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Richtlinien und Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(Fassung 11/2010)
(DIBt. Nr. 1 vom 07.02.2011 S. 26)
Vorbemerkungen
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat im Auftrag der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder
erarbeitet und in den Gremien der ARGEBAU abgestimmt.
Die Richtlinien für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Fassung 11/2010 ersetzen die Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Fassung 08/2006 als Bestandteil des Bescheides über die Anerkennung als Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse.
Die Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse in der Fassung 11/2010 ersetzen die Fassung der Hinweise für Prüfstellen zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse 08/2006. Sie sind von den anerkannten Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse zu beachten und in ihren Durchführungsbestimmungen umzusetzen.
Ferner weisen wir darauf hin, dass weiterhin die Rundschreiben des DIBt sowie die Veröffentlichungen auf der DIBt-Homepage zu beachten sind, insbesondere
Richtlinien für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(Fassung 11/2010)
1 Erteilung
1.1 Die Prüfstelle hat die rechtliche Möglichkeit der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses hinsichtlich des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweises nach den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1, 2 oder 3 zu prüfen. Die Prüfstelle darf ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nur erteilen, wenn die Vorgaben der Bauregelliste A Teil 1, 2 oder 3 erfüllt sind.
1.2 Die Prüfstelle muss sich davon überzeugen, dass dem Hersteller für das Bauprodukt/die Bauart kein weiteres gültiges allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis derselben oder einer anderen Prüfstelle mit gleichen oder anderen Anforderungsbereichen unter der jeweiligen lfd. Nr. der Bauregelliste erteilt worden ist.
1.3 Die Prüfstelle darf nicht mehrere allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für verschiedene Anforderungsbereiche des Bauprodukts/der Bauart unter der jeweiligen lfd. Nr. der Bauregelliste erteilen.
1.4 Die Prüfstelle muss Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen zur Beurteilung der Verwendbarkeit/Anwendbarkeit des Bauprodukts/der Bauart festlegen und dokumentieren.
1.5 Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist zu dokumentieren. Dazu muss die Prüfstelle ein Dokument erstellen, in welchem die Entscheidung, das abP zu erteilen, nachvollziehbar begründet wird. Dieses Dokument ist den zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen.
2 Verwendungs-/Anwendungsbereich
2.1 Die Prüfstelle muss auf dem Deckblatt des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses den Namen des Bauprodukts/der Bauart benennen. Zusätzlich sind auf dem Deckblatt die zugehörige lfd. Nr. der Bauregelliste A Teil 1, 2 oder 3 mit Ausgabedatum sowie die Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart gemäß Bauregelliste anzugeben.
2.2 Die Prüfstelle muss das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis auf einen bestimmten Verwendungs-/Anwendungsfall des Bauprodukts/der Bauart einschränken, wenn bestimmte Anforderungsbereiche nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen (z.B. Schallschutz) nicht relevant sind.
2.3 Die Prüfstelle darf keine Erweiterungen des Verwendungs-/Anwendungsbereichs des Bauprodukts/der Bauart über die Regelungen der Bauregelliste hinaus unter Beachtung der Bestimmungen in den Abschnitten 8.1 und 8.2 dieser Richtlinien vornehmen. In Zweifelsfällen ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) einzuschalten.
3 Bestimmungen für das Bauprodukt/die Bauart
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis muss enthalten:
4 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
4.1 Übereinstimmungsnachweis
Die Prüfstelle muss das vorgeschriebene Übereinstimmungsnachweisverfahren im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis angeben. Ferner müssen Regelungen zum Übereinstimmungsnachweisverfahren getroffen werden, insbesondere zu den Aufgaben des Herstellers und ggf. der anerkannten Stellen bezüglich der Art, des Umfangs und der Häufigkeit der Tätigkeiten.
4.2 Ü-Zeichen
4.2.1 Die Prüfstelle muss im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis festlegen, welche der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale im Ü-Zeichen anzugeben sind, soweit diese nicht durch das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis abschließend bestimmt sind.
4.2.2 Die Prüfstelle muss, sofern erforderlich, im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis für Bauprodukte angeben, wo das Ü-Zeichen anzubringen ist.
