH) zu dokumentieren. Das System der Produktionskontrolle soll sicherstellen, dass das Produkt ständig mit der europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Bei Herstellern, die über ein Qualitätssicherungssystem, das EN ISO 9001 entspricht und über ein System der werkseigenen Produktionskontrolle, das an den Anforderungen dieser ETAG ausgerichtet ist, verfügen, wird davon ausgegangen, dass die WPK-Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie erfüllt werden.

8.2.1.3 Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan

Diese Aufgabe bezieht sich auf die Prüfung des fertigen Produkts am Ende des Produktionsprozesses. Sind die Anforderungen der werkseigenen Produktionskontrolle und des Kontrollplans erfüllt, sind keine zusätzlichen Prüfungen an im Werk entnommenen Proben erforderlich.

8.2.1.4 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle, siehe 8.2.2) erfüllt sind, hat der Hersteller eine Konformitätserklärung abzugeben und den Bausatz mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

8.2.2 Aufgaben der notifizierten Stellen

Tabelle C: Kontrollplan für die notifizierte Stelle für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen

Art der KontrollePrüf- oder
Kontrollverfahren
Mindestumfang/
-häufigkeit der Kontrolle
Element der Konformitätsbescheinigung
(gemäß BPR Anhang MA .)
Produkt, Rohstoff/Bestandteil
des Materials, Produktkomponente und Produktmerkmal
  
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen ProduktionskontrolleInspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle von Geräten und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen ProduktionskontrolleBeim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen ProduktionskontrolleLaufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im TDH und im KontrollplanKontrolle der Dokumentation der werkseigenen ProduktionskontrolleEinmal jährlich

8.2.2.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollesystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung muss für jede Produktionsstätte durchgeführt werden. Damit soll nachgewiesen werden, dass die werkseigene Produktionskontrolle zufriedenstellend und in Übereinstimmung mit dem TDH ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erstinspektion des Werkes.

Weiterhin ist die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um eine laufende Übereinstimmung mit der ETA zu gewährleisten.

Die Überwachungsinspektionen müssen einmal jährlich durchgeführt werden; es können aber bei Bedarf, d.h. wenn die Ergebnisse einer Inspektion unbefriedigend sind, weitere Inspektionen erforderlich werden.

8.2.2.2 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle

Wenn die Bedingungen für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind, nimmt die notifizierte Stelle die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle vor.

8.3 CE-Kennzeichnung und zusätzliche Angaben

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 2 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE", gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle.

In der ETA sollen zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung gemacht werden, d. h.

Beispiel einer CE-Kennzeichnung mit Begleitinformationen:

Buchstaben "CE"

Nummer der notifizierten Stelle

Name und Anschrift des ETA-Inhabers oder seines im EWR etablierten Vertreters sowie des Werks, in dem der Bausatz hergestellt wurde, oder das Kennzeichen des Herstellers

Letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung

Nummer der ETA ETAG-Referenz Identifizierung der Komponenten des Bausatzes

In Fällen, in denen eine direkte Kennzeichnung einer Komponente eines Bausatzes nicht möglich ist, muss der Inhaber der ETA auf andere geeignete Weise sicherstellen, dass die Verwender die Komponente als Teil des Bausatzes erkennen können.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt der ETA

Der Inhalt der ETA muss mit der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997 übereinstimmen.

In Abschnitt IU "Eigenschaften der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETA aufgenommen werden:

"In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA für gefährliche Stoffe können für den Anwendungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Zur Erfüllung der Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."

Die Geltungsdauer der ETA, die nach dieser ETAG erteilt wird, beträgt 5 Jahre.

9.2 Vorschlag für eine ETA

I Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen


  1. Diese ETA wird vom (Name der Zulassungsstelle) erteilt in Übereinstimmung mit:
  2. Das (Name der Zulassungsstelle) ist berechtigt zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Prüfung kann im Herstellwerk erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.
  3. Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die auf Seite 1 genannten Herstellwerke übertragen werden.
  4. Das (Name der Zulassungsstelle) kann diese europäische technische Zulassung widernden, insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 89/106/EWG.
  5. Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung von (Name der Zulassungsstelle) kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. In diesem Fall ist eine teilweise Wiedergabe als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden.
  6. Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer Amtssprache erteilt. Diese Fassung entspricht der in der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen.

II Besondere Bestimmungen der ETA

1 Beschreibung des Produkts und Verwendungszweck

1.1 Beschreibung des Produkts

Der Bausatz für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen "Handelsname des Bausatzes" besteht aus ... (vollständige Beschreibung des Bausatzes und Spezifizierung der Komponenten des Bausatzes einschließlich möglicher Variationen).

Als ein zusammengefügtes System bilden diese Komponenten eine homogene, durchgehende Brückenabdichtung für die angegebene Nutzungskategorie.

Anhang 1 zeigt die Komponenten und den Systemaufbau der flüssig aufzubringende Brückenabdichtung (Handelsname des Bausatzes).

Die Mindestdicke der aufgebrachten Abdichtung von Brücken beträgt ... (x,y) mm.

Die Schutzschicht der Abdichtung von Brücken besteht aus ... (Art der Schutzschicht bzw. Schutzschicht, soweit vorhanden).

1.2 Verwendungszweck

Das Produkt ist zur Abdichtung von Betonbrücken gegen das Eindringen von Wasser vorgesehen. Es ist für Verwendungszwecke vorgesehen, bei denen Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz und an die Nutzungssicherheit und die Dauerhaftigkeit im Sinne der wesentlichen Anforderungen Nr. 1, 3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWG zu erfüllen sind.

Das Produkt weist bestimmte Leistungsstufen gemäß den Prüfkategorien der ETAG 033 6 auf. Sie ermöglichen eine Verwendung unter Berücksichtigung nationaler Anforderungen (siehe Abschnitt 2.1 und Anhang 1).

Der Hersteller hat im technischen Dossier 7 (TDH) zu dieser ETA besondere Angaben bezüglich der Verwendung des Produkts gemacht.

Die Nachweise, die dieser ETA zu Grunde liegen, begründen die Annahme einer vorgesehenen Nutzungsdauer der Brückenabdichtung von 25 Jahren, unter der Voraussetzung einer geeigneten Verarbeitung, Nutzung und Instandhaltung. Diese Annahme beruht auf dem derzeitigen Stand der Technik und der verfügbaren Kenntnisse und Erfahrungen.

Die "Annahme der vorgesehenen Nutzungsdauer" bedeutet, es wird erwartet, dass bei Ablauf der Nutzungsdauer die eigentliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann, ohne dass ein größerer Qualitätsverlust bezüglich der wesentlichen Anforderungen feststellbar ist.

Die Angabe über die Nutzungsdauer kann nicht als Herstellergarantie ausgelegt werden, sondern sie ist lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl des richtigen Produkts angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten.

2 Eigenschaften des Produkts und Nachweisverfahren

2.1 Eigenschaften des Bauprodukts

Die nachgewiesenen Eigenschaftswerte des Bausatzes sind als Leistungsstufen in Anhang 1 dieser ETA angegeben. Diese Werte können dazu genutzt werden, um zu beurteilen, ob für den speziellen Anwendungsfall die Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem der Bausatz verwendet werden soll, eingehalten werden.

Die Komponenten des Produkts weisen unter Berücksichtigung der Toleranzen die Eigenschaftswerte auf, die im TDH zu dieser ETA angegeben sind.

Die chemische Zusammensetzung und die Eigenschaftswerte der Komponenten des Bausatzes und die Herstellungsverfahren sind vertraulich und bei ... (Zulassungsstelle) hinterlegt.

2.2 Nachweisverfahren

Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Abdichtung für Brücken für den vorgesehenen Verwendungszweck hinsichtlich der wesentlichen Anforderungen Nr. 1, 3 und 4 erfolgte in Übereinstimmung mit der "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen" (ETAG 033).

Laut Erklärung des Herstellers sind unter Berücksichtigung der EU-Datenbank keine gefährlichen Stoffe in der Brückenabdichtung enthalten.

Im Geltungsbereich dieser Zulassung können hinsichtlich gefährlicher Substanzen zusätzliche Anforderungen an das Produkt gestellt werden, die sich aus umgesetzter europäischer Gesetzgebung oder geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.

Zusätzlich können weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Zur Erfüllung der Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

3 Beurteilung und Bescheinigung der Konformität des Produkts und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Bescheinigung der Konformität

Gemäß der Entscheidung 2003/722/EG der Europäischen Kommission 8 gilt das System 2+ der Bescheinigung der Konformität.

System 2+: Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers:
    (1) Erstprüfung des Produkts;
    (2) werkseigener Produktionskontrolle;
    (3) Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan.
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    (4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von:

3.2 Zuständigkeiten

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

3.2.1.1 Erstprüfung des Produkts

Die Erstprüfung bezieht sich auf die im Kontrollplan 9 zu dieser ETA genannten Produkteigenschaften.

