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Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen
- Fassung Februar 1983 -
(Mitteilungen des IfBt Heft 3/1983)
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Feuerschutzabschlüsse sind so herzustellen und einzubauen, dass die Übertragung von Feuer während einer bestimmten Zeitdauer verhindert wird. Dies gilt sowohl bei Feuereinwirkung auf die eine als auch bei Feuereinwirkung auf die andere Seite.
1.2 Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sofern die selbstschließenden Abschlüsse zeitweilig offengehalten werden, ist hierzu eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage nach Anlage 4 zu verwenden, Schiebetüren oder -tore mit motorischem Antrieb sind so auszuführen, dass sie nach Auslösung der Feststellanlage vom Antrieb getrennt werden und selbständig schließen. Das Kopplungsglied ist wie eine Feststellvorrichtung zu behandeln.
1.3 Die Schutzwirkung der Abschlüsse darf durch eine jahrelange Benutzung vor Ausbruch eines Brandes nicht beeinträchtigt werden.
1.4 Feuerschutzabschlüsse müssen mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden sein, dass die beim selbsttätigen Schließen des Abschlusses auftretenden dynamischen Kräfte sowie die aus Verformungen beim Brand herrührenden Kräfte von den Verankerungsorganen auf Dauer aufgenommen werden.
1.5 Die in 1.4 angeführten Kräfte dürfen auch die Standfestigkeit der angrenzenden Wand nicht gefährden. Es ist nachzuweisen, dass jede vorgesehene Wandbauart im Zusammenhang mit der Türenbauart allen brandschutztechnischen und mechanischen Beanspruchungen ausreichend widersteht. Sofern die Feuerwiderstandsklasse der Wandbauart nicht durch DIN 4102 Teil 4 nachgewiesen ist, bedarf es für die Wandbauart (ohne Feuerschutzabschluss zusätzlich des Nachweises nach DIN 4102 Teil 2.
(Im Zulassungsbescheid wird angegeben, in welche Wandbauarten der Zulassungsgegenstand eingebaut werden darf.)
1.6 Der Antragsteller hat die vorgesehenen Abmessungen und Toleranzen für den Zulassungsgegenstand anzugeben. Sofern diese von den entsprechenden Maßen der geprüften Versuchsstücke abweichen, werden die zulässigen Grenzwerte unter Berücksichtigung der vorgelegten Prüfungszeugnisse vom Sachverständigenausschuss "Feuerschutzabschlüsse" beim Institut für Bautechnik festgesetzt. Da die Schutzwirkung eines Abschlusses wesentlich von dem sorgfältigen Abstimmen der Abmessungen der beweglichen und festen Teile (z.B. von Türblatt und Zarge) abhängt, müssen diese Teile grundsätzlich vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses aufeinander abgestimmt werden.
1.7 Zur Bezeichnung (Typenbezeichnung, Kurzbezeichnung o. ä.) des Feuerschutzabschlusses dürfen keine Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern verwendet werden, die zur Verwechselung mit bereits bestehenden Bezeichnungen (z.B. Baustoff-/Bauteilklassifizierung oder Ziffern < 29) führen können. Eine Bauartbezeichnung, die bereits für eine bauaufsichtlich zugelassene Bauart eines Abschlusses verwendet wurde, darf nicht für eine neu zuzulassende Bauart eines Feuerschutzabschlusses verwendet werden.
1.8 Die Feuerschutzabschlüsse dürfen keinen Anlass zu sonstigen Beanstandungen geben (z.B. Verletzungsgefahr, Atmungs- oder Sichtbehinderung durch Rauch).
2 Nachweise
Zur Erfüllung der unter Abschnitt 1 genannten Allgemeinen Anforderungen sind die in diesem Abschnitt angeführten Nachweise zu erbringen. Darüber hinaus sind in Abschnitt 4 die besonderen Anforderungen aufgeführt, die durch die unterschiedlichen Bauarten der Raumabschlüsse bedingt sind.
2.1 Feuerwiderstandsfähigkeit
Mindestens zwei Feuerschutzabschlüsse sind nach DIN 4102 Teil 5, Abschnitt 5.3, zu prüfen. Sie müssen die dort gestellten Anforderungen erfüllen. Die in den Abschlüssen verwendeten Dämmstoffe sind gegebenenfalls nach DIN 18089 zu prüfen.
Die Prüfungsergebnisse gelten in der Regel nur für die geprüfte Bauart und deren Abmessungen.
