UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

.

Anforderungen und Prüfrichtlinien für Verschlüsse für Feuerschutz-Türen und -WandklappenAnlage 1

(Fassung Februar 1983)

Diese Richtlinie ist beim Institut für Bautechnik erhältlich.

1 Begriff

Schlösser, Mehrfallenverschlüsse und Schnappriegel - auch mit Panikfunktion - im folgenden Verschlüsse genannt, erfüllen im Sinne dieser Grundsätze die Voraussetzungen. die zum sicheren Betrieb von Feuerschutz-Türen notwendig sind.

Nicht alle Bauarten von Verschlüssen sind für die Verwendung in allen Bauarten von Feuerschutz-Türen und -Wandklappen geeignet.

2 Baugrundsätze

2.1 Allgemeine Anforderungen*)

Die Schlösser müssen jederzeit, solange das Feuer nicht unmittelbar auf sie einwirkt, ein selbsttätiges Schließen der Türen und Klappen ermöglichen und sie auch im Falle eines Brandes geschlossen halten. Verschlüsse müssen ein Öffnen von Hand von beiden Seiten mit Hilfe eines Drückers - ggf. nach dem Zurückschließen eines Riegels --- zulassen. Ein feststehender Knopf darf nur dann an einer Seite der Tür verwendet werden, wenn die Fluchtrichtung eindeutig feststeht und die Verschlüsse mit einer zusätzlichen Wechselfunktion ausgestattet sind. In diesen Fällen ist der Drücker so anzubringen, dass die Tür von Flüchtenden mit seiner Hilfe geöffnet werden kann.

Verschlüsse mit Panikfunktion und geteilter Nuss dürfen nur mit Beschlägen verwendet werden, deren Eignung hierfür in Brand- und Funktionsprüfungen nachgewiesen ist.

Die Schlosskästen der Verschlüsse für Feuerschutztüren sind so dicht wie möglich auszuführen. Sie dürfen nur konstruktiv notwendige Durchbrüche haben, deren Größe auf ein Mindestmaß zu beschränken ist.

Die Vorder- und Rückfläche des Stulps sollen eben sein. Der Kegel der Senklöcher für die Stulpschrauben darf nicht bis zur Stulprückseite reichen.

Der Schlosskasten ist mit dem Stulp an mind. 3 Stellen, bei Zusatzfallenschlössern an mind. 2 Stellen, vom Hersteller dauerhaft zu verbinden. Diese Verbindungsstellen dürfen an der Stulpoberfläche nicht überstehen.

Die Verschlüsse müssen gefederte Fallen besitzen, deren Kopf mit einer Abschrägung von ca. 45° versehen ist und 12 mm über die Stulpoberfläche vorsteht. Die bei herausstehender Falle zum Eindrücken erforderliche Kraft (Anfangsfederkraft) der Fallen muss mindestens 2,5 N, höchstens 4 N, betragen.

Die Verschlüsse dürfen eine Verriegelung besitzen, die bei Panikverschlüssen durch Betätigen einer Drückerhälfte aufgehoben werden kann; Riegel müssen verdeckt liegen. Die Vorderkanten von Falle und ggf. Riegel müssen gerade sein und parallel zur Stulplängsachse verlaufen. Die Falle darf zurückgezogen nicht mehr als 1,0 mm, der Riegel einschließlich Wölbung (Wellung) zurückgeschlossen nicht mehr als 1,0 mm über die Stulpoberfläche vorstehen.

Das Spiel zwischen Falle bzw. Riegel und Stulpdurchbruch darf in Höhe und Breite höchstens 0,3 mm betragen.

Die Falle muss so geführt und in ihrer Dicke so bemessen sein, dass zwischen dem Fallenrücken und dem Stulp 0,5 mm Spiel bleibt.

Die beim selbsttätigen Schließen der Tür bzw. Klappe auftretende Schlagbeanspruchung muss vom Verschluss ohne sichtbare Anrisse oder Verformungen aufgenommen werden können.

Der Verschluss muss gesonderte Federn für Falle und Drücker enthalten.

Die Drückerhochhaltefeder muss so ausgelegt sein, dass der Drücker mit einem Drehmoment von 1,5 ± 0,4 Nm hochgehalten wird. Zusatzfallenschlösser in Mehrfallenverschlüssen dürfen keine Drückerhochhaltefeder haben.

Die Schrauben zur Befestigung der Schlossdecken müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

Die Verschlüsse müssen dauerhaft funktionsfähig sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Verschlüsse im Anschluss A die Dauerfunktionsprüfung nach 3.4 noch ohne Risse oder andere, die weitere Funktion des Verschlusses beeinträchtigende sichtbare Beschädigungen sind. Außerdem muss die Tür bzw. Klappe danach noch ins Schloss fallen, wenn sie von dem für sie vorgesehenen Schließmittel aus einem Winkel von 15° geschlossen wird.

*) Außer diesen Anforderungen sind auch die "Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" zu beachten.

2.2 Abmessungen und Werkstoffe

Die einzelnen Teile müssen so bemessen und die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass Verformungen oder Abtragungen, die die Sicherheit des selbsttätigen Schließens gefährden, nicht möglich sind.

