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Mauerwerk
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DIN 1053-4 - Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile

Fassung 2/2004

Vom 7 November 2005
(MBl. Nr. 43 vom 30.11.2005 S. 882)



Vorwort

Diese Norm wurde vom Normenausschuss Bauwesen (NABau), Fachbereich 06 "Mauerwerksbau", Arbeitsausschuss 06.33.00 "Bauten aus Fertigbauteilen", erarbeitet.

In dieser Norm wird noch auf DIN 1045:1988-07, DIN 4219-1:1979-12, DIN 4219-2:1979-12 und DIN 1084-2:1978-12 verwiesen, für die die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz der Länder (ARGEBAU) eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2004 eingeräumt hat. Eine Verweisung auf diese Normen ist erforderlich, da die Berechnungsverfahren für Mauerwerk in DIN 1053-1 und DIN 1053-3 noch nicht auf das semiprobabilistische Sicherheitskonzept umgestellt worden sind.

Die Neuausgabe ersetzt DIN 1053-4:1978-09 nur zum Teil, da Stahlstein-Deckenplatten nicht mehr mit aufgenommen worden sind. Die Stahlstein-Deckenplatten werden zukünftig in DIN 1045-100 "Ziegeldecken" (zz. Entwurf) geregelt.

Änderungen

Gegenüber DIN 1053-4:1978-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Norm inhaltlich grundlegend überarbeitet;
  2. Aufnahme weiterer Mauersteinarten und dadurch bedingt Änderung des Titels;
  3. Streichung der Stahlstein-Deckenplatten.

Frühere Ausgaben

DIN 1053-4: 1978-09

1 Anwendungsbereich

Diese Norm gilt für vorwiegend geschosshohe und vorwiegend raumbreite Fertigbauteile (dazu gehören auch Brüstungen und Giebelschrägen) und daraus errichtete Bauten. Sie enthält konstruktive Hinweise, Angaben zur Erbringung des Standsicherheitsnachweises für die einzelnen Fertigbauteile, auch unter Berücksichtigung von Transport und Montage, sowie für das Bauwerk.

2 Normative Verweisungen

Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen).

DIN 278, Tonhohlplatten (Hourdis) und Hohlziegel.

DIN 488-1, Betonstahl - Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen.

DIN 1045:1988-07, Beton- und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung. DIN 1053-1:1996-11, Mauerwerk-
Teil 1: Berechnung und Ausführung.

DIN 1053-3:1990-02, Mauerwerk - Bewehrtes Mauerwerk- Berechnung und Ausführung.

DIN 1084-2:1978-12, Überwachung (Güteüberwachung) im Beton- und Stahlbetonbau - Fertigteile.

DIN 4102-4, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile.

DIN 4108-3, Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -
Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz - Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung.

DIN 4149-1, Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten.

DIN 4159:1999-10, Ziegel für Decken und Vergusstafeln, statisch mitwirkend. DIN 4159, Berichtigung 1, Berichtigungen zu DIN 4159:1999-10.

DIN 4219-1:1979-12, Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge - Anforderungen an den Beton - Herstellung und Überwachung.

DIN 4219-2:1979-12, Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge - Bemessung und Ausführung.

DIN 18195-4, Bauwerksabdichtungen -
Teil 4: Abdichtungen gegen Bodenfeuchte (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden, Bemessung und Ausführung.

DIN 18195-5, Bauwerksabdichtungen -
Teil 5: Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen, Bemessung und Ausführung.

DIN 18195-6, Bauwerksabdichtungen -
Teil 6: Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser, Bemessung und Ausführung.

DIN 18200, Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte Werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und Zertifizierung von Produkten.

DIN 18516, Außenwandbekleidungen, hinterlüftet.

DIN 18550-3, Putz - Wärmedämmputzsysteme aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln und expandiertem Polystyrol als Zuschlag.

DIN 18555-2, Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln - Frischmörtel mit dichten Zuschlägen - Bestimmung der Konsistenz, der Rohdichte und des Luftgehalts.

Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen. 1

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:

3.1 Mauertafel

Fertigbauteil, das als Einsteinmauerwerk mit Transportbewehrung, im Verband nach DIN 1053-1:1996-11, 9.3 aus Mauersteinen und Mauermörtel, in stehender Fertigung hergestellt wird

3.2 Vergusstafel

Fertigbauteil, das in liegenden Formkästen aus Ziegeln für Vergusstafeln und Beton mit Transport- und/oder tragender Bewehrung hergestellt wird. Die Bewehrungsstäbe sind in Rippen oder in Aussparungen der Ziegel angeordnet und in Beton eingebettet Vergusstateln können ausgebildet werden als

  1. Hochlochtafeln, bei denen der gesamte Querschnitt zur Lastabtragung herangezogen wird.
  2. Rippentafeln, bei denen der tragende Querschnitt nur im Bereich der teilvermörtelbaren horizontalen Fugen und der senkrechten Betonrippen liegt.
ANMERKUNG
Beispiel der Ansicht einer Vergusstafel siehe Bild 1; Beispiel des Horizontalschnitts einer Hochlochtafel siehe Bild 2 und Beispiel des Horizontalschnitts einer Rippentafel siehe Bild 3.

Bild 1 - Ansicht einer Vergusstafel (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

 

Bild 2 - Horizontalschnitt einer Hochlochtafel (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

 

Bild 3 - Horizontalschnitt einer Rippentafel (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

3.3 Verbundtafel

Fertigbauteil, das in liegenden Formkästen aus Hohlziegeln (einlagig oder zweilagig) mit profilierten Außenwandungen, verbunden durch senkrecht verlaufende bewehrte Betonrippen und -scheiben, hergestellt wird

ANMERKUNG
Beispiel der Ansicht einer Verbundplatte siehe Bild 4; Beispiel des Horizontalschnitts einer Verbundtafel mit einlagigen Hohlziegeln siehe Bild 5 und mit zweilagigen Hohlziegeln siehe Bild 6.

Bild 4 - Ansicht einer Verbundtafel (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

 

Bild 5 - Horizontalschnitt einer Verbundtafel mit einlagigen Hohlziegeln (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

 

Bild 6 - Horizontalschnitt einer Verbundtafel mit zweilagigen Hohlziegeln (Beispiel)

- Maße in Millimeter -

 

4 Bautechnische Unterlagen, Personal und Ausstattung der Herstellwerke und Montagebetriebe

4.1 Bautechnische Unterlagen

Zu den bautechnischen Unterlagen gehören die Bauzeichnungen, Werkzeichnungen, der Nachweis der Standsicherheit und gegebenenfalls bautechnische Erläuterungen.

In den Werkzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

  1. Aufbau der Fertigbauteile;
  2. Typ- oder Positionsnummer, Maße und Eigenlasten der Fertigbauteile;
  3. Art, Rohdichteklasse und Festigkeitsklasse der zu verwendenden Mauersteine;
  4. Mörtelart und -gruppe bzw. Festigkeitsklasse des Betons;
  5. Bewehrung, z.B. Stahlsorte, Anzahl, Durchmesser, Form und Lage, Biegerollendurchmesser und Betondeckung der Bewehrungsstäbe. In gesonderter Darstellung die auf der Baustelle zusätzlich zu verlegende Bewehrung;
  6. für Transport und Montage erforderliche Aufhängungen bzw. Lagerungen und, falls erforderlich, zusätzliche konstruktive Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Transportsicherheit;
  7. das zur Zeit des Transports bzw. der Montage erforderliche Mindestalter der Fertigbauteile.

4.2 Bautechnische Angaben

Angaben, die für die Bauausführung oder für die Anfertigung oder Prüfung der Standsicherheitsnachweise notwendig sind, müssen - soweit erforderlich - erläutert sein.