Wenn die Nachweise, die dieser ETA zu Grunde liegen, an Proben aus dem laufenden Produktionsprozess des Herstellers erbracht wurden, ersetzen diese die Erstprüfung. Weitere Prüfungen sind nicht erforderlich. Ansonsten ist die erforderliche Erstprüfung gemäß den Festlegungen im Kontrollplan durchzuführen und die Einhaltung der geforderten Eigenschaftswerte durch den Hersteller festzustellen.

Nach Änderung des Herstellungsverfahrens oder bei Anlaufen einer neuen Produktionslinie ist eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller hat eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchzuführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten.

Die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) hat sicherzustellen, dass das Produkt mit dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Die werkseigene Produktionskontrolle muss mit dem entsprechenden Teil des Kontrollplanes übereinstimmen, der Teil des TDH zu dieser ETA ist. Die WPK orientiert sich an den grundsätzlichen in der ETAG 033 festgelegten Spezifikationen. Die "Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan" ist Teil der WPK.

Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe verwenden, die im TDH zu dieser ETA aufgeführt sind. Er hat die Ausgangsstoffe bei ihrer Annahme gemäß dem festgelegten Kontrollplan zu kontrollieren oder zu prüfen.

Einzelheiten über Umfang, Art und Häufigkeit der im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durchzuführenden Prüfungen oder Kontrollen müssen dem Kontrollplan entsprechen.

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kontrollplans auszuwerten.

Die Aufzeichnungen sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auf Anforderungen sind sie ... (Name der Zulassungsstelle) vorzulegen.

3.2.1.3 Weitere Aufgaben des Herstellers

Der Hersteller hat auf vertraglicher Grundlage eine Stelle/Stellen, die für die Aufgaben nach Abschnitt 3.1 für den Bereich ... (Produkt) notifiziert ist (sind), zur Durchführung der Maßnahmen nach Abschnitt 3.3 einzuschalten. Hierfür ist der Kontrollplan nach den Abschnitten 3.2.1.1 und 3.2.2 vom Hersteller der (den) eingeschalteten notifizierten Stelle(n) auszuhändigen.

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung auf der Basis der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (siehe 3.2.2) erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung mit der Aussage abgeben, dass das Produkt mit den Bestimmungen dieser ETA übereinstimmt und er muss das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen (siehe 3.3).

3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stellen

Die notifizierte(n) Stelle(n) muss/müssen

gemäß den im Kontrollplan festgelegten Bestimmungen durchführen.

Die notifizierte(n) Stelle(n) muss (müssen) die wesentlichen Punkte ihrer Tätigkeiten in Hinblick auf die oben genannten Tätigkeiten festhalten und Ergebnisse und Schlussfolgerungen schriftlich niederlegen.

Die vom Hersteller eingeschaltete notifizierte Zertifizierungsstelle erteilt ein EG-Konformitätszertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle, in dem die Konformität mit den Festlegungen dieser ETA bescheinigt wird.

In Fällen, in denen die Bestimmungen dieser ETA und des zugehörigen Kontrollplans nicht mehr erfüllt sind, muss die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurückziehen und ... (Name der ausstellenden Zulassungsstelle) unverzüglich informieren.

3.2.2.1 Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle

Die notifizierte Stelle stellt fest, dass, gemäß dem TDH, die Werksbedingungen und die Produktionskontrolle es dem Hersteller ermöglichen, die Gleichartigkeit des hergestellten Produkts und dessen Rückverfolgbarkeit zu garantieren; hierdurch wird gewährleistet, dass die endgültigen Eigenschaften des Produkts mit denen übereinstimmen, die im Kapitel 2 angegeben sind.

3.2.2.2 Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

Die notifizierte Stelle soll das Werk mindestens einmal im Jahr besuchen; es können bei Bedarf, d. h., falls die Ergebnisse einer Inspektion unbefriedigend sind, zusätzliche Inspektionen erforderlich sein.

Die Überwachung des Herstellungsprozesses muss beinhalten:

Falls die Bestimmungen dieser ETA nicht eingehalten werden, ist das Übereinstimmungszertifikat zurückzuziehen und die Zulassungsstelle unverzüglich zu informieren.

3.3 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung 10 ist auf der Verpackung des Bausatzes oder dessen Begleitpapieren anzubringen.

Zusätzlich zu den Buchstaben "CE" mit der Kennnummer der notifizierten Stelle sind anzugeben:

Die Komponenten sind als zum Bausatz ... (Name des Produkts) gehörig zu kennzeichnen.

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck positiv beurteilt wurde

4.1 Herstellung

Die Komponenten des Bausatzes für Brückenabdichtungen ... (Name des Produkts) werden werksmäßig entsprechend dem Verfahren hergestellt, das im TDH festgelegt ist.

Die europäische technische Zulassung wird für das Produkt auf der Grundlage der beim ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegten Produktzusammensetzung erteilt. Sie dient zur Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts. Änderungen am Bausatz, an den Komponenten oder am Herstellungsverfahren, die zu einer Änderung der hinterlegten Produktzusammensetzung und/oder den Produkteigenschaften führen könnten, sind vor Einführung der Änderungen der ... (Name der Zulassungsstelle) mitzuteilen. Die ... (Name der Zulassungsstelle) wird darüber entscheiden, ob die Änderungen Einfluss auf die Produkteigenschaften und damit auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung nach dieser ETA haben und ggf. darüber, ob eine Änderung der ETA oder ergänzende Bewertungen erforderlich sind.

4.2 Entwurf und Bemessung

Die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck des Bausatzes für die Brückenabdichtung ergibt sich ggf. unter Berücksichtigung nationaler Anforderungen aus den nachgewiesenen Leistungsstufen, die in Anhang 1 angegeben sind.

Die ergänzenden Angaben des Herstellers im TDH zum Entwurf und zur Bemessung der Brückenabdichtungen sind zu beachten.

Im TDH hat der Hersteller Angaben zu den Verbrauchsmengen und der Verarbeitung der verschiedenen Schichten gemacht, um die erforderliche Dicke von mindestens ... (x,y) mm sicherzustellen.

4.3 Verarbeitung

Von der Brauchbarkeit des Bausatzes zur Brückenabdichtung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Verarbeitung gemäß der im TDH angegebenen Verarbeitungsanleitung des Herstellers erfolgt, insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:

Die Angaben über:

sind zu beachten.

4.4 Verpflichtungen des Herstellers

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass alle, die den Bausatz verwenden, z.B. Konstrukteure, Planer, Verarbeiter usw., angemessen über die Besonderen Bestimmungen nach den Abschnitten 1, 2, 4 und 5 einschließlich des Anhangs zu dieser ETA und den nicht vertraulichen Teilen des TDH dieser ETA unterrichtet werden.

5 Weitere Angaben des Herstellers

5.1 Angaben zu Verpackung, Transport und Lagerung

Angaben über:

sind im TDH enthalten.

5.2 Sicherheitsmaßnahmen, Instandhaltung und Reparatur

Angaben über:

sind im TDH enthalten.

Unterschrift der Zulassungsstelle

Beispiel zu Anhang 1 zur ETA

1.1 Beschreibung des Produkts

.... (Spezieller Text und Zeichnungen der Komponenten und das zusammengefügte System, soweit relevant)

1.2 Zusätzliche Angaben

Die nachgewiesene Leistung des Produkts wird durch die Verwendung der Kurzzeichen für die Kategorien der Prüfbedingungen bestimmt, die in Kapitel 5 und Anhang D der ETAG 033 angegeben sind. Sie beziehen sich auf die Probenvorbereitung, die Beanspruchungsbedingungen vor der Prüfung und für die Temperaturbedingungen während der Prüfung.

Als Beispiel wird eine mögliche Produktkennzeichnung gegeben:

MerkmalUnter Prüfbedingungen nachgewiesenWert
bestanden
,npd`
Haftzugfestigkeit zum UntergrundP1, T5
Pl, FT, T5
P2, T5 P1, MA, T5
P3, T5
P4, T5 P1, S2, T5
1,3 MPa
1,0 MPa
1,2 MPa
0,8 MPa npd
1,2 MPa npd
RissüberbrückungsfähigkeitP1, S2, T2
P1, S4, T2
bestanden
bestanden
Scherfestigkeit zwischen dem zusammengefügten System und der UnterlageP1, S1.1, T5
P1, S1.I/S3, T5
0,40 MPa
0,37 MPa
Scherfestigkeit zwischen dem zusammengefügten System und der SchutzschichtP1, S1.2, T5
P1, S1.2/S3, T5
0,3 MPa
0,27 MPa
Haftzugfestigkeit zwischen dem zusammengefügten System und der SchutzschichtP1, S1.2, T51,0 MPa
WasserdichtheitP1, T5bestanden
Widerstand gegen Eindringen von Cl--npd
Widerstand gegen Verdichtung-npd
Rutschhemmung-npd
Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen (Änderung der Mikrohärte)Wa
A1
Bi
+7 IRHD
-3 IRHD
+2 IRHD
Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen (Änderung in der Masse)Wa
A1
+8 %
-2 %
Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen (Bewertung)Öl, Benzin, Diesel, Tausalzzufriedenstellend
Änderung der Zugfestigkeit und DehnungP1, S1.1, T5
P1, S2, T5
-3 MPa, -10 %
+2 MPa, -20 %
Abrieb, Verschleiß-npd
Fähigkeit in Poren einzudringen-npd
Widerstand gegen AbgleitenP1, T5bestanden

Anmerkung: Die Kategorien für die Probekörperherstellung (Pi), die Beanspruchungsbedingung vor der Prüfung (Si) und die Prüftemperaturen (Ti) sind im Anhang D dieser ETAG festgelegt.

