Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
TRLV - Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen
- August 2006 -
(DIBt. Nr. 3 vom 11.06.2007 S. 110)
1 Geltungsbereich
1.1 Die Technischen Regeln gelten für Verglasungen, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durchgehend linienförmig gelagert sind 1. Je nach ihrer Neigung zur Vertikalen werden sie eingeteilt in
1.2 Baurechtliche Anforderungen an den Brand-, Schall- und Wärmeschutz sowie Anforderungen anderer Stellen bleiben von diesen Technischen Regeln unberührt.
1.3 Die Technischen Regeln gelten nicht für
1.4 Für begehbare und für bedingt (z.B. zu Reinigungszwecken) betretbare Verglasungen, die nicht dem Abschnitt 3.4 dieser Regeln entsprechen, und für Verglasungen, die gegen Absturz sichern, sind zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
1.5 Die Bestimmungen für Überkopfverglasungen gelten auch für Vertikalverglasungen, sofern diese nicht nur kurzzeitigen veränderlichen Einwirkungen wie z.B. Windeinwirkungen unterliegen. Dazu zählen z.B. Shed-Verglasungen, bei denen eine Belastung durch Schneeanhäufung möglich ist.
2 Bauprodukte
2.1 Als Glaserzeugnisse dürfen verwendet werden:
Bei Verwendung von Bauprodukten aus Glas mit CE-Kennzeichnung nach harmonisierten Normen sind die hierfür gegebenenfalls festgelegten aktuellen bauaufsichtlichen Bestimmungen der Liste der Technischen Baubestimmungen und der Bauregelliste zu beachten.
2.2 Für Glas nach den Abschnitten 2.1 a) bis 2.1 d) ist ein Elastizitätsmodul von E = 70.000 N/mm2, eine Querdehnungszahl von µ = 0,23 und ein thermischer Längenausdehnungskoeffizient von α = 9 ⋅ 10-6 K-1 anzunehmen.
2.3 ESG-Scheiben und ESG-H-Scheiben sind auf Kantenverletzungen zu prüfen. ESG-Scheiben mit Kantenverletzungen, die tiefer als 15 % der Scheibendicke ins Glasvolumen eingreifen, dürfen nicht eingebaut werden. ESG-H-Scheiben mit Kantenverletzungen, die tiefer als 5 % der Scheibendicke ins Glasvolumen eingreifen, dürfen nicht eingebaut werden.
3 Anwendungsbedingungen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Glaseinstand ist so zu wählen, dass die Standsicherheit der Verglasung langfristig sichergestellt ist. Als Grundlage hierfür ist DIN 18.545-1:1992-02 oder DIN 18.516-4:1990-02, Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 heranzuziehen.
3.1.2 Die Durchbiegung der Auflagerprofile darf nicht mehr als 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Bei der Ermittlung der Schnittgrößen der Glasscheiben kann näherungsweise eine kontinuierliche starre Auflagerung vorausgesetzt werden.
3.1.3 Die linienförmige Lagerung muss beidseitig normal zur Scheibenebene wirksam sein. Dies ist durch hinreichend steife Abdeckprofile oder entsprechende mechanische Befestigungen sicherzustellen.
3.1.4 Unter Last- und Temperatureinwirkung darf kein Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (z.B. Metall, Glas) auftreten.
3.1.5 Ein Verrutschen der Scheiben ist durch Distanzklötze zu verhindern. Der Abstand zwischen Falzgrund und Scheibenrand muss unter Beachtung der Grenzabmaße von Unterkonstruktion und Verglasung so groß sein, dass ein Dampfdruckausgleich möglich ist.
3.1.6 Kanten von Drahtglas dürfen nicht ständig der Feuchtigkeit ausgesetzt sein. Freie Kanten dürfen der Bewitterung ausgesetzt sein, wenn die Abtrocknung nicht behindert wird.