Hierzu können unter anderem besondere Angaben über den Montagevorgang, die Montagereihenfolge, die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge, Art, Anzahl und erforderliche Tragfähigkeit von Montageabstützungen und Hilfskonstruktionen während des Montagezustandes gehören.

Darüber hinaus sind, falls erforderlich, besondere konstruktive Maßnahmen für die Montage festzulegen.

4.3 Montageanweisung

Es ist für die Baustelle eine Montageanweisung einschließlich Übersichtsplan mit den Typ- oder Positionsnummern der einzelnen Teile, den Eigenlasten und, soweit erforderlich, eine Übersicht über die Montagereihenfolge anzufertigen.

In den Übersichtsplan sind darüber hinaus erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen während der einzelnen Montagezustände einzutragen.

4.4 Personal und Ausstattung der Herstellwerke und Montagebetriebe

4.4.1 Allgemeine Anforderungen

Herstellen, Verarbeiten und Montieren von Fertigbauteilen erfordern den Einsatz zuverlässigen, erfahrenen und gegebenenfalls besonders ausgebildeten Fachpersonals.

4.4.2 Anforderungen an den Hersteller

4.4.2.1 Allgemeines

Der Hersteller ist verpflichtet, für die Bereitstellung oder Durchführung folgender Maßnahmen Sorge zu tragen:

  1. Anfertigung von Werkzeichnungen;
  2. Erstellung von Übersichtsplänen und einer allgemeinen Montageanleitung;
  3. Bestellung eines technischen Werkleiters;
  4. Benennung eines Verantwortlichen für die werkseigene Produktionskontrolle;
  5. erforderliche Ausstattung des Werks;
  6. Führung von Aufzeichnungen, nach 10.2.5;
  7. Beauftragung einer anerkannten Überwachungs- und Zertifizierungsstelle;
  8. eindeutige Kennzeichnung der Fertigbauteile gemäß 10.5.

4.4.2.2 Technischer Werkleiter

Im Werk muss während der Arbeitszeit der technische Werkleiter oder sein fachkundiger Vertreter anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach den bautechnischen Unterlagen zu sorgen, insbesondere für:

  1. die planmäßigen Maße der Bauteile;
  2. die Übereinstimmung der zu verwendenden Materialien mit den Angaben in den Werkzeichnungen, z.B. durch Überprüfung der Lieferscheine;
  3. die Übereinstimmung der Betonstahlsorte, der Durchmesser und der Lage der Bewehrung mit den Angaben der Bewehrungszeichnung;
  4. die richtige Wahl des Zeitpunktes für das erste Anheben mit Hebezeug;
  5. die Kontrolle, dass nur ausreichend erhärtete und richtig gekennzeichnete Bauteile das Werk verlassen, die keine Beschädigungen aufweisen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen;
  6. das ordnungsgemäße Verladen der Fertigbauteile, so dass durch den Transport Schädigungen nicht mehr zu erwarten sind.

4.4.2.3 Ausstattung des Werks

Die Ausstattung des Werks muss den folgenden Bedingungen genügen:

  1. für die Herstellung müssen überdachte Flächen vorhanden sein. Die Umgebungstemperatur darf bei der Herstellung +5 °C nicht unterschreiten;
  2. für die Lagerung der Bauteile bis zur ausreichenden Erhärtung muss sichergestellt sein, dass sie gegen schädigende Einflüsse, z.B. gegen starkes Abkühlen oder Erwärmen, Austrocknen (auch durch Wind), starken Regen, chemische Angriffe sowie gegen Schwingungen und Erschütterungen, sofern diese den Haftverbund im Fertigbauteil oder das Gefüge im Mörtel gefährden können, geschützt sind.