.

 Allgemeine Begriffe
(Begriffsbestimmungen, Erläuterungen, Abkürzungen)
Anhang A

1 Bauwerke und Produkte

1.1 Bauwerke (und Teile davon) (vereinfachend oft auch als "Bauten" bezeichnet) (GD 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten ist und mit dem Erdboden verbunden ist. (Dies beinhaltet Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus und bezieht sich gleichermaßen auf tragende und nichttragende Elemente.)

1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)


Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile und Komponenten vorgefertigter Systeme oder Einrichtungen ein.)

1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)

Dauerhafter Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet:

1.4 Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, deren Zweck es ist, die wesentlichen Anforderungen der BPR zu erfüllen.

(Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den Verwendungszweck, soweit er für die BPR relevant ist.)

1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Wird in diesem Dokument verwendet, um alle Arten von Einbautechniken, wie beispielsweise Installation, Montage, Einbau usw., zusammenzufassen.

1.6 System (gemäß Leitfaden des Lenkungsausschusses der EOTA)

Teil des Bauwerks, aufgrund

2 Leistungen

2.1 Brauchbarkeit (von Produkten, BPR 2(1))

Brauchbarkeit bedeutet, dass die Produkte solche Eigenschaften aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die geplante Brauchbarkeit, soweit er für die BPR relevant ist.)

2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit der Bauwerke, ihren Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Zweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen (BPR Anhang I Vorbemerkung) voraus.

2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Eigenschaften eines Produkts beeinflussen können. Sie sind als Vorgaben in der BPR Anhang I aufgeführt (BPR Art. 3(1)).

2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (GD 1.3.7)

Mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit durchführbar, sollten Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess-, Prüfverfahren (sofern möglich), Auswertung der Baustellenerfahrung und Nachweis sind zusammen mit den Übereinstimmungskriterien in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in solchen Spezifikationen angeführten Verweisungen anzugeben.

2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)

Betriebsbedingungen des Bauwerks, welche die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die aus (mechanischen, chemischen, biologischen, thermischen oder elektromechanischen) Einflüssen entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.

2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als ein Bereich der Anforderungsstufen für Bauwerke, festgelegt in den GDs oder nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der BPR.

3 Muster einer ETAG

3.1 Anforderungen (für das Bauwerk) (Muster einer ETAG 4)

Detailliertere und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (in den GDs konkretisiert und im Mandat weiter spezifiziert) für das Bauwerk oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks.

3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (Muster einer ETAG 5)

Nachweisverfahren zur Bestimmung der Leistung eines Produkts in Bezug auf die Anforderungen für das Bauwerk (Berechnungen, Prüfung, ingenieurmäßige Kenntnisse, Auswertung von Baustellenerfahrungen usw.)

Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksbemessungen werden hier "Projektprüfung" genannt, für Produktidentifizierung "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder des ausgeführten Bauwerks "Überwachungsprüfung" und für die Bescheinigung der Konformität "Prüfung der Konformitätsbescheinigung (AC-Prüfung)".

3.3 Spezifikationen (für Produkte) (Muster einer ETAG 6)

Formulierung der Anforderungen in konkreten und messbaren (so weit wie möglich und proportional zur Größe des Risikos) oder in qualitativen Begriffen, bezogen auf die Produkte und ihre vorgesehene Verwendung. Die Einhaltung der Spezifikationen wird als Nachweis der Brauchbarkeit des jeweiligen Produkts angesehen.

Spezifikationen können ggf. auch für den Nachweis bestimmter Bemessungen, für Produktidentifizierungen, für die Überwachung der Ausführung oder des ausgeführten Bauwerks sowie für die Bescheinigung der Konformität abgefasst sein.

4 Nutzungsdauer

4.1 Nutzungsdauer (des Bauwerks oder von Teilen davon) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Bauwerks auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Einklang steht.

4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistung des Produkts unter den jeweiligen Gebrauchsbedingungen auf einem Stand gehalten wird, der in Einklang mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks ist.

4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

4.4 Instandhaltung (des Bauwerks) (GD 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Bauteilen des Bauwerks usw.

4.5 Normale Instandhaltung (des Bauwerks) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Abnutzung) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, unter den jeweiligen Gebrauchsbedingungen zur Nutzungsdauer des Bauwerks durch Aufrechterhaltung seiner Leistung auf einem Stand, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke in Einklang steht, beizutragen.

5 Konformität

5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit annehmbarer Wahrscheinlichkeit von der laufenden Herstellung erreicht wird.

5.2 Kennzeichnung (eines Produkts)


Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, um ein vorgegebenes Produkt mit dem in der technischen Spezifikation beschriebenen Produkt vergleichen zu können.

6 Zulassungs- und zugelassene Stellen

6.1 Zulassungsstelle

Die gemäß Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen in (einem) besonderen Produktbereich(en) mitgeteilte Stelle. Alle diese Stellen müssen Mitglied der gemäß Anhang 11.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.

6.2 Zugelassene Stelle *

Gemäß Artikel 18 BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) benannte Stelle zur Durchführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Konformitätsbescheinigungsentscheidung für spezifische Bauprodukte (Zertifizierung, Überwachung oder Prüfung). Alle diese Stellen sind automatisch Mitglieder der Gruppe notifizierter Stellen.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:
ACBescheinigung der Konformität
KEGKommission der Europäischen Gemeinschaften
CENEuropäisches Komitee für Normung
BPRBauproduktenrichtlinie
EGEuropäische Gemeinschaften
EFTAEuropäische Freihandelszone
ENEuropäische Norm
WPKWerkseigene Produktionskontrolle
GDGrundlagendokumente zur BPR
ISOInternationale Organisation für Normung
StABStändiger Ausschuss für das Bauwesen der EG
Im Bereich der Zulassung:
EOTAEuropäische Organisation für Technische Zulassungen
ETAEuropäische technische Zulassung
ETAGLeitlinie für die europäische technische Zulassung
TBTechnischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtcEuropäische Union für das Agrement im Bauwesen
Allgemein:
TCTechnisches Komitee
WGArbeitsgruppe

*) auch als notifizierte Stelle bekannt

.

 Vorbereitung der PrüfkörperAnhang B


Prüfkörper sind gemäß EN 13375:2004 Flexible sheets.fiv waterproofing, Waterproofing of concrete bridge decks and other concrete surfaces trafficable by vehicles Specimen preparation mit folgenden Abweichungen herzustellen:

3 Definitionen

3.1 Probe

Für Zwecke dieser ETAG kann eine Probe entweder

  1. bei Prüfkörpern vom Typ 1, Typ 3, Typ 4 oder Typ 5, die auf den Untergrund aufgebrachte Abdichtungsschicht sein oder
  2. bei Prüfkörpern vom Typ 2, ein freier Film der Abdichtungsschicht sein, aus dem ein Prüfstück hergestellt wird.

3.5 Prüfkörper

Anmerkung (I): Um eine Gussasphaltschutzschicht bei < 220 °C aufzubringen. kann es notwendig sein, den Gussasphalt zu modifizieren.

4 Prüfkörper

Der erste Abschnitt soll ersetzt werden durch:


Prüfkörper für die Prüfungen der verschiedenen Leistungen werden in Zusammenhang mit den relevanten Prüfverfahren in dieser ETAG angegeben.

Tabelle 1 und der damit zusammenhängende Text gelten nicht für diese ETAG.

6 Aufbringen des Abdichtungssystems

Dieser Abschnitt gilt nicht für diese ETAG und wird ersetzt durch: 6 Vorbereitung der Probe

6.1 Aufbringen der flüssig aufzubringenden Abdichtung auf den Untergrund (Prüfkörper vom Typ 1, Typ 3, Typ 4 und Typ 5)

Die flüssig aufzubringende Abdichtung einschließlich Grundierungen, Haftbeschichtungen oder Binderschichten wird unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Umgebungstemperatur und der relativen Feuchtigkeit gemäß der Anleitung des Herstellers auf die Unterlage aufgebracht. Diese besonderen Bedingungen für die Probekörperherstellung sind in Hinblick auf die nachzuweisenden Eigenschaften in den betreffenden Abschnitten im Kapitel 5 festgelegt.