Es dürfen grundsätzlich nur Werkstoffe verwendet werden, die die Funktion und das Brandverhalten der Tür nicht negativ beeinflussen.

2.3 Rostschutz

Die Einzelteile der Verschlüsse mit Ausnahme der Federn müssen gegen Rost durch Verzinken oder durch einen gleichwertigen Überzug geschützt sein.

2.4 Schmierung

Verschlüsse sollen im Herstellerbetrieb vor dem Zusammenbau mit geeigneten Schmiermitteln versehen werden, sofern keine Dauerschmierung vorhanden ist.

3 Prüfgrundsätze

Für eine vollständige Prüfung sind Versuche mit mindestens drei Verschlüssen gleicher Bauart und -Größe notwendig. Bei Mehrfallenverschlüssen, die aus mehreren Schlössern bestehen, sind mindestens drei Sätze zu prüfen. Hiervon kann aus begründetem Anlass nach Absprache mit der Prüfstelle abgewichen werden.

Die Schlösser sind jeweils im Zusammenspiel mit der Türen-Bauart zu prüfen, für die sie vorgesehen sind.

3.1 Es ist zu überprüfen, ob die Verschlüsse die in 2.1 bis 2.3 aufgeführten Forderungen erfüllen und die in der Zeichnung angegebenen Maße und Konstruktionseinzelheiten besitzen.

3.2 Bei der Prüfung der Anfangsfederkraft der Fallen steht der Schlossstulp in Einbaulage, wie bei der praktischen Verwendung.

Die Fallen können vor der Prüfung geölt werden.

3.3 Die Drückerhochhaltekraft wird am ausgebauten Verschluss in Einbaulage und bei waagerecht stehendem Drücker durch Anhängen von Gewichten an den Drücker ermittelt. Maßgebend für die Beurteilung ist die Kraft, bei der die erste Bewegung des Drückers aus der waagerechten Stellung heraus erfolgt.

3.4 Für die Dauerfunktionsprüfung sind die Verschlüsse in eine Tür bzw. Klappe der Bauart, für die sie verwendet werden sollen, einzusetzen. Die Türen sollen von einer Versuchseinrichtung 2-105 mal, Standflügel 1-103 mal und Klappen 0,5 - 105 mal durch Betätigen des Drückers aufgeklinkt sowie um einen Winkel ton 90° geöffnet und nach jedem Öffnen von dem für diese Türen- bzw. Klappenbauart vorgesehenen Schließmittel wieder geschlossen werden.

Zum Aufklinken ist der Drücker durch Gewichtskraft zu betätigen, wobei das Gewicht aus einer Höhe von 70 mm - vom unteren Anschlag des Drückers aus gemessen --- herabfallen muss. Das Gewicht darf hierbei lediglich durch den Schlossmechanismus am freien Fall gehindert werden.

Die Versuchseinrichtung erhält hierzu bei der Prüfung eines Einfallenverschlusses ein Gewicht von 3,0 kg, bei der Prüfung eines Dreifallenverschlusses (zum Ausgleich des vom Gewicht der Schlossstange erzeugten Moments) ein Gewicht von 4,5 kg - sowie in jedem Falle ein 0,5 kg schweres Gegengewicht. Hiervon kann nach Absprache mit der Prüfstelle abgewichen werden, sofern dazu ein begründeter Anlass besteht.

Die von dem Gewicht auf den Drücker aufgebrachte Kraft soll über eine Kette an einem Hebel von 75 mm - vom Drückerdrehpunkt aus gemessen - angreifen, Der Drücker ist bei dieser Prüfung in den für die Türen- bzw. Klappenbauart vorgesehenen Beschlägen zu lagern. Nach jeweils 0,5 - 105maligem Öffnen bzw. Schließen der Tür bzw. Klappe sind die Bänder und die Schlossfallen zu ölen.

Die Betätigungskräfte bei Verwendung von Stangengriffen zum Betätigen der Verschlüsse richten sich im wesentlichen nach der Größe und Anzahl der verwendeten Schließmittel.

3.5 Nach Beendigung des Dauerversuchs ist der Winkel zu ermitteln, aus dem das jeweilige Schließmittel die mit dem Verschluss versehene Tür schließt.

3.6 Die verwendeten Werkstoffe können stichprobenweise überprüft werden.

3.7 Es ist durch Sichtkontrolle zu überprüfen, ob die an den Rastschutz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

 .

"Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen": Anforderungen und Prüfrichtlinien für einstellbare Federbänder für Feuerschutz-Türen und -Wandklappen
(Fassung Februar 1983)
Anlage 2

1 Begriff

Einstellbare Federbänder sind geeignet, Feuerschutz-Türen und -Wandklappen (im folgenden Türen genannt) bis zu einem Flügelgewicht von 80 kg mit Hilfe der Energie, die beim Öffnen der Tür in einer Feder gespeichert wird, zu schließen. Die Schließbewegung ist nicht gedämpft. Nach ihrer Zweckbestimmung werden folgende Bauarten unterschieden:

1.1 nichttragende, nichtführende Federbänder;

1.2 nichttragende, führende Federbänder;

1.3 tragende Federbänder.