2.2 Rauchübertragung
Bis zum Vorliegen entsprechender Prüfverfahren (z. Z. in Entwicklung) dienen die in Abschnitt 3 angeführten Beobachtungen der Prüfstellen zur Beurteilung der Rauchdichtheit und Rauchentwicklung des Abschlusses.
2.3 Dauerhaftigkeit der Schutzwirkung
Die Schutzwirkung von Feuerschutzabschlüssen darf z.B. durch chemische Einflüsse wie Korrosion, biologische Einflüsse sowie durch mechanische oder andere physikalische Einflüsse nicht beeinträchtigt oder sogar aufgehoben werden.
2.3.1 Bei Abschlüssen mit Bauteilen aus Stahl sind Mindestanforderungen an die Dicke von Blechen und stählernen Profilen zu stellen. Bleche, die ausschließlich der Bekleidung dienen, müssen mindestens 0,5 mm, Bleche mit tragender oder aussteifender Funktion mindestens 0,75 mm dick sein. Z-Profile für Zargen größer als 750 mm x 1750 mm RR müssen mindestens 3,0 mm, für Zargen von kleineren Abschlüssen mindestens 2,5 mm dick sein.
2.3.2 Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den Korrosions- und Grundschutz kann verzichtet werden, wenn verzinkte Feinbiene der Zinkauflagegruppe 275 nach DIN 17 162 - Flachzeug aus Stahl; Feuerverzinktes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen; Lieferbedingungen - verwendet werden.
2.3.3 Bei Abschlüssen mit Bauteilen aus Holz oder Holzwerkstoffen ist das Holz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und gegen fungicide Einwirkungen zu schützen. Die Verträglichkeit der angewandten Schutzmittel mit Leimen und Verbundwerkstoffen muss nachgewiesen sein. Schutzmittel dürfen die brandschutztechnische Eigenschaft des Feuerschutzabschlusses auf Dauer nicht beeinträchtigen.
2.3.4 Die Eignung von Materialien auf oder in Feuerschutzabschlüssen, die bei Temperatureinwirkung aufschäumen, ist gesondert nachzuweisen (z. B, durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung). Die schaurnschichtbildenden Mittel sind dauerhaft und so anzubringen, dass sie mechanisch nicht beschädigt werden können.
2.3.5 Die mechanische Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit ist in der Regel an drei Prüfstücken mit ihren festen und beweglichen Teilen sowie Schlössern und Beschlägen nachzuweisen-). Dabei richtet sich die Anzahl der Schließvorgänge nach der Bauart des Feuerschutzabschlusses und der vorgesehenen Nutzung (s. Abschnitt 4). Die Prüfungsdurchführung richtet sich nach den Anlagen 1 bis 4. Die Prüfungsergebnisse gelten in der Regel nur für die geprüfte Bauart und deren Abmessungen.
2.4 Übertragbarkeit von Eignungsnachweisen
2.4.1 Andere Größen der gleichen Bauart
Eine Übertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen der gleichen Bauart ist in der Regel nur in den in Abschnitt 4 angeführten Grenzen möglich. Solange keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, die eine generelle Regelung vertretbar erscheinen lassen, muss unter Berücksichtigung der während der Prüfungen gemachten Beobachtungen von Fall zu Fall entschieden werden. Falls Zweifel an der Übertragbarkeit auf andere Größen bestehen, ist das Prüfprogramm für erforderliche weitere Prüfungen mit dem Institut für Bautechnik abzustimmen.
Bei einer Übertragung der Prüfungsergebnisse auf Abschlüsse der gleichen Bauart mit anderen Abmessungen müssen die brandschutztechnisch wichtigen Konstruktionseinzelheiten sinngemäß beibehalten werden (s. z.B. Abschnitt 4.1.7).
2.4.2 Andere Bauarten
Das Ergebnis von Prüfungen an senkrechten Abschlüssen ist nicht auf waagerechte Abschlüsse der gleichen Bauart übertragbar.
Es ist ferner in der Regel nicht übertragbar, wenn der vorgesehene Abschluss anders (aufgehängt, gehalten, geführt) als die geprüften Prüfstücke befestigt wird.
2.4.3 Andere Zubehör- und Beschlagteile
DA sich die Eigenschaften von Beschlägen, Schlössern, Schließmittel und anderen Zubehörteilen auf das Brandverhalten und die Funktionstüchtigkeit des Feuerschutzabschlusses auswirken können, dürfen in der Regel nur diejenigen Zubehör- und. Beschlagteile verwendet werden, deren Eignung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bauart und Größe des Feuerschutzabschlusses nachgewiesen ist.
Falls der Antragsteller beabsichtigt, einzelne Teile gegen andere Ausführungen auszutauschen, legt das Institut für Bautechnik das Prüfprogramm für evtl. erforderliche ergänzende Nachweise fest.
