umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (13)

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Tabelle 64: Holzbalkendecken mit teilweise freiliegenden Holzbalken mit brandschutztechnisch nicht notwendiger Dämmschicht

ZeileBekleidung nach Abschnitt 5.3.4.2Schalung nach Abschnitt 5.3.4.4 aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden nach Abschnitt 5.2.5Feuerwiderstandsklasse- Benennung
aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF)zul. Spannweite 7)Dämmschicht mit ρ ≥ 30 kg/m3Mörtel, Gips oder AsphaltHolzwerkstoffplatten, Bretter oder ParkettGipskarton-
platten
MindestdickeMindestdicke
d1
mm
d1
mm
l
mm
d2
mm
d3
mm
d4
mm
d4
mm
d4
mm
119 1) 62516 2)15 4)20  F 30-B
219 1) 62516 2)15 4) 16 
319 1) 62516 2)15 4)  9,5
4 2 x 12,540019 3)15 4)20  F 60-B
5 2 x 12,540019 3)30 5) 25 
6 2 x 12,540019 3)15 4)  18 6)


1)Ersetzbar durch
  1. ≥ 16 mm dicke Holzwerkstoffplatten (obere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF- Platten (raumseitige Lage) oder
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 400 mm oder
  3. ≥ 15 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  4. ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  5. ≥ 21 mm dicke Bretter (gespundet).
2)Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit ≥ 21 mm.
3)Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit ≥ 27 mm.
4)Ersetzbar durch ≥ 9,5 mm dicke Gipskartonplatten.
5)Ersetzbar durch ≥ 15 mm dicke Gipskartonplatten.
6)Erreichbar z.B. mit 2 x 9,5 mm.
7)Siehe Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

Tabelle 65: Dächer mit Sparren oder ähnlichem mit bestimmten Abmessungen

ZeileSparren oder ähnliches nach Abschnitt 5.2.2untere Beplankung und Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3Obere Beplankung oder Schalung nach Abschnitt 5.2.3 aus Holzwerkstofflatten Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3BedachungFeuerstandsklasse- Benennung
aus Holz-
werkstoffplatten mit ρ  ≥ 600 kg/m3
aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF)Zul. Spannweite 5)
MindestbreiteMindestdickeMindestdicke
b
mm
d1
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
d3
mm
-
14019 1)  62516 2)siehe Abschnitt 5.4.1.4F 30-B
240 12,512,540019 3)F 60-B


1)Ersetzbar durch
  1. ≥ 16 mm dicke Holzwerkstoffplatten (obere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF -Platten (raumseitige Lage) oder
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 400 mm oder
  3. ≥ 15 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  4. ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweite l ≤ 500 mm.
  5. ≥ 25 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweite l ≤ 500 mm mit ≥ 20 mm dickem Putz nach DIN 18550 Teil 2 oder
  6. ≥ 9,5 mm dicke Gipskarton-Putzträgerplatten (GKP) mit einer Spannweite l ≤ 500 mm mit 20 mm dickem Putz der Mörtelgruppe P IVA bzw. P IVb nach DIN 18550 Teil 2 oder
  7. Bretter nach Abschnitt 5.2.3.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 47 mit dD ≥ 19 mm.
2)Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit d ≥ 21 mm.
3)Ersetzbar durch Bretter (gespundet) mit d ≥ 27 mm.
4)Siehe auch Abschnitt 5.4.2.4.
5)Siehe Abschnitt 5.4.2.3, vgl. Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

5.4.3 Dächer mit Dach-Trägern, -Bindern oder ähnlichem mit beliebigen Abmessungen

5.4.3.1 Dächer mit Dach-Trägern, -Bindern oder ähnlichem mit beliebigen Abmessungen, die auf der Oberseite

  1. eine Bedachung oder
  2. eine Schalung beliebiger Dicke mit einer Bedachung

besitzen, müssen an der Unterseite eine Bekleidung und erforderlichenfalls eine brandschutztechnisch notwendige Dämmschicht nach den Angaben von Abschnitt 5.4.3 aufweisen.

5.4.3.2 Als Beplankung bzw. Bekleidung - siehe auch die Ausführungszeichnungen in den Tabellen 66 bis 69 - können die in Abschnitt 5.2.3.1 angegebenen Werkstoffe verwendet werden.

Alle Beplankungen bzw. Bekleidungen müssen eine geschlossene Fläche besitzen. Alle Platten müssen dicht gestoßen werden. Fugen von Gipskarton-Bauplatten müssen nach DIN 18181 verspachtelt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Holzwolle-Leichtbauplatten.

