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DIN 1053-3 - Bewehrtes Mauerwerk
Berechnung und Ausführung
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Mauerwerk
Stand 02/1990
Veröffentlichung: (AllMBl. By 1990 S. 933)
Masonry; reinforced masonry; design and construction Maconneries; maconneries armees; calcul et execution
Die Normen der Reihe DIN 1053 sind gegliedert in
DIN 1053 Teil 1 Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung
DIN 1053 Teil 2 Mauerwerk; Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Berechnung und Ausführung
DIN 1053 Teil 3 Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung
DIN 1053 Teil 4 Mauerwerk; Bauten aus Ziegelfertigbauteilen
Maße in mm
1 Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für tragende Bauteile aus bewehrtem Mauerwerk, bei dem die Bewehrung statisch in Rechnung gestellt wird.
Anforderungen hinsichtlich des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes sind zu beachten.
Anmerkung: Die Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen dürfen innerhalb ihres Anwendungsbereiches weiterhin angewendet werden.
2 Bewehrungsführung
Es werden folgende Arten der Bewehrungsführung im Mauerwerk, die auch kombiniert werden dürfen, unterschieden:
Bild 1. Horizontale Bewehrung in der Lagerfuge (Prinzipskizze)
Bild 2. Horizontale Bewehrung in Formsteinen (Prinzipskizze)
Bild 3. Horizontale Bewehrung in trogförmigen Formsteinen (Prinzipskizze)
Bild 4. Vertikale Bewehrung in Formsteinen mit kleiner Aussparung (Prinzipskizze)
Bild 5. Vertikale Bewehrung in Formsteinen mit großer Aussparung (Prinzipskizze)
Bild 6. Bewehrung in ummauerten Aussparungen (Prinzipskizze)
Bild 7. Bewehrung in durchgehenden, ummauerten Aussparungen (Prinzipskizze)
3 Baustoffe
3.1 Mauersteine
Es dürfen Steine nach DIN 105 Teil 1 bis Teil 5, DIN 106 Teil 1 und Teil 2, DIN 398, DIN 4165, DIN 18151, DIN 18152, DIN 18153 und Formsteine verwendet werden. Zusätzlich gelten die Anforderungen nach Anhang A, Abschnitt A.1.
Lochanteil und Druckfestigkeit von Formsteinen sind nach Anhang A, Abschnitt A.2.2, zu ermitteln.
Bei Formsteinen für vertikale Bewehrung wird zwischen "kleinen" und "großen" Aussparungen unterschieden.
Kleine Aussparungen (siehe Bild 4) müssen in jeder Richtung ein Mindestmaß von 60 mm, große Aussparungen (siehe Bild 5) in jeder Richtung ein Mindestmaß von 135 mm aufweisen. Bei Formsteinen für horizontale Bewehrung darf die Höhe der Aussparung wegen des hinzukommenden Lagerfugenmörtels auf 45 mm verringert werden (siehe Bilder 2 und 3).
Bei Ringankern nach DIN 1053 Teil 1 darf auf die Anforderungen an die Mauersteine nach Anhang A, Abschnitt A.1, verzichtet werden.
3.2 Mauermörtel
Es darf nur Mauermörtel nach DIN 1053 Teil 1 mit Ausnahme von Normalmörtel der Mörtelgruppe I verwendet werden.
Die Bewehrung darf nur in Normalmörtel der Mörtelgruppen III und IIIA nach DIN 1053 Teil 1 eingebettet werden.
Der Zuschlag muss dichtes Gefüge aufweisen und DIN 4226 Teil 1 entsprechen.
3.3 Beton zum Verfüllen von Aussparungen mit ungeschützter Bewehrung
Zum Verfüllen ist Beton mindestens der Festigkeitsklasse B 15 nach DIN 1045 zu verwenden, soweit nicht hinsichtlich des Korrosionsschutzes der Bewehrung eine höhere Festigkeitsklasse erforderlich ist. Das Größtkorn darf 8 mm nicht überschreiten.
3.4 Betonstahl
Es ist gerippter Betonstahl nach DIN 488 Teil 1 zu verwenden.