2.4.4 Andere Dämmstoffe
Die Dämmstoffe (z.B. Mineralfasereinlagen, Bauplatten, schaumschichtbildende Mittel), die sich bei den durchgeführten Prüfungen als geeignet erwiesen haben, dürfen nicht ohne weiteres gegen andere Typen, Sorten oder Stoffe ausgetauscht werden.
Falls oder Antragsteller beabsichtigt, andere Dämmstoffe zu verwenden, legt das Institut für Bautechnik das Prüfprogramm für erforderliche ergänzende Nachweise fest.
2.4.5 Andere Oberflächen
Nach positiven Brandprüfungen an Feuerschutzabschlüssen, die außen mit einem Holzfurnier versehen werden, können
Bei andersartigen Leimen/Klebern und/oder anderen Beschichtungen sind ergänzende Brandprüfungen erforderlich.
Falls der Antragsteller beabsichtigt, eine Folie als Deckschicht zu verwenden, deren Eignung an der vorgesehenen Abschlussbauart noch nicht nachgewiesen ist, legt das Institut für Bautechnik das Prüfprogramm für evtl. erforderliche ergänzende Nachweise fest.
2.5 Feststellanlagen
Feststellanlagen müssen den "Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollen", entsprechen (s. Anlage 4). Bei ihrer Anwendung ist zu beachten, dass nicht jede Feststellanlagen-Bauart zum Auslösen jeder Abschluss-Bauart geeignet ist.
3 Prüfungszeugnisse
Über die Brand. sowie Funktions- und Festigkeitsprüfungen werden Prüfungszeugnisse oder Berichte von dafür bestimmten Prüfstellen ausgestellt. Diese dienen zur Vorlage beim Institut für Bautechnik. Sie sollen eine Beurteilung der Bauart des Feuerschutzabschlusses ermöglichen.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, im Prüfungszeugnis die wichtigen Einzelheiten des geprüften Gegenstandes zu beschreiben bzw. zeichnerisch (DIN A4-Format) darzustellen.
4 Bauarten von Feuerschutzabschlüssen und besondere Anforderungen
4.1 Einflügelige Türen
(auch Wandklappen und Deckenklappen)
Außer den in Abschnitt 1 angeführten allgemeinen Anforderungen sind von -einflügeligen Türen und Wandklappen bzw. Deckenklappen folgende Anforderungen zu erfüllen:
4.1.1 Schlösser
Die Schlösser der Anschlüsse müssen geschlossene Schlosskästen besitzen; ihre Befestigungsschrauben müssen gegen Lösen gesichert sein.
Die Schlösser müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, deren Schmelztemperatur oberhalb 1000 °C liegt. Diese Forderung gilt nicht für die Bauteile des Riegelwerkes.
Die Schlösser müssen innen und außen (mit Ausnahme der Federn) gegen Rost durch Verzinken oder Kadmieren oder durch einen gleichwertigen Überzug geschützt sein.
Die Fallen müssen beim Schließen der Abschlüsse unabhängig von der Drückerbetätigung einfallen, unter einer Federkraft von 2,5 N bis 4,0 N (250 p bis 400 p) stehen und mindestens 6 mm in die Zarge bzw, in das Schließblech eingreifen.
Schlösser mit umlegbaren Fallen dürfen nur bei Türen gestattet werden, die mit einem Türschließer mit hydraulischer Dämpfung versehen sind.
Das Schloss darf mit einem Wechsel ausgerüstet sein (s. Abschnitt 4.1.2).
Die Schlossstulpen sind in der Regel in das Türblatt bündig einzulassen.
Die Eignung von Schlössern (einschl. Panikschlössern) zum Verschluss von Feuerschutzabschlüssen gilt als nachgewiesen, wenn sie den "Anforderungen und Prüfrichtlinien für Verschlüsse für Feuerschutz-Türen und -Wandklappen" entsprechen (Anlage 1).
Für Schlösser nach DIN 18 250, die aus einer überwachten (gütegesicherten) Fertigung stammen, gilt der Nachweis als erbracht.
Sofern die verwendeten Dämmstoffe bei der dauernden Benutzung der Abschlüsse oder beim Auswechseln der Schlösser faser- oder pulverförmige Bestandteile aussondern können, müssen die Schlösser in allseitig geschlossenen und dichten Gehäusen (Schlosstaschen) liegen.
Die Schlösser müssen im eingebauten Zustande gegen seitliche Bewegung gesichert sein.
