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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2449)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bauproduktengesetzes

Die §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt:

altneu
  § 16 Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

§ 17 (Inkrafttreten)

" § 16 Technische Bewertungsstelle

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Un terabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.

(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.

§ 19 Antrag auf Notifizierung

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen."

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte
der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)

gültig ab 01.07.2013

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

gültig ab 01.07.2013

§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften aufweist,"1. wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,"

.

Artikel 4
Änderung der
Energieeinsparverordnung

gültig ab 01.07.2013

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder"1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder".

2. In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter "europäischen technischen Zulassungen" durch die Wörter "Europäischen Technischen Bewertungen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

gültig ab 01.07.2013

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter "Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt.

2. In § 8 wird die Angabe " § 14 Absatz 1" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 " ersetzt.

Artikel 6

gültig ab 01.07.2013
Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

Die BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 Anwendungsbereich 12

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als

  1. Prüfstelle für
    1. eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes,
    2. einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes und
    3. die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,
  2. Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bauproduktengesetzes und
  3. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 des Bauproduktengesetzes.

Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das Erlöschen von Anerkennungen.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3

(1) Die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgt für einzelne oder mehrere Bauprodukte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche.

(2) Die Anerkennung als Prüfstelle kann auf Tätigkeiten im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und der Brauchbarkeitsbeurteilung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfstelle im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind. Die Anerkennung einer PÜZ-Stelle als Prüf- und Überwachungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Anerkennung als Prüf- oder Überwachungsstelle und zugleich als Zertifizierungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse als Prüf- oder Überwachungsstelle beurteilen und abschließend bewerten, sofern dies in der harmonisierten oder anerkannten Norm oder Leitlinie für die europäische technische Zulassung nicht ausgeschlossen ist.

(3) Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes für das Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich harmonisierte oder anerkannte Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekannt gemacht worden sind oder mit deren Bekanntmachung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Anerkennung kann auch erfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach Satz 1 vorliegen, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aber für das Bauprodukt, den Produktbereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entscheidung über das anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren getroffen hat und danach die Eignung der PÜZ-Stelle beurteilt werden kann. Die Anerkennung kann auch für Bauprodukte erfolgen, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes erteilt worden sind und diese die Einschaltung von entsprechenden PÜZ-Stellen vorsehen.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE