umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (12)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen
b
mm
d1
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
D
mm
ρ
kg/m3
d3
mm
d4
mm
d5
mm
d5
mm
d5
mm
14016 1)  625603013 2)15 3)20  F 30-B
216 1)  625603013 2)15 3) 16 
316 1)  625603013 2)15 3)  9,5
440 12,5 + 12,5500603013 2)15 3)20  F 60-B
5 12,5 + 12,5500603013 2)30 4) 25 
6 12,5 + 12,5500603013 2)15 3)  18 5)


1)Ersetzbar durch:
  1. ≥ 13 mm dicke Holzwerkstoffplatten (untere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF- Platten (raumseitige Lage)
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  3. Bretterschalung nach Abschnitt 5.2.3.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 47 von dD ≥ 16 mm.
2)Ersetzbar durch Bretterschalung (gespundet) mit d ≥ 21 mm.
3)Ersetzbar durch ≥ 9,5 mm dicke Gipskartonplatten.
4)Ersetzbar durch ≥ 15 mm dicke Gipskartonplatten.
5)Erreichbar z.B. mit 2 x 9,5 mm.
6)Siehe Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

Tabelle 57: Decken in Holztafelbauart mit brandschutztechnisch nicht notwendiger Dämmschicht

ZeileHolzrippen nach Abschnitt 5.2.2Untere Beplankung oder Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3Obere Beplankung oder Schalung nach Abschnitt 5.2.3 aus Holzwerkstoffplatten nach mit ρ ≥ 600 kg/m3Schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden nach Abschnitt 5.2.5 ausFeuer-
widerstands-
klasse- Benennung
Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF)zul Spannweite 7)Dämm-
schicht mit ρ ≥ 30 kg/m3
Mörtel, Gips oder AsphaltHolzwerk
stoffplatten, Brettern oder Parkett
Gips-
karton- platten
MindestbreiteMindestdickeMindestdickeMindestdicke
b
mm
d1
mm
d1
mm
d2
mm
l
mm
d3
mm
d4
mm
d5
mm
d5
mm
d5
mm
14019 1)  62516 2)15 4)20  F 30-B
219 1)  62516 2)15 4) 16 
319 1)  62516 2)15 4)  9,5
440 12,5 + 12,540019 3)15 4)20  F 60-B
5 12,5 + 12,540019 3)30 5) 25 
6 12,5 + 12,540019 3)15 4)  18 6)


1)Ersetzbar durch
  1. ≥ 16 mm dicke Holzwerkstoffplatten (untere Lage) + 9,5 mm dicke GKB- oder GKF -Platten (raumseitige Lage) oder
  2. ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l ≤ 400 mm oder
  3. ≥ 15 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) mit-einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  4. ≥ 50 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweite l ≤ 500 mm oder
  5. ≥ 25 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Spannweite l ≤ 500 mm mit e 20 mm dickem Putz nach DIN 18550 Teil 2 oder
  6. ≥ 9,5 mm dicke Gipskarton-Putzträgerplatten (GKP) mit einer Spannweite l ≤ 500 mm mit ≥ 20 mm dickem Putz der Mörtelgruppe P IVA bzw. P IVb nach DIN 18550 Teil 2 oder
  7. Bretterschalung nach Abschnitt 5.2.3.1, Aufzählungen f) bis i), mit einer Dicke nach Bild 47 von dD ≥ 19 mm
2)Ersetzbar durch Bretterschalung (gespundet) mit d ≥ 21 mm.
3)Ersetzbar durch Bretterschalung (gespundet) mit d ≥ 27 mm.
4)Ersetzbar durch ≥ 9,5 mm dicke Gipskartonplatten.
5)Ersetzbar durch ≥ 15 mm dicke Gipskartonplatten.
6)Erreichbar z.B. mit 2 x 9,5 mm.
7)Siehe Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8.

Tabelle 58: Decken in Holztafelbauart mit brandschutztechnisch nicht notwendiger Dämmschicht mit Drahtputzdecken nach DIN 4121

ZeileDrahtputzdecke nach DIN 4121Feuerwider-
standsklasse- Benennung
Zulässige Spannweite derZulässige Abstände derMindestputzdicke 2) bei Verwendung von
Tragstäbe Ø ≥ 7 1)Putzträger ausQuerstäbe Ø ≥ 5 1)PutzträgerbefestigungspunktePutz der Mörtelgruppe P II, P IVa, P IVb oder P IVc nach DIN 18 550 Teil 2Vermiculite- oder Perlite-Putz nach Abschnitt 3.1.6.5
DrahtgewebeRippenstreckmetall
mml1
mm
l1
mm
l2
mm
l3
mm
d1
mm
d1
mm
1750500100010002001510F 30-B
27004008007502002520F 60-B


1)Die Quer- und Tragstäbe dürfen bei Decken der Feuerwiderstandsklasse F 30 unter Fortlassen der Befestigungslaschen oder Abhänger auch unmittelbar unter den Holzrippen mit Krampen befestigt werden.
2)d1 über Putzträger gemessen; die Gesamtputzdicke muss Dd1 + 10 mm sein - das heißt, der Putz muss den Putzträger ≥ 10 mm durchdringen.

Tabelle 59: Decken in Holztafelbauart mit brandschutztechnisch nicht notwendiger Dämmschicht mit Deckenplatten aus Gips nach DIN 18169

ZeileDeckenplatten aus Gips nach DIN 18169 und deren MontageFeuerwider-
standsklasse- Benennung
Zulässige Abstände der Traglatten oder -schienen = Rastermaß der Deckenplatten
l1 = l2
Plattenart nach DIN 18169MindestdickeMindestrohdichte ρMontage (Schraubmontage, Einschubmontage oder Einlegemontage nach DIN 18169)
der Dämmschicht 1) in den Deckenplatten nach DIN 18169 bei der Plattenart
DF und SFDFSF
mm-mmkg/m3kg/m3-
1625DF oder SFkeine Anforderungengeschraubt 2), eingeschoben oder eingelegtF 30-B
2625DF oder SF1510050eingeschoben 3)F 60-B


1)Die Dämmschicht in den Deckenplatten muss die Anforderungen nach Abschnitt 5.2.4.2 erfüllen.
2)Bei Schraubmontage sind je Deckenplatte mindestens 4 Schrauben erforderlich.
3)Bei Einschubmontage müssen Stahlblechschienen in allen Längs- und Querfugen angeordnet werden.

5.2.5 Schwimmende Estriche und schwimmende Fußböden

5.2.5.1 Es ist ein schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden zum Schutz gegen Brandbeanspruchung von oben erforderlich.

Auf den Einbau kann verzichtet werden, wenn die obere Beplankung oder Schalung

  1. aus ≥ 19 mm dicken Spanplatten nach DIN 68763 mit einer Rohdichte von ≥ 600 kg/m3 oder
    aus ≥ 21 mm dicken gespundeten Brettern aus Nadelholz nach DIN 4072 besteht und
  2. keine Verkehrslasten > 1,0 kN/m2 zu tragen hat - z.B. in Abseiten oder als Abschluss zum Spitzboden.

Auf den Einbau kann bei der Feuerwiderstandsklasse F 30 ebenfalls verzichtet werden, wenn die obere Beplankung oder Schalung den Angaben von Aufzählung a) entspricht und die Decke nicht ihren Raumabschluss, sondern nur ihre aussteifende Wirkung ≥ 30 min beibehalten muss.

5.2.5.2 Die Dämmschicht unter Estrichen oder Fußböden muss aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 2/03.87, Abschnitt 22, bestehen, mindestens der Baustoffklasse B2 angehören und eine Rohdichte von ≥ 30 kg/m3 aufweisen.

5.2.5.3 Die Mindestdicke der Dämmschicht und des Estrichs bzw. des Fußbodens ist den Angaben der Tabellen 56 bis 59 zu entnehmen.

5.3 Feuerwiderstandsklassen von Holzbalkendecken

5.3.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

5.3.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5.3 gelten für von unten oder von oben beanspruchte Holzbalkendecken nach DIN 1052 Teil 1 mit Holzbalken mindestens der Sortierklasse S 10 bzw. MS 10 nach DIN 4074 Teil 1. Es wird zwischen Decken mit

  1. vollständig freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten (siehe Abschnitt 5.3.2),
  2. verdeckten (siehe Abschnitt 5.3.3) und
  3. teilweise freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten (siehe Abschnitt 5.3.4)

Holzbalken unterschieden.

5.3.1.2 Bei den klassifizierten Decken ist die Anordnung zusätzlicher Bekleidungen - Bekleidungen aus Stahlblech ausgenommen - an der Deckenunterseite und die Anordnung von Fußbodenbelägen auf der Deckenoberseite ohne weitere Nachweise erlaubt.

5.3.1.3 Durch die klassifizierten Decken dürfen einzelne elektrische Leitungen durchgeführt werden, wenn der verbleibende Lochquerschnitt mit Gips oder ähnlichem vollständig verschlossen wird.

5.3.2 Holzbalkendecken mit vollständig freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Holzbalken

5.3.2.1 Vollständig freiliegende, 3seitig dem Feuer ausgesetzte Holzbalken von Holzbalkendecken werden nach den Schema-Skizzen in den Tabellen 60 bis 62 von drei Seiten der Brandbeanspruchung ausgesetzt. Sie müssen die in den Tabellen 60 bis 62 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen besitzen.

5.3.2.2 Holzbalkendecken ohne schwimmenden Estrich oder schwimmenden Fußboden müssen eine Schalung aus Holzwerkstoffplatten, Brettern oder Bohlen nach den Angaben von Abschnitt 5.2.3.2 besitzen.

5.3.2.3 Holzbalkendecken ohne schwimmenden Estrich oder schwimmenden Fußboden mit 2lagiger oberer Schalung müssen nach den Angaben von Tabelle 60 ausgeführt werden.

5.3.2.4 Holzbalkendecken ohne schwimmenden Estrich oder schwimmenden Fußboden - im allgemeinen jedoch mit Fugenabdeckungen (Ausnahme siehe Tabelle 61, Zeile 1, Bild a) - müssen nach den Angaben von Tabelle 61 ausgeführt werden.

5.3.2.5 Holzbalkendecken mit schwimmendem Estrich oder schwimmendem Fußboden ohne 2lagige Schalung müssen nach den Angaben von Tabelle 62 ausgeführt werden.

Tabelle 60: Holbalkendecken mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Holzbalken mit 2lagiger oberer Schalung F 30-B

MindestdickenFedern und Verschraubung
d1
mm
d2
mm
38 + 19siehe Schema-Skizze

Tabelle 61: Holzbalkendecken mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Holzbalken ohne schwimmenden Estrich oder schwimmenden Fußboden

ZeileSchalung nach Abschnitt 5.2.3.2 ausFugenabdeckungFeuerwiderstandsklasse-
Benennung
Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Brettern oder Bohlenaus Holzwerk-
stoff-
platten
aus Gipskarton-
platten
aus Mineralfaser-
platten 4)
Mindest-
fugen-
versatz
Fugenaus-
bildung
Mindest-
dicke
Fugenaus-
bildung
Mindest-
dicke
Mindest-
dickerohdichte
 d1
mm
 d1
mm
d2
mm
d3
mm
d3
mm
ρ  kg/m3e
mm
1  Bild a)50keine AnforderungenF 30-B
2  Bild b)40 9,5 3)  60
3  153060
4Bild c)40 1)  30 2)    
5Bild d)40 1)  30 2)    
6Bild e)70 1)  30 2)9,5 3)  60F 60-B
730 2) 153060
8  Bild f)70 9,5 3)  60
9  153060
Bild a
Bild b
Bild c
Bild d
Bild e
Bild f


1)Bei Holzwerkstoffplatten der Baustoffklasse B 1 darf die Mindestdicke um 10% verringert werden.
2)Befestigungsabstände in Fugenrichtung ≤ 200 mm; es darf auch Holz verwendet werden.
3)Ersetzbar durch ≥ 13 mm dicke Holzwerkstoffplatten.
4)Nach DIN 18165 Teil 2/03.87, Abschnitt 22; Baustoffklasse mindestens B 2.

Tabelle 62: Holzbalkendecken mit 3seitig dem Feuer ausgesetzten Holzbalken mit schwimmendem Estrich oder schwimmendem Fußboden

ZeileSchalung nach Abschnitt 5.2.3.2
Mindestdicke bei Verwendung von
Mineralfaser-Dämmschicht mit
ρ ≥ 30 kg/m3
Fußboden 2)
Mindestdicke bei Verwendung von
Feuerwiderstandsklasse-
Benennung
Holzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Brettern oder BohlenMindestdickeHolzwerkstoffplatten mit ρ ≥ 600 kg/m3Brettern, gespundet
d1
mm
d1 1)
mm
d2
mm
d3
mm
d3
mm
12528151621F 30-B
219 + 16 3)22 + 16 3)151621
34550302528F 60-B
435 + 19 3)40 + 19 3)302528


1)Dicke nach Bild 47 mit dDd1.
2)Anstelle der hier angegebenen Fußböden dürfen auch schwimmende Estriche oder schwimmende Fußböden mit den in Tabelle 56 angegebenen Mindestdicken verwendet werden.
3)Die erste Zahl gilt für die tragende Schalung; die zweite Zahl gilt für eine zusätzliche, raumseitige Bretterschalung mit einer Dicke nach Bild 47 von dDd1.

5.3.3 Holzbalkendecken mit verdeckten Holzbalken

5.3.3.1 Für Holzbalkendecken mit verdeckten Holzbalken gelten die Bedingungen nach Abschnitt 5.2 sinngemäß. Abweichend hiervon dürfen

  1. zwischen der oberen Schalung und den Holzbalken Querhölzer angeordnet und
  2. anstelle der notwendigen Dämmschicht auch Einschubböden mit Lehmschlag mit einer Dicke d ≥ 60 mm verwendet werden.

Die unter Aufzählung a) angeführten Querhölzer dürfen auch mit Zapfen oder Versätzen in die Holzbalken eingebunden werden, wenn die Verbindung oberhalb der notwendigen Dämmschicht oder oberhalb des Einschubbodens liegt. Wegen anderer Verbindungen siehe Abschnitt 5.8.

Die Mindestbreite der Querhölzer muss 40 mm betragen.

5.3.3.2 Für Holzbalkendecken mit verdeckten Holzbalken, z.B. zur Verbesserung von Altbauten, gelten die Randbedingungen von Tabelle 63. 7)

5.3.3.3 Anstelle der in Tabelle 63 dargestellten Drahtputzdecke nach DIN 4121 dürfen auch Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180 mit einer Dicke von 25 mm oder 2 x 12,5 mm bei einer Spannweite von l ≤ 500 mm verwendet werden.

5.3.4 Holzbalkendecken mit teilweise freiliegenden, 3seitig dem Feuer ausgesetzten Holzbalken

5.3.4.1 Teilweise freiliegende Holzbalken von Holzbalkendecken sind Balken, die nach der Schema-Skizze in Tabelle 64 nur im unteren Bereich von drei Seiten der Brandbeanspruchung ausgesetzt sind.

5.3.4.2 Als untere Bekleidung - siehe auch Ausführungszeichnung in Tabelle 64 - können die in Abschnitt 5.2.3.1 angegebenen Bekleidungen verwendet werden.

Alle Platten müssen eine geschlossene Fläche besitzen und mit ihren Längsrändern dicht an den Holzbalken anschließen. Querfugen von Gipskartonplatten sind nach DIN 18181 zu verspachteln; dies gilt sinngemäß auch für dicht gestoßene Holzwolle-Leichtbauplatten. Holzwerkstoffplatten, die eine Rohdichte von ≥ 600 kg/m3 besitzen müssen, sind in Querfugen mit Nut und Feder oder über Spundung dicht zu stoßen. Bei mehrlagigen Bekleidungen sind die Stöße zu versetzen, wobei jede Lage für sich an Holzlatten ≥ 40 mm/60 mm zu befestigen ist.

Bei Bekleidungen aus Brettern muss dD (nach Bild 97) ≥ d1 (nach Tabelle 64, Fußnote 1e)) sein.

Die Mindestdicke und die zulässige Spannweite der Bekleidungen sind aus Tabelle 64 zu entnehmen.

Bei größeren Abständen der Balken gelten die Angaben der Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8 sinngemäß.

5.3.4.3 In Holzbalkendecken nach den Angaben von Tabelle 64 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig. Die Dicke der Bekleidung nach Tabelle 64, Zeilen 1 bis 3, mit d1 = 19 mm und die Dicke der Schalung nach den Zeilen 1 bis 3 mit d2 = 16 mm dürfen um jeweils 3 mm verringert werden, wenn eine brandschutztechnisch wirksame Dämmschicht angeordnet wird.

Sie muss aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 aufweisen und hinsichtlich Dicke und Rohdichte die Anforderungen nach Tabelle 54 erfüllen. Die Dämmschicht muss plattenförmig sein, dicht durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - eingebaut und durch Holzlatten ≥ 40 mm/ 60 mm befestigt werden. Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein. Brandschutztechnisch am günstigsten sind ungestoßene oder 2lagig mit versetzten Stößen eingebaute Dämmschichten. Bei der Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 60-B darf entsprechend verfahren werden, wobei nur die Dicke der Schalung nach Tabelle 64, Zeilen 4 bis 6, mit d2 = 19 mm um 3 mm verringert werden darf.