4.1.2 Beschläge und Bänder
Die Beschläge müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die bei der Betätigung eines Drückers auftretenden Zug- Druck- und Kippkräfte nicht von der Schlossnuss aufgenommen werden müssen und das Feuer während der Dauer einer Brandprüfung nach DIN 4102 Teil 5 nicht durchtritt.
Auf beiden Seiten der Tür muss ein Drücker mit Bund, der das Drückerlager überdeckt, vorhanden sein. Der Drückeransatz muss im Drückerlager geführt sein. Der Vierkantstift (Drückerstift, Drückervierkant) muss aus 9 mm Vierkantstahl und in Längsrichtung ungeteilt sein. Sofern Drücker aus unterhalb 1000 °C schmelzenden Werkstoffen verwendet werden, müssen sie einen mit dem Vierkantstift verbundenen Stahlkern enthalten, der mindestens 80 mm tief in den Drückergriff hineinragt. In diesem Bereich muss der Stahlkern einen Querschnitt von mindestens 4,5 mm Breite x 9 mm Höhe (oder ein diesem Querschnitt entsprechendes Widerstandsmoment Wmax) haben.
Falls der Drückergriff aus einem brennbaren Kunststoff hergestellt ist, muss er mindestens normalentflammbar (Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 Teil 1) sein.
Die Verwendung von Drehknöpfen anstelle von Türdrückern ist nicht zulässig.
Anstelle eines der beiden Drücker darf ein feststehender Knopf nur an solchen Türen angebracht werden, bei denen die Fluchtrichtung eindeutig feststeht. Die Verwendung eines feststehenden Knopfes bedarf in jedem Einzelfalle der Genehmigung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde.
Der Drücker ist dabei so anzubringen, dass die Tür vom Flüchtenden durch Drückerbetätigung geöffnet werden kann. Der Knopf muss die an die Drücker gestellten konstruktiven Anforderungen sinngemäß erfüllen. Bei Verwendung eines feststehenden Knopfes muss das Schloss mit Wechsel ausgerüstet sein.
Die Beschläge (Langschilder, Kurzschilder oder Rosetten) müssen mit mindestens 2 Schrauben am Türblatt so befestigt werden, dass bei der Beanspruchung eine Höhen- und Seitenverschiebung ausgeschlossen ist. Dabei ist besonders auf das Fluchten des Druckerlagers mit der Schlossnuss zu achten.
Der Türdrücker muss auf einer axialen Länge von mindestens 5 mm im Drückerlager geführt werden- Sofern das Drückerlager aus Blech geprägt ist, muss die Blechdicke mindestens 1 mm sein. Die Öffnung des Drückerlagers muss durch Teile aus einem oberhalb 1000 °C schmelzenden Werkstoff abgedeckt sein.
Durchgehende Schlüssellöcher sind auf beiden Seiten durch eine selbständig schließende Schlüssellochblende abzudecken, die durch stählerne Verbindungsmittel mit dem Schild verbunden sein muss. Bei Zylinderschlössern sind keine Blenden erforderlich. Schild, Rosette und Schlüssellochblende sind aus Stahlblech, Gusseisen mit Lamellengraphit (Grauguss) oder Temperguss herzustellen; sie dürfen mit einem Überzug aus anderen Werkstoffen versehen sein.
Anstelle von Türdrückern dürfen an Türen in Flucht- und Rettungswegen auf der Gegenbandseite sogenannte Stangengriffe verwendet werden, die über mindestens drei Viertel der Türblattbreite reichen müssen. Die an Drücker gestellten konstruktiven Anforderungen (z.B. Stahlkern) gelten für Stangengriffe sinngemäß. Die Stangengriffe müssen so ausgebildet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht und eine Einschränkung des Fluchtweges nicht entsteht.
Die Bandlappendicke von Konstruktionsbändern muss mindestens 3 mm betragen, Der Abstand zwischen Bolzen und Bandrolle darf höchstens 0,3 mm betragen.
*) Diese Beanspruchung ersetzt nur dann die in DIN 4102 Teil 5 geforderte Beanspruchung nach Abschnitt 5.3.2 der Norm, wenn dieselben Prüfstücke den Brandprüfungen ausgesetzt werden.
4.1.3 Schließmittel
Schließmittel sind die zum Selbstschließen der Tür notwendigen Bauteile; bekannt sind Türschließer mit hydraulischer Dämpfung und Federbänder. Federbänder dürfen nur für Türen mit einem Blattgewicht bis zu 80 kg verwendet werden.
Um festzustellen, ob Schließmittel einen Einfluss auf die Eignung als Feuerschutztür haben, sind die Türen bei allen Prüfungen mit den Schließmitteln und den Konstruktionsbändern zu versehen, mit denen sie bei der praktischen Verwendung ausgerüstet werden sollen.
Auch wenn eine Türbauart vom Hersteller mit einem Federband ausgerüstet geliefert wird, ist in jede Tür eine, für die Befestigung eines Türschließers geeignete Vorrichtung einzubauen. Bei Brandprüfungen sind Türen zu verwenden, die mit Türschließern nach DIN 18 263 und ggf. zusätzlich mit Federbändern versehen sind. Sind bei Brandprüfungen außer den Türschließern auch solche Federbänder angebracht, die eine Verwölbung des Türblattes im Brandfalle verhindern sollen, so ist sicherzustellen, dass bei Ausrüstung der Türen mit Türschließern anstelle der Federbänder Konstruktionsbänder angebracht werden.
Für Federbänder nach DIN 18 262, die aus einer überwachten (gütegesicherten) Fertigung stammen. gilt der Nach. weis der mechanischen Festigkeit (Funktionstüchtigkeit) als erbracht, wenn sie an einem Türblatt einer Flügeltür mit einem Blattgewicht von etwa 40 kg bis 80 kg, das von 2 Konstruktionsbändern nach DIN 18 082 Teil 1 getragen wird, so angebracht werden, dass sie nicht zur Lastaufnahme herangezogen werden.
Bei Federbändern, die nicht dieser Norm entsprechen, gilt die Eignung als nachgewiesen, wenn sie den "Anforderungen und Prüfrichtlinien für einstellbare Federbänder für Feuerschutz-Türen, und -Wandklappen" entsprechen (Anlage 2), Die Bandlappendicke von Federbändern muss mindestens 3 mm betragen.
Für Türschließer nach den Normen DIN 18 263, die aus einer überwachten (gütegesicherten) Fertigung stammen, gilt der Nachweis der Eignung als erbracht.
Bei Türschließern mit hydraulischer Dämpfung, die nicht dieser Norm entsprechen, gilt die Eignung als nachgewiesen, wenn sie den "Anforderungen und Prüfrichtlinien für Türschließer mit hydraulischer Dämpfung. und artverwandte Geräte für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollen" (Anlage 3) entsprechen.
Wenn das vorgesehene Türschließmittel bereits früher Bestandteil einer zugelassenen, ähnlichen Türenbauart (etwa gleiches Eigengewicht des Türblattes, gleiche Aufhängung oder Halterung) war, kann im Einzelfall ggf. auf die Brandprüfung an der neuen Türenbauart mit dem vorgesehenen Schließmittel verzichtet werden.
In diesen Fällen ist lediglich die Dauerhaftigkeit der Befestigung der Schließmittel an der Tür nachzuweisen, wenn die Befestigung von der Befestigung an der früher zugelassenen Tür abweicht.
4.1.4 Verbindung mit angrenzenden Bauteilen
Zargen werden üblicherweise mit Mauerankern im Mauerwerk oder Beton befestigt. Wenn statt der Maueranker Dabei verwendet werden sollen, sind in jedem Falle Eignungsnachweise durchzuführen, bei denen die Zargen mit der vorgesehenen Dübellast und Dübelanordnung in denk vorgesehenen Dübelgrund befestigt sind. Dabei dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Dübelarten verwendet werden.
Liegen Eignungsnachweise - sowohl durch Brandprüfungen als auch durch Funktionsprüfungen - für die Befestigung der Zarge mit Hilfe von Dübeln vor, so kann die Zarge ohne weiteren Nachweis auch mit Mauerankern an der Stelle der Dübel verwendet werden.
4.1.5 Feststellanlagen
Sofern Feuerschutztüren aus betrieblichen Gründen zeitweise offengehalten werden, dürfen nur Feststellanlagen verwendet werden, die im Brandfall den Türflügel zum selbsttätigen Schließen freigeben. Diese selbsttätig auslösenden Feststellanlagen bestehen aus der Feststellvorrichtung, dem Brandmelder und der Auslösevorrichtung.
Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Ihre Verwendung muss in jedem Einzelfalle unter Berücksichtigung des Brandrisikos von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die Eignung von Feststellanlagen gilt als nachgewiesen, wenn die den "Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollen" entsprechen (s. Anlage 4).
4.1.6 Mechanische Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit
Zum Nachweis der mechanischen Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit (s. 2.3.5) sind einflügelige Türen Funktionsprüfungen auszusetzen, bei denen die Versuchsstücke 200.000 Mal geöffnet und geschlossen werden; bei Klappen genügen 50.000 Öffnungs- und Schließvorgänge.
4.1.7 Übertragbarkeit von Prüfungsergebnissen
Brandprüfungsergebnisse von einflügeligen Türen können auf Türen der gleichen Bauart, die größer als die geprüften Türen sind, nicht übertragen werden. Sie können jedoch im Regelfall auf bis zu 250 mm kleinere Türen (Breite und Höhe) bis zur unteren Grenze 750 mm x 1750 mm (Rohbaurichtmaße) übertragen werden. Im Einzelfall kann der Sachverständigenausschuss "Feuerschutzabschlüsse" auch zu größeren Abweichungen eine Zulassungsempfehlung aussprechen.
Absatz 1 gilt auch für zweiflügelige Türen. Bei größeren Abweichungen können im Einzelfall eine weitere Brandprüfung (z.B. Tür 1500 mm x 3000 mm) und Funktionsprüfurig (z.B. Tür 2500 mm x 1750 mm - jeweils Breite x Höhe Baurichtmaße) erforderlich werden.
Zum Nachweis der Eignung von Klappen ist eine Brandprüfung mit Feuereinwirkung auf die Band- und auf die Gegenbandseite von Prüfstücken mit den kleinsten vorgesehenen Abmessungen und eine Brandprüfung eines Prüfstücks mit der größten vorgesehenen Abmessung mit Feuereinwirkung auf die Seite erforderlich, die bei dem Prüfstück der kleinsten Abmessung die geringste Feuerwiderstandsdauer hatte.
Für Deckenklappen legt das Institut für Bautechnik das Prüfprogramm für die erforderlichen Eignungsnachweise fest.
Die Ergebnisse von Funktionsprüfungen können in der Regel auf Türen der gleichen Bauart nur dann übertragen werden, wenn das Gewicht des Türblattes nicht mehr als 20 % größer als das Gewicht des bereits geprüften ist.
Sofern die Brandprüfungen an einer Feuerschutztür oder -klappe mit Z-Zarge oder Eckzarge durchgeführt worden sind, kann eine Ergänzung der Z-Zarge oder Eckzarge zu einer Umfassungszarge ohne weitere Eignungsnachweise zugelassen werden.
Brandprüfungen an Feuerschutztüren ohne Bodenschwelle gelten als Nachweis auch für Türen mit Bodenschwelle.
Folgende Konstruktionseinzelheiten sind im Sinne des Abschnittes 2.4.1 für die Schutzwirkung der Türen besonders wichtig (bei Änderungen eines oder mehrerer dieser Einzelheiten sind in der Regel neue Eignungsnachweise zu führen)
4.2 Zweiflügelige Türen
Für zweiflügelige Türen mit zwei gleichbreiten Flügeln (symmetrische Türen) und mit zwei verschieden breiten Flügeln (asymmetrische Türen) gilt Abschnitt 4.1 sinngemäß. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:
4.2.1 Verriegelung des Standflügels
Schnappriegel und andere Verriegelungen müssen die Anforderungen an Schlösser (s. Abschnitt 4.1.1) sinngemäß erfüllen. Bei Eignungsprüfungen nach Anlage 1 sind sie 100.000 Mal zu betätigen.
Die Betätigungskraft für Schnappriegel, darf höchstens 45 N betragen.
Drücker am Standflügel sollen möglichst in der Türebene von oben nach unten betätigt werden. Der Griff soll an seinem freien Ende zum Türblatt hin abgekröpft sein.
4.2.2 Schließfolgeregler, Mitnehmerklappe und Schließmittel
Bei zweiflügeligen Türen muss gewährleistet sein, dass die Flügel auch dann selbsttätig ins Schloss fallen, wenn sie vom Benutzer der Türen nicht in einer bestimmten Reihenfolge geschlossen werden.
Die richtige Reihenfolge des Schließens der Türflügel ist durch Schließfolgeregler und erforderlichenfalls durch zusätzliche Mitnehmerklappen zu steuern. Schließfolgeregler und Mitnehmerklappen bedürfen des Eignungsnachweises. Bei zweiflügeligen Türen, die nicht mit Panikverschlüssen und beschlägen ausgerüstet sind, kann auf die Mitnehmerklappe verzichtet werden.
Um sicherzustellen, dass die Flügel auch aus einem kleineren Öffnungswinkel zufallen, dürfen grundsätzlich nur. Türschließer mit hydraulischer Dämpfung verwendet werden.
4.2.3 Mechanische Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit
Bei den Funktionsprüfungen sind zunächst beide Flügel 100.000 Mal zu öffnen und zu schließen; beim Schließvorgang muss der Gangflügel dem Standflügel voraneilen.
Anschließend ist der Gangflügel allein weitere 100.000 Mal zu öffnen und zu schließen.
Die Funktionsprüfungen an symmetrischen Türen sind für asymmetrische Türen nur ausreichend, wenn folgende Grenzwerte nicht über- bzw. unterschritten werden:
kleinste Flügelbreite | 700 mm |
größte Flügelbreite | 1254 mm |
größte Breite Baurichtmaß | 2250 mm. |
Werden diese Grenzwerte über- oder unterschritten, legt das Institut für Bautechnik das Prüfprogramm für die erforderlichen ergänzenden Nachweise (auch für die Brandprüfung) fest.
Der Luftspalt zwischen den beiden Türflügeln ist so groß zu wählen, dass sich beide Türflügel gleichzeitig öffnen können.
Bei Funktionsprüfungen an Schließfolgereglern muss der Öffnungswinkel der Tür mindestens 30° betragen.
4.3 Rolltore, Schiebetüren und -tore sowie Hubtüren und -tore
4.3.1 Allgemeines
Abschlüsse dieser Bauarten müssen ebenfalls selbsttätig schließen. Handbetätigte Abschlüsse müssen von einer Person leicht geöffnet werden können.
Sofern der selbsttätige Schließvorgang nicht unmittelbar nach dem Öffnen des Abschlusses erfolgen soll, müssen die Abschlüsse mit im Brandfall automatisch auslösenden Feststellvorrichtungen ausgerüstet sein.
DA diese Abschlüsse beim Ausbrechen eines Brandes verhältnismäßig langsam schließen, dürfen sie nicht zwischen Räumen angeordnet werden, in denen mit Verpuffungen, Explosionen oder sehr schnell verlaufenden Verbrennungsvorgängen gerechnet werden muss.
Außerhalb der Arbeitszeit eines Betriebes müssen diese Abschlüsse grundsätzlich geschlossen gehalten werden.
Öffnungen mit diesen Abschlüssen können nicht als Fluchtwege angesehen werden, Im Bedarfsfalle sind in der Nähe zusätzliche Flügeltüren der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse anzuordnen.
Tore müssen mit einer Dämpfungseinrichtung versehen sein, mit der die Schließgeschwindigkeit über den gesamten Schließweg zwischen 0,08 m/s und 0,20 m/s eingestellt werden kann. Die max. Schließgeschwindigkeit von 0,20 m/s darf nicht überschritten werden. Die Schließgeschwindigkeit darf auch bei Temperaturen von -15 °C bis +50 °C nicht über- beziehungsweise unterschritten werden. Die Grundeinstellung erfolgt bei + 20 °C mit 0,14 m/s.
Nach Auslösung der Feststellanlage darf ein einmal eingeleiteter Schließvorgang nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereiches selbständig fortsetzen.
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Vorschriften, wie des Unfall- und Arbeitsschutzes (z.B. die Forderung nach mechanisch angetriebenen akustischen Warnanlagen) sowie der Bauaufsicht, bleiben unberührt.
4.3.2 Rolltore
4.3.2.1 Schließvorgang
Rolltorpanzer müssen im Brandfalle nach erfolgter Auslösung zuverlässig infolge Eigengewichts abrollen.
Falls das Eigengewicht des herunterhängenden Teiles des Rolltorpanzers in der oberen Endstellung des geöffneten Tores nicht mindestens 20 0/o des gesamten Panzer-Gewichtes beträgt sind besondere Maßnahmen zu treffen um ein sicheres Anlaufen des Schließvorganges zu gewährleisten.
Rolltore sind mit einer akustischen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen des Tores im Alarmfall ankündigt.
4.3.2.2 Verbindung mit angrenzenden Bauteilen
Zur Befestigung tragender Teile, wie z.B. der Achslager-Konsolen, dürfen Dübel nicht verwendet werden, es sei denn, die Brauchbarkeit des Dübels wird für den vorgesehenen Anwendungsfall gesondert nachgewiesen.
Für untergeordnete Verbindungen dürfen bauaufsichtlich zugelassene Metall- oder Kunststoffdübel entsprechend ihren im Zulassungsbescheid angeführten Anwendungsbestimmungen verwendet werden.