Die Probe härtet unter kontrollierten Bedingungen mindestens in dem vom Hersteller angegebenen Zeitraum, jedoch nicht länger als 28 Tage, aus.

Die erforderliche Anzahl der Prüfkörper kann entweder aus einer größeren Probe geschnitten oder auf die entsprechende Anzahl der Untergrund-Prüfkörper aufgetragen werden. Im letzteren Fall könnte es günstiger sein, die Untergrund-Prüfkörper während des Aufbringens in einem starren Rahmen einzuspannen.

Nach dem Aushärten und falls erforderlich (bei Prüfkörpern vom Typ 3, Typ 4 und Typ 5) ist die Asphaltschicht gemäß EN 1:3375:2004 Abschnitt 7.2 aufzubringen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die Schwingungseinflüsse während der Verdichtung vermeiden; zum Beispiel können die Betonplatten auf den flachen Boden unter Verwendung einer weichen Zwischenschicht (z.B. Sand) gelegt werden.

6.2 Vorbereitung von freien Filmen (Prüfkörper vom Typ 2)

Das Vorbereitungsverfahren für freie Filme unterscheidet sich von dem zur Vorbereitung für Prüfkörper von Bausätzen. Hierbei sind die Hinweise des Herstellers über das für das Material am besten geeignete Verfahren zu beachten.

Zur Probeherstellung wird eine gleichmäßige, stabile, starre Unterlage (z.B. Sperrholz, Glas, kunststoffbeschichtete Spanplatte oder MDF-Platte) in ausreichender Größe in horizontaler Lage auf einen festen Untergrund gelegt.

Um eine Haftung am Untergrund zu vermeiden und das anschließende Ablösen der Probe zu ermöglichen, ist ein Trennmittel auf den Untergrund aufzubringen und soweit erforderlich, abtrocknen zu lassen. Geeignete Trennmittel sind z.B. mit Silicon behandeltes Papier, Möbelpolitur-Spray, Silicontrennmittel-Spray und mikrokristallines Paraffinwachs. Wenn Trennfolien verwendet werden, sind diese knitter- und faltenfrei auf dem Untergrund zu befestigen.

Die flüssig aufzubringende Brückenabdichtung soll gegebenenfalls in der entsprechenden Anzahl von Lagen einschließlich Verstärkungseinlage gemäß den Anweisungen des Herstellers (durch Sprühen, Spachteln oder Streichen) auf den vorbereiteten Untergrund aufgebracht werden. Bei zweilagigen, im Streichverfahren aufgetragenen Abdichtungen sind die Anweisungen des Herstellers über die Streichrichtung einzuhalten.

Die Dicke der Abdichtungsschicht ist so herzustellen, dass die vom Hersteller festgelegte Toleranz eingehalten wird.

Die mittlere Dicke der Schicht ist, z.B. mit Hilfe von Nassfilmmessgeräten, Filmspreizmessern, Filmgießer, im Streifenauftragsverfahren oder Stahlrahmen beim Aufbringen zu kontrollieren.

Anmerkung: Die Mindestschichtdicken für die Prüfkörper von Typ 1, 2 - 5b sind zu beachten.

Für Rissüberbrückung (5.1.1.2), Verdichtung (5.1.1.4.1), Wasserdichtheit (5.1.1.8) und Chloridionenprüfung (5.1.1.3) ist die Abdichtungsschicht mit der Mindestdicke der festgelegten Toleranz aufzubringen.

Für die Prüfung der Scherfestigkeit (5.1.4.2) und (5.1.1.7) ist die Abdichtungsschicht mit der maximalen Dicke der festgelegten Toleranz aufzubringen.

Die Probe härtet unter kontrollierten Bedingungen mindestens in dem vom Hersteller angegebenen Zeitraum, jedoch nicht länger als 28 Tage, aus.

Nach dem Aushärten soll die Probe spannungsfrei vom Untergrund entfernt werden. Jeder Bereich des freien Films, der außerhalb der Dickenvorgabe des Herstellers liegt, ist zu verwerfen.

6.3 Messung der Dicke der Beschichtung

Messungen der Dicke werden gemäß EN ISO 2808 durchgeführt.

6.4 Herstellung der Probeköper zum Nachweis der Haftzugfestigkeit zwischen dem Abdichtungssystem und der Unterlage bei der ungünstigsten Temperatur und Luftfeuchtigkeit ("Grenzbedingungen")

Die Probenherstellung wird in Hinblick auf die "Grenzbedingungen" in einer Klimakammer mit einer Toleranz von 12 °C für die Temperatur und 110 % für die Luftfeuchtigkeit vorgenommen.

Der Untergrund ist 7 Tage in der Klimakammer bei den "Grenzbedingungen" zu konditionieren, die der Hersteller für sein Produkt festgelegt hat.

Die Komponenten des Bausatzes werden bei den Bedingungen gelagert, die der Hersteller für diese Produkte festgelegt hat.

Das Aufbringen jeder Komponente erfolgt in der Klimakammer oder außerhalb bei Umgebungsbedingungen. Die Kondensation von Wasser auf dem Untergrund ist zu vermeiden.

Die Probekörper härten während der vom Hersteller festgelegten minimalen Zeitspanne bei den festgelegten Grenzbedingungen aus.

Nach dieser Konditionierung werden die Prüfkörper in 5 °C-Schritten innerhalb von 24 Stunden auf die Prüftemperatur von (23 ± 3) °C gebracht.

Die Probekörper werden bei Umgebungstemperatur gelagert und die 9 Lagerung


Prüfung der Haftzugfestigkeit erfolgt gemäß EN 13596:2004 11 Tage Dieser Abschnitt gilt nicht für diese ETAG und wird ersetzt durch:

nachdem die Komponenten vermischt wurden.

Die Probekörper werden unter Laborbedingungen gelagert, wie in der einschlägigen Norm festgelegt. Mit den Prüfungen ist im Zeitraum zwischen 24 Stunden und 3 Monaten nach Ende der Aushärtungszeit zu beginnen.

.

Prüfkörper-Vorbereitung für die Wärmeeinwirkung, die beim Aufbringen von heißen Asphaltschutzschichten auf die Abdichtung entstehenAnhang B1

 

Prüfkörper Typ 3CBMWalzasphalt aufgebracht bei 16010°C (fester Wert)
Prüfkörper Typ 4MAGussasphalt aufgebracht im Temperaturbereich von 220 und 250 °C (fester Bereich)
Prüfkörper Typ 5a/5bLMANiedertemperatur-Gussasphalt aufgebracht bei einer minimalen Temperatur von < 220 °C
(LMAmin Typ 5a und bei einer maximalen Temperatur von < 250 °C (LMAmax), Typ 5b;
(variagler Bereich) Der variable Bereich der Temperatur ist vom Hersteller festzulegen.

.

 Chemische Zusammensetzung der KomponentenAnhang C

Komponenten, die in Systemen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen verwendet werden, können grundsätzlich in sechs Kategorien entsprechend ihrer chemischen Zusammensetzung eingeteilt werden:


Polyurethan


Polyharnstoff

Ungesättigte Polyester

Epoxidharz

Acrylharz


Polymeremulsionen/-dispersionen

Diese ETAG geht davon aus, dass die gegenwärtig verfügbaren Materialien den o.g. chemischen Zusammensetzungen zuzuordnen sind. Zur Information wird nachfolgend für jedes eine kurze Beschreibung gegeben.

Polyurethan


Polyurethane (PU) sind Polymere, die eine wesentliche Anzahl von Urethan-Gruppen (-NH-CO-O-) in ihrer Molekülstruktur enthalten. Polyurethane werden durch Reaktion von Diisocyanat mit Polyol gebildet. In einem zweikomponentigen System enthält die eine Komponente normalerweise Polyol, Pigmente und Hilfsstoffe und die zweite Komponente enthält Polyisocyanate. Die Katalysereaktion kann mittels organischer Zinn-Katalysatoren ausgelöst werden.

Toluoldiisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Xylendiisocyanat und Isophorondiisocyanat sind die am häufigsten verwendeten Isocyanate bei der Polyurethanherstellung. Die am häufigsten verwendeten Polyhydroxylverbindungen, allgemein als Polyole bezeichnet, in der Polyurethanherstellung sind hydroxylendständige Polyether und Polyester, Polyolefine und Glykole.

Abhängig vom ausgewählten Polyoltyp und dem Polyisocyanat können die Abdichtungseigenschaften modifiziert werden, um die spezifischen Anforderungen bei verschiedenen Anwendungen zu erfüllen. Die zwei Komponenten werden unmittelbar vor der Verwendung gemischt. Es gibt eine begrenzte Topfzeit, in der die Viskosität ausreichend niedrig für die Verarbeitung ist. Die Aushärtezeit wird von der Temperatur beeinflusst.