4.4.3 Anforderungen an den Montagebetrieb

4.4.3.1 Allgemeines

Der Montagebetrieb ist verpflichtet, für die Bereitstellung oder Durchführung folgender Maßnahmen Sorge zu tragen:

  1. Erstellung der objektbezogenen Montageanweisung und der Montagepläne unter Berücksichtigung der bautechnischen Erläuterungen, der allgemeinen Montageanleitung und der Übersichtspläne;
  2. Bestellung des Montagebauleiters;
  3. Führung von Aufzeichnungen, in denen die plangemäße Montage bestätigt wird. Abweichungen sind zu dokumentieren.

4.4.3.2 Montagebauleiter

Während der Arbeiten auf der Baustelle muss der Montagebauleiter anwesend sein. Er hat insbesondere zu sorgen für:

  1. die Kontrolle der angelieferten Fertigbauteile auf ordnungsgemäßen Zustand durch Inaugenscheinnahme;
  2. das Aussortieren von Bauteilen, die nicht eingebaut werden dürfen, weil an ihnen bei der Sichtprüfung Beschädigungen festgestellt wurden, durch die ihre Gebrauchstauglichkeit oder Standsicherheit nicht sichergestellt ist;
  3. die ordnungsgemäße Montage nach den Übersichtsplänen und der Montageanleitung;
  4. die Abstützung der Bauteile während der Montage;
  5. das Einlegen zusätzlicher Bewehrung und die vorgesehene Verbindung der Bauteile.

5 Baustoffe

5.1 Mauersteine für Mauertafeln

Für Mauertafeln sind Mauersteine zu verwenden, die in DIN 1053-1:1996-11, 5.1 benannt sind. Andere Mauersteine sind zulässig, wenn deren Verwendbarkeit für Mauertafeln nach dieser Norm durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist.

5.2 Ziegel für Vergusstafeln

In Vergusstafeln sind Ziegel für vorgefertigte Wandtafeln nach DIN 4159 zu verwenden.

5.3 Ziegel für Verbundtafeln

Für Verbundtafeln sind profilierte Hohlziegel nach DIN 278 zu verwenden.

5.4 Mörtel

5.4.1 Mauermörtel

Es sind Mauermörtel nach DIN 1053-1 zu verwenden. Andere Mauermörtel sind zulässig, wenn deren Verwendbarkeit für Fertigbauteile nach dieser Norm durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. Für Normalmörtel sind die Mörtelgruppen I und II nicht zulässig.

5.4.2 Füllmörtel

Als Füllmörtel für die vertikalen Vergusskanäle sind Mörtel nach 5.4.1 zu verwenden, ausgenommen Dünnbettmörtel.

Füllmörtel müssen gut verarbeitbar sein, um das einwandfreie Einbringen und das hohlraumfreie Umschließen der Transportanker mit der erforderlichen Verbundwirkung sicherzustellen. Die ausreichende Fließfähigkeit des Mörtels ist bei einem Ausbreitmaß von 210 mm bis 220 mm nach DIN 18555-2 erfahrungsgemäß vorhanden. Zur Erreichung größerer Ausbreitmaße sind Fließmittel zu verwenden.

Die Belastung der Transportanker beim ersten Anheben der Mauertafel erfordert bestimmte, im Rahmen der Eignungsprüfung unter 9.2.22 vorgegebene Druckfestigkeiten der Füllmörtel zu diesem Zeitpunkt.

Der Füllmörtel muss so eingestellt sein, dass

5.4.3 Mörtel für lotrechte Stoßfugen zwischen Einzeltafeln

Es ist Mörtel nach 5.4.1 zu verwenden, ausgenommen Dünnbettmörtel.

5.5 Beton

Für Verguss- und Verbundtafeln ist Beton nach DIN 1045 oder DIN 4219-1 zu verwenden.

5.6 Betonstahl

Der Betonstahl muss DIN 488-1 entsprechen.

6 Berechnungsgrundlagen

6.1 Allgemeines

Fertigbauteile aus Mauerwerk müssen an ihrer Ober- und Unterseite horizontal durch Ringbalken nach DIN 1053-1:1996-11, 8.2.2 oder statisch gleichwertige Maßnahmen, z.B. aussteifende Deckenscheiben, gehalten sein. Sie müssen mindestens eine Breite von 1,25 m haben. Nur bei Pfeilern und Passstücken darf dieses Maß unterschritten werden. Unter Treppen oder in geneigten Dächern dürfen auch oben abgeschrägte Fertigbauteile eingesetzt werden.

6.2 Ermittlung der Schnittgrößen infolge von Lasten

6.2.1 Auflagerkräfte aus Decken

Bei durchlaufenden, einachsig gespannten Deckenplatten und Balken sind die Auflagerkräfte bei der ersten Innenstütze unter Berücksichtigung der Durchlaufwirkung zu berechnen, bei den übrigen Innenstützen nur dann, wenn das Verhältnis der angrenzenden Stützweiten kleiner als 0,7 ist. Ansonsten dürfen diese Auflagerkräfte unter der Annahme berechnet werden, dass die Tragwerke auf den Auflagern gestoßen und frei drehbar gelagert sind.

Tragende Wände unter einachsig gespannten Decken, die parallel zur Deckenspannrichtung verlaufen, sind mit einem Deckenstreifen angemessener Breite zu belasten, so dass eine mögliche Lastabtragung in Querrichtung berücksichtigt ist. Die Ermittlung der Auflagerkräfte aus zweiachsig gespannten Decken darf nach DIN 1045 erfolgen. Auflagerkräfte aus vorgefertigten Ziegeldecken sind unter der Annahme von Einfeldträgern zu ermitteln.

6.2.2 Knotenmomente, Wandmomente

Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.2.2. Ansonsten ist ein Nachweis nach DIN 1053-1:1996-11, 7.2.2 bis 7.2.5 zu führen.

6.3 Zwängungen

Es gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.5.

6.4 Räumliche Steifigkeit

Wenn die Bedingungen des vereinfachten Verfahrens zum Nachweis der Standsicherheit nach DIN 1053-1 eingehalten sind, kann auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden unter Voraussetzung der Bestimmungen nach DIN 1053-1:1996-11, 6.4.

6.5 Aussteifung und Knicklänge von Wänden

6.5.1 Allgemeine Annahmen für aussteifende Wände

Es gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.7.1. Bei einseitig angeordneten Querwänden darf eine unverschiebliche Halterung nur angenommen werden; wenn eine zug- und druckfeste Verbindung zwischen der auszusteifenden Wand und der aussteifenden Wand hergestellt wird. Als drei- oder vierseitig gehalten gelten nur Wände, die aus raumbreiten Fertigbauteilen gebildet werden. In diesem Fall sind die vertikalen Wandenden schubfest anzuschließen. Diese Anschlüsse sind nachzuweisen. Wände, die aus mehreren Mauertafeln zu einer raumbreiten Wand zusammengefügt sind, gelten stets als zweiseitig gehalten.

6.5.2 Knicklänge von Wänden

Es gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.7.2.

6.5.3 Öffnungen von Wänden

Es gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.7.3. 6.6 Mindestmaße

Sofern nicht aus Gründen der Standsicherheit, des Schall-, Brand- und Wärmeschutzes oder der Montage größere Wanddicken erforderlich werden, sind folgende Wanddicken einzuhalten:

Die Mindest-Wanddicken gelten für tragende und aussteifende Fertigbauteile.

6.7 Scheibenwirkung von Wänden

Sollen für die Bemessung mehrere Wandtafeln als eine zusammenwirkende Wandscheibe statisch in Rechnung gestellt werden, gilt 7.1.3 für Mauertafeln und Vergusstafeln und 7.3 für Verbundtafeln. Die Schubfestigkeit im Bereich der Vertikalfugen zwischen zwei Wandtafeln kann durch versetzte Anordnung der Endsteine oder Verzahnungen gesteigert werden (siehe 7.1.3). Ungleichmäßige Spannungsverteilung quer zur Wandebene braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Der rechnerische Ansatz von zusammengesetzten nicht in einer Ebene liegenden Querschnitten ist nicht zulässig.

7 Bemessung

7.1 Mauertafeln

7.1.1 Allgemeines

Die Bemessung von Mauerwerk aus Mauertafeln wird nach DIN 1053-1 durchgeführt. Bei der Bemessung für die Transport- und Montagezustände sind die Sicherheitsbeiwerte nach Abschnitt 9 zu berücksichtigen.

7.1.2 Nachweis auf Druck

Für den Nachweis auf Druck gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.9 und 7.9. Bezüglich der Knicklängenermittlung sind die Berechnungsgrundlagen nach 6.5 zu berücksichtigen.

7.1.3 Nachweis auf Schub

7.1.3.1 Einzeltafel

Für den Schubnachweis in den Mauertafeln gilt DIN 1053-1:1996-11, 6.9.5 und 7.9.5.

7.1.3.2 Verbindung von Einzeltafeln

Sollen zur Aufnahme von horizontalen Kräften (z.B. Windlasten) in Wandebene mehrere Mauertafeln als eine zusammenwirkende Wandscheibe statisch in Rechnung gestellt werden, gelten folgende zusätzliche Festlegungen:

Die Übertragung der in den lotrechten Fugen zwischen den Mauertafeln auftretenden Schubkräfte ist nachzuweisen. Dabei ist die Zugkomponente der Schubkraft, die sich bei einer Zerlegung der Schubkraft in eine horizontale Zugkomponente und eine unter 45° gegen die Stoßfuge geneigte Druckkomponente ergibt, stets durch Bewehrung aufzunehmen; diese darf in Höhe der Decken zusammengefasst werden (oberer und unterer Ringanker), wenn die Breite der Einzeltafel mindestens gleich der Geschosshöhe ist.

Als zulässige Schubspannung zul τv in den lotrechten Stoßfugen dürfen die Werte nach Tabelle 1 angesetzt werden, wobei als Schubfläche das Produkt aus Tafelhöhe und Breite des Füllkanals anzunehmen ist. Die zulässige Schubspannung in den vertikalen Tafelstößen darf nicht höher in Rechnung gestellt werden als die zulässige Schubspannung in der Mauertafel selbst (siehe DIN 1053-1:1996-11, Gleichung 6a).

Bei verzahnter Ausbildung der seitlichen Tafelränder (Einkerbungen mindestens 30 mm, Breite der Fuge mindestens 40 mm) nach Bild 7 dürfen die zulässigen Schubspannungen zul τv nach Tabelle 1 um 50 °/U erhöht werden.

Die Ausbildung der vertikalen Tafelstöße ist unter 8.2.4 und in Bild 7 beschrieben.

Tabelle 1 - Zulässige Schubspannungen zul τ v in den lotrechten Stoßfugen zwischen den Wandtafeln

Mörtelgruppe aZulässige Schubspannungen
zul τ v
MN/m2
IIa0,09
III, IIIa0,11
a) Nach DIN 1053-1

Bild 7 - Verzahnte Ausbildung der seitlichen Tafelränder

- Maße in Millimeter -

 

7.1.4 Nachweis bei Beanspruchung rechtwinklig zur Wandebene

Werden Wände, die aus mehreren Mauertafeln zu einer raumbreiten Wandscheibe zusammengefügt sind, rechtwinklig zu ihrer Ebene belastet, dürfen Biegezugspannungen nicht in Rechnung gestellt werden. Ist ein rechnerischer Nachweis der Aufnahme dieser Belastung erforderlich, so darf eine Tragwirkung nur rechtwinklig zu den Lagerfugen unter Ausschluss von Biegezugspannungen angenommen werden.

Bei raumbreiten Mauertafeln dürfen Biegezugspannungen parallel zur Lagerfuge nach DIN 1053-1:1996-11, 6.9, in Rechnung gestellt werden. Biegezugspannungen rechtwinklig zur Lagerfuge dürfen nicht angesetzt werden.

7.2 Vergusstafeln

7.2.1 Allgemeines

Die Bemessung von Mauerwerk aus Vergusstafeln, das den Voraussetzungen nach 6.1 entspricht, darf in Abhängigkeit von der Lastausmitte nach den in 7.2.2 und 7.2.3 angegebenen Verfahren durchgeführt werden. Bei der Bemessung für die Transport- und Montagezustände sind die Sicherheitsbeiwerte nach Abschnitt 9 zu berücksichtigen.

7.2.2 Bemessung bei Normalkraft mit geringer Ausmitte

7.2.2.1 Nachweis auf Druck

Die Druckfestigkeit des aus Vergusstafeln vorgefertigten Mauerwerks wird charakterisiert durch die Grundwerte σ0 der zulässigen Druckspannungen, die in Abhängigkeit von der Stein- und der Betonfestigkeitsklasse in Tabelle 2 festgelegt sind.

Tabelle 2 - Grundwerte o-0 der zulässigen Druckspannungen für Vergusstafeln

Spalte12- 345
ZeileNennfestigkeitsklasse der ZiegelGrundwerte σ0 in Abhängigkeit der zulässigen
Druckspannung Querschnitts von der Nennfestigkeitsklasse
des in MN/m2 Rechnerischen des Betons
LB10B15B25B35
161,2 (1,0) a1,21,2 
281,4 (1,2) a1,61,7 (1,6)a 
3121,7 (1,5) a2,02,2 (2,0)a 
418 3,03,3 (3,0) a 
524 3,54,4 (4,0) a 
630   4,7
736   5,0
a) Zur Berücksichtigung der Anforderungen an den Brandschutz gelten bei Anwendung der Tabellen 39 und 40, Zeile 5, von DIN 4102-4:1994-03 für F90, F120 und F180 die Klammerwerte.

Die Bemessung erfolgt nach 7.1.2. Abweichend davon werden folgende Festlegungen getroffen:

Bild 8 - Rechnerischer Querschnitt bei Hochlochtafeln

- Maße in Millimeter -

 

a) Hochlochtafeln

Der Bemessung darf ein Rechteckquerschnitt zugrunde gelegt werden, so dass die geringe Ausmitte mit f e/d < 0,33 festgelegt ist. Als Wanddicke gilt die Gesamtdicke der Ziegel ohne Abzug der Löcher (siehe Bild 8).

b) Rippentafeln

Bild 9 - Rechnerischer Querschnitt (schraffiert) von Rippentafeln

- Maße in Millimeter -

 

Der rechnerische Querschnitt wird gebildet aus der vermörtelten Druckzone der Betonrippe sowie der an diese angrenzenden Ziegelwandungen, diese jedoch nur in einer Breite zu je 12,5 mm (siehe Bild 9).

Die Bemessung darf wegen des zugrunde zu legenden unsymmetrischen Rippenquerschnitts (Plattenbalkenquerschnitt, T-Querschnitt) nur nach dem genaueren Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11, Abschnitt 7, erfolgen. Die geringe Ausmitte ist so begrenzt, dass der Querschnitt nur bis zur Schwerachse aufreißen darf. Beim Spannungsnachweis für den gerissenen Querschnitt beziehen sich die Querschnittswerte nur auf den überdrückten Querschnittsanteil. Falls dieser einen Plattenbalkenquerschnitt darstellt, muss die Spannungs-Nulllinie iterativ ermittelt werden. Bedingung hierfür ist, dass die Lage der resultierenden Normalkraft mit der Schwerlinie des gedrückten Spannungskörpers übereinstimmt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Druckrand entweder auf der Wandseite mit dem vermörtelten Teilquerschnitt oder auf der Seite der Betonrippen liegen kann.

Beim Nachweis der Knicksicherheit darf zur Berücksichtigung der ungewollten Ausmitte und der Stabauslenkung nach Theorie II. Ordnung an Stelle einer genaueren Rechnung die zusätzliche Exzentrizität f nach DIN 1053-1:1996-11, Gleichung (11), angesetzt werden. Als Wanddicke zur Ermittlung der Schlankheit λ der Wand gilt die Dicke der lotrecht durchlaufenden Betonrippen.

Die bezogene planmäßige Exzentrizität m in halber Geschosshöhe ist bei der Ermittlung der zusätzlichen Ausmitte f nach DIN 1053-1:1996-11, Gleichung (11) anzusetzen mit:

m = e / k

Dabei ist

e die planmäßige Exzentrizität in halber Geschosshöhe;

k die Kernweite des Querschnitts bezogen auf den Druckrand.

7.2.2.2 Nachweis auf Schub

Die zulässigen Schubspannungen betragen, unabhängig von der Festigkeitsklasse des Betons zul τ = 0,005 βNSt < 0,09 MN/m2, mit βNSt Festigkeitsklasse des Ziegels. Dieser Wert gilt auch für die Schubspannungen in den lotrechten Fugen zwischen den Vergusstafeln bei Ausführungen nach 7.1.3.2. Der rechnerische Querschnitt ergibt sich aus dem Produkt der Vergusstafelhöhe und der Dicke.

7.2.3 Bemessung bei Normalkraft mit großer Ausmitte

7.2.3.1 Allgemeines

Die Anwendung von Rippentafeln für Wände mit Normalkraft mit großer Ausmitte ist nicht zulässig.

Für die Betonrippen in Hochlochtafeln gelten die Bewehrungsregeln von DIN 1045 sinngemäß. Abweichend darf der Abstand der Bewehrungsstäbe entsprechend der Ziegelbreite 250 mm betragen.

7.2.3.2 Nachweis auf Druck

Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsabstands zwischen Gebrauchslast und rechnerischer Bruchlast nach DIN 1045:1988-07, Abschnitt 17.

Im Querschnitt wirksame Zugspannungen werden durch Bewehrung aufgenommen, die parallel zur Richtung der Lochkanäle der Ziegel zu führen ist. Die Vergusstafeln sind als einachsig gespannt zu betrachten. Es sind nur Ziegel der Festigkeitsklassen 18 und 24 in Verbindung mit den in Tabelle 2 angegebenen Betonfestigkeitsklassen zulässig.

Als rechnerischer Querschnitt ist für die Aufnahme der Druckkräfte DIN 1045:1988-07, 20.2.6.1 maßgebend. Es sind nur Vergusstafeln mit Schlankheiten sk/d < 20 bzw. sk/i < 70 zulässig. Beim Nachweis der Knicksicherheit ist der Einfluss der ungewollten Ausmitte und der Stabauslenkung bei Exzentrizitäten des Kraftangriffs 0,33 < e/d 3,50 näherungsweise durch eine Bemessung im mittleren Drittel der Knicklänge unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Ausmitte f nach DIN 1045:1988-07, Gleichung (11) bzw. (12), zu berücksichtigen. Bei Ausmitten e/d > 3,50 brauchen diese Einflüsse nicht mehr erfasst zu werden.

Bei reiner Biegung gelten die in DIN 1045:1988-07 genannten Bestimmungen für Stahlsteindecken sinngemäß unter Einhaltung der Auflagertiefen nach DIN 1045:1988-07, 20.1.2.

Die Fortleitung der Horizontallasten am Kopf- und Fußpunkt der Wand ist sicherzustellen. 7.2.3.3 Nachweis auf Schub

Die Bemessung erfolgt nach DIN 1045. Für den rechnerischen Querschnitt gilt DIN 1045:1988-07, 20.2.6.2. Abweichend darf bei Ziegeln der Nennfestigkeitsklassen < 12 nur die Breite der Betonrippen angesetzt werden.

Bei Verwendung von Leichtbeton gilt für die Grundwerte der Schubspannungen DIN 4219-2.

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