3.2 Zusätzliche Regelungen für Überkopfverglasungen
3.2.1 Für Einfachverglasungen und für die untere Scheibe von Isolierverglasungen darf nur Drahtglas oder VSG aus SPG oder VSG aus teilvorgespanntem Glas (TVG) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden.
3.2.2 VSG-Scheiben aus SPG und/oder aus TVG mit einer Stützweite größer 1,20 m sind allseitig linienförmig zu lagern. Dabei darf das Seitenverhältnis nicht größer als 3:1 sein.
3.2.3 Bei VSG als Einfachverglasung oder als untere Scheibe von Isolierverglasungen muss die Nenndicke der PVB-Folien mindestens 0,76 mm betragen. Abweichend davon ist eine Dicke der PVB-Folie von 0,38 mm bei allseitiger linienförmiger Lagerung und einer Stützweite in Haupttragrichtung von nicht mehr als 0,80 m zulässig.
3.2.4 Bei zweiseitig linienförmig gelagerten Verglasungen sind ausschließlich Dichtstoffe nach DIN 18545-2 Gruppe E, außerdem für geschraubte Andruckprofile (Pressleisten) auch vorgefertigte Dichtprofile nach DIN 7863 Gruppen A bis D zulässig.
3.2.5 Drahtglas ist nur bei einer Stützweite in Haupttragrichtung bis zu 0,7 m zulässig. Der Glaseinstand von Drahtglas muss mindestens 15 mm betragen.
3.2.6 Von den Anwendungsbedingungen der Abschnitte 3.1 und 3.2.1 bis 3.2.5 abweichende Überkopfverglasungen dürfen verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen das Herabfallen größerer Glasteile auf Verkehrsflächen verhindert wird. Dies kann z.B. durch ausreichend tragfähige und dauerhafte Netze mit einer Maschenweite ≤ 40 mm erreicht werden.
3.2.7 Bohrungen und Ausschnitte in den Scheiben sind nicht zulässig. Abweichend hiervon darf die Verglasung bei der Verwendung von VSG aus TVG zur Befestigung von durchgehenden Klemmleisten durchbohrt sein. Der Randabstand und der Abstand der Bohrungen untereinander muss mindestens 80 mm betragen.
3.2.8 Der freie Rand von VSG darf - parallel und senkrecht zur Lagerung - maximal 30 % der Auflagerlänge, höchstens jedoch 300 mm über den von den linienförmigen Lagerungen aufgespannten Bereich auskragen. Die Auskragung einer Scheibe eines VSG über den Verbundbereich hinaus (z.B. Tropfkanten bei Überkopfverglasungen) darf maximal 30 mm betragen.
3.2.9 Die in Abschnitt 3.1.3 geforderte linienförmige Lagerung der Verglasung darf in abhebende Richtung (Sogbelastung) auch durch eine punktförmige Randklemmung ersetzt werden. Die Abstände der Randklemmhalter dürfen nicht größer als 300 mm, die Klemmfläche jeweils nicht kleiner als 1000 mm2 und die Glaseinstandstiefe nicht kleiner als 25 mm sein.
3.3 Zusätzliche Regelungen für Vertikalverglasungen
3.3.1 Einfachverglasungen aus SPG, Ornamentglas oder VG müssen allseitig linienförmig gelagert sein.
3.3.2 Die Verwendung von (nicht heißgelagertem) monolithischem ESG nach Abschnitt 2.1 c) ist nur in Einbausituationen unterhalb vier Metern Einbauhöhe, in denen Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können, zulässig. In allen anderen Einbausituationen, auch für Außenscheiben von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, muss an Stelle von monolithischem ESG nach Abschnitt 2.1 c) (heißgelagertes) monolithisches ESG-H nach Abschnitt 2.1 d) verwendet werden.