Isocyanate und spezifische "latente" Aushärtehilfsstoffe reagieren auch mit Wasser, so dass es möglich ist, einkomponentige Systeme zu formulieren, die aushärten, wenn sie der Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden.

Polyharnstoff


Polyharnstoffe werden durch die Reaktion zwischen einer Diisocyanatkomponente und einer endständigen Diaminverbindung gebildet.

OCN-R-NCO +H2N-R'-NH2 → -[-CO-NH-RNH-CO-NH-R'-NH-]-

Diisocyanat

Diamin

Polyharnstoff

Das am häufigsten verwendete Isocyanat ist Diphenylmethandiisocyanat (MDI). Aliphatische Isocyanate werden dann verwendet, wenn eine verbesserte Farbstabilität erforderlich ist.

Als Aminverbindungen werden üblicherweise Mischungen aus Polyetheramin und Kettenverlängerer eingesetzt.


Polyharnstoffe zeichnen sich durch eine schnelle Aushärtung, sogar bei Temperaturen deutlich unter 0 °C, aus. Aus diesem Grund ist der schwierigste Teil der Handhabung von Polyharnstoff das Mischen; normalerweise werden die Komponenten unter hohem Druck gemischt.

Anmerkung: Die Wasser/Isocyanat-Reaktion erzeugt ebenfalls Harnstoffgruppen am Ende des reaktiven Prozesses. Hierunter wird aber nicht eine Polyharnstoffreaktion verstanden, da der Mechanismus ein zweistufiger Prozess ist. Die Reaktionsgeschwindigkeit wird bestimmt durch die langsame Isocyanat/Wasser-Reaktion, die Kohlenstoffdioxid erzeugt.

Ungesättigtes Polyester

Das Ausgangsmaterial einer Polyestermatrix ist ein ungesättigtes Polyesterharz, dass eine Vielzahl von C = C Doppelbindungen enthält. Das Polymer wird in einem reaktiven (polymerisierbaren) Lösungsmittel wie Styrol gelöst, das seine Viskosität reduziert und es damit leichter handhabbar macht. Geringe Mengen von Inhibitoren, wie Hydrochinon oder Benzochinon können der flüssigen Mischung beigemengt werden, um die vorzeitige Polymerisation während der Lagerung zu verhindern.

Die Härtungsreaktion für Polyesterharze wird durch die Zugabe geringer Mengen an Katalysator in die flüssige Mischung gestartet, wie z.B. organisches Peroxid. Der Katalysator zerfällt sehr schnell in freie Radikale, die mit den Styrolmolekülen reagieren und deren Doppelbindungen aufbrechen. Als Folge reagieren die Styrolradikale mit den Polyestermolekülen an deren freien Endungen und vernetzen diese räumlich. Die Zerfallsrate des Katalysators kann durch Zugabe geringer Mengen von Beschleunigern erhöht werden. Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht, härtet das Polyesterharz auch von sich aus. Für praktische Anwendungen ist die Polymerisationsrate viel zu gering, so dass Katalysator und Beschleuniger hinzugegeben werden müssen, damit die Polymerisation des Harzes in praxisgerechter Zeit ablaufen kann.

Katalysatoren werden dem Harzsystem kurz vor der Verwendung zugegeben, um die Polymerisation zu starten. Die Katalysatoren nehmen an der chemischen Reaktion nicht teil, aber sie aktivieren einfach den Prozess. Ein Beschleuniger wird zum katalysierten Harz hinzugegeben, damit die Reaktion bei Raumtemperatur erfolgen kann und/oder schneller verläuft. Da Beschleuniger nur einen geringen Einfluss auf das Harz haben, wenn kein Katalysator vorhanden ist, werden diese manchmal vom Polyesterhersteller dem Harz zugegeben, um ein "vorbeschleunigtes" Harz herzustellen. Mit der Zugabe von Styrol und in Anwesenheit eines Katalysators vernetzt Styrol die Polymerketten an den reaktiven Bindungen und erzeugt ein komplexes dreidimensionales Netzwerk.

Formulierte Polyesterharzrezepturen schließen normalerweise viele Hilfsstoffe ein. Dies können Katalysatoren, Beschleuniger, Additive wie z.B. Thixotropiermittel, Pigmente und Füller sein.

Epoxidharz

Basismaterial für die Epoxidmatrix sind organische Flüssigharze mit niedriger Molekularmasse, die eine Vielzahl von Epoxidgruppen enthalten.

Der Begriff "Epoxid" bezeichnet eine chemische Gruppe, die aus einem Sauerstoffatom verbunden mit zwei Kohlenstoffatomen besteht. Das am häufigsten eingesetzte Basismaterial ist Diglyzidylether aus Biphenol A, welches jeweils zwei endständige Epoxidgruppen enthält. Andere Inhaltsstoffe können mit der Basisflüssigkeit vermischt sein, wie Reaktivverdünner zur Senkung der Viskosität oder Weichmacher, die die Schlagzähigkeit der ausgehärteten Epoxidmatrix erhöhen.

Epxidharze werden mittels "Härter" ausgehärtet. Als Härter werden im Allgemeinen Amine verwendet. Primäre oder sekundäre Amine reagieren sehr gut mit Epoxid. Tertiäre Amine werden im Allgemeinen als Katalysator verwendet; auch bekannt als Beschleuniger für den Aushärteprozess. Mit dem Härter setzt eine Polyadditionsreaktion ein, bei der beide Materialien in einer chemischen Reaktion miteinander verbunden werden.

Der Härtungsprozess ist eine chemische Reaktion, bei der die Epoxidgruppen im Epoxidharz mit dem Härter reagieren und so ein starkes dreidimensionales Netzwerk bilden. Die chemische Reaktion erfolgt so, dass sich zwei Epoxidgruppen an jede Aminbindung andocken. Dies ergibt eine komplexe, dreidimensionale Molekülstruktur. Die Wasserstoffatome in den Amingruppen (NH2) der Moleküle reagieren mit den Epoxidgruppen. Bei Fortschreiten der Reaktion vernetzen die Moleküle untereinander langsam zu einer dreidimensionalen Struktur.

Die Eigenschaften eines ausgehärteten Epoxidharzes sind prinzipiell abhängig von der Vernetzungsdichte.

Acrylharz


Polymethylmethacrylat (PMMA) wird erzeugt durch Polymerisation des flüssigen monomeren Methylmethacrylats (MMA) durch freie Radikalreaktion .

Methylmethacrylat und Copolymer werden mit verschiedenen Additiven gemischt.

Das monomere Methacrylat wird als ein reaktionsfähiges Lösemittel mit verschiedenen Polymeren verwendet und reagiert mit ihnen unter Zusatz eines Katalysators. Die Polymerisation von MMA wird im Allgemeinen gestartet durch die Verwendung radikalbildender Mittel. Am häufigsten sind dies organische Peroxidverbindungen. Die Reaktion (Polymerisation) von Methylmethacrylat in der MMA/PMMA-Masse kann durch instabiles organisches Peroxid aktiviert werden, das sich zersetzt und dabei Phenylradikale bildet. Somit werden Methacrylat- oder Polymethacrylat-Systeme durch radikalische Polymerisation ausgehärtet. Der Katalysator wird vor Gebrauch hinzugefügt.

Um höhere Methacrylatester zu erhalten, wird Methacrylsäure mit den bestimmten Alkoholen verestert. Längerkettige Methacrylatester werden auch durch die Umesterung von MMA synthetisiert.

Polymeremulsionen/-dispersionen


Polymeremulsionen sind in Wasser emulgierte/dispergierte Polymerpartikel. Der Polymerfilm entsteht im Zuge des Entweichens von Wasser. Additive wie beispielsweise emulsionsbrechende Agenzien können hinzugegeben werden, um den Prozess zu beschleunigen.

.

 PrüfkategorienAnhang D

1 Allgemeines

Die Prüfkategorien umfassen alle möglichen Prüfbedingungen oder Vorkonditionierungsverfahren, wie sie gegenwärtig in den Mitgliedstaaten existieren. Um den Bausatz in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten in den Verkehr zu bringen, muss die Zulassungsstelle eine ETA erteilen, die die spezifischen Anforderungen dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der Hersteller wählt, für welche Mitgliedstaaten der Bausatz vorgesehen ist.

Folgende Prüfarten von Prüfkategorien werden angesprochen:

Die Prüfkategorien werden im Text von Abschnitt 5 definiert und in diesem Anhang zusammenfassend dargestellt. Tabelle D 1 gibt einen Überblick über den Zusammenhang zwischen den nachzuweisenden Eigenschaften und den möglichen Prüfkategorien auf der Grundlage dieser ETAG. Tabelle D1 kann auch verwendet werden, um ein Prüfprogramm hinsichtlich der Prüfanforderungen eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zu entwickeln, in denen der Bausatz in den Verkehr gebracht werden soll.

2 Kategorien für Bedingungen bei der Probenvorbereitung (Pi)

Diese Kategorien hängen mit verschiedenen Bedingungen zusammen, bei denen die Probekörper vorbereitet werden können. Dies sind verschiedene Klimabedingungen und besondere Konditionierungen des Untergrunds.

2.1 Normales Verarbeitungsklima (NC) - P1

Um "normale" Herstellungsbedingungen vor Ort nachzubilden, werden die Probekörper (Beschichtung der Betonplatte oder Herstellen eines freien Films) unter normalen Klimabedingungen, PI (23 ± 2) °C und (50 ± 10) % r.F. hergestellt.

2.2 Strenges Verarbeitungsklima (SC) - P2

Um strenge Herstellungsbedingungen bei niedrigeren oder höheren Temperaturen in Verbindung mit hoher relativer Feuchtigkeit vor Ort nachzubilden, werden die Proben bei Mindest- und/oder maximalen Klimabedingungen, die der Hersteller für sein Produkt angegeben hat, hergestellt (Beschichtung der Betonplatte), P2 (siehe Abschnitt 5.1.7.2.5 der ETAG).

2.3 Hoher Feuchtigkeitsgehalt des Untergrunds (1VIC) - P3

Besondere Herstellungsbedingungen können festgelegt werden, wenn das Abdichtungssystem auf Beton mit hohem Feuchtegehalt aufgebracht werden soll, z.B. auf Beton, der 7 Tage alt ist (siehe Abschnitt 5.1.7.2.6.1 der ETAG).

2.4 Überlappungsbereiche (OA) - P4

Wenn Abdichtflächen ausgeführt sind, an die eine neue Abdichtfläche durch Überlappen angeschlossen werden soll, und diese der Bewitterungsdauer (UV) bis zu 7 Tage (Arbeitsunterbrechungen) oder bis zu sechs Monaten (Abschnittsfugen) ausgesetzt ist, kann der Nachweis erforderlich sein, dass diese Abdichtungsfläche die gleiche Haftzugfestigkeit zum Untergrund aufweist wie die umgebende Abdichtfläche (siehe Abschnitt 5.1.7.2.6.2/3 der ETAG).

3 Kategorien für Beanspruchungsbedingungen vor der Prüfung (Si)

Diese Kategorien erfassen Beanspruchungen, die die Funktion des Abdichtungssystems beeinflussen können. Die Versuche können nach folgender Vorbeanspruchung durchgeführt werden:

3.1 Keine Beanspruchung - SO

Um die Auswirkungen von Beanspruchungen festzustellen, können vergleichende Prüfungen auch ohne jede Vorbeanspruchung gemacht werden.

3.2 Wärmeeinwirkung - S1

Zur Wärmeeinwirkung beim Aufbringen heißer Schutzschichten auf die Abdichtung gibt es folgende Unterkategorien:

S1.1, Aufbringen von Gussasphalt bei > 220 °C bis zu 250 °C - (MA, vom Hersteller zu wählen)

S1.2, Aufbringen von Niedertemperatur-Gussasphalt (LMA)

S1.2.1, Aufbringen von Gussasphalt bei < 220 °C - (LMAmin, vom Hersteller zu wählen)

S1.2.2, Aufbringen von Gussasphalt bei < 250 °C - (LMAmax, vom Hersteller zu wählen)

S1.3, Aufbringen und Verdichten von Walzasphalt bei 160 °C - (CBM)

(siehe Abschnitt 5.1.1.5 der ETAG).

3.3 Wärmealterung (WA) - S2

Alterung von Materialien bei hoher Temperatur (siehe Abschnitt 5.1.7.1.3.1 der ETAG).

3.4 Frost/Tau (FT) - S3

Frost/Tau-Wechsel auf der flüssig aufgebrachten Abdichtung (siehe Abschnitt 5.1.7.1.3.2 der ETAG).

3.5 UV-Bestrahlung (UV) - S4

Einflüsse von Witterungsbedingungen auf ungeschützte Systeme durch UV-Bestrahlung mit Wasserbeaufschlagung (siehe Abschnitt 5.1.7.1.4 der ETAG).

3.6 Kontaktmaterialien - S5

Einfluss von:

S5.1, Wasser - Wa
S5.2, Alkalien - A1
S5.3, Bitumen - Bi

auf bestimmte Produkteigenschaften (siehe Abschnitt 5.1.7.1.2 der ETAG).

4 Kategorien für Temperaturbedingungen bei der Prüfung (Ti)

Diese Kategorien beziehen sich auf Temperaturbedingungen, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfungen haben können. Sie decken einen weiten Bereich von hohen bis zu extrem niedrigen Temperaturen ab, unter denen die Eigenschaften der Abdichtung nachzuweisen sind.

4.1 Extreme Niedrigtemperatur (-30 °C) - T1

Für Systeme, die bei extrem niedrigen Temperaturen verwendet werden, sind die Prüfungen bei -30 °C durchzuführen (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

4.2 Strenge Niedrigtemperatur (-20 °C) - T2

Für Systeme, die bei strengen Niedrigtemperaturen verwendet werden, sind die Prüfungen bei -20 °C durchzuführen (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

4.3 Niedrigtemperatur (-10 °C) - T3

Für Systeme, die bei gemäßigten, normalen Temperaturen verwendet werden, sind die Prüfungen bei -10 °C durchzuführen (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

4.4 Gemäßigte Niedrigtemperatur (0 °C) - T4

Für Systeme, die bei gemäßigten normalen Temperaturen verwendet werden, sind die Prüfungen bei 0 °C durchzuführen (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

4.5 Normale Temperatur (23 °C) - T5

Die Prüfungen werden mindestens bei normaler Temperatur, 23 °C, durchgeführt (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

4.6 Hohe Temperatur (40 °C) - T6

Für Systeme, die bei hohen Temperaturen verwendet werden, sind die Prüfungen bei 40 °C durchzuführen (siehe Abschnitt 5.1.7.2.1 der ETAG).

5 Eigenschaften in Hinblick auf Beanspruchungs- und Prüfbedingungen

Tabelle D 1 ist eine Matrix, die einen Überblick über die Eigenschaften gibt, die unter bestimmten Bedingungen geprüft werden können. Eine Zeile in der Tabelle bedeutet eine Prüfung unter den genannten Bedingungen der Probekörpervorbereitung (P), Vorbeanspruchung (S) und durchgeführt bei bestimmten Prüftemperaturen (T).


Prüfungen, die mit "M" gekennzeichnet sind, sind zwingend erforderlich. Sie müssen durchgeführt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll.

Für Prüfungen, die mit "N" gekennzeichnet sind, ist die Option "keine Leistung festgestellt" erlaubt. Sie müssen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Anforderung in dem Mitgliedstaat (den Mitgliedstaaten), in dem (in denen) der Bausatz in den Verkehr gebracht werden soll, besteht.

Bei der Prüfungsdurchführung sind die mit "X" gekennzeichneten Prüfbedingungen zu berücksichtigen.

Mit "0" gekennzeichnete Prüfbedingungen sind optional. Eine der gekennzeichneten Bedingungen ist vom Hersteller gemäß den Anforderungen des Mitgliedstaates (der Mitgliedstaaten) festzulegen.

Die grau unterlegten Felder betreffen Prüfbedingungen, für die es in keinem der Mitgliedstaaten Anforderungen gibt und daher durch diese ETAG nicht erfasst werden.

Tabelle D1: Prüfmatrix

PrüfbedingungenBedingungen für
Probenvorbereitung
(Pi)
Belastungsbedingungen vor der Prüfung
(Si)
Temperaturbedingungen bei der
Prüfung
(Ti)
KategorienP1
NC
P2
SC
P3
MC
P4
OA
S0
-
S1.1
MA
S1.2
LMA
S1.3
CBM
S2
HA
S3
FT
S4
UV
S5.1 WaS5.2
Al
S5.3
Bi
T I
-30°
T2
-20°
T3
-10°
T4
T5
23°
T6
40°
Versuch, ETAG-Bezug Kapitel 5M verpflichtend
N nicht verpflichtend
(Nutzungskategorie)
Prüfkörper Typ
Haftzugfestigkeit am Untergrund 5.1.1.1M (A, B, C) X   X             X 
M (A, B, C) X        X        X 
M (A, B, C)  X  X             X 
M (A) X    OOO          X 
N (A, B, C) X   X          OO  O
N (A) X       X         X 
M (A, B, C)   X X             X 
M (A, B, C)    XX             X 
Rissüberbrückung 5.1.1.2M (A)1 /4/5bX    OOOX     OOOO  
M (B, C)1X         X   OOOO  
Scherfestigkeit zur Unterlage 5.1.1.7M (A)3/4/5bX    OOO          X 
N (A)3/4/5bX    OOO        O  O
N (A)3/4/5bX    OOO X        X 
Scherfestigkeit zur Schutzschicht 5.1.4.2 1M (A)5aX     O           X 
N (A)5aX     O  X        X 
Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht 5.1.4.1M (A)3/4/5aX    OOO          X 
N (A)3/4/5aX    OOO X        X 
Wasserdichtheit (freier Film) 5.1.1.8M (A)2X   X             X 
M (B, C)2X         X       X 
Widerstand gegen das Eindringen von C1- 5.1.1.3N (A, B)1X   X             X 
Widerstand gegen Verdichtung 5.1.1.4.1M (A)2X      X          X 
Rutschhemmung 5.1.4.3M (B, C)2X   X             X 
Änderung der Mikrohärte 5.1.7.1.2M (A, B, C)2X          X      X 
M (A, B, C)2X           X     X 
M (A)2X            X    X 
Änderung der Masse 5.1.7.1.2M (A, B, C)2X           X       
M (A, B, C)2X          X        
Änderung der Zugfestigkeit 5.1.1.5
5.1.7.1.3.1
5.1.7.1.4
5.1.7.2.1
M (A)2X    OOO          X 
M (A)2X       X         X 
M (B, C)2X         X       X 
Abnutzung/ Verschleiß 5.1.7.1.5M (B)1X   X             X 
Fähigkeit, in Poren einzudringen 5.1.7.2.2N (A, B, C) X   X            X 1 
Widerstand gegen Abgleiten 5.1.7.2.3M (A, B, C) X   X             X 

1) bei niedrigster Einbautemperatur

Anmerkung: Die grau unterlegten Felder betreffen Bedingungen, für die es in den Mitgliedstaaten keine Anforderungen gibt.

Erläuterungen der Kurzzeichen

(für Detailangaben siehe den Text des Anhanges D und die in Bezug genommenen Kapitel der ETAG)

PKategorien für Bedingungen bei der Probenvorbereitung
P1 = NCnormales Verarbeitungsklima bei 23 °C und 50 % relativer Feuchte
P2 = SCstrenges Verarbeitungsklima bei Mindest- und Höchsttemperaturen und maximaler relativer Feuchtigkeit, wie vom Hersteller festgelegt
P3 = MChoher Feuchtigkeitsgehalt des Untergrundes aus Beton
P4 = OAÜberlappungsbereiche, z.B. bei Arbeitsfugen
SKategorien für Beanspruchungsbedingungen vor der Prüfung
SOKeine Beanspruchung vor der Prüfung
S1Wärmeeinwirkung
S1.1 = MAAufbringen von Gussasphalt bei maximaler Aufbringungstemperatur von > 220 °C bis zu 250 °C, (vom Hersteller zu wählen)
S1.2 = LMAAufbringen von Gussasphalt bei Mindestaufbringungstemperatur von < 200 °C, (vom Hersteller zu wählen)
S1.3 = CBMAufbringen und Verdichtung von Walzasphalt bei 170 °C
S2 = HAWärmealterung bei 70 °C
S3 = FTFrost-/Tauwechsel
S4 = UVUV-Bestrahlung mit Wasserbeaufschlagung
S5Kontaktmaterialien
S5.1 = WaWasser
S5.2 = AlAlkalien
S5.3 = BiBitumen
TKategorien für Temperaturbedingungen bei der Prüfung
T1= -30°Cextreme Niedrigtemperatur -30 °C
T2 = -20°Cstrenge Niedrigtemperatur -20 °C
T3 = -10°CNiedrigtemperatur -10 °C
T4 = 0°Cmäßige Niedrigtemperatur 0 °C
T5 = 23°Cnormale Temperatur 23 °C
T6 = 40°Chohe Temperatur 40 °C
 Weiteres
 verpflichtende Prüfung: Die Option "keine Leistung festgestellt" ist nicht gestattet
Nnicht verpflichtende Prüfung: Die Option. "keine Leistung festgestellt" ist gestattet
XDie mit X gekennzeichneten Bedingungen sind zu berücksichtigen.
ODie mit O gekennzeichneten Bedingungen sind optional, eine der gekennzeichneten Bedingungen ist vom Hersteller zu wählen.
A, B, CNutzungskategorien gemäß ETAG Abschnitt 2.2.2

A - mit Schutzschicht und vorgesehen für Verkehrsbelastung

B - ohne Schutzschicht (ungeschützt) und vorgesehen nur für Fußgänger- oder Fahrradverkehr

C - ohne Schutzschicht (ungeschützt) ohne Verkehr (einschließlich nicht geschotterter Bahnbrücken)

1 ... 5bTypen der Probekörper gemäß Anhang B

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Bestimmung des Verhaltens beim Aufbringen von Bausätzen für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen auf senkrechter Unterlage Anhang E

1 Geltungsbereich

Anhang E beschreibt ein Prüfverfahren für die Bestimmung des Verhaltens von flüssig aufzubringenden Brückenabdichtungen, wenn sie auf senkrechter Unterlage aufgebracht werden. Der Versuch wird auf trockenem Untergrund durchgeführt.

Anmerkung: Wenn ein Hersteller darlegen kann, dass sein System auf eine senkrechte Unterlage in befriedigender Weise aufgebracht werden kann, ohne dass ein Abgleiten oder Absacken auftritt, dann ist diese Prüfung nicht erforderlich.

2 Normative Verweise

Keine normativen Verweise.

3 Prüfverfahren

3.1 Prinzip

Bei dieser Prüfung werden die zu prüfenden Komponenten des Bausatzes zügig auf die horizontale Unterlage eines Probekörperuntergrundes aus Beton aufgetragen und anschließend wird diese sofort in eine senkrechte Position gebracht. Die Eignung des Produkts, dem Abgleiten oder Absacken zu widerstehen, wird beurteilt, indem die Menge des Produkts gemessen wird, die sich nach einer vorgegebenen Zeitspanne nach dem Aufbringen am Boden der senkrechten Unterlage sammelt.

3.2 Geräte und Materialien

3.3 Verfahren

3.3.1 Konditionieren des Probekörperuntergrundes und Aufbringen der Grundierung

Die Probekörper aus Beton werden 7 Tage in einer Klimakammer bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und 50 % 5 % relativer Feuchtigkeit konditioniert.

Wenn eine Grundierung aufgebracht werden soll, ist der Betonuntergrund kurz vor dem Aufbringen der Grundierung mit einer elastischen Bürste zu entstauben.

Das Aufbringen der Grundierung erfolgt gemäß den Verarbeitungsvorgaben und mit den Mengen, die der Hersteller festgelegt hat.

Der Hersteller muss auch festlegen:

Nach der Grundierung sind die Probekörper gegen Staub und jedwede andere Luftverschmutzung zu schützen und bei 23 °C ± 2 °C zu lagern.

3.3.2 Vorbereitung der Proben

Die Komponenten des Abdichtungsprodukts werden 24 Std. vor dem Aufbringen in einer Klimakammer bei 23 °C ± 2 °C konditioniert.

Die Vorbereitung und das Aufbringen der Abdichtung erfolgt gemäß den Anweisungen des Herstellers, wie z.B. Anteile der Mischungen bei mehrkomponentigen Produkten und Topfzeit.

Alle Wägungen der Komponenten und Mischungen sind mit einer Toleranz von ± 0,1 g auszuführen.

Das Aufbringen des Produkts und die anschließende Lagerung der Probekörper erfolgt bei 23 °C ± 2 °C.

3.3.3 Aufbringen der Abdichtung

Die Menge des Produkts, die für den Versuch gemäß den Anweisungen des Herstellers ausreicht, ist bereitzustellen. Die vorbereitete Menge des Produkts und die Werkzeuge, die für das Aufbringen verwendet werden, sind genau zu wiegen: M.

Das Produkt ist so schnell wie möglich, sorgfältig auf die grundierte (falls erforderlich) Oberfläche des Prüfkörpers aufzubringen, olme dass es über die Seitenränder abläuft, bis der Probekörper vollständig mit dem Produkt bedeckt ist. Die Zeit am Ende dieses Arbeitsschrittes ist festzuhalten.

Danach ist der beschichtete Probekörper (Probekörper A) sofort senkrecht aufzurichten und so hinzustellen, dass die beschichtete Oberfläche sich stabil über einer im Voraus gewogenen Aluminium- oder Kunststoffbahn (Masse M1A) befindet. Der Probekörper verbleibt für die Dauer von 24 ± 2 Stunden in dieser Stellung.

Die Menge des auf den Probekörper aufgebrachten Produkts in Gramm ist zu bestimmen: M1 = M - M'. Die Bestimmung erfolgt durch genaues Wiegen der verbleibenden Menge des Produkts und der Werkzeuge für das Aufbringen: M'.