4 Bemessung
4.1 Allgemeines
Unter Beachtung der folgenden Abweichungen ist die Bemessung der bewehrten Querschnitte nach DIN 1045 durchzuführen.
4.2 Lasteinleitung
Die Auflagerkräfte von bewehrtem Mauerwerk sollen in direkter Lagerung auf Druck eingeleitet werden. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Auflagerkräfte durch ausreichend verankerte Bewehrung aufgenommen werden.
Bei Balken und wandartigen Trägern, die außer ihrer Eigenlast Lasten abzutragen haben, müssen diese Lasten im Bereich der Biegedruckzone oder oberhalb davon eingetragen werden, wenn keine ausreichende Aufhängebewehrung zur Übertragung dieser Lasten bis in die Höhe der Biegedruckzone vorhanden ist.
4.3 Bemessung für Biegung, Biegung mit Längskraft und Längskraft allein
4.3.1 Begrenzung der Biegeschlankheit
Die Biegeschlankheit l/d von biegebeanspruchten Bauteilen darf nicht größer als 20 sein.
Bei wandartigen Trägern darf die statische Nutzhöhe h nur bis zur Hälfte der Stützweite l angesetzt werden.
4.3.2 Bemessungsquerschnitt
Der Bemessungsquerschnitt ist das tragende Mauerwerk. Aussparungen, die mit Mörtel oder Beton verfüllt sind, zählen zum Bemessungsquerschnitt.
4.3.3 Rechenwerte der Mauerwerksfestigkeit
Als Rechenwert βR ist für Vollsteine und Lochsteine bei Druck in Lochrichtung βR nach DIN 1053 Teil 1 bzw. Teil 2 anzusetzen. Bei Druck quer zur Lochrichtung ist βR bei gelochten Vollsteinen und bei Lochsteinen auf die Hälfte abzumindern.
Liegt bei Querschnitten mit verfüllten Aussparungen der Rechenwert der Festigkeit des Betons oder Mörtels unter dem Rechenwert der Mauerwerksfestigkeit, ist für den Gesamtquerschnitt der Rechenwert der Festigkeit des Verfüllmaterials maßgebend. Wird mit Mörtel verfüllt, ist als Rechenwert für Mörtel der Gruppe III 4,5 MN/m2 und für Mörtel der Gruppe IIIA 10,5 MN/m2 anzusetzen. Für die Rechenwerte von Beton gilt DIN 1045.
4.3.4 Nachweis der Knicksicherheit
Bei Druckgliedern mit mäßiger Schlankheit (λ < 20) darf der Einfluss der ungewollten Ausmitte und der Stabauslenkung nach Theorie II. Ordnung näherungsweise durch Bemessung im mittleren Drittel der Knicklänge unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Ausmitte f nach Gleichung (1) erfasst werden.
f = | hk | - | d | (1) |
46 | 8 |
Hierin bedeuten:
hk | Knicklänge |
d | Querschnittsdicke in Knickrichtung |
λ | Schlankheit = hk/d. |
Bei Druckgliedern mit großer Schlankheit (̄λ > 20) ist ein genauerer Nachweis nach DIN 1045 zu führen.
Schlankheiten λ > 25 sind unzulässig.
4.4 Bemessung für Querkraft
4.4.1 Allgemeines
Bei der Bemessung für Querkraft ist zu unterscheiden zwischen einer Schubbeanspruchung des Mauerwerks aus einer Last parallel zur Mauerwerksebene (Scheibenschub) und rechtwinklig zur Mauerwerksebene (Plattenschub).
4.4.2 Scheibenschub
Der Schubnachweis darf im Abstand 0,5h (h Nutzhöhe des Trägers) von der Auflagerkante geführt werden. Bei überdrückten Rechteckquerschnitten genügt es, die Stelle der maximalen Schubspannung zu untersuchen. Bei gerissenen Querschnitten darf der Nachweis in Höhe der Nulllinie im Zustand II geführt werden. Die an dieser Stelle anzusetzende rechnerische Normalspannung σ in der Lagerfugenebene darf vereinfachend aus der Auflagerkraft FA abgeschätzt werden zu
σ = | 2 FA | (2) |
b * l |
Hierin bedeuten:
b | Querschnittsbreite des Trägers |
l | Stützweite des Trägers bzw. doppelte Kraglänge bei Kragträgern. |
Es ist nachzuweisen, dass die Schubspannungen die aufnehmbaren Werte nach DIN 1053 Teil 2 /07.84, Abschnitt 7.5, einhalten. Ergänzend dazu gilt für die Rechenwerte der Kohäsion βRk:
Mörtel der Gruppe II: | βRk = 0,08 MN/m2 |
Leichtmörtel: | βRk = 0,18 MN/m2 |
Dünnbettmörtel: | βRk = 0,22 MN/m2 |
4.4.3 Plattenschub
Die Bemessung für Querkraft aus Plattenbiegung ist nach DIN 1045 durchzuführen. Abweichend davon gilt aber für die Grenzen der Grundwerte der Schubspannungen τ011 = 0,015 βR mit βR nach DIN 1053 Teil 1 bzw. Teil 2. Dieser Grenzwert gilt auch bei gelochten Vollsteinen und Lochsteinen unabhängig von der Beanspruchungsrichtung.
Die angegebenen Grenzwerte τ011 gelten für nicht gestaffelte Biegebewehrung und den Schubbereich 1 ohne Schubbewehrung. Gestaffelte Biegezugbewehrung ist nicht zulässig. Die Wirkung einer Schubbewehrung darf nicht in Ansatz gebracht werden.
4.5 Zusammenwirken von Mauerwerk und Beton
Ein Zusammenwirken von Mauerwerk und Beton darf nur angenommen werden, wenn keine extremen Zwängungen aus unterschiedlichem Verformungsverhalten zu erwarten sind. Es muss gegen das unverputzte Mauerwerk betoniert werden.
Der Gesamtquerschnitt darf dann so bemessen werden, als bestünde er einheitlich aus dem Material mit der geringeren Festigkeit.
Treten in der Verbundfuge aus planmäßigen Beanspruchungen größere Schubspannungen als τ011 nach Abschnitt 4.4.3 auf, so sind die Schubkräfte voll durch Bewehrung abzudecken.
Überwiegt der Betonquerschnitt, darf auch er allein als Stahlbetonquerschnitt nach DIN 1045 bemessen werden.
5 Bewehrungsregeln
5.1 Allgemeines
Auf das Bewehren von Bauteilen oder Teilen von Mauerwerk sind sinngemäß die Regeln für Stahlbeton nach DIN 1045 anzuwenden. Die Feldbewehrung ist jedoch ungestaffelt über die volle Stützweite zu führen.
5.2 Mindestbewehrung
Zur Vermeidung breiter Risse müssen Mindestwerte des Bewehrungsgrades eingehalten werden. Die Mindestwerte für reine Lastbeanspruchung sind in Tabelle 1 angegeben. Wenn lastunabhängige Zwängungen sehr breite Risse befürchten lassen, wird ein Bewehrungsgehalt von mindestens 0,2 % des Gesamtquerschnittes in oderannähernd in Richtung des Zwanges empfohlen. Überwiegt der Betonquerschnitt, gilt für die Mindestbewehrung des Betonquerschnittes DIN 1045.
Die Tabellenwerte gelten für BSt 420 S und BSt 500 S.
Tabelle 1. Mindestbewehrung
Lage der Hauptbewehrung | Mindestbewehrung, bezogen auf den Gesamtquerschnitt | |
Hauptbewehrung min µH | Querbewehrung min µQ | |
Horizontal in Lagerfugen oder Aussparungen nach den Bildern 1 bis 3 | mindestens vier Stäbe mit einem Durchmesser von 6 mm je m | - |
Vertikal in Aussparungen oder Sonderverbänden nach den Bildern 4 bis 6 | 0,1 % | falls µH < 0,5 %: µQ = 0 |
Zwischenwerte geradlinig interpolieren | ||
falls µH > 0,6 %: µQ = 0,2 µH | ||
In durchgehenden, ummauerten Aussparungen nach Bild 7 | 0,1 % | 0,2 µH |
5.3 Stababstände in plattenartig beanspruchten Bauteilen
Für den Mindestabstand zwischen Bewehrungsstäben gilt DIN 1045.
