umwelt-online: DIN 1053-4 Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile (2)
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7.3 Verbundtafeln
Die Bemessung und Ausführung erfolgen nach DIN 1045, wobei nur der Betonquerschnitt rechnerisch in Ansatz gebracht werden darf.
7.4 Erdbebennachweis
Für Mauer-, Verbund- und Vergusstafeln gelten in den Erdbebenzonen 1 bis 4 die Regelungen von DIN 4149-1. Für Vergusstafeln ist darüber hinaus in den Erdbebenzonen 3 und 4 stets ein rechnerischer Nachweis erforderlich.
7.5 Stürze
7.5.1 Ziegelstürze in Vergusstafeln
7.5.1.1 Allgemeines
Bewehrte Ziegelstürze nach Bild 10 müssen für sich allein ohne Übermauerung tragfähig sein. Eine unmittelbare Belastung des Sturzes durch Einzellasten ist unzulässig.
Bild 10 - Sturz aus Deckenziegeln nach DIN 4159 in Hochlochtafeln
- Maße in Millimeter -
7.5.1.2 Bemessung
Bei der Bemessung der Stürze gilt als wirksamer Druckquerschnitt die volle Sturzbreite ohne Abzug der Lochungen. Die Bemessung ist nach DIN 1045:1988-07, Abschnitt 17, so durchzuführen, als ob der ganze mitwirkende Druckquerschnitt aus Beton B 15 oder B 25 bestünde. Werden die Werte für B 15 in Ansatz gebracht, müssen Ziegel mindestens der Festigkeitsklasse 18 und bei B 25 mindestens der Festigkeitsklasse 24 verwendet werden. Bei Verwendung von Ziegeln der Festigkeitsklasse 12 in Verbindung mit B 15 gelten die für B 10 maßgebenden Werte. Die zulässige Querkraft beträgt
zulQ = τs × b × z × 3,0 / λ | (1) |
Dabei ist
τ s die zulässige Schubspannung nach Tabelle 3;
b die Sturzbreite;
z der Hebelarm der inneren Kräfte;
λ die Schubschlankheit (1,0 < λ < 3,0).
Stützweite | |
λ = |
|
4 × Nutzhöhe |
Tabelle 3 - Zulässige Schubspannungen τs
Festigkeitsklasse des Betons | Zulässige bei Schubspannungen Ziegelfestigkeitsklasse MN/m2 τs | ||
12 | 18 | 24 | |
B 15 | 0,16 | 0,18 | 0,20 |
B 25 | - | 0,22 | 0,25 |
7.5.2 Flachstürze
Soweit Stürze aus Flachstürzen mit Mauerwerk ausgebildet werden, gilt DIN 1053-3 oder die "Richtlinie für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen". Andere Stürze sind zulässig, wenn deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist.
8 Bauteile und Konstruktionsdetails
8.1 Allgemeines
Die für Transport- und Montagezustände notwendige Mindestbewehrung ist in 8.2 bis 8.5 angegeben.
Steine, bei denen infolge von Beschädigungen die Gefahr besteht, dass Teile herunterfallen können, dürfen nicht vermauert werden.
Für den Transport erforderliche Löcher und Aussparungen, z.B. nach 9.2.2.3, sind nach der Montage zu schließen.
Abschnitt 9 dieser Norm enthält Festlegungen, bei deren Einhaltung der Nachweis über die erforderliche Sicherheit bei Lagerung, Transport und Montage als erbracht gilt.
Abweichungen sind zulässig, wenn entsprechende Eignungsprüfungen nach Abschnitt 9 und/oder rechnerische Nachweise durchgeführt sind.
Für den Korrosionsschutz von statisch in Rechnung gestellter Bewehrung gilt bei Mauertafeln DIN 1053-3 und bei Vergusstafeln und Verbundtafeln DIN 1045.
8.2 Mauertafeln
8.2.1 Allgemeines
Für die Ausführung gilt DIN 1053-1, sofern in dieser Norm nichts anderes festgelegt ist. Im Fuß- und Kopfbereich der Mauertafeln ist die für Transport und Montage erforderliche Bewehrung einzubauen. Als Regelbewehrung sollen in den Lagerfugen oberhalb der ersten und unterhalb der letzten Steinschicht mindestens jeweils ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm nach 5.6 angeordnet werden.
Sofern andere Bewehrungsarten als Betonstabstahl nach DIN 488-1 verwendet werden (z.B. im Falle von Dünnbettfugen), ist dafür der Nachweis der Verwendbarkeit für Mauertafeln durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zu erbringen.
Die Mörteldeckung von Betonstahlbewehrung zur Wandoberfläche muss mindestens 30 mm betragen. Bei Verwendung von Normalmörtel ist die Verankerung mit geraden Stabenden ausreichend, bei Leichtmörtel sind Endhaken erforderlich.
Zu Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung siehe Tabelle 4.
Tabelle 4 - Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung
1 | 2 | 3 | 4 | |
Wandkonstruktionen nach DIN 1053-1 | Lage der Bewehrung | Einschränkung | Anforderungen an den Korrosionsschutz | |
1 | Einschalige Außenwände a, b (verputzt oder unverputzt) | in Wandmitte und innerer Wandhälfte | - | keine Anforderung |
2 | in der äußeren Wandhälfte | Mörteldeckung mindestens
> 50 mm und Stabdurchmesser
< 6 mm(Lagerfugenbewehrung) Fugen in: LM 21 LM 36 d | ||
3 | für Kellermauerwerk mit Abdichtung nach DIN 18195-4 oder DIN 18195-6 | |||
4 | für Hintermauerwerk mit Außenwandbekleidung nach DIN 18516 (vorgehängt) | |||
5 | für Hintermauerwerk mit Wärmedämmputz nach DIN 18550-3 | |||
6 | für Hintermauerwerk mit Wärmedämmverbundsystem | |||
7 | Zweischalige Außenwände a, b für die Innenschale | in Wandmitte und innerer Wandhälfte | - | keine Anforderung |
8 | 8.4.3.2 | in der äußeren Wandhälfte | mit Luftschicht | |
9 | 8.4.3.3 | mit Luftschicht und Wärmedämmung c | ||
10 | 8.4.3.4 | mit Kerndämmung c | ||
11 | Innenwände b | gesamter Querschnitt | - | keine Anforderung |
12 | Zweischalige Außenwand für die Außenschale und in allen anderen Fällen | gesamter Querschnitt | - | korrosionsgeschützte Bewehrung nach DIN 1053-3 e |
a) Kein Tauwassernachweis erforderlich, bei Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4108-3:2001-07, 4.3. b) Gilt auch für Wände in oder an Küchen, Bädern und Waschräumen in Wohngebäuden sowie für Nassräume, für die eine Abdichtung nach DIN 18195-5 erforderlich ist. c) Wärmedämmung dauerhaft wasserabweisend. d) Trockenrohdichte nach DIN 1053-1:1996-11, Tabelle A.3. e) oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass Bewehrung ohne Korrosionsschutz nicht zu Schäden führt. |
8.2.2 Mauertafeln ohne vertikale Vergusskanäle
Diese Fertigbauteile sind mit Mauersteinen nach 5.1 als Einsteinmauerwerk mit oder ohne Stoßfugenvermörtelung herzustellen.
8.2.3 Mauertafeln mit vertikalen Vergusskanälen
Diese Fertigbauteile sind mit Mauersteinen nach 5.1 knirsch aneinanderstoßend mit oder ohne Stoßfugenvermörtelung im Verband so aufzumauern, dass sich vertikal durchlaufende vermörtelbare Kanäle ergeben.
Bezüglich der Anforderungen an Aufhängebewehrung und Verfüllmörtel ist 9.2.2.2 zu berücksichtigen.
8.2.4 Ausbildung der vertikalen Mauertafelstöße
8.2.4.1 Allgemeines
Die Verbindung der einzelnen Mauertafeln untereinander erfolgt durch stumpfen Stoß, wobei dann anschließend die Fuge bzw. der im Vertikalstoß liegende Vergusskanal vermörtelt wird. Die Ausführungsart der Fuge ist davon abhängig, ob eine Weiterleitung von Kräften in Wandebene aus statischen Gründen erforderlich ist oder ob es sich ausschließlich um eine konstruktive Fuge handelt.
8.2.4.2 Konstruktive Vertikalfugen
Es wird vorausgesetzt, dass die Mauertafeln an ihrem Kopf- und Fußpunkt unverschieblich gehalten sind und eine Kraftübertragung in den Vertikalfugen planmäßig nicht erfolgt. Die Fugen sind dann mit einer Dicke 20 mm so auszubilden, dass die bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz und aller weiteren für die Dauerhaftigkeit wesentlichen Bedingungen erfüllt werden.
8.2.4.3 Statisch beanspruchte Vertikalfugen
Sollen in Ausnahmefällen Kräfte in Scheibenebene über die Vertikalfugen weitergeleitet werden, so ist die Bemessung nach 7.1.3.2 durchzuführen.
Die Mindestbreite dieser Fugen beträgt 40 mm. Sofern die erhöhten Werte der zulässigen Schubspannungen nach 7.1.3.2 in Anspruch genommen werden sollen, sind die seitlichen Tafelränder mit Verzahnung entsprechend Bild 7 auszuführen.
Für den Fugenverguss ist Mörtel nach 5.4.3 zu verwenden. Es ist durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mörtel einwandfrei eingebracht und verdichtet werden kann, so dass die im Mauerwerk nach DIN 1053-1 zu erwartenden Mörtelfestigkeiten erreicht werden. Dies kann z.B. durch Verwendung eines speziellen maschinengängigen Verfüllmörtels für Montagefugen unter Einsatz einer Verputz- und Mischmaschine erfolgen. Die Montagefuge ist dabei vorher einseitig abzuschalen.
8.3 Vergusstafeln
Für Vergusstafeln sind zu verwenden bei
Die Ziegel werden in Reihen nebeneinander verlegt. In mindestens zwei horizontalen Fugen, möglichst in den Drittelpunkten der Geschosshöhe, bei Wänden mit Öffnungen im Sturz- und Brüstungsbereich, ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm anzuordnen. Außerdem ist in mindestens zwei Vertikalfugen, möglichst gleichmäßig über die Wandbreite verteilt, mindestens je ein vom Fußpunkt bis zum Kopf der Wand reichender Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 8 mm einzubringen. Für die Mindestbetondeckung gilt 8.1.
8.4 Verbundtafeln
Verbundtafeln werden aus mindestens einer Lage Ziegel nach 5.3 im Verbund mit Beton nach 5.5 ausgebildet. Die Betonstege zwischen den Ziegeln müssen eine Breite von mindestens 35 mm aufweisen. Bei Verbundtafeln mit einer Lage Ziegel müssen die äußeren Betonscheiben eine Dicke von mindestens 35 mm haben. Bei Wänden mit mehreren Ziegelschichten müssen die Betonscheiben zwischen den Ziegelschichten eine Dicke von mindestens 35 mm haben.
Im Fuß- und Kopfbereich ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm horizontal anzuordnen. Für die Vertikalbewehrung gilt 8.3.
Die konstruktive Ausbildung der Verbundtafeln mit der erforderlichen Bewehrung ist in den Bildern 5 und 6 dargestellt.
8.5 Ziegelstürze in Vergusstafeln
Bewehrte Ziegelstürze bestehen aus Deckenziegeln nach DIN 4159 für vollvermörtelbare Stoßfugen. Die Ziegel werden um 90° gedreht verlegt.(Biegedruckbeanspruchung in Lochkanalrichtung). Die Sturzhöhe entspricht der Ziegelbreite; sie muss 250 mm betragen.
Bei den Deckenziegeln nach DIN 4159 dient die durch die Fußleiste gebildete Aussparung zur Aufnahme der Bewehrung. Die Betonschicht muss so dick sein, dass auch hier eine ausreichende Betondeckung der Bewehrung vorhanden ist. Der Verbund der Ziegel untereinander muss durch Verfüllen der Stoßfugen mit Beton der Festigkeitsklasse mindestens B 15 hergestellt sein. Als Bewehrung ist Betonstahl nach 5.6 zu verwenden. Als obere Montagebewehrung ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm in der Lagerfuge oberhalb des Sturzes einzulegen.
Die Auflagertiefe muss mindestens 240 mm betragen. Befindet sich unmittelbar über dem Sturz ein Ringanker oder ein ähnliches lastabtragendes Bauteil, so darf die Auflagertiefe auf 115 mm verringert werden. Im Auflagerbereich sind die Deckenziegel so zu verlegen, dass die Lochkanäle senkrecht zur Auflagerfläche verlaufen.
Die konstruktive Ausbildung der Stürze ist in Bild 10 dargestellt.
8.6 Schlitze und Aussparungen
Für eingebaute Fertigbauteile gilt DIN 1053-1:1996-11, 8.3.
In Fertigbauteilen, die noch transportiert werden müssen, sind Schlitze und Aussparungen, bei denen die Grenzwerte nach DIN 1053-1 eingehalten werden, zulässig, wenn
9 Voraussetzungen für Transport und Montage
9.1 Allgemeines
Fertigbauteile müssen so ausgebildet sein, dass sie bei Lagerung, Transport und Montage nicht im Ganzen bzw. keine Teile herunterfallen können, die eine besondere Gefährdung darstellen und sich in einem solchen Zustand befinden, dass auch die Funktion des Fertigbauteils im Bauwerk nicht beeinträchtigt ist. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn
Zur Abdeckung zusätzlicher Kräfte aus dem Hebezeugbetrieb darf vereinfachend ein Hublastbeiwert von 1,3 bei den Eigenlasten der Fertigbauteile berücksichtigt werden.
Für Beanspruchungen, die beim Transport der Fertigbauteile bis zum Absetzen in die endgültige Lage entstehen können, darf der Sicherheitsbeiwert γ für die Bemessung des Fertigbauteils mit γ = 1,3 angenommen oder die zulässigen Spannungen nach DIN 1053-1 dürfen für diesen Lastfall mit dem Faktor 1,5 erhöht werden.
9.2 Transport mit Hebezeug
9.2.1 Allgemeines
Die Eignungsprüfung nach 9.1b) muss die Erhärtungsdauer bis zum frühesten Transportzeitpunkt unter normalen Umgebungsbedingungen berücksichtigen.
Bei niedrigen Temperaturen während der Erhärtungszeit ist das Transportalter entsprechend zu erhöhen.
Der horizontale Abstand von Aufhängepunkten sollte ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen und besondere Nachweise 2,0 m nicht überschreiten. Die Aufhängepunkte sollen so angeordnet werden, dass annähernd gleiche Anhängelasten auftreten.
Wandabschnitte (Pfeiler) neben und zwischen Öffnungen sollen in ihrem Schwerpunkt Transportaufhängungen erhalten.
Bei ungünstig liegenden Mauerwerksöffnungen, z.B. Tür- und Fensteröffnungen mit schmalen Pfeilern im Randbereich oder Schlitzen und Aussparungen, sind die Beeinträchtigung der Gesamtstabilität und die Verlagerung des Schwerpunktes durch besondere Maßnahmen, Zulagebewehrung und/oder Aufhängevorrichtungen auszugleichen.
9.2.2 Aufhängungen
9.2.2.1 Allgemeines
Die Tragfähigkeit von Aufhängungen und die Lasteinleitung der Tragkräfte in das Fertigbauteil müssen nachgewiesen sein.
9.2.2.2 Aufhängebewehrung in vertikalen Vergusskanälen
Bei Verwendung von Aufhängungen, deren Tragfähigkeit durch das Verbundverhalten zwischen Bewehrung und Mörtel im Vergusskanal bzw. durch das Verbundverhalten des Mörtels zum Vergusskanal beeinflusst wird, dürfen nur folgende Füllmörtel - in Abhängigkeit von den zu verfüllenden Mauersteinen - verwendet werden:
Bei stark saugenden Steinen und/oder ungünstigen Umgebungsbedingungen ist ein vorzeitiger und zu hoher Wasserentzug aus dem Mörtel durch Vornässen der Steine einzuschränken. Der Füllmörtel muss fließfähig nach 5.4.2 sein.
Transportanker sind mittig im Vergusskanal einzubauen. Der Mörtel ist während des Füllvorganges z.B. durch Stochern zu verdichten.
Der Nachweis der Tragfähigkeit der Aufhängebewehrung in vertikalen Vergusskanälen ist durch Eignungsprüfung zu erbringen 2.
9.2.2.3 Aufhängungen mit Tragbolzen
Bei Aufhängungen mit Tragbolzen wird der Bolzen als Lastaufnahmemittel durch ein Bohrloch im Fertigbauteil geführt und über zugehörige Aufhängungen mit der Traverse verbunden (siehe Bild 11).
Bild 11 - Aufhängung mit Tragbolzen in der untersten Steinschicht
Steine dürfen nur vor dem Vermauern gebohrt werden. Zeigen sich nach dem Bohren Schäden am Stein, darf dieser nicht vermauert werden.
Stählerne Tragbolzen der Regelausführung haben einen Durchmesser von 28 mm und müssen als Lastaufnahmemittel für eine Tragfähigkeit von mindestens 15 kN bemessen sein.
Beim Heben mit Bolzen muss der Lochleibungsdruck vom Stein sicher aufgenommen werden können. Der Nachweis der Tragfähigkeit bei Lochleibungsbeanspruchung ist nach 9.1 b) zu führen bzw. muss für diese Steinart vorliegen. 2
Bei Verwendung von Bolzen der Regelausführung sind als Randbedingungen zu berücksichtigen:
9.2.2.4 Aufhängungen mit Hebebändern
Bei Aufhängungen mit Hebebändern als Lastaufnahmemittel wird der Fuß des Fertigbauteils durch das Band umfasst.
Dabei muss durch Eignungsprüfung 2 nachgewiesen sein, dass die auftretenden Beanspruchungen im Lasteinleitungsbereich des Bauteils aufgenommen werden können.
9.3 Montagesicherungen
Für montagebedingte Zwischenzustände müssen im oberen Drittel der Fertigbauteile mindestens an zwei Stellen Vorrichtungen zur Sicherung gegen Umsturz vorhanden sein.
Die Fortleitung der Windlast und gegebenenfalls weiterer horizontaler Beanspruchungen aus dem Fertigbauteil in die Abstützung ist unter Berücksichtigung des Verankerungspunktes nachzuweisen. Dabei ist für den Verankerungspunkt als Einzellast ein Mindestwert von 1,25 kN horizontal anzusetzen.
10 Übereinstimmungsnachweis
10.1 Allgemeines
Der Nachweis der Übereinstimmung der Fertigbauteile mit den bekannt gemachten technischen Regeln 3 ist durch ein Verfahren gemäß DIN 18200 zu führen.
10.2 Werkseigene Produktionskontrolle
10.2.1 Allgemeines
Für Art und Mindestumfang der Prüfung der Ausgangsstoffe gilt Tabelle 5.
10.2.2 Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte
Die zur Herstellung verwendeten Baustoffe und Bauprodukte sind zu dokumentieren. Für die tragende Konstruktion dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet sind.
10.2.3 Fertigung
Durch laufende Fertigungskontrollen muss sichergestellt werden, dass die Fertigbauteile den Anforderungen dieser Norm, mit Ausnahme von 9.1 b), entsprechen. Die Kontrollen sind entsprechend zu dokumentieren.
Bei der Herstellung und Verarbeitung von Beton müssen Personal und Ausstattung der Werke DIN 1045:1988-07, Abschnitt 5, entsprechen. Bei Verwendung von Beton B 1 sind Einrichtungen nach DIN 1045:1988-07, 5.2.1.4 erforderlich. Wird Beton B II verwendet, muss dem Herstellwerk eine ständige Betonprüfstelle E zur Verfügung stehen, die über Einrichtungen nach DIN 1045:1988-07, 5.2.2.4 verfügt.
10.2.4 Endprodukte
Die Endprodukte sind auf Übereinstimmung mit den Angaben der bautechnischen Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der Bauvorlagen, zu prüfen.
Fertigbauteile, die den Anforderungen der Norm, mit Ausnahme von 9.1b), nicht entsprechen, sind von der Verwendung auszuschließen und besonders zu kennzeichnen. Gegebenenfalls sind zur Vermeidung etwaiger Folgeschäden die Abnehmer zu benachrichtigen.
10.2.5 Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen der werkseigenen Produktionskontrolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Tabelle 5 - Art und Mindestumfang der Prüfungen der Ausgangsstoffe im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle
Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 |
Zeile | Gegenstand der Prüfung | Prüfung | Anforderung | Häufigkeit |
1 | Mauersteine | Produktnorm-Übereinstimmung entsprechend DIN 1053-1:1996-11, 5.1 | Überwachung/ Kennzeichnung Zertifizierung | jede Lieferung |
Lochleibung a | nach 9.2.2.3 | bei erster Verwendung einer Sorte | ||
2 | Ziegel für Verbundtafeln | Produktnorm-Übereinstimmung entsprechend DIN 278 | Überwachung/ Zertifizierung Kennzeichnung | jede Lieferung |
3 | Ziegel für Vergusstafeln | Produktnorm- Übereinstimmung entsprechend DIN 4159 | Überwachung/ Zertifizierung Kennzeichnung | jede Lieferung |
4 | Mörtel | Eignungsprüfungen entsprechend den Regelungen in DIN 1053-1:1996-11, A.5 | ||
5 | Eigenherstellung Frischmörtel | Mörtelzusammensetzung nach Eignungsprüfung durch Wägekontrolle | Gewichtsanteile gemäß Eignungsprüfung | beim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungstag |
6 | Konsistenz nach Augenschein | Konsistenz gemäß Eignungsprüfung | jede Mischung | |
7 | Werkmörtel (nur NM und LM) | Konsistenzmaß und Rohdichte | Konsistenzmaß und Rohdichte gemäß Eignungsprüfung | beim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungswoche; bei Herstellung der Probekörper für Festigkeitsprüfungen |
8 | F (nur NM und Festmörtel es LM) | Druckfestigkeit und Trockenrohdichte b | Druckfestigkeit und Trockenrohdichte nach DIN 1053-1 | beim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungswoche |
9 | Werkmörtel | Lieferschein/Zertifikat | Druckfestigkeit nach DIN 1053-1 | jede Lieferung |
10 | bei Einsatz von Beton nach DIN 1045:1988-07 | entsprechend DIN 1084-2:1978-12, Tabelle 1 | ||
a) Nur bei Verwendung von Aufhängungen mit Tragbolzen nach 9.2.2.3. b) Nur bei Leichtmörtel LM 36. |
10.3 Fremdüberwachung
10.3.1 Erstüberwachung
Vor Aufnahme der Regelüberwachung hat die Überwachungsstelle eine vollständige Erstprüfung des Werks, der Fertigungsvoraussetzungen und der Produktion durchzuführen und festzustellen, ob die Fertigbauteile den Anforderungen dieser Norm, mit Ausnahme von 9.1b), entsprechen.
10.3.2 Regelüberwachung
Im Rahmen der Regelüberwachung müssen das Werk und die Fertigung sowie die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle überprüft werden. Gegebenenfalls ist dabei auch festzustellen, ob die Betonprüfstelle E die Anforderungen von DIN 1045:1988-07, 5.2.2.6 und sinngemäß 5.2.2.7, erfüllt. Im Übrigen gilt bei Verarbeitung von Beton DIN 1084-2:1978-12.
Nach wesentlichen Beanstandungen ist unverzüglich eine Wiederholungsprüfung durchzuführen.
10.4 Zertifizierung der Übereinstimmung
Die Übereinstimmung der Fertigbauteile mit den Anforderungen der Norm, mit Ausnahme von 9.1b), ist gemäß DIN 18200 zu zertifizieren und durch ein Übereinstimmungszertifikat zu belegen.
10.5 Kennzeichnung
Jedes Fertigbauteil ist deutlich lesbar mit der Angabe des Herstellers, des Herstelltages, der Typ- oder Positionsnummer und der Eigenlast zu kennzeichnen. Abkürzungen sind zulässig. Die Einbaulage ist zu kennzeichnen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Zusätzlich ist das Übereinstimmungszeichen anzubringen.
10.6 Lieferschein
Die Fertigbauteile sind mit Lieferscheinen auszuliefern, die folgenden Angaben enthalten:
Darüber hinaus ist auf dem Lieferschein das Übereinstimmungszeichen 4 anzugeben. Die Angabe der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale verfolgt durch die Angabe der Typ- und Positionsnummer.
________________
1) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, DIN Deutsches Institut für Normung e. V., 10772 Berlin (Hausanschrift:
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
2) Hinweise enthalten die von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-BG veröffentlichten Grundsätze zur Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk.
3) Bauregelliste A Teil 1; veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
4) Übereinstimmungszeichen-Verordnung des jeweiligen Landes
ENDE |