Unter "tragen" ist eine Beanspruchung des Federbandes in axialer Richtung, unter "führen" eine Beanspruchung in Richtung senkrecht zur Federhandachse zu verstehen.

Sofern die Federbänder nicht ausdrücklich als "umsetzbare Federbänder" bezeichnet sind, dürfen sie nicht durch Auf-den-Kopf-stellen wahlweise als linke oder rechte Federbänder verwendet werden.

Nicht alle Bauarten von Federbändern sind für die Verwendung in allen Bauarten von Feuerschutztüren geeignet. Der Eignungsnachweis für die Türen-Bauarten ist gesondert zu erbringen.

2 Baugrundsätze

2.1 Allgemeine Anforderungen*)

Jedes Federband muss ein selbsttätiges Schließen der Tür bis zu einem größten Türblattgewicht von 80 kg nach dem praxisgerechten Einbau im Bauwerk aus einem Winkelbereich von 30° bis 180° auch nach häufigem Begehen oder längerem Offenhalten der Tür sicherstellen.

Dies gilt als gewährleistet, wenn

  1. die Dicke der Bandlappen mindestens 3 mm beträgt oder ein gleichwertiges Widerstandsmoment erreicht wird,
  2. das Gesamtspiel zwischen Bolzen bzw. Rohr und Bandrolle bzw. Rohr < 0,3 mm beträgt und
  3. bei Prüfungen nach 3. folgende Bedingungen erfüllt werden

Außer diesen Anforderungen sind auch die .Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen"' zu beachten.

2.1.1 Federbänder müssen so bemessen sein, dass in Laborversuchen am Türblatt der Türenbauart, für die sie vorgesehen sind, in einem Öffnungsbereich von 0 bis 90° Öffnungswinkel im Abstand von 1 m von der Drehachse noch eine wirksame Schließkraft von mindestens 6 N gemessen werden kann.

2.1.2 Federbänder müssen Türen der Bauart, für die sie vorgesehen sind, 200.000 mal mit der Einstellung nach 3.4 aus einem Öffnungswinkel von 90° selbsttätig schließen, ohne dass an einem Teil ein Schaden auftritt.

2.1.3 Nach dieser Beanspruchung muss die Schließkraft im Bereich 0° bis 90°, Öffnungswinkel noch mindestens 5 N Einstellung wie unter 2.1.1 betragen.

2.1.4 Die zum Öffnen erforderliche Kraft darf nicht größer als das 2,0 fache der jeweiligen Schließkraft sein.

2.1.5 Die Schließkraft muss noch mindestens 5 N betragen, wenn die mit dem nach 2.1.1 vorgespannten Federband versehene Tür 1/2 Jahr offen gehalten wird.

2.1.6 Federbänder sollen im Herstellerbetrieb vor dem Zusammenbau mit geeigneten Schmiermitteln versehen werden. Sofern die Federbänder nicht mit einer Dauerschmierung versehen sind, sind sie so auszubilden, dass sie im zusammengebauten Zustand geölt oder gefettet werden können.

2.1.7 Der Verschleiß der Gleitflächen tragender Feder- und Konstruktionsbänder darf unter Einwirkung der Dauerfunktionsprüfung nach 3.4 in axialer Richtung gemessen 0,5 mm nicht überschreiten.

2.1.8 Bei Türen, die mit mehreren tragenden Bändern ausgerüstet sind, muss ein tragendes Band in der Regel allein in der Lage sein, das Gewicht des Türblattes zu tragen, ohne dass die Sicherheit des selbsttätigen Schließens gefährdet wird. Hiervon darf abgewichen werden, wenn konstruktiv und fertigungstechnisch sichergestellt ist, dass das Gewicht des Türblatts gleichmäßig auf mehrere Bänder und /oder Federbänder verteilt wird.

2.1.9 Umsetzbare Federbänder sind so auszubilden, dass sie in beiden Einbaulagen einwandfrei funktionieren. In Zweifelsfällen werden beide Einbaulagen geprüft. Falls eine Einbaulage als die kritischere erkannt wird, wird nur diese geprüft.

2.1.10 Die Federbänder sind entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck zu kennzeichnen.

2.2 Abmessungen und Werkstoffe

Die einzelnen Teile müssen so bemessen und die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass Verformungen oder Abtragungen, die die Sicherheit des selbsttätigen Schließens gefährden, nicht möglich sind.

Es dürfen grundsätzlich nur Werkstoffe verwendet werden, die Funktion und Brandverhalten der Tür nicht negativ beeinflussen.

2.3 Bandlappen

Die Dicke der Bandlappen soll mindestens 3 mm betragen bzw. es muss ein gleichwertiges Widerstandsmoment vorhanden sein. Die Bandlappen tragender und/oder führender Federbänder sind mit der Zarge und dem Türblatt fluchtend fest zu verbinden. Bei nichttragenden und nichtführenden Federbändern darf ein Bandlappen am Türblatt aufliegen.

Lose aufliegende Bandlappen von Federbändern sind so auszubilden, dass sie beim Öffnen der Tür bis 180° nicht vom Türkasten abrutschen können.