Tabelle 63: Holzbalkendecken F 30-B mit verdeckten Holzbalken (z.B. in Altbauten)

ZeileMindestbreite der HolzbalkenMindestdicke der Fußbodenbretter oder des UnterbodensZulässige Spannweite des Putzträgers beiMindestputzdicke 1)
DrahtgewebeRippenstreckmetall
b
mm
d2
mm
l
mm
l
mm
d1
mm
112028500100015
216021500100015

1) Putz der Mörtelgruppe P II, P IVa, P IVb oder P IVc nach DIN 18550 Teil 2. d1 über Putzträger gemessen; die Gesamtputzdicke muss Dd1 + 10 mm sein - das heißt, der Putz muss den Putzträger ≥ 10 mm durchdringen. Zwischen Rohrputz oder ähnlichem und Drahtputz darf kein wesentlicher Zwischenraum sein (siehe Schema-Skizze).

5.3.4.4 Als Schalung können verwendet werden:

  1. Sperrholzplatten nach DIN 68705 Teil 3 oder Teil 5,
  2. Spanplatten nach DIN 68763 und
  3. gespundete Bretter aus Nadelholz nach DIN 4072.

Alle Platten und Bretter sind auf Holzbalken dicht zu stoßen; wegen der Mindestdicke siehe Tabelle 64.

5.3.4.5 Für den schwimmenden Estrich oder schwimmenden Fußboden gelten die Angaben von Abschnitt 5.2.5 sinngemäß. Die Mindestdicken sind den Angaben nach Tabelle 64 zu entnehmen.

5.4 Feuerwiderstandsklassen von Dächern aus Holz und Holzwerkstoffen

5.4.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

5.4.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5.4 gelten für von unten beanspruchte Dächer aus Holz und Holzwerkstoffen - auch in Tafelbauart -, die auf der Oberseite eine durchgehende Bedachung aufweisen.

5.4.1.2 Die Angaben gelten auch für Dächer mit Öffnungen, wie Oberlichter, Lichtkuppeln, Luken usw., wenn nachgewiesen ist, dass das Brandverhalten der Dächer durch die Anordnung derartiger Öffnungen nicht nachteilig beeinflusst wird. 7)

5.4.1.3 Bei den klassifizierten Dächern ist die Anordnung zusätzlicher Bekleidungen - Bekleidungen aus Stahlblech ausgenommen - an der Dachunterseite ohne weitere Nachweise erlaubt.

5.4.1.4 Die Bedachungen dürfen beliebig sein; die bauaufsichtlichen Bestimmungen der Länder sind zu beachten. Angaben über Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind, sind in Abschnitt 8.7 enthalten.

5.4.1.5 Dampfsperren beeinflussen die Feuerwiderstandsklassen nicht.

5.4.2 Dächer mit Sparren oder ähnlichem mit bestimmten Abmessungen

5.4.2.1 Dächer mit Sparren oder ähnlichem mit bestimmten Abmessungen, die eine obere Beplankung bzw. Schalung aufweisen und die verdeckt angeordnet sind, sind nach den Angaben von Tabelle 65 zu bemessen.

Bei größeren Abständen der Sparren o.ä. gelten die Angaben der Abschnitte 5.2.3.7 und 5.2.3.8 sinngemäß.

5.4.2.2 Sofern auf der Dachoberseite

  1. eine ≥ 50 mm dicke Kiesschüttung oder
  2. eine ≥ 50 mm dicke Schicht aus dicht verlegten Betonplatten oder
  3. ein schwimmender Estrich nach Abschnitt 5.2.5

angeordnet wird, können die Dächer auch bei Brandbeanspruchung von oben in die jeweils angegebenen Feuerwiderstandsklassen und Benennungen eingestuft werden.

5.4.2.3 Bei Bekleidungen aus Brettern ist die Dicke dD nach Bild 47 maßgebend.

5.4.2.4 In Dächern nach den Angaben von Tabelle 65 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig.

Bei Anordnung einer brandschutztechnisch wirksamen Dämmschicht gilt Abschnitt 5.3.4.3, zweiter Absatz.

 

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen