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Merkblatt für Zulassungsverfahren im Bereich Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
Fassung März 2003
(DIBt Mitteilung Nr. 3 vom 06.06.2003 S. 78)
1 Allgemeines
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für nicht geregelte Bauprodukte, die zulassungsbedürftig * sind und deren Verwendbarkeit im Sinne von MBO § 3 (2) nachgewiesen wurde.
Im Zulassungsverfahren ist durch den Antragsteller die Eignung des Bauprodukts für den vorgesehenen Verwendungszweck nachzuweisen. Es ist ferner zu prüfen, ob es ein Verhalten aufweist, das - ggf. unter Berücksichtung entsprechender Entwurfs- und Konstruktionsregeln - die Folgen eines Versagens angemessen begrenzt. Durch entsprechende Anwendungsbedingungen ist bei tragenden Bauteilen ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sicherzustellen.
2 Ablauf des Zulassungsverfahrens
2.1 Antragstellung
Anträge auf Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen sind formlos an das Deutsche Institut für Bautechnik zu richten.
Der Antrag soll eine möglichst genaue Beschreibung des Bauprodukts 1, und, soweit vorhanden, Berechnungs- und Prüfungsunterlagen enthalten, mindestens aber die folgenden Angaben:
Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegend und erforderlich, sind dem Antrag beizufügen:
2.2 Verfahrensablauf
(1) Spätestens vier Wochen nach Eingang bestätigt das DIBt schriftlich den Zulassungsantrag.
(2) Falls erforderlich, findet eine Besprechung zwischen Antragsteller und Sachbearbeiter des DIBt statt - evt. unter Einbeziehung ausgewählter Sachverständiger. Dabei werden das weitere Vorgehen und die einzuschaltenden Prüfstelle und Gutachter festgelegt 2, und es wird entschieden, ob die einzuschaltende Prüfstelle durch den Antragsteller oder das DIBt beauftragt wird. Wird keine bestimmte Prüfstelle vorgeschrieben, kann der Antragsteller eine Prüfstelle aus der vom DIBt erstellten Liste der möglichen Prüfstellen wählen.
(3) Die Prüfstelle stellt (evtl. in Abstimmung mit dem Gutachter) ein Prüfprogramm auf.
(4) Dieses wird dem DIBt, und falls erforderlich, auch dem zuständigen Sachverständigenausschuss (SVA) zur Bestätigung vorgelegt. Der notwendige Umfang der Nachweise (z.B. Versuchsanzahl) wird nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalles festgelegt. Rechnungen können mit herangezogen werden. Soweit vorhanden, sind Richtlinien für die Zulassungsprüfungen und ebenso vergleichbare technische Baubestimmungen zu beachten.
Die Prüfstellen werden z.B. in den Zulassungsrichtlinien, Bau- und Prüfgrundsätzen genannt oder können in Fällen, in denen solche Richtlinien nicht existieren, beim DIBt erfragt werden.
(5) Durchführung der Prüfungen
(6) Erstellen des Gutachtens
(7) Falls erforderlich, wird der Antrag auf der nächsten Sitzung des SVA beraten, sofern alle erforderlichen Unterlagen mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin im DIBt vorliegen. Der Gutachter wird - sofern er nicht Mitglied des SVA ist - zur Sitzung eingeladen; auf Wunsch kann der Antragsteller gehört werden.
Im Ergebnis der Beratung erteilt der SVA dem DIBt eine Empfehlung, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
3 Nachweise
3.1 Allgemeines
Für die Beurteilung des Bauprodukts sind das Verhalten bei der vorgesehenen Verwendung möglichst zutreffend einzuschätzen und etwaige Gefährdungen möglichst vollständig zu erfassen.
Je nach Beschaffenheit des Bauproduktes kann es erforderlich sein, bei der Beurteilung der Eignung unterschiedliche Anwendungsbereiche zu untersuchen, so z.B.:
Die Eigenschaften des Bauprodukts werden experimentell, ggf. unter Verwendung von Rechenmodellen, bestimmt oder ingenieurmäßig beurteilt.
Ist eine Verwendung nur aufgrund sehr umfangreicher oder komplizierter Anwendungsbedingungen möglich und wird das Risiko einer Fehlanwendung (Verwechslungsgefahr) als erheblich angesehen, kann dies ausreichender Grund für die Feststellung einer Nicht-Eignung sein. Dafür genügt auch eine Beurteilung eines Produkts als nicht baubar oder - unter baupraktischen Gesichtspunkten - nicht ausführbar. Auf Nicht-Eignung kann auch bei mangelnder Identifizierbarkeit oder Kontrollierbarkeit befunden werden.
Ist ein Bauprodukt einmal allgemein bauaufsichtlich zugelassen, wird davon ausgegangen, dass es die Mindestanforderungen bezüglich der Sicherheit erfüllt, die sich aus den Landesbauordnungen ergeben.
Wenn eine zweite Zulassung für ein gleiches Bauprodukt beantragt wird, kann entweder durch Vergleichsrechnung, die an eigenen Versuchen kalibriert ist, und
3.2 Versuche
3.2.1 Voraussetzungen
Grundsätzlich ist die Eignung eines Bauprodukts, das nicht nach den geltenden Technischen Baubestimmungen beurteilt werden kann, durch Versuche nachzuweisen.