2.4 Rostschutz

Die Bänder der fertiggestellten Türen müssen gegen Rost geschützt sein; der Rostschutz hat sich bis zur Inbetriebnahme der Tür auch auf die funktionswichtigen Innenteile zu erstrecken.

3 Prüfgrundsätze

Für eine vollständige Prüfung sind Versuche mit mindestens 6 Federbändern gleicher Bauart und Größe notwendig, jeweils 3 davon für die Prüfungen nach 3.4 und 3.5.

Die Bänder sind jeweils im Zusammenspiel mit der Türen-Bauart zu prüfen, für die sie vorgesehen sind.

3.1 Es ist zu überprüfen, ob die Federbänder den in der Zeichnung angegebenen Maßen und Konstruktionseinzelheiten entsprechen.

3.2 Zur Prüfung sind die Bänder an einer Prüftür mit den Abmessungen 1000 mm x 2000 mm und einem Türblattgewicht von 80 kg anzubringen.

Die Federbänder sind so weit vorzuspannen, dass mindestens die unter 2.1.1 angegebene Schließkraft in einem (Öffnungsbereich von 0° bis 90° vorhanden ist.

Die Schließkraft wird im Abstand von 1 m von der Drehachse der Tür bei langsam in Schließrichtung bewegtem Türblatt (nahezu statischer Zustand) mit einem Kraftmessgerät gemessen.

3.3 Die Öffnungskraft ist in gleicher Weise, jedoch in umgekehrter Richtung, zu messen.

3.4 Hiernach sollen die Federbänder die durch eine Prüfvorrichtung automatisch geöffnete Tür 200.000 Mal bzw. die Klappe 50.000 Mal bei einer eingestellten Schließkraft von mindestens 4 N bei Türen bzw. 3 N bei Klappen selbsttätig schließen.

Nach jeweils 50.000 Schließungen sind die Bänder in- zusammengebautem Zustand zu ölen oder - falls entsprechende Vorrichtungen, wie Schmiernippel, vorhanden sind - zu fetten, sofern nicht eine Dauerschmierung vorhanden ist.

3.5 Für die Prüfung nach 2.1.5 sind die Federbänder bei der angegebenen Verspannung und einem weiteren Verdrehwinkel von 180° 1/2 Jahr bei Raumtemperatur zu lagern.

3.6 Die verwendeten Werkstoffe können stichprobenweise überprüft werden.

3.7 Zur Prüfung des Verschleißes der Gleitflächen tragender Bänder sind vor der Dauerfunktionsprüfung nach 3.4 mit Körnerschlag je eine Markierung lotrecht untereinander an dem mit dem Türblatt verbundenen Bandlappenteil und an dem mit der Zarge verbundenen, tragenden Bandlappenteil anzubringen.

Der Abstand der Markierungen ist vor und nach der Prüfung nach 3.4 mit der Schieblehre zu messen. Die Differenz der Messergebnisse ist der Verschleiß.

.

Anforderungen und Prüfrichtlinien für Türschließer mit hydraulischer Dämpfung und artverwandte Geräte für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse, die selbstschließend sein sollenAnlage 3


(Fassung Februar 1983)

1 Begriffe

Türschließer (TS) sind geeignet, Feuerschutz-Drehflügel-Türen und -Wandklappen (im folgenden Türen genannt) mit Hilfe der Energie, die beim öffnen in einer Feder gespeichert wird, aus jedem durch die Bauart des Türschließers bedingten maximal möglichen Öffnungswinkel zu schließen. Die Schließbewegung ist mindestens in einem Winkelbereich von 45 ° bis 0° Öffnungswinkel gedämpft. Die Dämpfung ist regulierbar. Die Türschließer sind mit Türflügel und Zarge fest verschraubt.

Die für das sichere Schließen erforderlichen Mindest. Schließmomente sind in Abhängigkeit von den Türflügel. breiten festgelegt. Sie bestimmen die Mindestvorspannung der Schließfeder. Die Vorspannung der Schließfeder ist fest eingestellt oder einstellbar. Türschließer sind entsprechend ihrem Mindest-Schließmoment in Größen eingeteilt. Nach ihrer Zweckbestimmung werden folgende Bauarten unterschieden:

1.1 Obentürschließer (OTS)

Die Bezeichnung weist auf den Anbringungsort hin; in Normalmontage ist der TS auf der Bandseite der Tür (Öffnungsseite) mit seinem Gehäuse evtl. über eine Zwischenplatte am Türflügel und das Gestänge an der Zarge verschraubt, bei der sog. Kopfmontage ist der TS auf der Gegenbandseite (Schließseite) mit seinem Gehäuse an der

Zarge bzw. der Wand und 'das Gestänge am Türblatt evtl. über eine Zwischenplatte verschraubt. Diese und andere Montagearten sind nur dann zulässig, wenn die Mindest. Schließmomente nach Tafel 1, Absatz 2.3, eingehalten wer. den.

1.1.1 Obentürschließer mit Kurbeltrieb (OTS-K)

Bei Schließern dieser Bauart wird die Energie in einer gewundenen Biegefeder gespeichert. Die Federkraft ist in weitem Bereich einstellbar. Die Schließbewegung wird über einen Kurbeltrieb hydraulisch gedämpft. Bei Obentürschlössern der Bauart Kurbeltrieb wird die Dämpfung ab etwa 45° Öffnungswinkel (theoretischer Wert) wirksam. Die Dämpfung kann über das einstellbare Gestänge im Bereich von 0° bis 7° aufgehoben werden (Endschlag).

1.1.2 Obentürschließer mit Zahntrieb (OTS-Z)

Bei Schließern dieser Bauart wird die Energie in einer oder mehreren Schraubendruckfedern gespeichert. Die Federkraft ist einstellbar oder auf eine bestimmte Größe eingestellt. Die Schließbewegung wird über einen Zahnstangenkolben hydraulisch gedämpft. Bei Obentürschließern der Bauart Zahntrieb wird die Dämpfung aus jedem Öffnungswinkel wirksam. Die Dämpfung kann über das einstellbare Gestänge im Bereich von 0° - 7° aufgehoben werden (Endschlag).

Die Dämpfung kann über ein separates Regulierventil im Öffnungsbereich von 0° - 20° eingestellt werden.

1.2 Bodentürschließer (BTS)

Bodentürschließer sind mit ihrem Gehäuse oberflächenbündig in einen sog. Zernentkasten im Fußboden eingelassen. Min Hebel überträgt die Momente auf die Unterkante des Türflügels. Der BTS bildet gleichzeitig das untere Lager der Tür anstelle des unteren Bandes. Die Energie wird in einer oder mehreren Schraubendruckfedern gespeichert. Die Federkraft ist einstellbar oder auf eine bestimmte Größe eingestellt. Die Schließbewegung wird über einen Kolben hydraulisch gedämpft, die Dämpfung ist aus jedem Öffnungswinkel wirksam.

Die Dämpfung kann über ein separates Regulierventil im Öffnungsbereich von 0° -20° eingestellt werden.

BTS müssen mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein.

1.3 Türschließer mit Öffnungsdämpfung (... ÖD)

Türschließer nach Abschnitt 1.1 und 1.2 können mit einer zusätzlichen Dämpfung in Öffnungsrichtung ausgerüstet sein. Die Dämpfung kann mechanisch oder hydraulisch fest vorgegeben oder einstellbar sein. Sie wird von einem Öffnungswinkel e 60° an wirksam; Definition der Dämpfung siehe Absatz 3.3.

1.4 Türschließer mit elektromagnetischer Feststellvorrichtung (EM TS)

Feststellbare Türschließer sind Türschließer nach Abschnitt 1.1 und 1.2, bei denen das Schließmoment frei wählbar im Öffnungsbereich oberhalb 60° elektromagnetisch-hydraulisch oder elektromagnetisch-mechanisch aufgehoben und der Türflügel somit festgestellt werden kann. Die Feststellvorrichtung ist als Bestandteil einer Feststellanlage im Sinne der Anlage 4 anzusehen. Die Feststellung muss jederzeit mit geringer Kraft über das Türblatt von Hand lösbar sein. Sie darf einen Mindestwert jedoch nicht unterschreiten, siehe Absatz 2.1.17.

In den. Türschließern mit Feststellvorrichtung können auch Brandmelder und Auslösevorrichtung integriert sein. In diesem Fall dürfen sie nur in Kopfmontage am Türsturz angebracht werden.

In jedem Fall sind die "Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse und Abschlüsse die selbstschließend sein sollen", Anlage 4, zu beachten.

Feststellanlagen mit diesen Türschließern (EM TS) bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung.

1.5 Freilauftürschließer (FL TS)

Freilauftürschließer sind Türschließer nach Abschnitt 1.1 und 1.2, bei denen die Schließfeder von einem Öffnungswinkel > 60° in vorgespannter Stellung feststellbar ist, währenddessen sich der mit dem Türschließer fest verbundene Türflügel frei bewegen lässt.

Bei nicht festgestellter Schließfeder arbeitet der Freilauftürschließer wie ein Türschließer nach Abschnitt 1.1 bis 1.2. Die Dämpfung kann im Öffnungsbereich von 0° - 5° aufgehoben werden (Endschaltung).

Für Freilauftürschließer gelten "Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen ..." sinngemäß. Feststellanlagen mit diesen Türschließern (FL TS) bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung.

1.6 Automatiktürschließer (ATS)

Automatische Türschließer (Drehflugelantrieb) sind Schließer nach Abschnitt 1.1 und 1.2, die zusätzlich mit einem Antrieb zum Öffnen der Tür ausgerüstet sind. Der Antrieb wird durch Fremdenergie gespeist. Der Öffnungsantrieb muss mit einer Sicherheitseinrichtung versehen sein.

Zur sicheren Funktion muss synchron zum Öffnungsvorgang die Schlossfalle entriegelt werden.

In Schließrichtung bewegen Automatiktürschließer das Türblatt mit der Energie, die beim Öffnen in einer mechanischen Feder gespeichert wird. Bei Ausfall der Fremdenergie muss der ATS die Tür aus jedem Öffnungswinkel sicher schließen.

Automatiktürschließer können auch mit einer Feststellvorrichtung versehen sein.

Die Schlossfallenentriegelung muss so geschaltet sein, dass bei Stromausfall die Sperrwirkung wirksam bleibt oder wird.

Beim Betrieb des ATS mit Auslösemechanismen, wie z.B. Lichtschranken, Kontaktmatten usw., gelten für ATS die "Anforderungen und Anwendungsrichtlinien für Feststellanlagen" sinngemäß. In diesem Fall bedarf die Kombination einer bauaufsichtlichen Zulassung.

1.7 Türschließer mit Schließfolgeregelung (... SR)

Türschließer können mit Zusatzeinrichtungen zum folgerichtigen Schließen von 2flügeligen Türen versehen sein. Hierfür gelten die Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutztüren, Absatz 4.2.2, sinngemäß.

Türschließer mit Schließfolgeregelung müssen gegen Überlastung geschützt sein.

Keine Türschließer mit Schließfolgeregler im Sinne dieser Richtlinie sind mit Schaltelementen versehene Türschließer, die dazu bestimmt sind, Haltemagnete von mechanischen Schließfolgereglern zu steuern.

2 Baugrundsätze

2.1 Allgemeine Anforderungen*)

Der Türschließer muss jederzeit - auch nach häufigem Begehen und längerem Feststellen oder Freilauf der Tür - ein selbsttätiges Schließen der Tür aus jedem, durch die Bauart des TS bedingten maximal möglichen Öffnungswinkel sicherstellen. Dies gilt als gewährleistet, wenn bei einer Prüfung nach 3 folgende Bedingungen erfüllt werden:

2.1.1 Der Türschließer muss mit dem auf den Mindestwert nach Tafel 1 eingestellten Schließmoment eine Tür der Bauart, für die er vorgesehen ist, 300.000 mal, je nach Bauart in unterschiedlich zusammengestellten Funktionsabläufen (siehe Absatz 3), aus einem Öffnungswinkel von 90° selbsttätig schließen (Dauerbeanspruchung), ohne dass an einem Schließerteil ein Schaden auftritt.

2.1.2 Danach muss sich die Schließzeit beim BTS noch auf mindestens 70 s, bei allen anderen Schließern auf 20 s einstellen lassen.

2.1.3 Hierbei darf sich das Schließmoment um höchstens 20 % des vor dem Dauerversuch vorhandenen Wertes verringern.

2.1.4 Das zum Öffnen erforderliche Moment darf nicht größer als das 1,5fache des Schließmomentes für die Größen 3 bis 6 bzw. das 1,7fache für die Größe 2 sein.

2.1.5 Temperaturschwankungen im Bereich von -40 °C bis + 60 °C dürfen keine Schäden am Türschließer hervorrufen.

2.1.5 Die bei einer Temperatur von + 20 °C auf 5 Sekunden eingestellte Schließzeit der auf 90° geöffneten Tür darf sich in einem Temperaturbereich zwischen - 15° und + 40 °C auf nicht weniger als 3 Sekunden verringern und auf nicht mehr als 20 Sekunden erhöhen.

2.1.7 Der Schließer muss bei Prüfung nach 3.8 ein über den Hebelarm einzuleitendes Moment von mindestens 120 Nm ertragen, ohne zu versagen (Überlastbarkeit).

2.1.8 Die Schließzeit muss stufenlos verstellbar sein.

*) Außer diesen Anforderungen sind auch die "Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" zu beachten.

2.1.9 Die Dämpfung der schließenden Tür muss bei einem Öffnungswinkel von mindestens 35° beim TS-K und aus jedem Winkel beim TS-Z und BTS wirksam werden. Diese Dämpfung soll so einstellbar sein, dass sie im Bereich von 0° bis 7° Öffnungswinkel aufgehoben werden kann. Zwischen 0° bis 20° Öffnungswinkel kann ein zweiter, vom ersten unabhängig einstellbarer Dämpfungsbereich vorgesehen werden.

2.1.10 Sind Türschließer mit Öffnungsdämpfung ausgerüstet, so darf diese erst von einem Öffnungswinkel e 60° aus wirksam werden. Sie muss so beschaffen sein, dass eine der Größe des Türschließers entsprechende Prüftür mit den Flügel-Abmessungen 1000 mm x 2000 mm, die sich bei Eintritt in den Dämpfungsbereich an ihrem Umfang mit 1 m/s bewegt, bis 90° Öffnungswinkel 200.000 mal sicher abgebremst wird.

2.1.11 Das Schließmoment darf sich nicht um mehr als 20 % verringern, wenn die Tür 1/2 Jahr festgestellt wird.

2.1.12 Bodentürschließer müssen mit einem Überlastungsschutz (Überdruckventil) versehen sein. Die Ansprechschwelle soll 150 Nm ± 30 Nm betragen.

2.1.13 Türschließer mit Feststellvorrichtung, Freilauftürschließer und Automatiktürschließer müssen so beschaffen sein, dass sie bei Auslösung über Brandmelder, Stromausfall und sonstigen Störungen die Tür jederzeit selbsttätig schließen. Auch kurzzeitiges Auslösen der Feststellung muss zum vollständigen Schließen der Tür führen.

2.1.14 Nach Empfang des Auslösesignals der Überwachungseinrichtung darf die Feststelleinrichtung die Tür nicht länger als eine Sekunde verzögert festhalten.

2.1.15 Die Feststellung muss so beschaffen sein, dass die Tür sich aus einem einmal eingestellten Feststellwinkel in 24 Stunden um nicht mehr als 1,5 % in Schließrichtung bewegt (Kriechen).

2.1.16 Das mechanische und/oder hydraulische Spiel (Totgang) der Feststellung, gemessen bei 90° Türöffnung, darf 6° nicht überschreiten.

2.1.17 Türschließer mit Feststellvorrichtung und feststellbare Automatiktürschließer müssen jederzeit über das Türblatt manuell aus der Feststellung gelöst werden können. Das Auslösemoment darf 100 Nm nicht über- und 40 Nm nicht unterschreiten.

2.2 Abmessungen und Werkstoffe

Die einzelnen Teile müssen so bemessen und die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass Verformungen oder Abtragungen, die die Sicherheit des selbsttätigen Schließens gefährden, nicht möglich sind.

Es dürfen grundsätzlich nur Werkstoffe und Dämpfungsmedien verwendet werden, die die Funktion und das Brandverhalten der Tür nicht negativ beeinflussen.

2.3 Größe

Je nach Größe des Schließmomentes werden Türschließer in Größen nach Tafel 1 unterschieden.

Die Wahl der Türschließergröße richtet sich in der Regel nach der Breite des Türblattes auf der Bandseite.

Die Einstellbarkeit der Schließkraft kann mehrere Größen umfassen.

2.4 Befestigung

Der Türschließer muss mit Zarge und Türblatt in Normal- oder Kopfmontage (siehe Absatz 1.1) bzw. über einen Zementkasten (siehe Absatz 1.2) fest und dauerhaft verbunden sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Befestigungsmittel bei der Prüfung nach 3.3 keine Beschädigung erleiden.

Die Befestigungsmittel dürfen die brandschutztechnische Eigenschaft der Feuerschutztür nicht verschlechtern.

Tafel 1 Türschließer-Größen

GrößeMindest-Schließmoment*) Nm bei ÖffnungswinkelTürblattes an der Bandseite
mm
Masse der Prüftür
kg
90°**
2515bis 75040
3248750 bis 90580
44014905 bis 1125120
560221125 bis 1280160
6900über 1280200
*) bei Montage des Türschließers OTS-K für 90° Öffnungswinkel, bei Montage der Türschließer OTS-Z und BTS für 180° Öffnungswinkel
**) entfällt bei BTS mit mechanischer Öffnungsdampfung.


3 Prüfrichtlinien

Für eine vollständige Prüfung sind Versuche mit mindestens drei Türschließern gleicher Bauart und Größe notwendig. Werden von einem Türschließer verschiedene Größen hergestellt, so sind von jeder Größe drei Stück zu prüfen; dies gilt in der Regel auch für Bauarten, die auf verschiedene Größen einstellbar sind.

3.1 Es ist zu überprüfen, ob die Türschließer die in den mitzuliefernden Zeichnungen und Stücklisten angegebenen Maße und Konstruktionseinzelheiten besitzen.

3.2 Die verwendeten Werkstoffe und Dämpfungsmedien können stichprobenweise überprüft werden.

3.3 Zur Prüfung ist jeder Türschließer an einer leicht beweglichen Prüftür mit dem Flügelmaß 1000 mm x 2000 mm mit einem Türflügelgewicht nach Tafel 1 nach der Montageanleitung des Herstellers anzubringen. Die Feder muss gegebenenfalls soweit vorgespannt werden, dass die in Tafel 1 angegebenen Mindest-Schließmomente bei 2° und 90° Öffnungswinkel vorhanden sind.

Das Mindestschließmoment ist das vom Türschließer auf den Türflügel bei etwa 2° bzw. 90° Öffnungswinkel in Schließrichtung ausgeübte Moment, wenn der Türschließer nach Tafel 1 angeschlagen ist. Hierbei kann die Dämpfung durch Öffnung des Drosselventils ausgeschaltet werden. Zur Vorbereitung der Dauerprüfung ist der Türschließer mindestens 12 Stunden bei Raumtemperatur zu lagern. Anschließend ist das Drosselventil so einzustellen, dass die Schließzeit der auf 90° geöffneten Tür bei + 20 °C Temperatur 5 Sekunden beträgt. Die Schließdämpfung soll dabei wirksam sein, bis die Tür vollständig geschlossen ist (Einstellung ohne Endschlag). Die Schließkraft wird an einem Hebel von 1 m vom Drehpunkt der Tür bei langsam in Schließ- und Öffnungsrichtung bewegtem Türblatt (nahezu statischer Zustand) bei einem Öffnungswinkel von etwa 2° und 90° gemessen.

Nach dem Einstellen von Schließmoment und Schließzeit soll der Türschließer die durch eine Vorrichtung geöffnete Tür 300.000 Mal selbsttätig schließen (Dauerfunktion).

Bei Türschließern mit Öffnungsdämpfung wird die Prüfvorrichtung zum Öffnen der Prüftür so eingestellt, dass diese bis zu einem Öffnungswinkel von etwa 50° so beschleunigt wird, dass sie bei 60° Öffnungswinkel eine Umfangsgeschwindigkeit von 1 m/s hat bzw. vergleichsweise bei nicht eingeschalteter Öffnungsdämpfung des Türschließers einen Öffnungswinkel von 110° erreicht.

Hiernach wird die maximal mögliche Öffnungsdämpfung eingestellt. Mit dieser Einstellung wird die Tür 200.000 Mal von der Vorrichtung geöffnet und vom Schließer selbsttätig geschlossen. Die restlichen 100.000 Betätigungen werden bei geöffnetem Ventil der Öffnungsdämpfung bzw. bei Schließern mit fest eingestellter Dämpfung bis zum Eintritt der Dämpfung gefahren.

Die Konstruktionsbänder der Tür sind nach jeweils 50.000 Schließvorgängen zu ölen.

3.4 Die Einhaltung der Anforderung nach 2.1.2 ist bei geschlossenem Drosselventil bei Raumtemperatur aus einem Öffnungswinkel von 90° zu prüfen.

3.5 Die bei + 20 °C eingestellte Schließzeit ist bei - 15 °C und bei + 40 °C zu ermitteln. Türschließer und Versuchsanordnung sind vor der Messung mindestens 12 Stunden bei der jeweiligen Prüftemperatur zu lagern.

3.6 Der Türschließer ist 12 Stunden bei - 40 °C und 60 °C zu lagern und anschließend auf Schäden zu untersuchen.

3.7 Zur Prüfung der Anforderung nach 2.1.11 ist der Türschließer bei dem in der Tafel 1 angegebenen Mindest-Schließmoment und weiterem Verdrehwinkel von 90° bzw. 180° des Schließerarmes 1/2 Jahr bei Raumtemperatur zu lagern.

3.8 Für die Überlastungsprüfung ist die Feder auszubauen und der Hydraulikkolben in der Stellung festzusetzen, die dem Beginn der Dämpfung entspricht. Anschließend ist an das Gestänge ein Gewicht so anzuhängen, dass dadurch an der Türschließerachse ein Moment von 120 Nm erzeugt wird. Der Türschließer soll hierbei so aufgespannt werden, dass Schließerhebel und -spannschloss einen rechten Winkel bilden.

Die Prüfung ist nicht erforderlich bei Türschließern mit Überlastsicherung.

3.9 Der Beginn der Bremsung der schließenden Tür ist bei geschlossenem Drosselventil zu ermitteln.

3.10 Die Funktion des Überlastungsschutzes (Überdruckventil) bei BTS ist bei 60° Türöffnungswinkel und geschlossenem Ventil zur Regelung der Schließgeschwindigkeit in Schließrichtung zu überprüfen. Die Ansprechschwelle soll 150 Nm ± 30 Nm betragen.

3.11 Türschließer mit Feststellvorrichtung sind innerhalb der Dauerfunktionsprüfung von 300.000 Betätigungen 50.000 Mal von einer Prüfvorrichtung mechanisch aus der Feststellung auszurücken und weitere 50.000 mal aus der Feststellung elektrisch zu lösen. Die restlichen 200.000 Betätigungen sind in Türschließerfunktion durchzuführen.

3.12 Freilauftürschließer sind innerhalb der Dauerfunktionsprüfung von 300.000 Betätigungen 200.000 Mal mit festgestellter Schließfeder im Freilauf zu betätigen und weitere 50.000 Mal mit kurzzeitiger Schließfederfeststellung und anschließender elektrischer Auslösung. Die restlichen 50.000 Betätigungen sind in Türschließerfunktion durchzuführen.

3.13 Automatik-Türschließer sollen 300.000 Mal mit eigenem Antrieb die Tür öffnen und nach jedem Öffnen wieder mit Federkraft selbsttätig schließen. Zur Prüfung des Überlastungsschutzes wird die Schlossfallenverriegelung ca. 1 s verzögert ausgelöst.

3.14 Zur Prüfung von Türschließern mit Schließfolgeregelung sind beide Flügel von 2flügeligen Türen 100.000 Mal in der Reihenfolge zu öffnen und zu schließen, dass die Funktion der Schließfolgeregelung voll beansprucht wird.

Anschließend ist der Gangflügel allein weitere 200.000 Mal zu öffnen und zu schließen.

3.15 Als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach 2.2 und 2.4 ist der Türschließer im Rahmen einer Eignungsprüfung nach DIN 4102 Blatt 5, Abschnitt 5, zu prüfen.

Als Versuchsstücke dienen dabei die Türen, für die der Türschließer vorgesehen ist. Es ist mindestens ein Brandversuch durchzuführen; dabei soll das Feuer auf die Seite einwirken, auf der der Türschließer angebracht ist (in der Regel Bandseite).

ENDEFrame öffnen