umwelt-online: DIN 1053-4 Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile (2)

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7.3 Verbundtafeln

Die Bemessung und Ausführung erfolgen nach DIN 1045, wobei nur der Betonquerschnitt rechnerisch in Ansatz gebracht werden darf.

7.4 Erdbebennachweis

Für Mauer-, Verbund- und Vergusstafeln gelten in den Erdbebenzonen 1 bis 4 die Regelungen von DIN 4149-1. Für Vergusstafeln ist darüber hinaus in den Erdbebenzonen 3 und 4 stets ein rechnerischer Nachweis erforderlich.

7.5 Stürze

7.5.1 Ziegelstürze in Vergusstafeln

7.5.1.1 Allgemeines

Bewehrte Ziegelstürze nach Bild 10 müssen für sich allein ohne Übermauerung tragfähig sein. Eine unmittelbare Belastung des Sturzes durch Einzellasten ist unzulässig.

Bild 10 - Sturz aus Deckenziegeln nach DIN 4159 in Hochlochtafeln

- Maße in Millimeter -

7.5.1.2 Bemessung

Bei der Bemessung der Stürze gilt als wirksamer Druckquerschnitt die volle Sturzbreite ohne Abzug der Lochungen. Die Bemessung ist nach DIN 1045:1988-07, Abschnitt 17, so durchzuführen, als ob der ganze mitwirkende Druckquerschnitt aus Beton B 15 oder B 25 bestünde. Werden die Werte für B 15 in Ansatz gebracht, müssen Ziegel mindestens der Festigkeitsklasse 18 und bei B 25 mindestens der Festigkeitsklasse 24 verwendet werden. Bei Verwendung von Ziegeln der Festigkeitsklasse 12 in Verbindung mit B 15 gelten die für B 10 maßgebenden Werte. Die zulässige Querkraft beträgt

zulQ = τs × b × z × 3,0 / λ(1)

Dabei ist

τ s die zulässige Schubspannung nach Tabelle 3;

b die Sturzbreite;

z der Hebelarm der inneren Kräfte;

λ die Schubschlankheit (1,0 < λ < 3,0).


Stützweite
λ =
4 × Nutzhöhe

Tabelle 3 - Zulässige Schubspannungen τs

Festigkeitsklasse des BetonsZulässige bei Schubspannungen Ziegelfestigkeitsklasse
MN/m2 τs
121824
B 150,160,180,20
B 25-0,220,25

7.5.2 Flachstürze

Soweit Stürze aus Flachstürzen mit Mauerwerk ausgebildet werden, gilt DIN 1053-3 oder die "Richtlinie für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen". Andere Stürze sind zulässig, wenn deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist.

8 Bauteile und Konstruktionsdetails

8.1 Allgemeines

Die für Transport- und Montagezustände notwendige Mindestbewehrung ist in 8.2 bis 8.5 angegeben.

Steine, bei denen infolge von Beschädigungen die Gefahr besteht, dass Teile herunterfallen können, dürfen nicht vermauert werden.

Für den Transport erforderliche Löcher und Aussparungen, z.B. nach 9.2.2.3, sind nach der Montage zu schließen.

Abschnitt 9 dieser Norm enthält Festlegungen, bei deren Einhaltung der Nachweis über die erforderliche Sicherheit bei Lagerung, Transport und Montage als erbracht gilt.

Abweichungen sind zulässig, wenn entsprechende Eignungsprüfungen nach Abschnitt 9 und/oder rechnerische Nachweise durchgeführt sind.

Für den Korrosionsschutz von statisch in Rechnung gestellter Bewehrung gilt bei Mauertafeln DIN 1053-3 und bei Vergusstafeln und Verbundtafeln DIN 1045.

8.2 Mauertafeln

8.2.1 Allgemeines

Für die Ausführung gilt DIN 1053-1, sofern in dieser Norm nichts anderes festgelegt ist. Im Fuß- und Kopfbereich der Mauertafeln ist die für Transport und Montage erforderliche Bewehrung einzubauen. Als Regelbewehrung sollen in den Lagerfugen oberhalb der ersten und unterhalb der letzten Steinschicht mindestens jeweils ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm nach 5.6 angeordnet werden.

Sofern andere Bewehrungsarten als Betonstabstahl nach DIN 488-1 verwendet werden (z.B. im Falle von Dünnbettfugen), ist dafür der Nachweis der Verwendbarkeit für Mauertafeln durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zu erbringen.