3.3.3 Bohrungen und Ausschnitte sind nur in vorgespannten Scheiben (d.h. ESG, ESG-H, TVG) oder VSG zulässig.
3.4 Zusätzliche Regelungen für begehbare Verglasungen
3.4.1 Die Regelungen gelten für die nachfolgend beschriebenen begehbaren Verglasungen mit einer allseitigen, durchgehend linienförmigen Auflagerung zur Verwendung als Treppenstufe oder als Podest-Elemente. Sie dürfen weder befahren noch hohen Dauerlasten ausgesetzt werden oder aufgrund der Nutzungsbedingungen einer erhöhten Stoßgefahr unterworfen sein.
3.4.2 Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der begehbaren Verglasungen und deren Stützkonstruktionen sind für die Einwirkungen, die sich aus den bauaufsichtlich bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen ergeben, rechnerisch nachzuweisen. Zusätzlich ist der Lastfall "Eigengewicht + Einzellast" (Aufstandsfläche 100 mm x 100 mm) in ungünstigster Laststellung zu untersuchen. Die Größe der Einzellast beträgt 1,5 kN in Bereichen, die mit einer gleichmäßig verteilten lotrechten Verkehrslast von maximal 3,5 kN/m2 zu beaufschlagen sind. In Bereichen mit höherer lotrechter Verkehrslast beträgt die anzusetzende Einzellast 2,0 kN. Verkehrslasten über 5,0 kN/m2 sind nicht zulässig.
3.4.3 Es darf nur VSG aus mindestens drei Scheiben verwendet werden. Die oberste Scheibe muss mindestens 10 mm dick sein und aus ESG oder TVG bestehen. Die beiden untersten Scheiben müssen mindestens 12 mm dick sein und aus SPG oder TVG bestehen. Die maximale Länge beträgt 1500 mm, die maximale Breite 400 mm. Der Glaseinstand muss mindestens 30 mm betragen. Die Mindestnenndicke der PVB-Folie je Zwischenschicht beträgt 1,52 mm. Die Verglasungen sind in Scheibenebene durch geeignete mechanische Halterungen in ihrer Lage zu sichern. Die Kanten der Verglasungen müssen durch die Stützkonstruktion oder angrenzende Scheiben geschützt sein. Für Verglasungen, die von der Rechteckform abweichen, gelten die Abmessungen des umschriebenen Rechtecks. Bohrungen oder Ausnehmungen sind nicht zulässig. Die Oberflächen der Verglasungen müssen ausreichend rutschsicher sein.
3.4.4 Die Spannungsnachweise für die Verglasungen sind unter der Annahme zu führen, dass die oberste Scheibe des VSG nicht mitträgt.
3.4.5 Die in den Verglasungen auftretenden Spannungen - auch solche, die sich aus den Einwirkungen nach Abschnitt 3.4.2 ergeben - dürfen die in Tabelle 2 genannten zulässigen Spannungen nicht überschreiten. Für TVG gelten die Werte der entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
3.4.6 Die Durchbiegung einer vollständig intakten Verglasung darf unter den nach Abschnitt 3.4.2 anzusetzenden Einwirkungen 1/200 der Stützweite nicht überschreiten.
3.4.7 Bei den Spannungs- und Durchbiegungsnachweisen von VSG darf ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelscheiben nicht berücksichtigt werden.
4 Einwirkungen
4.1 Es sind die Einwirkungen, die sich aus den bauaufsichtlich bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen ergeben, zu berücksichtigen.
4.2 Bei Isolierverglasungen ist zusätzlich die Wirkung von Druckdifferenzen p0 zu berücksichtigen, die sich aus der Veränderung der Temperatur ΔT und des meteorologischen Luftdruckes Δpmet sowie aus der Differenz ΔH der Ortshöhe zwischen Herstellungs- und Einbauort ergeben. Als Herstellungsort gilt der Ort der endgültigen Scheibenabdichtung.
Es sind die beiden Einwirkungskombinationen nach Tabelle 1 zu berücksichtigen.