Die Anzahl der Versuche und die "Dichte" bezüglich des Anwendungsbereiches hängen in erheblichem Maß von den in Abschnitt 3.1 genannten Faktoren ab. Falls möglich, ist ein mechanisches Modell anzuwenden. Falls dieses nicht existiert, sollte es hergeleitet werden, um damit Vorberechnungen durchführen zu können. Dabei sollten alle in Frage kommenden Versagensarten betrachtet werden.
Die Versuche sollen zeigen, dass das mechanische Modell (Tragmodell) für alle Bereiche des Anwendungsgebietes das Verhalten des Bauprodukts ausreichend sicher beschreibt. Fall es gelingt, ein ausreichend aussagefähiges Rechenmodell zu entwickeln, ist es möglich, einen Teil der Versuche durch entsprechende Rechnungen zu ersetzen. Über die Anwendbarkeit des Rechenmodells und die Eignung der geplanten Versuche entscheidet, falls es keine Prüfgrundsätze gibt, von Fall zu Fall das DIBt. Bei dieser Entscheidung kann das DIBt die Empfehlung des SVA einholen.
Für den Fall, dass ein geeignetes Tragmodell nicht oder nicht für den gesamten Anwendungsbereich gefunden werden kann, sind für alle Nachweise Versuche erforderlich. Die Anzahl ist so zu wählen, dass eine statistisch abgesicherte Aussage über die Eignung des Zulassungsgegenstandes getroffen werden kann.
3.2.2 Durchführung
Vor Beginn der Versuche sind im Versuchsprogramm unter Beachtung von Abschnitt 3.2.1 festzulegen:
Bei Versuchen an Bauteilen aus Beton ist grundsätzlich die Betonrezeptur anzugeben.
Es sind pro Bauteilversuch mindestens drei Probewürfel sowie drei Probekörper zur Prüfung der Spaltzugfestigkeit zu fertigen und die Festigkeiten am Tag der Bauteilprüfung festzustellen.
Bewehrungsstahl ist durchmesserweise jeweils aus einer Charge zu nehmen. Für jeden Durchmesser ist die Streckgrenze und die Zugfestigkeit zu bestimmen.
Grundsätzlich sind alle relevanten Werkstoffkenngrößen der für die Versuche verwendeten Bauprodukte nachzuweisen. Werden aus der Herstellung entnommene Teile in Prüfkörper eingebaut und können deshalb Werkstoffprüfungen allenfalls am Vormaterial durchgeführt werden, sind die Ist-Werte der Werkstoff-Kenngrößen nach Versuchsdurchführung festzustellen. Ist dies nicht möglich, ist am Herstellungsort des Prüfkörpers aus der Charge des Vormaterials eine ausreichende Anzahl von Proben zu entnehmen und das Herstellverfahren des Prüfkörpers zu überwachen, so dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist.
Bei Versuchen, bei denen die Prüflast ohne Zerstörung des Prüfkörpers erreicht wird, ist nach vollständiger Entlastung die Resttragfähigkeit des Probekörpers festzustellen.
3.3 Rechnerische Nachweise
Ein rechnerischer Nachweis sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Verfasser/Aufsteller, Beschreibung der Durchführung der Rechnung, Angabe über das verwendete Rechenverfahren, tabellarische und graphische Darstellung der Randbedingungen und Ergebnisse.
Basiert der rechnerische Nachweis nicht auf technischen Regel, sind die Abweichungen in ihren Auswirkungen zu untersuchen und zu bewerten, z.B. durch entsprechende Parameterstudien.
Bei FE-Verfahren sind mindestens die folgende Angaben zu machen:
Analog sind die Angaben zu BE-Verfahren zu machen.
Durch das DIBt ist zu bewerten:
3.4 Prüfbericht
Der Prüfbericht sollte die Beschreibung des Prüfkörpers und die Versuchsart sowie Namen und Anschrift der Prüfstelle, den Namen des für die Versuchsdurchführung Verantwortlichen sowie Datum und Ort der Versuchsdurchführung enthalten.
Es ist mindestens aufzuzeichnen:
3.5 Anforderung an Gutachten im Zulassungsverfahren
In der Regel wird eine gutachtliche Stellungnahme erstellt, die die Versuche und Rechnungen bewertet und deren Verwendbarkeit im Zulassungsverfahren einschätzt.
Sie berücksichtigt auch die Unsicherheiten in der Vorhersage des Verhaltens von Bauprodukten, diese bestehen z.B. bezüglich
Zur Abdeckung größerer Unsicherheiten bei der Beurteilung von (neuen) Produkten stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um die erforderliche Zuverlässigkeit zu erreichen, wie beispielsweise:
Die gutachtliche Stellungnahme sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Das Gutachten muss so gestaltet sein , dass die darin enthaltene Beurteilung des Bauproduktes nachvollziehbar ist. Diese Nachvollziehbarkeit muss nicht nur für die Beratung im Sachverständigenausschuss geeignet sein, sondern soll auch noch gegeben sein, wenn das Gutachten z.B. für eine Ergänzung der Zulassung (Erweiterung des Anwendungsbereiches) oder eine Änderung (Modifikation des Produktes) verwendet werden soll.
*) Die Zulassungsbedürftigkeit wird vom DIBt geprüft.
1) alle Angaben gelten ebenso für Bauarten im Sinn von MBO § 24
2) Die in Zulassungsverfahren einzuschaltenden Prüfstellen und Gutachter können vom DIBt bestimmt werden, vgl. MBO § 21 (3)
ENDE