5 Verlängerung der Geltungsdauer
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Geltungsdauer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach den Landesbauordnungen ist in technischer und bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachvollziehbar zu dokumentieren.
6 Veröffentlichung
Die Prüfstelle hat der jeweiligen Anerkennungsbehörde mitzuteilen, wo sie die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse gemäß den § 19 Abs. 2 Satz 2 MBO i. V. mit § 18 Abs. 6 MBO entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen veröffentlicht.
7 Erfahrungsaustausch
7.1 Die Prüfstelle hat regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt/die Bauart anerkannten Prüfstellen teilzunehmen, der von den Prüfstellen zu organisieren ist.
7.2 Soweit nicht nach der Bauregelliste A Teil 2 Kapitel 2 oder Teil 3 Kapitel 2 die Prüfverfahren vorgeschrieben sind (entspricht Bauregelliste A Teil 2/Teil 3 Kapitel 1), hat die Prüfstelle die Festlegungen für die erforderliche Prüfung in Abstimmung mit den anderen für den gleichen Bereich anerkannten Prüfstellen im Rahmen des Erfahrungsaustausches zu beschließen und zu dokumentieren.
7.3 Die Beschlüsse des Erfahrungsaustauschkreises sind bei der Erteilung/Änderung/Egänzung und Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse verbindlich zu berücksichtigen.
8 Extrapolation von Prüfergebnissen und Ausweitung des Produkt- und Verwendungsbereichs (Spalte 2 Bauregelliste A Teil 2/Teil 3)
8.1 Ist in den anerkannten Prüfverfahren nach Spalte 4 der Bauregelliste A Teil 2 oder 3 eine Extrapolation von Prüfergebnissen oder eine Ausweitung des Produkt- und Verwendungsbereichs ausdrücklich zugelassen, so ist die von der Prüfstelle beabsichtigte Verfahrensweise für eine vorgesehene Extrapolation der Prüfergebnisse oder eine Ausweitung des Produkt- und Verwendungsbereichs im Erfahrungsaustauschkreis der für das Bauprodukt/die Bauart anerkannten Prüfstellen festzulegen, technisch zu begründen und dem DIBt als Beschluss zu übermitteln. 7.3 ist zu beachten.
8.2 Hält die Prüfstelle eine Extrapolation von Prüfergebnissen oder eine Ausweitung des Produkt- und Verwendungsbereichs, die in den anerkannten Prüfverfahren nach Spalte 4 der Bauregelliste A Teil 2 oder 3 nicht ausdrücklich zugelassen sind, für technisch begründbar, so hat die Prüfstelle im Erfahrungsaustauschkreis auf eine Änderung der technischen Regel in dem anerkannten Prüfverfahren hinzuwirken. Bis zur Änderung der technischen Regel darf ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, das mit extrapolierten Prüfergebnissen, oder das in anderer Weise von den allgemein anerkannten Prüfverfahren abweicht, nicht erteilt werden.
9 Widerruf
Die Prüfstelle hat in Fällen bereits erteilter allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Prüfzeugnis die Verwendung/Anwendung von Bauprodukten/Bauarten erlaubt, die möglicherweise eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Solche allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse sind unverzüglich zu widerrufen. Die zuständige Anerkennungsbehörde ist über den Widerruf und den Grund des Widerrufs zu informieren.
Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(Fassung 11/2010)
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation
Für nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten sehen die Landesbauordnungen als Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, eine Zustimmung im Einzelfall oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vor.
Für einen Teil der nicht geregelten Bauprodukte/Bauarten ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich. In welchen Fällen es eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf, ergibt sich aus der Bauregelliste A, die vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Ländern bekannt gemacht wird. Hierbei sind die nachstehenden Fälle zu unterscheiden:
Zuständig für die Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses sind natürliche oder juristische Personen, die von der jeweils zuständigen Anerkennungsbehörde nach den Landesbauordnungen dafür anerkannt sind.