Die Bekleidung ist mit oder ohne Anordnung einer Grund- und/oder Feinlattung an den Dach Trägern, -Bindern oder ähnlichem nach den Bestimmungen der Normen, z.B. DIN 18181, zu befestigen. Die Beplankung bzw. Bekleidung muss die in den Tabellen 66 bis 69 angegebenen Mindestdicken aufweisen; die angegebenen zulässigen Spannweiten dürfen nicht überschritten werden.

5.4.3.3 Der Zwischenraum zwischen Dämmschicht und Bedachung darf belüftet sein.

5.4.3.4 In Dächern nach Tabelle 66, Zeilen 5 bis 10, ist brandschutztechnisch eine Dämmschicht notwendig. Sie muss aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse A angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen.

Plattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten sind durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - zwischen den Dach Trägern oder ähnlichem und durch Anleimen an den Dach Trägern gegen Herausfallen zu sichern.

Mattenfömige Mineralfaser-Dämmschichten dürfen verwendet werden, wenn sie auf Maschendraht gesteppt sind, der durch Nagelung (Nagelabstände ≤ 100 mm) an den Dach Trägern oder ähnlichem zu befestigen ist.

Die Dämmschichten können auch durch Annageln der Dämmschichtränder mit Hilfe von Holzleisten ≥ 25 mm x 25 mm oder durch Einquetschen zwischen einer Lattung und den Dach Trägern gegen Herausfallen gesichert werden.

Sofern an der Dachunterseite zwischen den Dach-Trägern und der Bekleidung eine Lattung angeordnet ist und die Mineralfaser-Dämmschicht hierauf dicht verlegt wird, dürfen das Anleimen bei plattenförmigen Dämmschichten und der Maschendraht einschließlich Annagelung bei mattenförmigen Dämmschichten entfallen (vergleiche Tabelle 66, Ausführungsmöglichkeiten 2 und 3).

Ein Anleimen von plattenförmigen Mineralfaser-Dämmschichten kann ebenfalls entfallen, wenn die Dämmplatten ≥ 100 mm dick sind, eine Rohdichte von ≥ 40 kg/m3 besitzen und bei einer lichten Weite der Dach Träger, Latten oder von ähnlichem ≤ 400 mm stramm eingepasst werden.

Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein. Mattenförmige Dämmschichten müssen sich bei Stößen ≥ 10 cm überlappen.

Die Mindestdicke und die Mindestrohdichte der Dämmschichten sind den Angaben von Tabelle 66 zu entnehmen.

5.4.3.5 Bei Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1, soweit sie nicht in Dächern nach den Tabellen 65 oder 67 verwendet werden, gelten die Angaben von Tabelle 68.

5.4.3.6 Bei einer unteren Beplankung bzw. Bekleidung ähnlich Tabelle 66, jedoch bei vergrößerter Spannweite, gelten die in Tabelle 69 angegebenen Randbedingungen.

Tabelle 66: Dächer F 30-B mit unterseitiger Plattenbekleidung

ZeileKonstruktionsmerkmale 4), Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3

Beplankung bzw. Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3Dämmschicht aus Mineralfaser - Platten oder -Matten nach Abschnitt 5.2.4Dach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holz werkstoffplatten mit ρ  ≥ 600 kg/m3aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF)aus Gipskarton- Putzträgerplatten (GKP)Putz der Mörtelgruppe P IVA oder P IVbZul. Spannweite
Mindest-
dickerohdichte
d1
mm
d2
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
D
mm
ρ  kg/m3b
mm
d3
mm
116 + 12,5 1)  625Baustoffklasse nach DIN 4102 Teil 1: Mindestens B2; im Übrigen aus brandschutztechnischen Gründen keine AnforderungenZur Erzielung von F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4
213 + 15 1)  625
302 x 12,5  500
4  9,5 2)15 3)400
5015  40040100
6015  4006050
7015  4008030
813 + 12,5 1)  62540100
913 + 12,5 1)  6256050
1013 + 12,5 1)  6258030


1)Die Gipskartonplatten sind auf den Holzwerkstoffplatten (l ≤ 625 mm) mit einer zulässigen Spannweite von 400 mm zu befestigen.
2)Ersetzbar durch ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 mit einer Spannweite l  ≤ 1000 mm.
3)Ersetzbar durch ≥ 10 mm dicken Vermiculite- oder Perliteputz nach Abschnitt 3.1.6.5.
4)Die Bekleidung kann 1- oder 2lagig bei den Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3 angebracht werden; zwischen der Bekleidung und den Dach Trägern dürfen auch Grund- und Traglattungen vorhanden sein, vgl. Abschnitt 5.4.3.2.

Tabelle 67: Dächer F 30-B mit unterseitiger Drahtputzdecke nach DIN 4121

Drahtputzdecke nach DIN 4121
Zulässige Spannweite derZulässige Abstände derMindestputzdicke 2) bei Verwendung von
Tragstäbe Ø ≥ 7 1)Putzträger ausQuerstäbe Ø ≥ 5 1)Putzträger-
befestigungspunkte
Putz der Mörtelgruppe P II, P IVa, P IVb oder P IVc nach DIN 18550 Teil 2Vermiculite- oder Perlite-Putz nach Abschnitt 3.1.6.5
DrahtgewebeRippenstreckmetall
mml1
mm
l1
mm
l2
mm
l3
mm
d1
mm
d1
mm
750500100010002001510


1)Die Quer- und Tragstäbe dürfen unter Fortlassen der Befestigungslaschen oder Abhänger auch unmittelbar unter den Dach Trägern oder -Bindern mit Krampen befestigt werden.
2)d1 über Putzträger gemessen; die Gesamtputzdicke muss Dd1 + 10 mm sein - das heißt, der Putz muss den Putzträger ≥ 10 mm durchdringen.

Tabelle 68: Dächer F 30-B mit Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1

Konstruktionsmerkmale, Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3
ZeileBekleidung nach Abschnitt 5.4.3.2DämmschichtDach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3aus Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF)Zulässige Spannweite
d1 1)
mm
d2 1)
mm
l
mm
119 + 12,5625Schaumkunststoff nach DIN 18164 Teil 1Für F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4
216 + 15,0625
302 x 12,5500

1) Die Reihenfolge d1 und d2 ist beliebig.

Tabelle 69: Dächer F 30-B mit unterseitiger Bekleidung bei großer Spannweite

Konstruktionsmerkmale
Bekleidung nach Abschnitt 5.4.3.2Dämmschicht aus Mineralfaser-Platten oder -Matten nach Abschnitt 5.4.3.4Dach-Träger, -Binder oder ähnliches sowie Bedachung
aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3aus Brettern oder BohlenZulässige SpannweiteMindest-
d1
mm
d1
mm
l 3)
mm
dicke D
mm
rohdichte ρ
kg/m3
25 1)25 2)125080304)


1)Ersetzbar durch Holzwerkstoffplatten (obere Lage) mit d1 = 20 mm und raumseitige Profilbretter mit d1 mm = 16 mm; dD (siehe Bild 47) ≥ d2.
2)dD (siehe Bild 47) ≥ d1.
3)Die zulässige Spannweite gilt für die Bekleidung; es sind daher auch die Ausführungsmöglichkeiten 2 und 3 in Tabelle 66 ausführbar.
4)Für F 30-B keine Anforderungen, siehe Abschnitt 5.4.1.4.

5.4.4 Dächer mit vollständig freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

5.4.4.1 Die Angaben von Abschnitt 5.3.2.1 gelten sinngemäß. Als tragende Schalung dürfen die in Abschnitt 5.2.3.2 aufgezählten Werkstoffe verwendet werden.

5.4.4.2 Die Mindestdicke der Schalung ist den Angaben nach Tabelle 70 zu entnehmen.

5.4.4.3 Sofern keine doppelten Spundungen bzw. Nut-Feder-Verbindungen und keine unteren Fugenabdeckungen nach Tabelle 70 verwendet werden sollen, gelten die Randbedingungen der Tabelle 71.

Tabelle 70: Dächer mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem (mit Fugenabdeckungen - Ausnahme Zeilen 1 und 5)

ZeileSchalung nach Abschnitt 5.2.3.2 ausFugenabdeckung aus
Holzwerkstoffplatten
Feuer- Widerstandsklasse
Holzwerkstoffplatten mit ρ  ≥ 600 kg/m3Brettern oder Bohlen
FugenausbildungMindestdickeFugenausbildungMindestdickeMindestdicke
d1
mm
d1
mm
d2
mm
1  Bild a)50keine AnforderungenF 30-B
2Bild b)40 1)  30 2)
3Bild c)40 1)  30 2)
4Bild d)70 1)  30 2)F 60-B
5  Bild e)70keine Anforderungen


1)Bei Holzwerkstoffplatten der Baustoffklasse B 1 darf die Mindestdicke um 10 % verringert werden.
2)Befestigungsabstände in Fugenrichtung ≤ 200 mm; es darf auch Holz verwendet werden.

5.4.4.4 Sofern die Schalung nicht durch eine Verkehrslast belastet wird (Anordnung von Lagerhölzern), gelten die Randbedingungen von Tabelle 71, Zeilen 1 bis 3 (Ausführungsmöglichkeit 1).

5.4.4.5 Sofern nur einfache Spundungen gewünscht werden und nur die Feuerwiderstandsklasse F 30 verlangt wird, kann ohne Anordnung von Lagerhölzern nach Tabelle 71, Zeilen 4 bis 6, konstruiert werden (Ausführungsmöglichkeit 2).

5.4.4.6 Dächer mit 2lagiger oberer Schalung müssen nach den Angaben von Tabelle 60 ausgeführt werden, wobei die Bedachung unmittelbar auf der Schalung aufgebracht werden darf.

5.4.4.7 Sofern eine Bedachung auf Lagerhölzern vorliegt und Dämmschichten aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1 verwendet werden, gelten die Randbedingungen von Tabelle 72.

Tabelle 71: Dächer F 30-B mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

Konstruktionsmerkmale
ZeileSchalung nach Abschnitt 5.2.3.2Mineralfaser-Dämmschicht nach Abschnitt 5.4.3.4
Mindest-
aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3aus Brettern oder Bohlen mit Nut-Feder-AusbildungZulässige Spannweitedickerohdichte
d1 1)
mm
d1 1)
mm
l
mm
d2
mm
ρ
kg/m3
128 12508030
2 2812508030
325 + 1612508030
440 1250 
5 501250
630 + 161250

1) Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeilen 3 und 6) ist die Bretterschalung raumseitig anzuordnen; bei profilierten Brettern oder Bohlen ist die Dicke nach Bild 47 dDd1 einzuhalten.

Tabelle 72: Dächer F 30-B mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem bei Anordnung von Lagerhölzern und einer Dämmschicht aus Schaumkunststoffen nach DIN 18164 Teil 1

ZeileSchalung nach Abschnitt 5.2.3.2 ausBekleidung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF)Zulässige Spannweite der Schalung
Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Brettern oder Bohlen mit Nut-Feder-Ausbildung 1)
MindestdickeMindestdickeMindestdicke
d1
mm
d1
mm
d1
mm
l
mm
136  750
227  650
3 40 750
4 32 650
522 + 19 750
625 + 15750
716 + 12,5650
8 30 + 12,5750
9 16 + 12,5650
10  2 x 12,5500

1) Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeile 5) ist die Bretterschalung raumseitig anzuordnen. Es ist die Dicke nach Bild 47 dDd1 einzuhalten.
Bei 2lagiger Anordnung (siehe Zeilen 6 bis 9) darf die GKF- Platte wahlweise oben oder unten (raumseitig) liegen; hinsichtlich dD gilt der vorstehende Satz.

5.4.5 Dächer mit teilweise freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Sparren oder ähnlichem

5.4.5.1 Teilweise freiliegende Sparren oder ähnliches von Dächern nach der Schema-Skizze in Tabelle 73 sind nur im unteren Bereich von drei Seiten der Brandbeanspruchung ausgesetzt.

5.4.5.2 Als Bekleidung - siehe auch Schema-Skizze in Tabelle 73 - können die in Abschnitt 5.2.3.1 angegebenen Bekleidungen verwendet werden.

Alle Platten müssen eine geschlossene Fläche besitzen und mit ihren Längsrändern dicht an den Sparren oder ähnlichem anschließen. Querfugen von Gipskartonplatten sind nach DIN 18181 zu verspachteln; dies gilt sinngemäß auch für dicht gestoßene Holzwolle-Leichtbauplatten. Spanplatten, die eine Rohdichte von ≥ 600 kg/m3 besitzen müssen, sind in Querfugen mit Nut und Feder oder Spundung dicht zu stoßen. Bei mehrlagigen Bekleidungen sind die Stöße zu versetzen, wobei jede Lage für sich an Holzlatten ≥ 40 mm/60 mm zu befestigen ist.

Die Mindestdicke und die zulässige Spannweite der Bekleidung sind aus Tabelle 73 zu entnehmen.

Bei größeren Abständen der Sparren o.ä. gelten die Angaben der Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8 sinngemäß.

5.4.5.3 Bei Bekleidungen aus Brettern ist die Dicke dD nach Bild 47 maßgebend.

5.4.5.4 In Dächern nach den Angaben von Tabelle 73 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig.

Bei Anordnung einer brandschutztechnisch wirksamen Dämmschicht gilt Abschnitt 5.3.4.3, zweiter Absatz.

Tabelle 73: Holzbalkendächer mit teilweise freiliegenden Sparren oder ähnlichem mit nicht notwendiger Dämmschicht

ZeileBekleidung nach Abschnitt 5.2.3Schalung nach Abschnitt 5.2.3.2 aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3BedachungFeuerwiderstandsklasse- Benennung
aus Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF)Zulässige Spannweite
Mindestdicke
d1
mm
d1
mm
l
mm
d2
mm
-
119 1) 62516 2)siehe Abschnitt 5.4.1.4F 30-B
2 2 x 12,540019 3)F 60-B

  

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