Die Mörteldeckung von Betonstahlbewehrung zur Wandoberfläche muss mindestens 30 mm betragen. Bei Verwendung von Normalmörtel ist die Verankerung mit geraden Stabenden ausreichend, bei Leichtmörtel sind Endhaken erforderlich.

Zu Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung siehe Tabelle 4.

Tabelle 4 - Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung

 1234
 Wandkonstruktionen nach DIN 1053-1Lage der BewehrungEinschränkungAnforderungen an den Korrosionsschutz
1Einschalige Außenwände a, b (verputzt oder unverputzt)in Wandmitte und innerer Wandhälfte-keine Anforderung
2in der äußeren WandhälfteMörteldeckung mindestens > 50 mm und Stabdurchmesser < 6 mm(Lagerfugenbewehrung) Fugen in:
LM 21
LM 36 d
3für Kellermauerwerk mit Abdichtung nach DIN 18195-4 oder DIN 18195-6
4für Hintermauerwerk mit Außenwandbekleidung nach DIN 18516 (vorgehängt)
5für Hintermauerwerk mit Wärmedämmputz nach DIN 18550-3
6für Hintermauerwerk mit Wärmedämmverbundsystem
7Zweischalige Außenwände a, b für die Innenschalein Wandmitte und innerer Wandhälfte-keine Anforderung
88.4.3.2in der äußeren Wandhälftemit Luftschicht
98.4.3.3mit Luftschicht und Wärmedämmung c
108.4.3.4mit Kerndämmung c
11Innenwände bgesamter Querschnitt-keine Anforderung
12Zweischalige Außenwand für die Außenschale und in allen anderen Fällengesamter Querschnitt-korrosionsgeschützte Bewehrung nach DIN 1053-3 e
a) Kein Tauwassernachweis erforderlich, bei Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4108-3:2001-07, 4.3.
b) Gilt auch für Wände in oder an Küchen, Bädern und Waschräumen in Wohngebäuden sowie für Nassräume, für die eine Abdichtung nach DIN 18195-5 erforderlich ist.
c) Wärmedämmung dauerhaft wasserabweisend.
d) Trockenrohdichte nach DIN 1053-1:1996-11, Tabelle A.3.
e) oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass Bewehrung ohne Korrosionsschutz nicht zu Schäden führt.

8.2.2 Mauertafeln ohne vertikale Vergusskanäle

Diese Fertigbauteile sind mit Mauersteinen nach 5.1 als Einsteinmauerwerk mit oder ohne Stoßfugenvermörtelung herzustellen.

8.2.3 Mauertafeln mit vertikalen Vergusskanälen

Diese Fertigbauteile sind mit Mauersteinen nach 5.1 knirsch aneinanderstoßend mit oder ohne Stoßfugenvermörtelung im Verband so aufzumauern, dass sich vertikal durchlaufende vermörtelbare Kanäle ergeben.

Bezüglich der Anforderungen an Aufhängebewehrung und Verfüllmörtel ist 9.2.2.2 zu berücksichtigen.

8.2.4 Ausbildung der vertikalen Mauertafelstöße

8.2.4.1 Allgemeines

Die Verbindung der einzelnen Mauertafeln untereinander erfolgt durch stumpfen Stoß, wobei dann anschließend die Fuge bzw. der im Vertikalstoß liegende Vergusskanal vermörtelt wird. Die Ausführungsart der Fuge ist davon abhängig, ob eine Weiterleitung von Kräften in Wandebene aus statischen Gründen erforderlich ist oder ob es sich ausschließlich um eine konstruktive Fuge handelt.

8.2.4.2 Konstruktive Vertikalfugen

Es wird vorausgesetzt, dass die Mauertafeln an ihrem Kopf- und Fußpunkt unverschieblich gehalten sind und eine Kraftübertragung in den Vertikalfugen planmäßig nicht erfolgt. Die Fugen sind dann mit einer Dicke 20 mm so auszubilden, dass die bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz und aller weiteren für die Dauerhaftigkeit wesentlichen Bedingungen erfüllt werden.

8.2.4.3 Statisch beanspruchte Vertikalfugen

Sollen in Ausnahmefällen Kräfte in Scheibenebene über die Vertikalfugen weitergeleitet werden, so ist die Bemessung nach 7.1.3.2 durchzuführen.

Die Mindestbreite dieser Fugen beträgt 40 mm. Sofern die erhöhten Werte der zulässigen Schubspannungen nach 7.1.3.2 in Anspruch genommen werden sollen, sind die seitlichen Tafelränder mit Verzahnung entsprechend Bild 7 auszuführen.