1.2 Rechtsnatur
1.3 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch die Prüfstellen sind die § 19 der Musterbauordnung (MBO) 1 entsprechenden Vorschriften der Bauordnung desjenigen Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat in Verbindung mit der Bauregelliste A Teil 1, 2 oder 3. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 18 Abs. 7 MBO 2002 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen gilt ein erteiltes allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
1.4 Verfahren
Nach den § 19 Abs. 2 Satz 2 MBO entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen sind für das Verfahren zur Erlangung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses die dem § 18 Abs. 2 bis 7 MBO entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen für die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung anzuwenden.
2 Antrag, Grundsätze, Aufnahme der Tätigkeit, Erteilung
2.1 Antrag
2.1.1 Die Prüfstelle kann den Antrag zurückweisen, z.B. wenn die Unterlagen unvollständig sind, erhebliche Mängel aufweisen oder sonstige wichtige Gründe vorliegen.
2.1.2 Rechte Dritter bleiben unberührt, d. h., die Prüfstelle braucht nicht zu prüfen, ob mit Beantragung und Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Rechte Dritter, insbesondere private Schutzrechte, verletzt werden.
2.2 Grundsätze
2.2.1 Für ein bestimmtes Bauprodukt/eine bestimmte Bauart eines Antragstellers darf es nicht mehr als ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis geben.
2.2.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis muss sich nicht auf die Erfüllung der Anforderungen erstrecken, für die technische Regeln der Bauregelliste A Teil 1 oder Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik maßgebend sind. Es genügt, die Einhaltung dieser technischen Regeln in dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vorzuschreiben.
2.2.3 Arbeitsschritte und Prüfergebnisse, die zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses führen, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
2.3 Aufnahme der Tätigkeit
Die Prüfstelle darf ihre Tätigkeit für einen Antragsteller erst dann aufnehmen, wenn dieser sich ihr gegenüber zu Folgendem verpflichtet hat:
2.4 Erteilung
2.4.1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendbarkeit/Anwendbarkeit der nicht geregelten Bauprodukte/Bauarten im Sinne der den § 3 Abs. 2 MBO entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen für die im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vorgesehene Verwendung/Anwendung nachgewiesen ist.
2.4.2 Nach der Bauregelliste A Teil 2 ist für bestimmte nicht geregelte Bauprodukte ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nur zulässig, wenn die Bauprodukte bis auf bestimmte Anforderungen, z.B. Anforderungen bezüglich Feuerwiderstandsdauer und Schallschutz, von den technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 nicht wesentlich abweichen. Entsprechendes gilt für die nicht geregelten Bauarten nach der Bauregelliste A Teil 3. Hieraus folgt eine Einschränkung des Prüfumfangs. In dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist deshalb die Einhaltung der maßgebenden technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 und für Bauarten die Einhaltung der maßgebenden Technischen Baubestimmungen vorzuschreiben.
2.4.3 Die Prüfstelle hat das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis widerruflich und für eine bestimmte Frist zu erteilen, die in der Regel fünf Jahre beträgt.
3 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
3.1 Übereinstimmungsnachweis
Nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten bedürfen der Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Die Art des Übereinstimmungsnachweisverfahrens bestimmt sich ausschließlich nach der Bauregelliste A Teil 1, 2 oder 3.
3.2 Ü-Zeichen
3.2.1 Das Ü-Zeichen mit den erforderlichen Angaben bestimmt sich ausschließlich nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen (ÜZVO) der Länder.
3.2.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf für das Ü-Zeichen nur die Angaben vorschreiben, die nach der ÜZVO erforderlich sind.
3.2.3 Für Bauarten ist eine Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht vorgesehen. Der Anwender hat jedoch eine Erklärung abzugeben, dass die Bauart entsprechend den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ausgeführt wurde und die hierbei verwendeten Bauprodukte den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen.
4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann auch Bestimmungen zum Entwurf und zur Bemessung der baulichen Anlage enthalten, in der das jeweilige Bauprodukt/die Bauart verwendet/angewendet wird.