Die Arbeitsgänge sind für den zweiten Prüfkörper (Probekörper B) zu wiederholen. Massen M1B und M2 sind aufzuzeichnen.

Nach 24 Std. ± 2 Std. ist das gesamte Material, das über der Bodenkante des Probekörpers überhängt, mit einem Messer abzuschneiden. Die Wägung erfolgt zusammen mit dem Material, das auf die im Voraus gewogene Aluminium- oder Kunststoffbahn abgelaufen ist. M2A für den ersten Probekörper und M2B für den zweiten.

4 Darstellung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden wie folgt dargestellt:

M1A und M1B die Masse der Aluminium- oder Kunststoffbahn ist,

M2A und M2B die Masse der Aluminium- oder Kunststoffbahn einschließlich des Materialverlustes und/oder des Verschnitts.

M1 und M2 der Unterschied zwischen der Masse M der Ausgangsmenge des vorbereiteten Produkts + der Masse der Werkzeuge vor der Verwendung und der Masse M' des Produkts, das in den Behältnissen und an den Werkzeugen nach Gebrauch verbleibt, ist.

Der mittlere Verlust der beiden Proben ergibt sich als Prozentwert nach folgender Gleichung:

P (PA + PB) / 2

5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Alle Details, die erforderlich sind, um das geprüfte Produkt und das gesamte Abdichtungssystem zu identifizieren; die Verarbeitungstemperatur sowie Typ und Menge der Grundierung;
  2. Verweis auf diesen Anhang und Angabe jeder Abweichung davon;
  3. Angaben zur Herstellung der Prüfkörper: Hersteller und bestätigende Stelle;
  4. Daten der Lieferung der Probe und Herstellung der Prüfkörper;
  5. Prüfergebnis;
  6. Datum der Versuche.

6 Literaturverzeichnis

EN 13062:2003 - Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung der Thixotropie von Produkten für den Schutz der Bewehrung

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 Liste der DokumentenverweiseAnhang F

 

NormAbschnittTitel
EN 1991, 1-5
Abschnitt 6.1
2.3.2Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5 : Allgemeine Einwirkungen: Temperatureinwirkungen
EN 1766:2000
Abschnitt 7.2
2.3.3Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken- Prüfverfahren - Referenzbetone für Prüfungen
EN 13036-1:20022.3.3Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren - Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens
EN 13596:20045.1.1.1
5.1.4.1
Abdichtungsbahnen - Abdichtungssysteme auf Beton für Brücken und andere Verkehrsflächen - Bestimmung der Abreißfestigkeit
EN ISO 4624:20035.1.1.1
5.1.4.1
Beschichtungsstoffe - Abreißversuch zur Beurteilung der Haftfestigkeit
EN 13375:2004
5.1.1.4.1
Anhang B
Anhang E
Abdichtungsbahnen - Abdichtungssysteme auf Beton für Brücken und andere Verkehrsflächen - Regeln für Probenentnahme und Vorbereitung von Prüfkörpern
prEN 14224:20095.1.1.2Abdichtungsbahnen - Abdichtungen für Betonbrücken und andere Verkehrsflächen aus Beton - Bestimmung der Fähigkeit zur Rissüberbrückung
TR 022:20075.1.1.3Bestimmung des Widerstandes gegen die Durchdringung von Chloridionen durch die Abdichtung, die Streumittel ausgesetzt sind
EN 14692:20055.1.1.4.1Abdichtungsbahnen - Abdichtungen für Betonbrücken und andere Verkehrsflächen aus Beton - Bestimmung des Widerstandes gegenüber Verdichtung der Schutzschicht
EN 12697-33:20035.1.1.4.1Asphalt - Prüfverfahren für Heißasphalt - Teil 33: Probestückvorbereitung mit einem Walzenverdichtungsgerät
EN ISO 527-2:19965.1.1.5, i c
5.1.7.1.3.1
5.1.7.1.4
Kunststoffe- Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 2: Prüfbedingungen für Form- und Extrusionsmassen
EOTA TR 006:20045.1.1.6Widerstand gegen dynamischen Eindruck
EN 13653:20045.1.1.7
5.1.4.2
Abdichtungsbahnen - Abdichtungssysteme auf Beton für Brücken und andere Verkehrsflächen - Bestimmung der Schubfestigkeit
EN 14694:20055.1.1.8Abdichtungsbahnen - Abdichtungen auf Beton für Betonbrücken und andere Verkehrsflächen - Bestimmung des Widerstandes gegenüber dynamischem Wasserdruck nach Schadenvorbeanspruchung
EN 13036-4:20035.1.4.3Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren - Teil 4: Verfahren zur Messung der Griffigkeit von Oberflächen: Der Pendeltest
EN 14223:20055.1.7.1.2.1Abdichtungsbahnen - Abdichtungen für Betonbrücken und andere Verkehrsflächen aus Beton - Bestimmung der Wasserabsorption
ISO 48:20075.1.7.1.2.1
5.1.7.1.2.2
5.1.7.1.2.4
Elastomere und thermoplastische Elastomere - Bestimmung der Härte (Härte zwischen 10 und 100 IRHD)
EN ISO 175:20015.1.7.1.2.2Kunststoffe - Prüfverfahren zur Bestimmung des Verhaltens gegen flüssige Chemikalien
TR 011:20045.1.7.1.3.1Einwirkungsverfahren bei der Schnellalterung durch Wärme, Ausgabe 2004
EN 13687-3:20025.1.7.1.3.2Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren;
Bestimmung der Temperaturwechselverträglichkeit - Teil 3: Temperaturschockbeanspruchung ohne Tausalzangriff
TR 010:20045.1.7.1.4Einwirkungsverfahren bei künstlicher Bewitterung
DD ENV 12633:20035.1.7.1.5Verfahren zur Bestimmung des Griffigkeitsbeiwertes vor und nach Polierung
EN ISO 3219:19955.1.7.2.2Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand - Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle
EN 135785.1.7.2.6.1Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Verträglichkeit zwischen Beschichtung und wassergesättigtem, oberflächentrockenem Beton
EN 12975.1.7.2.6.3Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Verfahren zur künstlichen Alterung bei kombinierter Dauerbeanspruchung durch UV-Strahlung, erhöhte Temperatur und Wasser
EN ISO 90018.2.1.2Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)
EN ISO 2808B 6.2Beschichtungsstoffe - Bestimmung der Schichtdicke
EN 13062:2003Anhang EProdukte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken- Prüfverfahren - Bestimmung der Ablaufneigung von Produkten für den Schutz der Bewehrung
Anmerkung:Normen, die in der Tabelle des Abschnitts 5.2 in Bezug genommen werden, sind in dieser Liste nicht enthalten.

________
1) Der Hersteller erklärt, ob Gussasphalt und/oder Niedertemperatur-Gussasphalt für den Bausatz verwendet wird und gibt im letzteren Fall den Temperaturbereich LMAmin und LMAmax an.
2) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220/1, Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993
3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12
4) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1
5) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 25
6) "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen" (ETAG 033), veröffentlicht im xxx, "Bausätze .für flüssig aufzubringende Abdichtungen auf Brücken" Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C XXXXXV.
7) Die TDH umfasst alle erforderlichen Angaben für die Herstellung, Verarbeitung des Produktes und die Instandhaltung der daraus hergestellten Abdichtung von Brücken. Sie ist vom (Name der Zulassungsstelle) geprüft worden und befindet sich in Übereinstimmung mit den in der Zulassung genannten Bestimmungen und charakteristischen Werte, die während der Zulassungsprüfung festgestellt wurden.
Der vertraulich zu behandelnde Teil des TDH zu dieser ETA (u. a. der Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle) ist beim (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt und wird, soweit dies für die Aufgaben der in das Verfahren der Konformitätsbescheinigung einzuschaltenden notifizierten Stelle bedeutsam ist, dieser ausgehändigt.
8) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 260 vom 11.10.2003
9) Der Kontrollplan ist ein vertraulicher Teil der TDH und beim ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt; er enthält die erforderlichen Angaben über die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung. Er wird, soweit dieser für die Aufgaben der in das Verfahren der Konformitätsbescheinigung eingeschalteten, notifizierten Stelle bedeutsam ist, dieser ausgehändigt.
10) Siehe Richtlinie des Rates 93/68/EWG
Hinweise zur CE-Kennzeichnung sind im Leitpapier D der Europäischen Kommission "CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie", Brüssel, 1. Januar 2002, angegeben.

 

Bekanntmachung der Leitlinie für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen

Vom 14. März 2011
(BAnz. Nr. 85a vom 07.06.2011 S. 1)

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Aufgrund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Bausätze für flüssig aufzubringende Brückenabdichtungen erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin.

Erstellt in Übereinstimmung mit Anhang II der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)  

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