Der Höchstwert der Stababstände darf bei der Hauptbewehrung 250 mm, bei der Querbewehrung 375 mm betragen.
Wird die Bewehrung nach Bild 5 angeordnet, so ist sie nach DIN 1045 zu verbügeln. In diesem Fall darf der Mittenabstand der Bewehrungskörbe 750 mm nicht überschreiten.
5.4 Verankerung der Bewehrungsstäbe
Die Verankerung der Bewehrungsstäbe ist nach DIN 1045 nachzuweisen.
Für Bewehrungsstäbe im Mörtel sind aber abweichend davon die zulässigen Grundwerte der Verbundspannung zul. Ä1 Tabelle 2 zu entnehmen.
Tabelle 2. Zulässige Grundwerte der Verbundspannung zul. Ä1 für gerippten Betonstahl nach DIN 488 Teil 1
Mörtelgruppe | Grundwerte zul. τ1 | |
in der Lagerfuge | in Formsteinen 1) und Aussparungen | |
MN/m2 | MN/m2 | |
III | 0,35 | 1,0 |
III a | 0,70 | 1,4 |
1) Bezüglich der Überdeckung siehe Abschnitt 7.5. |
6 Korrosionsschutz der Bewehrung
6.1 Ungeschützte Bewehrung in Mauermörtel
Eine ungeschützte Bewehrung darf in den Mauermörtel nur bei Bauteilen eingelegt werden, die einem dauernd trockenen Raumklima (Umweltbedingungen nach DIN 1045/07.88, Tabelle 10, Zeile 1) ausgesetzt sind, z.B. in Innenwänden.
6.2 Ungeschützte Bewehrung in betonverfüllten Aussparungen
Ungeschützte Bewehrung darf nur in betonverfüllten Aussparungen verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 eingehalten werden.
6.3 Geschützte Bewehrung
Wenn nicht die Abschnitte 6.1 oder 6.2 zutreffen, ist die Bewehrung durch besondere Maßnahmen gegen Korrosion (z.B. durch Feuerverzinkung oder Kunststoffbeschichtung) zu schützen, deren Brauchbarkeit z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.
6.4 Einwirkung korrosiver Medien
Bei Verwendung feuerverzinkter Bewehrung ist der Gehalt an zinkaggressiven Bestandteilen, insbesondere Sulfaten und Chloriden, im Mörtel und in den Mauersteinen zu begrenzen. Der Sand muß den Anforderungen nach DIN 4226 Teil 1 genügen. Für Zusatzstoffe und Zusatzmittel im Mörtel gilt DIN 1053 Teil 1/02.90, Anhang A, Abschnitte A.2.3 bzw. A.2.4. Für Zusatzstoffe und Zusatzmittel im Füllbeton gilt DIN 1045/07.88, Abschnitt 6.3. Für hydraulisch gebundene Wandbausteine ist der Gehalt an Sulfat und Chlorid nach DIN 4226 Teil 1 und Teil 2 zu begrenzen.
Bei äußerer Einwirkung von aggressiven Medien, wie Sulfaten und Chloriden, ist eine feuerverzinkte Bewehrung nicht zulässig. Die Bewehrung ist durch andere Maßnahmen zu schützen.
7 Ausführung
7.1 Allgemeines
Für die Ausführung gilt DIN 1053 Teil 1, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Tabelle 3 gibt einen Überblick über Anforderungen und Einschränkungen, die zu beachten sind.
7.2 Mindestdicke
Bewehrtes Mauerwerk muss mindestens 115 mm dick sein.
7.3 Fugen
Lagerfugen sind stets vollfugig zu mauern. Stoßfugen sind bei horizontaler Spannrichtung und Bewehrungsführung ebenfalls vollfugig auszuführen. Bei vertikaler Spannrichtung und Bewehrungsführung sind knirsch gestoßene Steine mit unvermörtelter Stoßfuge zulässig.
Fugen mit Bewehrung nach Bild 1 dürfen bis 20 mm dick werden; als Richtmaß für die Fugendicke gilt der zweifache Stabdurchmesser.
7.4 Bewehrung
Die Bewehrung ist in den Mörtel einzubetten, so dass dieser sie allseitig dicht umschließt. In Aussparungen mit ungeschützter Bewehrung nach den Bildern 2, 3, 5, 6 oder 7 muss durch Abstandhalter oder andere Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Bewehrung planmäßig liegt und allseitig von Beton umhüllt wird.
In die Fugen nach Bild 1 dürfen höchstens 8 mm dicke Stäbe oder Bewehrungselemente eingelegt werden, in Aussparungen jedoch bis zu einem Stabdurchmesser von 14 mm. Stäbe mit Durchmessern größer als 14 mm sind nur in betonverfüllten Aussparungen zulässig.
Bei Ausführung nach Bild 7 sind die Mauerwerksschalen in jedem Fall durch Anker zu verbinden, z.B. Drahtanker nach DIN 1053 Teil 1.
7.5 Überdeckung
Bei ungeschützter Bewehrung in betonverfüllten Aussparungen nach den Bildern 2,3,5,6 oder 7 sind die Mindestwerte der Überdeckung nach DIN 1045 einzuhalten. Mauersteine dürfen nicht angerechnet werden.
Der Abstand zwischen Stahl- und Wandoberfläche muss mindestens 30 mm betragen.
Die Mörteldeckung in Formsteinen muss allseitig mindestens das Zweifache des Stabdurchmessers betragen.
7.6 Verfüllen der Aussparungen
Formsteine mit kleiner Aussparung nach Bild 4 dürfen nur mit Mörtel der Gruppe III oder III A in jeder Steinlageverfüllt werden. Große Aussparungen zur Aufnahme einer vertikalen Bewehrung müssen mindestens nach jedem Meter Wandhöhe verfüllt und verdichtet werden.
8 Kontrollen und Güteprüfungen auf der Baustelle
Jeder Mauersteinlieferung ist ein Lieferschein oder ein Beipackzettel beizufügen, aus dem neben der Normbezeichnung des Mauersteins und der zusätzlichen Kennzeichnung BM ersichtlich ist, dass die Mauersteine den Anforderungen für bewehrtes Mauerwerk (BM) genügen. Der bauausführende Unternehmer hat zu kontrollieren, ob die Angaben auf dem Lieferschein oder dem Beipackzettel mit den bautechnischen Unterlagen übereinstimmen. Im übrigen gilt DIN 18 200 in Verbindung mit den entsprechenden Normen für die Mauersteine.
Tabelle 3. Anforderungen und Einschränkungen bei der Ausführung
Horizontale Bewehrung | Vertikale Bewehrung | ||||||
in der Lagerfuge | in Formsteinen | in Formsteinen mit kleiner Aussparung | in Formsteinen mit großer Aussparung oder in ummauerten Aussparungen | ||||
nach Bild 1 | nach den Bildern 2 oder 3 | nach Bild 4 | nach den Bildern 5, 6 oder 7 | ||||
Füllmaterial | Mörtel der Gruppe III oder IIIa | Mörtel der Gruppe III oder IIIa | Beton > B15 | Mörtel der Gruppe III oder IIIa | Mörtel der Gruppe III oder IIIa | Beton > B 15 | |
Verfüllen der vertikalen Aussparungen | - | in jeder Steinlage | mindestens nach jedem Meter Wandhöhe | ||||
maximaler Stabdurchmesser | 8 | 14 | 14 | nach DIN 488 Teil | |||
Überdeckung | zur Wandoberfläche > 30 | allseitig mindestens das 2fache des Stabdurchmessers; zur Wandoberfläche > 30 | nach DIN 1045 | allseitig mindestens das 2fache des Stabdurchmessers; zur Wandoberfläche > 30 | nach DIN 1045 | ||
Korrosions- schutz | bei dauernd trockenem Raumklima | keine besonderen Anforderungen | keine besonderen Anforderungen | ||||
in allen anderen Fällen | Feuerverzinken oder andere dauerhafte Maßnahmen 1) | nach DIN 1045 | Feuerverzinken oder andere dauerhafte Maßnahmen 1) | nach DIN 1045 | |||
Mindestdicke des bewehrten Mauerwerks | 115 | ||||||
1) Die Brauchbarkeit ist z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen. |
Anforderungen an Steine für bewehrtes Mauerwerk | Anhang A |
A.1 Zusätzliche Anforderungen an Steine nach Abschnitt 3.1
Es gelten folgende Einschränkungen:
A.2 Formsteine
A.2.1 Allgemeines
Formsteine müssen abgesehen von Form und Maßen in ihren Eigenschaften den Steinen einer der in Abschnitt 3.1 angegebenen Normen entsprechen. Dieses gilt auch für die Überwachung.
A.2.2 Bestimmung des Lochanteils und der Druckfestigkeit
A.2.2.1 Formsteine für horizontale Bewehrung nach Bild 2
Steine mit Lochung rechtwinklig zur Lagerfugenebene werden wie Hochlochsteine behandelt. Der Lochanteil wird in einem Horizontalschnitt unterhalb der Aussparung ermittelt.
Steine mit Lochung parallel zur Lagerfugenebene werden wie Langlochsteine behandelt. Der Lochanteil wird in einem Schnitt rechtwinklig zur Lochrichtung ermittelt. Dabei bleibt die Aussparung unberücksichtigt (sie zählt weder zur Lochquerschnitts- noch zur Bezugsfläche).
Zur Bestimmung der Druckfestigkeit darf die Aussparung beim Abgleich der Druckflächen mit Abgleichmörtel ausgefüllt werden.
Bild A.1. Druckfestigkeitsprüfung von trogförmigen Formsteinen
Die Druckrichtung verläuft (unabhängig von der Lochrichtung) rechtwinklig zur Lagerfugenebene. Steine, deren Höhe 71 mm unterschreitet, sind paarweise übereinander zu mauern.
A.2.2.2 Formsteine für horizontale Bewehrung nach Bild 3
Trogförmige Formsteine werden mit Druckrichtung nach Bild A.1 auf Druckfestigkeit geprüft. Gegebenenfalls sind die Steine so zu kürzen, dass die Höhe h der Probekörper gleich der Breite b des trogförmigen Querschnitts wird. Für die Einordnung in Steinfestigkeitsklassen ist die um 35 % verminderte Bruchlast, bezogen auf den Nettoquerschnitt (= reiner Materialquerschnitt ohne die Querschnittsfläche etwa vorhandener Löcher parallel zur Druckrichtung) maßgebend.
A.2.2.3 Formsteine für vertikale Bewehrung nach Bild 4 und Bild 5
Lochanteil und Festigkeit werden nach den Gleichungen (A.1) und (A.2) bestimmt.
L = AL/A * 100 | (A.1) |
β = F/A | (A.2) |
In den Gleichungen (A.1) und (A.2) bedeuten:
L | Lochanteil in % |
AL | Summe der Lochquerschnitte ohne die mit Mörtel oder Beton zu verfüllenden Aussparungen zur Aufnahme der Bewehrung (leer bleibende Grifflöcher sind mitzuzählen). |
A | Bruttoquerschnitt (Produkt aus Länge und Breite des Steines) abzüglich der mit Mörtel oder Beton zu verfüllenden Aussparungen zur Aufnahme der Bewehrung |
β | Druckfestigkeit |
F | Bruchlast. |
Die bei der Ausführung des bewehrten Mauerwerks mit Mörtel oder Beton zu verfüllenden Aussparungen zur Aufnahme der Bewehrung bleiben bei der Druckfestigkeitsprüfung der Formsteine leer.
A.3 Einordnung der Formsteine in Steinfestigkeitsklassen
Formsteine sind aufgrund des Prüfergebnisses in eine Steinfestigkeitsklasse einzuordnen und zu kennzeichnen. Dabei ist in gleicher Weise vorzugehen wie bei genormten Steinen aus dem gleichen Material.