5 Bestimmungen für Einbau, Betrieb, Unterhalt und Wartung
5.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann Bestimmungen für den Einbau enthalten. Ggf. sind auch Anforderungen an Ausstattung und/oder Personal bauausführender Firmen zu stellen. Bei Bauarten können auch Bestimmungen für Zusammenbau und Einbau der verschiedenen Komponenten enthalten sein.
5.2 Im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis können auch Anforderungen zum Betrieb der baulichen Anlage gestellt werden, in der das jeweilige Bauprodukt/die Bauart verwendet/angewendet wird.
5.3 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann auch Bestimmungen für Unterhalt und Wartung des Bauprodukts/der Bauart und der damit hergestellten Bauteile oder baulichen Anlagen enthalten.
6 Änderungen und Ergänzungen
6.1 Die Prüfstelle darf nur Änderungen und/oder Ergänzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses vornehmen, wenn ein Antrag vorliegt oder wenn Änderungen und/oder Ergänzungen von Amts wegen vorgenommen werden müssen.
6.2 Die Prüfstelle darf Änderungen und/oder Ergänzungen nur dann vornehmen, wenn sie das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis auch selbst erteilt hat.
6.3 Bei Änderungen und/oder Ergänzungen ist es zulässig, ein neues allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis mit den beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen zu erteilen, welches das bisherige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt. Bescheide über Änderungen und/oder Ergänzungen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gelten nur in Verbindung mit dem erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis und dürfen nur mit diesem verwendet werden, was im Änderungs- und/oder Ergänzungsbescheid zu vermerken ist.
6.4 Änderungen und/oder Ergänzungen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, die auf der Grundlage von Extrapolationen oder Erweiterungen des Verwendungs-/ Anwendungsbereiches erteilt wurden, müssen unter Beachtung des Abschnitts 8 der Richtlinien 2 vorgenommen werden.
7 Verlängerung der Geltungsdauer
7.1 Die Geltungsdauer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses kann auf Antrag verlängert werden, wenn die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Voraussetzungen für die Erteilung in technischer und bauordnungsrechtlicher Hinsicht erfüllt sind. Die Verlängerung ist auch rückwirkend möglich, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Prüfstelle eingegangen ist. Die § 19 Abs. 2, § 18 Abs. 4 und § 73 Abs. 2 Satz 2 MBO entsprechenden Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen sind zu beachten.
7.2 Die Prüfstelle darf die Geltungsdauer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nur dann verlängern, wenn sie das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis auch selbst erteilt hat. Für Bescheide über Verlängerungen der Geltungsdauer gilt 6.3 sinngemäß.
7.3 Ist die Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses abgelaufen, darf auch eine andere Prüfstelle ein neues allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilen. Dabei gelten alle Voraussetzungen für die Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
8 Rechtsbehelfe
8.1 Ob gegen den Bescheid über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ein Widerspruch oder eine Klage zulässig ist, ist auf Grund der rechtlichen Regelungen des Landes zu prüfen, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Jedem Bescheid über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen. Die Rechtsbehelfsbelehrung kann auch im Übersendungsschreiben enthalten sein.
8.2 Für den Fall, dass ein Widerspruch zulässig ist, ist Folgendes zu beachten:
9 Widerruf
Ein Widerruf des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist nach § 49 VwVfG nur ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfstelle mit Wirkung für die Zukunft zulässig, wenn gesetzlich genannte Widerrufsgründe vorliegen.
10 Rücknahme
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann nach § 48 VwVfG durch die Prüfstelle zurückgenommen werden, wenn es rechtswidrig ist (z.B. Fehlerkorrektur). Die Rücknahme gilt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur unter gesetzlichen Einschränkungen (z.B. Vertrauensschutz, ggf. Entschädigung, Frist).
11 Ablehnung/teilweise Ablehnung
Wenn das Bauprodukt/die Bauart die Anforderungen aufgrund der Landesbauordnungen für den beantragten Verwendungs-/Anwendungszweck nicht erfüllt, muss die Prüfstelle dem Antragsteller einen mit Gründen versehenen ablehnenden Bescheid erteilen. Dem Antragsteller ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis nur für Teile des beantragten Verwendungs-/Anwendungszweckes erteilt werden kann und der Antrag deshalb teilweise abgelehnt werden muss.
12 Vervielfältigung, Übersetzung und private Schutzrechte
Die Prüfstelle sollte allgemeine Bestimmungen zur Vervielfältigung und Übersetzung sowie zu privaten Schutzrechten in das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis aufnehmen.
13 Veröffentlichung und Aufbewahrung
Die Prüfstelle muss das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (nach den § 19 Abs. 2 Satz 2 MBO i. V. mit § 18 Abs. 6 MBO entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen) nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt machen. Wie bzw. wo das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis öffentlich bekannt zu machen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an öffentliche Bekanntgaben i. S. von § 41 VwVfG. Danach ist die Bekanntgabe so vorzunehmen, dass jedermann ohne größere Schwierigkeiten mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, ob der Verwaltungsakt für ihn gilt oder nicht. Hierüber müssen die Prüfstellen entsprechende Regelungen treffen.
Die Prüfstelle sollte die Unterlagen, auf deren Grundlage das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis erteilt worden ist und das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis selbst solange aufbewahren, wie die darin enthaltenen Vorgänge für Beweiszwecke rechtserheblich sind. Entscheidend sind die rechtlichen Regelungen des Landes, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat.
14 Besondere Regelungen für Prüfverfahren
14.1 Extrapolation
Bei der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist es zulässig, den von den anerkannten Prüfverfahren nach Spalte 4 der Bauregelliste A Teil 2 Kapitel 2 oder Teil 3 Kapitel 2 ausdrücklich eingeräumten Spielraum für Extrapolationen von Prüfergebnissen zu nutzen. Die Vorgehensweise für eine beabsichtigte Extrapolation ist nach vorheriger Abstimmung im Erfahrungsaustauschkreis der für das Bauprodukt/die Bauart anerkannten Prüfstellen dem DIBt als Beschluss zu übermitteln (siehe auch Abschnitt 8.1 der Richtlinien). Das DIBt behält sich vor, die Erkenntnisse zur Fortschreibung der Bauregellisten zu verwenden. In allen anderen Fällen darf die Prüfstelle von oben genannten Prüfverfahren nicht abweichen.
14.2 Änderung anerkannter Prüfverfahren
Hält die Prüfstelle jedoch aus technischen Gründen Änderungen der anerkannten Prüfverfahren nach Spalte 4 der Bauregelliste A Teil 2 oder 3 oder Teilen davon für erforderlich, so haben die Prüfstellen auf eine Änderung der jeweiligen technischen Regel des anerkannten Prüfverfahrens hinzuwirken. Handelt es sich um eine Norm, ist ein entsprechender Änderungsantrag (DIN 820) an das DIN zu stellen.
Solange die Norm noch nicht fertig gestellt ist, ist in begründeten Fällen ausnahmsweise auch eine Anlage zur laufenden Nummer der Bauregelliste möglich, mit der das Prüfverfahren ergänzt, modifiziert oder erweitert wird. Die Prüfstellen sollen in diesem Fall den Entwurf einer solchen Anlage zur Bauregelliste in ihrem Erfahrungsaustauschkreis abstimmen und dem DIBt als Entwurf zur Beschlussfassung in den ARGEBAU Gremien vorlegen. Kommen die Prüfstellen zu keinem einstimmigen Ergebnis, so sind dem DIBt das Abstimmungsergebnis und zusätzlich die Gründe zu übermitteln, die zu einem abweichenden Votum geführt haben.
15 Äußere Form
Die äußere Form und der Aufbau aller allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse sollten einheitlich sein. Ein entsprechendes Muster für ein Deckblatt ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Gliederung mit näheren Erläuterungen ist als Muster in Anlage 2 enthalten.
Muster für ein Deckblatt | Anlage 1 |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nummer: (A-MPA-08-001)
Gegenstand: Name des Bauprodukts/der Bauart
Entsprechend
z.B.: lfd. Nr. 2.4 Bauregelliste A Teil 3 - Ausgabe 2010/1
Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer ...