Tabelle 1: Rechenwerte für klimatische Einwirkungen* und den resultierenden isochoren Druck pp
Einwirkungskombination | ΔT in K | Δpmet in kN/m2 | ΔH in m | p0 in kN/m2 |
Sommer | + 20 | - 2 | + 600 | + 16 |
Winter | -25 | +4 | -300 | - 16 |
* Erläuterungen hierzu siehe Anhang B1. |
In Tabelle 1 ist
ΔT Temperaturdifferenz zwischen Herstellung und Gebrauch,
Δpmet Differenz des meteorologischen Luftdrucks am Einbauort und bei der Herstellung,
ΔH Differenz der Ortshöhe zwischen Einbauort und Herstellungsort,
p0 aus ΔT, Δpmet und ΔH resultierender isochorer Druck (siehe Gleichung A5 in Anhang A).
Falls die Differenz der Ortshöhen ΔH bekannt ist, so ist statt der Rechenwerte nach Tabelle 1 der tatsächliche Wert zu berücksichtigen.
Voraussetzung für den Ansatz der Rechenwerte für die Temperaturdifferenz ΔT nach Tabelle 1 ist die Verwendung von Isolierglas, das einen Gesamtabsorptionsgrad von weniger als 30 % aufweist und nicht durch andere Bauteile oder Sonnenschutzeinrichtungen aufgeheizt wird.
Ist - aufgrund außergewöhnlicher Einbaubedingungen - mit ungünstigeren Temperaturbedingungen zu rechnen, so sind zusätzlich die Werte ΔT oder Δ p0 nach Tabelle B1 aus Anhang B zu verwenden.
4.3 Für ebene Isolierverglasungen mit allseitig gelagerten, rechteckigen Scheiben ist in Anhang A ein Berechnungsverfahren für den Nachweis der Einwirkungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 angegeben. Die Anwendung vergleichbarer Verfahren ist zulässig.
5 Standsicherheits- und Durchbiegungsnachweise
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die Glasscheiben sind für die Einwirkungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 unter Beachtung aller beanspruchungserhöhenden Einflüsse (Bohrungen, Ausschnitte) zu bemessen. Bei Isolierverglasungen ist die Kopplung der Einzelscheiben über das eingeschlossene Gasvolumen zu berücksichtigen. Das besondere Tragverhalten gekrümmter Scheiben (Schalenwirkung) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.
5.1.2 Bei Standsicherheits- und Durchbiegungsnachweisen von VSG- oder VG-Einfachverglasungen darf ein günstig wirkender Schubverbund der Scheiben nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Schubkopplung von Isolierverglasungen über den Randverbund.
Bei Vertikalverglasungen aus Isolierglas mit VSG oder VG ist bei diesen Nachweisen für veränderliche Einwirkungen zusätzlich der Grenzzustand des vollen Schubverbunds zu berücksichtigen.
5.2 Spannungsnachweis
5.2.1 Bei der Bemessung für die Einwirkungen nach Abschnitt 4.1 gelten die zulässigen Biegezugspannungen nach Tabelle 2. Bei der Bemessung für die Überlagerung der Einwirkungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 dürfen die zulässigen Biegezugspannungen nach Tabelle 2 im Allgemeinen um 15 % und bei Vertikalverglasungen mit Scheiben aus SPG und Glasflächen bis zu 1,6 m2 im Besonderen um 25 % erhöht werden.
5.2.2 Die untere Scheibe einer Überkopfverglasung aus Isolierglas ist außer für den Fall der planmäßigen Einwirkungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 auch für den Fall des Versagens der oberen Scheibe mit deren Belastung zu bemessen.