A.4 Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss den Regelungen in den Steinnormen entsprechen und ist um die Buchstaben BM auf dem Lieferschein zu erweitern.
Regelungen zur Berechnung und Ausführung von Mauertafeln nach DIN 1053 Teil 4 | Anhang B |
Mauertafeln nach DIN 1053 Teil 4 dürfen als vertikal bewehrtes, plattenartig beanspruchtes Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 3 berechnet und ausgeführt werden.
Die Berechnung dieses Mauerwerks muss vollständig nach DIN 1053 Teil 3 erfolgen.
Für die Anforderungen an die Mauerziegel, an den Mauermörtel, an den Beton, an die Bewehrung und an den Korrosionsschutz sowie für die Ausführung solcher Mauertafeln gelten zusätzlich bzw. einschränkend zu DIN 1053 Teil 4 die Regelungen nach DIN 1053 Teil 3 mit den folgenden Abweichungen.
Abweichend von Abschnitt 7.6 dürfen auch kleine Aussparungen nach Bild 4 mit Beton nach Abschnitt 3.3 verfüllt werden. Der Beton muss die Konsistenz KF nach DIN 1045 aufweisen und ist mit geeigneten Maßnahmen zu verdichten.
Abweichend von Abschnitt 7.6 dürfen bei Mauertafeln nach DIN 1053 Teil 4, bei denen das Fluchten der Aussparungen durch technische Maßnahmen (z.B. durch Setzmaschine) gesichert ist, die Aussparungen geschoßhoch mit Beton der Konsistenz KF nach DIN 1045 oder entsprechend fließfähigem Mörtel der Gruppe III oder IIIA verfüllt werden. Bei kleinen Aussparungen darf die Bewehrung nachträglich ungestoßen geschoßhoch in den frischen Beton eingebracht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Zentrierung sichergestellt ist.
Zitierte Normen und andere Unterlagen |
DIN 105 Teil 1 | Mauerziegel; Vollziegel und Hochlochziegel |
DIN 105 Teil 2 | Mauerziegel; Leichthochlochziegel |
DIN 105 Teil 3 | Mauerziegel; Hochfeste Ziegel und hochfeste Klinker |
DIN 105 Teil 4 | Mauerziegel; Keramikklinker |
DIN 105 Teil 5 | Mauerziegel; Leichtlanglochziegel und Leichtlangloch-Ziegelplatten |
DIN 106 Teil 1 | Kalksandsteine; Vollsteine, Lochsteine, Blocksteine, Hohlblocksteine |
DIN 106 Teil 2 | Kalksandsteine; Vormauersteine und Verblender |
DIN 398 | Hüttensteine; Vollsteine, Lochsteine, Hohlblocksteine |
DIN 488 Teil 1 | Betonstahl; Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen |
DIN 1045 | Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 1 | Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 2 | Mauerwerk; Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 4 | Mauerwerk; Bauten aus Ziegelfertigbauteilen |
DIN 4165 | Gasbeton-Blocksteine und Gasbeton-Plansteine |
DIN 4226 Teil 1 | Zuschlag für Beton; Zuschlag mit dichtem Gefüge; Begriffe, Bezeichnung und Anforderungen |
DIN 4226 Teil 2 | Zuschlag für Beton; Zuschlag mit porigem Gefüge (Leichtzuschlag); Begriffe, Bezeichnung und Anforderungen |
DIN 18151 | Hohlblöcke aus Leichtbeton |
DIN 18152 | Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton |
DIN 18153 | Mauersteine aus Beton; (Normalbeton) |
DIN 18200 | Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze |
Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen (zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 1000 Berlin 30)
Frühere Ausgaben
DIN 4156: 05.43
DIN 1053: 02.37x, 12.52, 11.62
DIN 1053 Teil 1: 11.74
Änderungen
Gegenüber DIN 1053 Teil 1/11.74 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Internationale Patentklassifikation
E 04 B 2/10
ENDE |