Antragsteller:
Ausstellungsdatum:
Geltungsdauer bis:
Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst ... Seiten und ... Anlagen.
Muster für eine Gliederung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | Anlage 2 |
Die nachstehenden Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie dienen vielmehr den Prüfstellen als Anleitung zur Erstellung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach einheitlichen Gesichtspunkten. Das nachstehende Muster ist an das fragliche Bauprodukt/die Bauart anzupassen und kann entsprechend verändert oder ergänzt werden.
A Allgemeine Bestimmungen
Mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts/Anwendbarkeit der Bauart im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts/der Bauart haben unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen" dem Verwender des Bauprodukts/der Bauart Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Von der Prüfstelle nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn technische Erkenntnisse dies erfordern.
B Besondere Bestimmungen
1 Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Verwendungs-/Anwendungsbereich
Hier sind der Gegenstand und dessen Verwendungs-/Anwendungsbereich allgemein in Worten zu beschreiben. Soweit zweckmäßig, sollten Übersichtszeichnungen beigefügt werden.
Bei der Beschreibung des Gegenstandes sind Produktart, Material, Form, Klassifizierungen usw. anzugeben.
Die Beschreibung des Gegenstandes und Verwendungs-/Anwendungsbereichs kann gleichzeitig für die Bekanntmachung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach "Gegenstand und wesentlichem Inhalt" genutzt werden.
Auf Normen sollte im laufenden Text des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nur dann verwiesen werden, wenn damit Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses konkretisiert und zum Bestandteil des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemacht werden. Die Verweise sollen sich auf den oder die einschlägigen Abschnitte der jeweiligen Norm beschränken und müssen das Ausgabedatum der Norm enthalten.
2 Bestimmungen für das Bauprodukt/die Bauart
2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung
Hier sind Anforderungen an die Eigenschaften (z.B. geometrische Eigenschaften, mechanische Eigenschaften, Brandverhalten, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz - soweit relevant) zu stellen und Angaben zu den Nachweisverfahren (Prüfnormen, rechnerische Nachweise usw.), soweit sie den Gegenstand selbst betreffen, zu machen. Falls Nachweisverfahren nicht durch Verweis auf andere Dokumente festgelegt werden, sind diese in einer oder mehreren Anlagen zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis anzugeben, z.B. Prüfverfahren.
Hier sind alle Unterlagen aufzulisten, auf deren Grundlage das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis erteilt wurde. Die Unterlagen müssen nicht beigefügt werden.
2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung
Hier sind Festlegungen zur Herstellung zu treffen, soweit der Gegenstand selbst betroffen ist und es für die Sicherstellung
Richtlinien und Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse seiner Verwendbarkeit/Anwendbarkeit erforderlich ist. Ggf. sind auch besondere Anforderungen an die Sachkunde und Ausbildung des Personals und die Ausstattung des Herstellwerks zu stellen.
Festlegungen zu Verpackung, Transport und Lagerung sind nur zu treffen, soweit sie für die Sicherstellung der Verwendbarkeit/Anwendbarkeit des Gegenstandes erforderlich sind.
2.3 Ü-Zeichen
Hier sind, sofern erforderlich, Festlegungen über die im Ü-Zeichen anzugebenden für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale und zur Anbringung des Ü-Zeichens zu treffen (Bauprodukt, Beipackzettel, Verpackung, Lieferschein oder eine Anlage zum Lieferschein, Art, Dauerhaftigkeit).
3 Übereinstimmungsnachweis
Hier ist festzulegen, wie die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts/der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis entweder mit
entsprechend den Festlegungen in der Bauregelliste A erfolgen muss.
Die Aufgaben im Übereinstimmungsnachweis sind für den Hersteller und für die anerkannten Stellen bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu beschreiben.
Dabei ist insbesondere zu beachten:
Im Falle ÜZ:
Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses erfolgen.
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Durchführung der Fremdüberwachung einschließlich der dabei erforderlichen Produktprüfungen hat der Hersteller eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten.
Werkseigene Produktionskontrolle
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte/Bauarten den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen.
