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BGeoRG - Bundesgeoreferenzdatengesetz
Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
Vom 10. Mai 2012
(BGBl. Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1081; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 206-5
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens sowie geotopographischen Referenzdaten von Dritten. Sie sollen den Behörden von Bund und Ländern sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft in der erforderlichen Qualität für die im Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) und diesem Gesetz geregelten Nutzungen bereitgestellt werden.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes sollen sicherstellen, dass die qualitativen und technischen Vorgaben für die von ihnen erhobenen oder erstellten geotopographischen Referenzdaten und die dazugehörigen Metadaten sowie für geodätische Referenzsysteme und -netze eingehalten werden, so dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung nach Absatz 1 Satz 2 gewährleistet sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 20
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat den Auftrag, geodätische Referenzsysteme und -netze sowie geotopographische Referenzdaten des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fallen. Dabei ist die Verfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie der geotopographischen Referenzdaten von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen.
(3) Das Bundesamt hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
§ 4 Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes
Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 5 Austausch unter Behörden
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes gewähren sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitgehaltenen geotopographischen Referenzdaten.
(2) Die geotopographischen Referenzdaten haltenden Stellen des Bundes fordern untereinander keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geotopographischen Referenzdaten des Bundes, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.
§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger * veröffentlichten Fassung eingehalten werden.
(2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien
Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.
(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz.
(4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger * zu veröffentlichen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.
*) Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische Bundesanzeiger unter der Bezeichnung "Bundesanzeiger" geführt (www.bundesanzeiger.de).
ENDE |