Tabelle 2: Zulässige Biegezugspannungen in N/mm2
Glassorte | Überkopfverglasung | Vertikalverglasung |
ESG aus SPG | 50 | 50 |
ESG aus Gussglas | 37 | 37 |
Emailliertes ESG aus SPG* | 30 | 30 |
SPG | 12 | 18 |
Gussglas | 8 | 10 |
VSG aus SPG | 15 (25**) | 22,5 |
*) Emaille auf der Zugseite
**) Nur für die untere Scheibe einer Überkopfverglasung aus Isolierglas beim Lastfall "Versagen der oberen Scheibe" zulässig. |
5.3 Durchbiegungsnachweis
5.3.1 Die Durchbiegungen der Glasscheiben dürfen an ungünstigster Stelle nicht größer als die Werte nach Tabelle 3 sein.
Tabelle 3: Durchbiegungsbegrenzungen
Lagerung | Überkopfverglasung | Vertikalverglasung |
vierseitig | 1/100 der Scheibenstützweite in Haupttragrichtung | keine Anforderung** |
zwei- und dreiseitig | Einfachverglasung: 1/100 der Scheibenstützweite in Haupttragrichtung | 1/100 der freien Kante* |
Scheiben der Isolierverglasung: 1/200 der freien Kante | 1/100 der freien Kante** | |
*) Auf die Einhaltung dieser Begrenzung kann verzichtet werden, sofern nachgewiesen wird, dass unter Last ein Glaseinstand von 5 mm nicht unterschritten wird.
**) Durchbiegungsbegrenzungen des Isolierglasherstellers sind zu beachten. |
5.3.2 Bei der Bemessung der unteren Scheibe einer Überkopfverglasung aus Isolierglas nach Abschnitt 5.2.2 ist ein Durchbiegungsnachweis nicht erforderlich.
5.4 Nachweiserleichterungen für Vertikalverglasungen Allseitig gelagerte Isolierverglasungen, bei denen folgende Bedingungen eingehalten sind
| SPG, TVG oder ESG |
| ≤ 1,6 m2 |
| ≥ 4 mm |
| ≤ 4 mm |
| ≤ 16 mm |
| ≤ 0,8 kN/m2 |
können für Einbauhöhen bis 20 m über Gelände bei normalen Produktions- und Einbaubedingungen (Ansatz der Rechenwerte nach Tabelle 1) ohne weiteren Nachweis verwendet werden. Unterschreitet die Länge der kürzeren Kante den Wert von 500 mm, so erhöht sich jedoch bei Scheiben aus SPG das Bruchrisiko infolge von Klimaeinwirkungen.
Berechnungsverfahren für Isolierglas | Anhang A |
Für Isolierverglasungen mit allseitig gelagerten rechteckigen Glasscheiben können der Lastabtragungsanteil der äußeren und inneren Scheibe und die Einwirkungen infolge klimatischer Veränderungen bei kleinen Deformationen wie folgt berücksichtigt werden:
(A 1) | |
(A2) |
(A 3) |
Der Beiwert Bv ist in Abhängigkeit vom Seitenverhältnis a/b in Tabelle A1 angegeben.
Werte für a* sind für gebräuchliche Isolierglasaufbauten in Abhängigkeit vom Seitenverhältnis a/b in Tabelle A3 zusammengestellt.
Φ = 1 / (1 +(a/a*)4) | (A 4) |
p0 = c1 ⋅ ΔT - Δpmet + c2 ⋅ ΔH | (A 5) |
mit c1 = 0,34 kPa/K
und c2 = 0,012 kPa/m
In den Gleichungen A1 bis A5 ist
A kleinere Kantenlänge der Isolierverglasung in mm
b größere Kantenlänge der Isolierverglasung in mm
dSZR Abstand zwischen den Scheiben (Scheibenzwischenraum) in mm
dA Dicke der äußeren Scheibe in mm
di Dicke der inneren Scheibe in mm
Anmerkung:
Bei VSG und VG mit den Einzelscheiben (1, 2 ...) ist als Glasdicke die Ersatzdicke d* wie folgt zu berücksichtigen:
| d* = d1 + d2 +... |
| d* = (d1 + d2 +...)1/3 |
Tabelle A1: Beiwert Bv (*)
a/b | 1,0 | 0,9 | 0,8 | 0,7 | 0,6 | 0,5 | 0,4 | 0,3 | 0,2 | 0,1 |
Bv | 0,0194 | 0,0237 | 0,0288 | 0,0350 | 0,0421 | 0,0501 | 0,0587 | 0,0676 | 0,0767 | 0,0857 |
* Die Werte wurden auf der Basis der Kirchhoff´schen Plattentheorie für μ = 0,23berechnet, Zwischenwerte können linear interpoliert werden. |
Tabelle A2: Verteilung der Einwirkungen*
Lastangriff auf | Einwirkung | Lastanteil auf äußere Scheibe | Lastanteil auf innere Scheibe |
äußere Scheibe | Wind wa | (δa + (Φδi) ⋅ wa | (1 - Φ ) δi ⋅ wa |
Schnee s | (δa + (Φδi) ⋅ s | (1 - Φ ) δi ⋅ s | |
innere Scheibe | Wind wi | (1 - Φ ) δa ⋅ wi | (Φδ a+ δi) ⋅ wi |
beide Scheiben | Isochorer Druck p0 | - Φ ⋅ p0 | + Φ ⋅ p0 |
* Vorzeichenregelung siehe Anhang B2 |
Tabelle A3: Anteil der Einzelscheiben an der Gesamtsteifigkeit eines Zweischeiben-Isolierglases und charakteristische Kantenlänge a* in mm für den Scheibenabstand dSZR = 10; 12; 14 und 16 mm und für ein Seitenverhältnis von a/b = 0,33; 0,50; 0,67 und 1,0
dSZR | Glasdicke in mm | Steifigkeitsanteil | a* in mm | |||||
in mm | di | da | δi | δa | 0,33 | 0,50 | 0,67 | 1,00 |
10 | 4 | 4 | 50 % | 50 % | 243 | 259 | 279 | 328 |
4 | 6 | 23 % | 77 % | 270 | 288 | 311 | 365 | |
4 | 8 | 11 % | 89 % | 280 | 299 | 322 | 379 | |
4 | 10 | 6 % | 94 % | 284 | 303 | 326 | 384 | |
6 | 6 | 50 % | 50 % | 329 | 351 | 378 | 444 | |
6 | 8 | 30 % | 70 % | 358 | 382 | 411 | 484 | |
6 | 10 | 18 % | 82 % | 373 | 397 | 428 | 503 | |
8 | 8 | 50 % | 50 % | 408 | 435 | 469 | 551 | |
8 | 10 | 34 % | 66 % | 438 | 466 | 503 | 591 | |
10 | 10 | 50 % | 50 % | 483 | 514 | 554 | 652 | |
12 | 4 | 4 | 50 % | 50 % | 254 | 271 | 292 | 343 |
4 | 6 | 23 % | 77 % | 283 | 302 | 325 | 382 | |
4 | 8 | 11 % | 89 % | 293 | 313 | 337 | 396 | |
4 | 10 | 6 % | 94 % | 297 | 317 | 341 | 402 | |
6 | 6 | 50 % | 50 % | 344 | 367 | 395 | 465 | |
6 | 8 | 30 % | 70 % | 375 | 400 | 430 | 507 | |
6 | 10 | 18 % | 82 % | 390 | 415 | 448 | 527 | |
8 | 8 | 50 % | 50 % | 427 | 455 | 490 | 577 | |
8 | 10 | 34 % | 66 % | 458 | 488 | 526 | 619 | |
10 | 10 | 50 % | 50 % | 505 | 538 | 580 | 682 | |
14 | 4 | 4 | 50 % | 50 % | 264 | 281 | 303 | 357 |
4 | 6 | 23 % | 77 % | 294 | 314 | 338 | 397 | |