4.3.2.3 Feststellanlagen
Rolltore müssen mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage versehen werden (s. Abschnitt 4.1.5), die auf die Brandkenngröße Rauch (mindestens ein Rauchmelder in jedem der beiden an die zu schützende Öffnung gelegenen Räumen) ansprechen. Ob zusätzlich Melder, die auf die Brandkenngröße Temperatur ansprechen, zu fordern sind, entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Verbindung mit der Brandschutzdienststelle. Die Zugkraft der auslösenden Vorrichtung muss wegen der Korrosions- und Verschmutzungsgefahr doppelt so groß sein wie die zum Lösen der Feststellanlage erforderliche Zugkraft.
4.3.2.4 Mechanische Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit
Das freie Ablaufen des Rolltorpanzers ist durch Bremsung der Rolladenachse abzufangen, um eine Beschädigung der unteren Panzerlamelle oder der Schwelle zu verhindern. Die Schwelle muss aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die unterste Panzerlamelle oder eine Unterschiene muss bei geschlossenem Tor auf der Schwelle aufliegen.
Zum Nachweis der mechanischen Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit (s. 2.3.5) ist mindestens ein Prüfstück durch die dazu gehörenden Einrichtungen 10 000 Mal zu öffnen und zu schließen.
4.3.2.5 Übertragbarkeit von Eignungsnachweisen
Für Rolltore liegen keine ausreichenden Erfahrungen vor, die Aussagen hinsichtlich der Übertragbarkeit möglich machen.
4.3.3 Schiebetüren und -tore
Schiebetüren und -tore sind parallel zur Wandebene horizontal verschiebliche Raumabschlüsse. Sie können einen oder mehrere Flügel besitzen. Als Schiebetüren im Sinne dieser Richtlinien gelten Abschlüsse für lichte Wandöffnungen bis 6,25 m2; größere Abschlüsse werden als Tore bezeichnet.
Bei Abschlüssen, deren lichte Breite oder lichte Höhe 2500 mm unterschreitet, während die jeweilige andere Abmessung das Maß 2500 mm überschreitet, wird vom Institut für Bautechnik von Fall zu Fall entschieden, ob sie -- z.B. hinsichtlich der durchzuführenden Funktionsprüfungen - als Tür oder als Tor zu behandeln sind.
4.3.3.1 Schließvorgang
Die Abschlüsse müssen mit Dämpfungseinrichtungen versehen sein; diese sind so auszubilden, dass die Abschlüsse auch aus einer Öffnungsstellung von 50 cm sicher geschlossen werden. Die Dämpfer müssen hinsichtlich ihres Temperaturverhaltens die in Anlage 3 gestellten Anforderungen sinngemäß erfüllen.
4.3.3.2 Schienen und Fahrwerk
Laufflächen von Schienen müssen so beschaffen oder aus zurichten sein, dass das selbsttätige Schließen jederzeit gewährleistet ist.
Es ist sicherzustellen, dass die Bewegungsrichtung des Laufwerks mit der Längsachse der Laufschiene fluchtet.
4.3.3.3 Mechanische Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit
Abweichend von Abschnitt 4.3.2.4 sind zum Nachweis der mechanischen Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit von Schiebetüren drei Prüfstücke durch die zugehörigen Einrichtungen 200 000 Mal zu öffnen und zu schließen.
Ist ein Flügel eines zwei. oder mehrflügeligen Tores kleiner als 6,25 m2 - bezogen auf die lichte Wandöffnung - (s. Abschnitt 4.3.3), so sind Funktionsprüfungen an drei Prüfstücken nach Satz 1 erforderlich.
4.3.3.4 Übertragbarkeit von Eignungsnachweisen
Die vollständigen Eignungsnachweise an einem Schiebetor mit Montagestoß und eingebauter Schlupftür gelten auch für Schiebetore ohne Montagestoß und ohne Schlupftür. Für die Funktionsprüfung der Schlupftür gilt Abschnitt 2.3.5.
4.3.4 Hubtüren und -tore.
Es gilt das unter Abschnitt 4.3.2 und 4.3.3 Angeführte sinngemäß.
5 Anlagen 1 bis 4
5.1 | Anlage 1 - | Anforderungen und Prüfrichtlinien für Verschlüsse für Feuerschutz.
Türen und -Wandklappen - Fassung Februar 1983 - |
5.2 | Anlage 2 - | Anforderungen und Prüfrichtlinien für einstellbare Federbänder für Feuerschutz-Türen und -Wandklappen - Fassung Februar 1983 - |
5.3 | Anlage 3 - | Anforderungen und Prüfrichtlinien für Türschließer mit hydraulischer Dämpfung und artverwandte Geräte für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollen - Fassung Februar 1983 - |
5.4 | Anlage 4 - | Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollen - Fassung Februar 1983- |
6 Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen (Fassung Februar 1983)
Diese Richtlinie ist beim Institut für Bautechnik erhältlich..
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