Die Maßnahmen des Herstellers zur Aufrechterhaltung und Durchführung seiner werkseigenen Produktionskontrolle sind nach Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen, die sowohl Prüfungen als auch Überwachungsmaßnahmen einschließen können, zu beschreiben. Dabei kann z.B. auf "Richtlinien für ..." Bezug genommen werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorgelegt werden. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen.
Fremdüberwachung
In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig, üblicherweise zweimal jährlich, zu überprüfen. Hier sind die Art, der Umfang und die Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Tätigkeit zu beschreiben. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind Festlegungen für die Erstprüfung und Stichprobenprüfungen nach Art und Umfang zu treffen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle.
Im Falle ÜHP:
Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle erfolgen. Art und Umfang der Prüfungen im Übereinstimmungsnachweisverfahren ÜHP sind im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis festzulegen. Die Maßnahmen für die werkseigene Produktionskontrolle sind analog der Beschreibung unter "ÜZ" festzulegen.
Im Falle ÜH:
Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. Art und Umfang der Prüfungen im Übereinstimmungsnachweisverfahren ÜH sind im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis festzulegen. Die Maßnahmen für die werkseigene Produktionskontrolle sind analog der Beschreibung unter "ÜZ" festzulegen.
4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung
4.1 Entwurf
Hier sind nur Bestimmungen zum Entwurf der mit dem Gegenstand hergestellten Bauteile oder baulichen Anlagen aufzunehmen. Es können z.B. Rechenwerte, konstruktive Durchbildung, Klassifizierung und auch "Richtlinien für ..." als für den Entwurf mit geltende Bestimmungen angegeben werden.
Etwaige Bestimmungen für den Entwurf des Gegenstandes des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses selbst wären in Abschnitt 2.1 aufzunehmen.
4.2 Bemessung
Hier sind nur Bestimmungen zur Bemessung der mit dem Gegenstand hergestellten Bauteile oder baulichen Anlagen aufzuführen. Etwaige Bestimmungen für Bemessung des Gegenstandes (Bauprodukte) selbst sind in Abschnitt 2.1 aufzunehmen. Es können z.B. Rechenwerte für die Bemessung, zulässige Spannungen, Sicherheitsbeiwerte oder Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit aufgeführt werden. Wenn hierzu auf Bemessungsnormen verwiesen wird, sollte der Abschnitt 4.2 wie folgt eingeleitet werden: "Für die Bemessung gilt DIN ..., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."
5 Bestimmungen für die Ausführung
Hier sind nur Bestimmungen für die Ausführung der mit dem Gegenstand hergestellten Bauteile oder baulichen Anlagen (die Ausführung des Gegenstandes selbst ist in Abschnitt 2.1 zu regeln) aufzuführen. Wenn hierzu auf Ausführungsnormen verwiesen wird, sollte der Abschnitt 5 wie folgt eingeleitet werden: "Für die Ausführung gilt DIN ..., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann auch Bestimmungen für den Zusammenbau oder Einbau enthalten. Anforderungen, die die zuständigen Bauaufsichtsbehörden oder Genehmigungsbehörden verpflichten, sind nicht zulässig. Ggf. kann gefordert werden, dass die zuständige Bauaufsichts- bzw. Genehmigungsbehörde durch Prüfberichte o. ä. zu unterrichten ist.
6 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung
Hier sind nur Bestimmungen, Vorgaben für Nutzung, Unterhalt und Wartung, einschließlich etwaiger wiederkehrender Prüfungen des Bauprodukts/der Bauart und der damit hergestellten Bauteile oder baulichen Anlagen aufzunehmen.
In dem allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis können auch Anforderungen zum Betrieb der baulichen Anlage gestellt werden, in der das jeweilige Bauprodukt/die jeweilige Bauart verwendet/angewendet wird.
7 Rechtsbehelfsbelehrung
S. Abschnitt 8 der Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (Fassung 11/2010).
____
1) Dieses Zitat und weitere Zitate der Musterbauordnung beziehen sich auf die Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008
2) Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Fassung 11 /2010
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