4 | 8 | 11 % | 89 % | 305 | 325 | 350 | 412 | |
4 | 10 | 6 % | 94 % | 309 | 329 | 355 | 418 | |
6 | 6 | 50 % | 50 % | 358 | 381 | 411 | 483 | |
6 | 8 | 30 % | 70 % | 390 | 415 | 447 | 526 | |
6 | 10 | 18 % | 82 % | 405 | 432 | 465 | 547 | |
8 | 8 | 50 % | 50 % | 444 | 473 | 510 | 600 | |
8 | 10 | 34 % | 66 % | 476 | 507 | 547 | 643 | |
10 | 10 | 50 % | 50 % | 525 | 559 | 603 | 709 | |
16 | 4 | 4 | 50 % | 50 % | 273 | 291 | 313 | 369 |
4 | 6 | 23 % | 77 % | 304 | 324 | 349 | 411 | |
4 | 8 | 11 % | 89 % | 315 | 336 | 362 | 426 | |
4 | 10 | 6 % | 94 % | 320 | 341 | 367 | 432 | |
6 | 6 | 50 % | 50 % | 370 | 394 | 425 | 500 | |
6 | 8 | 30 % | 70 % | 403 | 429 | 463 | 544 | |
6 | 10 | 18 % | 82 % | 419 | 446 | 481 | 566 | |
8 | 8 | 50 % | 50 % | 459 | 489 | 527 | 620 | |
8 | 10 | 34 % | 66 % | 492 | 525 | 565 | 665 | |
10 | 10 | 50 % | 50 % | 543 | 578 | 623 | 733 |
Erläuterungen | Anhang B |
B1: Erläuterungen zu den Mindestwerten für klimatische Einwirkungen
Bei der Festlegung der Klimawerte in Tabelle 1 wurde von folgenden Randbedingungen ausgegangen:
Eventuell vorhandenen besonderen Temperaturbedingungen am Einbauort kann mit den in Tabelle B1 angegebenen zusätzlichen Werten für ΔT und Δ p0Rechnung getragen werden.
B2: Erläuterungen zur Vorzeichenregelung
Das positive Vorzeichen wird in Richtung der "Hauptlast" gewählt, z.B. bei einer Vertikalverglasung in Richtung des Winddrucks auf die äußere Scheibe (siehe Bild B2). Der Richtungspfeil zeigt damit von "außen" nach "innen". Diese Regelung bleibt auch erhalten, wenn andere Lasten dominieren, z.B. Windsog oder bei Isolierglas der Innendruck.
Bild B2: Vorzeichen der Einwirkungen und Vorzeichen der Verformung bei einer Vertikalverglasung (dargestellt ist der verformte Zustand):
(a) Winddruck auf die äußere Scheibe positiv, damit auch die Durchbiegung nach "innen" positiv
(b) Überdruck im Scheibenzwischenraum (positiv) bewirkt Ausbauchung der Innenscheibe nach innen (positiv) und Ausbauchung der Außenscheibe nach außen (negativ)
(c) Bei Unterdruck im Scheibenzwischenraum ergeben sich die Vorzeichen entsprechend.
Tabelle B1: Zusätzliche Werte für ΔT und Δp0 zur Berücksichtigung besonderer Temperaturbedingungen am Einbauort
Einwirkungskombination | Ursache für erhöhte Temperaturdifferenz | ΔT in K | Δp0in kN/m2 |
Sommer | Absorption zwischen 30 % und 50 % | + 9 | + 3 |
innenliegender Sonnenschutz (ventiliert) | + 9 | + 3 | |
Absorption größer 50 % | + 18 | + 6 | |
innenliegender Sonnenschutz (nicht ventiliert) | + 18 | + 6 | |
dahinterliegende Wärmedämmung (Paneel) | + 35 | + 12 | |
Winter | unbeheiztes Gebäude | -12 | - 4 |
1) Für hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsgas gilt DIN 18.516-4:1990-02.
2) Z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
ENDE |