Für den Fugenverguss ist Mörtel nach 5.4.3 zu verwenden. Es ist durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mörtel einwandfrei eingebracht und verdichtet werden kann, so dass die im Mauerwerk nach DIN 1053-1 zu erwartenden Mörtelfestigkeiten erreicht werden. Dies kann z.B. durch Verwendung eines speziellen maschinengängigen Verfüllmörtels für Montagefugen unter Einsatz einer Verputz- und Mischmaschine erfolgen. Die Montagefuge ist dabei vorher einseitig abzuschalen.

8.3 Vergusstafeln

Für Vergusstafeln sind zu verwenden bei

  1. Hochlochtafeln (siehe Bild 2):
    Ziegel für vollvermörtelbare Stoßfugen für Wandtafeln nach DIN 4159:1999-10, Tabelle 7;
  2. Rippentafeln (siehe Bild 3):
    Ziegel für teilvermörtelbare Stoßfugen für Wandtafeln nach DIN 4159:1999-10, Tabelle 8.

Die Ziegel werden in Reihen nebeneinander verlegt. In mindestens zwei horizontalen Fugen, möglichst in den Drittelpunkten der Geschosshöhe, bei Wänden mit Öffnungen im Sturz- und Brüstungsbereich, ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm anzuordnen. Außerdem ist in mindestens zwei Vertikalfugen, möglichst gleichmäßig über die Wandbreite verteilt, mindestens je ein vom Fußpunkt bis zum Kopf der Wand reichender Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 8 mm einzubringen. Für die Mindestbetondeckung gilt 8.1.

8.4 Verbundtafeln

Verbundtafeln werden aus mindestens einer Lage Ziegel nach 5.3 im Verbund mit Beton nach 5.5 ausgebildet. Die Betonstege zwischen den Ziegeln müssen eine Breite von mindestens 35 mm aufweisen. Bei Verbundtafeln mit einer Lage Ziegel müssen die äußeren Betonscheiben eine Dicke von mindestens 35 mm haben. Bei Wänden mit mehreren Ziegelschichten müssen die Betonscheiben zwischen den Ziegelschichten eine Dicke von mindestens 35 mm haben.

Im Fuß- und Kopfbereich ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm horizontal anzuordnen. Für die Vertikalbewehrung gilt 8.3.

Die konstruktive Ausbildung der Verbundtafeln mit der erforderlichen Bewehrung ist in den Bildern 5 und 6 dargestellt.

8.5 Ziegelstürze in Vergusstafeln

Bewehrte Ziegelstürze bestehen aus Deckenziegeln nach DIN 4159 für vollvermörtelbare Stoßfugen. Die Ziegel werden um 90° gedreht verlegt.(Biegedruckbeanspruchung in Lochkanalrichtung). Die Sturzhöhe entspricht der Ziegelbreite; sie muss 250 mm betragen.

Bei den Deckenziegeln nach DIN 4159 dient die durch die Fußleiste gebildete Aussparung zur Aufnahme der Bewehrung. Die Betonschicht muss so dick sein, dass auch hier eine ausreichende Betondeckung der Bewehrung vorhanden ist. Der Verbund der Ziegel untereinander muss durch Verfüllen der Stoßfugen mit Beton der Festigkeitsklasse mindestens B 15 hergestellt sein. Als Bewehrung ist Betonstahl nach 5.6 zu verwenden. Als obere Montagebewehrung ist mindestens ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm in der Lagerfuge oberhalb des Sturzes einzulegen.

Die Auflagertiefe muss mindestens 240 mm betragen. Befindet sich unmittelbar über dem Sturz ein Ringanker oder ein ähnliches lastabtragendes Bauteil, so darf die Auflagertiefe auf 115 mm verringert werden. Im Auflagerbereich sind die Deckenziegel so zu verlegen, dass die Lochkanäle senkrecht zur Auflagerfläche verlaufen.

Die konstruktive Ausbildung der Stürze ist in Bild 10 dargestellt.

8.6 Schlitze und Aussparungen

Für eingebaute Fertigbauteile gilt DIN 1053-1:1996-11, 8.3.

In Fertigbauteilen, die noch transportiert werden müssen, sind Schlitze und Aussparungen, bei denen die Grenzwerte nach DIN 1053-1 eingehalten werden, zulässig, wenn

9 Voraussetzungen für Transport und Montage

9.1 Allgemeines

Fertigbauteile müssen so ausgebildet sein, dass sie bei Lagerung, Transport und Montage nicht im Ganzen bzw. keine Teile herunterfallen können, die eine besondere Gefährdung darstellen und sich in einem solchen Zustand befinden, dass auch die Funktion des Fertigbauteils im Bauwerk nicht beeinträchtigt ist. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn

  1. sie nach dieser Norm hergestellt sind,
  2. der Nachweis der Transportsicherheit, z.B. durch Eignungsprüfung, erbracht ist 2 und
  3. Transportaufhängungen nach 9.2 ausgeführt sind.

Zur Abdeckung zusätzlicher Kräfte aus dem Hebezeugbetrieb darf vereinfachend ein Hublastbeiwert von 1,3 bei den Eigenlasten der Fertigbauteile berücksichtigt werden.

Für Beanspruchungen, die beim Transport der Fertigbauteile bis zum Absetzen in die endgültige Lage entstehen können, darf der Sicherheitsbeiwert γ für die Bemessung des Fertigbauteils mit γ = 1,3 angenommen oder die zulässigen Spannungen nach DIN 1053-1 dürfen für diesen Lastfall mit dem Faktor 1,5 erhöht werden.

9.2 Transport mit Hebezeug

9.2.1 Allgemeines

Die Eignungsprüfung nach 9.1b) muss die Erhärtungsdauer bis zum frühesten Transportzeitpunkt unter normalen Umgebungsbedingungen berücksichtigen.

Bei niedrigen Temperaturen während der Erhärtungszeit ist das Transportalter entsprechend zu erhöhen.

Der horizontale Abstand von Aufhängepunkten sollte ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen und besondere Nachweise 2,0 m nicht überschreiten. Die Aufhängepunkte sollen so angeordnet werden, dass annähernd gleiche Anhängelasten auftreten.

Wandabschnitte (Pfeiler) neben und zwischen Öffnungen sollen in ihrem Schwerpunkt Transportaufhängungen erhalten.

Bei ungünstig liegenden Mauerwerksöffnungen, z.B. Tür- und Fensteröffnungen mit schmalen Pfeilern im Randbereich oder Schlitzen und Aussparungen, sind die Beeinträchtigung der Gesamtstabilität und die Verlagerung des Schwerpunktes durch besondere Maßnahmen, Zulagebewehrung und/oder Aufhängevorrichtungen auszugleichen.

9.2.2 Aufhängungen

9.2.2.1 Allgemeines

Die Tragfähigkeit von Aufhängungen und die Lasteinleitung der Tragkräfte in das Fertigbauteil müssen nachgewiesen sein.

9.2.2.2 Aufhängebewehrung in vertikalen Vergusskanälen

Bei Verwendung von Aufhängungen, deren Tragfähigkeit durch das Verbundverhalten zwischen Bewehrung und Mörtel im Vergusskanal bzw. durch das Verbundverhalten des Mörtels zum Vergusskanal beeinflusst wird, dürfen nur folgende Füllmörtel - in Abhängigkeit von den zu verfüllenden Mauersteinen - verwendet werden:

  1. Normalmörtel sowie Leichtmörtel LM 21 und LM 36 nach 5.4.2 für Mauertafelziegel nach 5.1;
  2. Normalmörtel nach 5.4.2 für Kalksandsteine mit Vergusskanälen nach 5.1.

Bei stark saugenden Steinen und/oder ungünstigen Umgebungsbedingungen ist ein vorzeitiger und zu hoher Wasserentzug aus dem Mörtel durch Vornässen der Steine einzuschränken. Der Füllmörtel muss fließfähig nach 5.4.2 sein.

Transportanker sind mittig im Vergusskanal einzubauen. Der Mörtel ist während des Füllvorganges z.B. durch Stochern zu verdichten.

Der Nachweis der Tragfähigkeit der Aufhängebewehrung in vertikalen Vergusskanälen ist durch Eignungsprüfung zu erbringen 2.

9.2.2.3 Aufhängungen mit Tragbolzen

Bei Aufhängungen mit Tragbolzen wird der Bolzen als Lastaufnahmemittel durch ein Bohrloch im Fertigbauteil geführt und über zugehörige Aufhängungen mit der Traverse verbunden (siehe Bild 11).

Bild 11 - Aufhängung mit Tragbolzen in der untersten Steinschicht

 

Steine dürfen nur vor dem Vermauern gebohrt werden. Zeigen sich nach dem Bohren Schäden am Stein, darf dieser nicht vermauert werden.

Stählerne Tragbolzen der Regelausführung haben einen Durchmesser von 28 mm und müssen als Lastaufnahmemittel für eine Tragfähigkeit von mindestens 15 kN bemessen sein.

Beim Heben mit Bolzen muss der Lochleibungsdruck vom Stein sicher aufgenommen werden können. Der Nachweis der Tragfähigkeit bei Lochleibungsbeanspruchung ist nach 9.1 b) zu führen bzw. muss für diese Steinart vorliegen. 2

Bei Verwendung von Bolzen der Regelausführung sind als Randbedingungen zu berücksichtigen:

  1. Der Bohrlochdurchmesser muss gegenüber dem Bolzendurchmesser um mindestens 4 mm vergrößert sein.
  2. Als lichte Randabstände sind einzuhalten:

9.2.2.4 Aufhängungen mit Hebebändern

Bei Aufhängungen mit Hebebändern als Lastaufnahmemittel wird der Fuß des Fertigbauteils durch das Band umfasst.

Dabei muss durch Eignungsprüfung 2 nachgewiesen sein, dass die auftretenden Beanspruchungen im Lasteinleitungsbereich des Bauteils aufgenommen werden können.

9.3 Montagesicherungen

Für montagebedingte Zwischenzustände müssen im oberen Drittel der Fertigbauteile mindestens an zwei Stellen Vorrichtungen zur Sicherung gegen Umsturz vorhanden sein.

Die Fortleitung der Windlast und gegebenenfalls weiterer horizontaler Beanspruchungen aus dem Fertigbauteil in die Abstützung ist unter Berücksichtigung des Verankerungspunktes nachzuweisen. Dabei ist für den Verankerungspunkt als Einzellast ein Mindestwert von 1,25 kN horizontal anzusetzen.

10 Übereinstimmungsnachweis

10.1 Allgemeines

Der Nachweis der Übereinstimmung der Fertigbauteile mit den bekannt gemachten technischen Regeln 3 ist durch ein Verfahren gemäß DIN 18200 zu führen.

10.2 Werkseigene Produktionskontrolle

10.2.1 Allgemeines

Für Art und Mindestumfang der Prüfung der Ausgangsstoffe gilt Tabelle 5.

10.2.2 Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte

Die zur Herstellung verwendeten Baustoffe und Bauprodukte sind zu dokumentieren. Für die tragende Konstruktion dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet sind.

10.2.3 Fertigung

Durch laufende Fertigungskontrollen muss sichergestellt werden, dass die Fertigbauteile den Anforderungen dieser Norm, mit Ausnahme von 9.1 b), entsprechen. Die Kontrollen sind entsprechend zu dokumentieren.

Bei der Herstellung und Verarbeitung von Beton müssen Personal und Ausstattung der Werke DIN 1045:1988-07, Abschnitt 5, entsprechen. Bei Verwendung von Beton B 1 sind Einrichtungen nach DIN 1045:1988-07, 5.2.1.4 erforderlich. Wird Beton B II verwendet, muss dem Herstellwerk eine ständige Betonprüfstelle E zur Verfügung stehen, die über Einrichtungen nach DIN 1045:1988-07, 5.2.2.4 verfügt.

10.2.4 Endprodukte

Die Endprodukte sind auf Übereinstimmung mit den Angaben der bautechnischen Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der Bauvorlagen, zu prüfen.

Fertigbauteile, die den Anforderungen der Norm, mit Ausnahme von 9.1b), nicht entsprechen, sind von der Verwendung auszuschließen und besonders zu kennzeichnen. Gegebenenfalls sind zur Vermeidung etwaiger Folgeschäden die Abnehmer zu benachrichtigen.

10.2.5 Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen der werkseigenen Produktionskontrolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. wesentliche Eigenschaften der verwendeten Baustoffe, den Namen der Lieferwerke und die Nummern der Lieferscheine;
  2. Herstelltag der Fertigbauteile;
  3. Ergebnisse von Frischbeton- bzw. Frischmörteluntersuchungen (Konsistenz, Rohdichte, Zusammensetzung);
  4. Beton- bzw. Mörtelprobekörper mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Herstellung und der Angabe der einzelnen Fertigbauteile, für die der Beton bzw. Mörtel verwendet wurde, das Datum und die Ergebnisse der Prüfung und die geforderte Festigkeitsklasse;
  5. Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.

Tabelle 5 - Art und Mindestumfang der Prüfungen der Ausgangsstoffe im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle

Spalte1234
ZeileGegenstand der PrüfungPrüfungAnforderungHäufigkeit
1MauersteineProduktnorm-Übereinstimmung entsprechend DIN 1053-1:1996-11, 5.1Überwachung/ Kennzeichnung Zertifizierungjede Lieferung
Lochleibung anach 9.2.2.3bei erster Verwendung einer Sorte
2Ziegel für VerbundtafelnProduktnorm-Übereinstimmung entsprechend DIN 278Überwachung/ Zertifizierung Kennzeichnungjede Lieferung
3Ziegel für VergusstafelnProduktnorm- Übereinstimmung entsprechend DIN 4159Überwachung/ Zertifizierung Kennzeichnungjede Lieferung
4MörtelEignungsprüfungen entsprechend den Regelungen in DIN 1053-1:1996-11, A.5
5Eigenherstellung FrischmörtelMörtelzusammensetzung nach Eignungsprüfung durch WägekontrolleGewichtsanteile gemäß Eignungsprüfungbeim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungstag
6Konsistenz nach AugenscheinKonsistenz gemäß Eignungsprüfungjede Mischung
7Werkmörtel (nur NM und LM)Konsistenzmaß und RohdichteKonsistenzmaß und Rohdichte gemäß Eignungsprüfungbeim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungswoche; bei Herstellung der Probekörper für Festigkeitsprüfungen
8F (nur NM und Festmörtel es LM)Druckfestigkeit und Trockenrohdichte bDruckfestigkeit und Trockenrohdichte nach DIN 1053-1beim ersten Einbringen jeder Sorte; einmal je Fertigungswoche
9WerkmörtelLieferschein/ZertifikatDruckfestigkeit nach DIN 1053-1jede Lieferung
10bei Einsatz von Beton nach DIN 1045:1988-07entsprechend DIN 1084-2:1978-12, Tabelle 1
a) Nur bei Verwendung von Aufhängungen mit Tragbolzen nach 9.2.2.3.
b) Nur bei Leichtmörtel LM 36.

10.3 Fremdüberwachung

10.3.1 Erstüberwachung

Vor Aufnahme der Regelüberwachung hat die Überwachungsstelle eine vollständige Erstprüfung des Werks, der Fertigungsvoraussetzungen und der Produktion durchzuführen und festzustellen, ob die Fertigbauteile den Anforderungen dieser Norm, mit Ausnahme von 9.1b), entsprechen.

10.3.2 Regelüberwachung

Im Rahmen der Regelüberwachung müssen das Werk und die Fertigung sowie die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle überprüft werden. Gegebenenfalls ist dabei auch festzustellen, ob die Betonprüfstelle E die Anforderungen von DIN 1045:1988-07, 5.2.2.6 und sinngemäß 5.2.2.7, erfüllt. Im Übrigen gilt bei Verarbeitung von Beton DIN 1084-2:1978-12.

Nach wesentlichen Beanstandungen ist unverzüglich eine Wiederholungsprüfung durchzuführen.

10.4 Zertifizierung der Übereinstimmung

Die Übereinstimmung der Fertigbauteile mit den Anforderungen der Norm, mit Ausnahme von 9.1b), ist gemäß DIN 18200 zu zertifizieren und durch ein Übereinstimmungszertifikat zu belegen.

10.5 Kennzeichnung

Jedes Fertigbauteil ist deutlich lesbar mit der Angabe des Herstellers, des Herstelltages, der Typ- oder Positionsnummer und der Eigenlast zu kennzeichnen. Abkürzungen sind zulässig. Die Einbaulage ist zu kennzeichnen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

Zusätzlich ist das Übereinstimmungszeichen anzubringen.

10.6 Lieferschein

Die Fertigbauteile sind mit Lieferscheinen auszuliefern, die folgenden Angaben enthalten:

  1. Hersteller und Werk, Tag der Herstellung;
  2. Anzahl der gelieferten Fertigbauteile;
  3. Eigenlast und - falls erforderlich - Einbaulage;
  4. Tag der Lieferung;
  5. Empfänger.

Darüber hinaus ist auf dem Lieferschein das Übereinstimmungszeichen 4 anzugeben. Die Angabe der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale verfolgt durch die Angabe der Typ- und Positionsnummer.

________________
1) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, DIN Deutsches Institut für Normung e. V., 10772 Berlin (Hausanschrift: Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).

2) Hinweise enthalten die von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-BG veröffentlichten Grundsätze zur Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk.

3) Bauregelliste A Teil 1; veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

4) Übereinstimmungszeichen-Verordnung des jeweiligen Landes

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