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ETB-RL UF-Ortschaum
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
(Nds.MBl. Nr. 34a vom 11.09.2008 S. 353)
gestrichen in der MVV TB 2019/1
Herausgegeben vom Ausschuß für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB)
Im gemeinsamen Bericht des Bundesgesundheitsamtes, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und des Bundesumweltamtes vom 01.10.1984 wurde gefordert, daß aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Gesamtformaldehydbelastung im Innenraum 0,1 ppm nicht überschreitet.
Durch die Einhaltung der nach der folgenden Richtlinie an Baustoffe und Bekleidungen gestellten Anforderungen wird angestrebt, daß die Formaldehydkonzentration in Aufenthaltsräumen von Häusern, deren Dächer und/oder Wände mit Harnstoff-Formadehydharz-Ortschaum (UF-Ortschaum) gedämmt sind, 0,1 ppm nicht überschreitet.
Diese Richtlinie stellt eine vorläufige Regelung dar, bis durch Forschungsergebnisse nachgewiesen ist, ob bei gleichzeitigem Vorhandensein mehrerer Emittenten, z.B. andere Bauteile, Möbel oder Dekorationsmaterialien aus Stoffen, die Formaldehyd freisetzen, möglicherweise andere Anforderungen zu stellen sind.
1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Richtlinie gilt für die Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum (UF-Ortschaum) nach DIN 18.159 Teil 2 und nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, der an der Anwendungsstelle als UF-Ortschaum zum Ausschäumen von Hohlräumen, wie z.B. in Wänden, Decken und Dächern sowie in Schächten, Schlitzen und Kanälen bei Aufenthaltsräumen verwendet wird. In dieser Richtlinie werden ergänzend zu DIN 18159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 5.13 "Formaldehydabspaltung" bzw. zu den entsprechenden Zulassungsbescheiden hinsichtlich der Verwendung von UF-Ortschaum Anforderungen zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft von Aufenthaltsräumen gestellt.
Hierbei wird vorausgesetzt, daß eine möglicherweise kurzfristig nach dem Einbringen des UF-Ortschaums auftretende erhöhte Formaldehydemission durch erhöhte Lüftung in den ersten 3 Wochen abgeführt wird.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie am Bau kann sich nur auf die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen beschränken, die hinsichtlich der Formaldehydabgabe an den UF-Ortschaum sowie an die Bekleidung und sonstigen baulichen Voraussetzungen gestellt werden; die Messung der Formaldehydkonzentration in der Raumluft allein ist zur Überprüfung der UF-Ortschaum-Dämmung nicht ausreichend, da sie auch die Formaldehydabgabe anderer Emittenten erfaßt.
2 Begriffe
Emissionsklassen im Sinne dieser Richtlinie sind die in Tabelle 1 der "Prüfrichtlinie für die Einstufung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum in Emissionsklassen bezüglich der Formaldehydabgabe (PrüfRi UF-Ortschaum)"1 in Abhängigkeit der Formaldehydabgabe des UF-Ortschaums genannten Klassen ES 1, ES 2 und ES 3, die in Abhängigkeit der Formaldehydabgabe des UFOrtschaums allein sowie in einem Prüfraum mit Bekleidung festgelegt sind.
Bekleidung im Sinne dieser Richtlinie ist eine raumseitig vollflächige Abdeckung des Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaums durch Bauplatten, Mauerwerk, Sperrschichten einschließlich der Abdeckung von Fugen, Aussparungen usw.
3 Anforderungen an den Harnstoff- Formaldehydharz- Ortschaum
3.1 Anforderungen an die Ausgangsstoffe
Unbeschadet der Anforderungen nach DIN 18159 Teil 2 bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen dürfen für die Herstellung von UF-Ortschaum nur Ausgangsstoffe verwendet werden, für die nachgewiesen wurde, daß mit ihnen Ortschaum nach den entsprechenden Emissionsklassen hergestellt werden kann.
Für die Einstufung in die Emissionsklassen ist der Versuch im Prüfraum mit je nach Emissionsklasse festgelegten Bekleidungen nach Abschnitt 3.1 und der Versuch mit der Gasanalysemethode nach Abschnitt 3.2 der "PrüfRi UF-Ortschaum"1 maßgebend 2.
Hierbei sind die Anforderungen der Tabelle 1 der Prüfrichtlinie1 einzuhalten.
An dem UF-Ortschaum sind parallel alle Prüfungen nach DIN 18159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 8, durchzuführen 3.
3.2 Anforderungen an den UF-Ortschaum nach Einbau
Der UF-Ortschaum muß nach Einbau an der Verwendungsstelle hinsichtlich der Formaldehydemission die Anforderungen für die jeweilige Emissionsklasse nach der "Prüfrichtlinie für die Einstufung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum in Emissionsklassen bezüglich der Formaldehydabgabe (PrüfRi UF-Ortschaum)" 1 erfüllen. Hierfür ist im Rahmen der Überwachung nach Abschnitt 5.2 nachzuweisen, daß die Formaldehydemission des unbekleideten Schaumes bei Prüfung mit der Gasanalysemethode nach Abschnitt 3.2 der PrüfRi UF-Ortschaum 1 die Grenzwerte der Tabelle 1 der PrüfRi UF-Ortschaum 1 einhält, jedoch darf der Wert um nicht mehr als 20% oder 0,3 mg/(h ⋅ dm3) über dem Gasanalysewert liegen, der für die Einstufung nach Abschnitt 3.1 maßgebend war (der größere Wert ist maßgebend).
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Formaldehydabgabe muß der UF-Ortschaum stets die anderen in DIN 18.159 Teil 2 oder in bauaufsichtlichen Zulassungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Trockenrohdichte darf jedoch um nicht mehr als ± 2,0 kg/m3 von dem Wert der Eignungsprüfung abweichen.
3.3 Kennzeichnung und Lieferung
Die Gebinde der Ausgangsstoffe sind zusätzlich zur Kennzeichnungsvorschrift der DIN 18159 Teil 2 mit der Emissionsklasse zu kennzeichnen.
Die Gebinde sind mit Werkszeugnis (Bescheinigung DIN 50 049 - 2.2) auszuliefern.
4 Anforderungen an die Verwendung
4.1 Allgemeines
Die Verwendungsmöglichkeit von UF-Ortschäumen richtet sich im Hinblick auf ihre Formaldehydemission nach ihrer Emissionsklasse. UF-Ortschäume mit einer Formaldehydabgabe > 5,0 mg/(h dm3), gemessen nach der Gasanalysemethode, dürfen nicht verwendet werden.
4.2 Großflächige Verwendung
Die UF-Ortschäume der Emissionsklassen ES 1 bis ES 3 dürfen zur großflächigen Dämmung von Bauteilen zur Begrenzung von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken, Dächer bei ausgebautem Dachgeschoß) verwendet werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
4.2.1 Die Dämmschicht muß von den Aufenthaltsräumen durch Bekleidungen getrennt sein, die einen ausreichend hohen Widerstand gegen den Durchgang von Formaldehyd haben. Als ausreichend gelten die in Tabelle 1, Spalten 2 und 3, aufgeführten Bekleidungen.
Tabelle 1. Anforderungen an die Bekleidungen
1 | 2 | 3 |
Bei Verwendung von UF-Ortschaum der Emissionsklasse | Bekleidungen mit einer diffusionsäquivalenten Luftschichtdicke sd von | Bekleidungen, die ohne Nachweis als ausreichend gelten |
ES 1 | Für die Emissionsklasse ES 1 sind keine Angaben gemacht, da UF- Ortschäume dieser Klassifizierung noch nicht vorliegen. Bei entsprechender Entwicklung wird die Richtlinie ergänzt |
|
ES 2 | > 0,3 m |
|
ES 3 | < 1,0 m |
|
Das ausführende Unternehmen hat vor dem Einbringer des UF-Ortschaums die Bekleidungen und den Aufbau der zu dämmenden Bauteile an Ort und Stelle zu über. prüfen und bei Bekleidungen nach Tabelle 1, Spalte 2, die diffusionsäquivalenten Luftschichtdicken sd der Bauteilschichten nach DIN 4108 zu errechnen.
Dabei ist der untere Grenzwert der Wasserdampf-Diffusionswiderstandszahl
μ nach DIN 4108 Teil 4 anzusetzen.
4.2.2 Fugen in den Bekleidungen sind durch Abdecken oder ähnliches nach dem Stand der Technik abzudichten, Risse sind zu schließen. Folienstöße sind zu überlappen und zu verkleben bzw. zu verschweißen.
4.2.3 Die dem Aufenthaltsraum abgewandte Oberfläche der UF-Ortschaum-Dämmschicht muß ausreichend belüftet sein. Als ausreichend gelten Lüftungsquerschnitte und - Öffnungen nach DIN 4108 Teil 3, Ausgabe August 1981, Abschnitt 3.2.3.3.
Für zweischaliges Mauerwerk mit Kerndämmung nach bauaufsichtlicher Zulassung ist keine Belüftung erforderlich.
4.2.4 Aufenthaltsräume müssen über ausreichende natürliche Belüftungsmöglichkeiten verfügen (siehe Landesbauordnungen entsprechend Musterbauordnung (MBO 1981) § 44, Abs. 2).
4.3 Kleinflächige Verwendung
Für das Ausfüllen kleinflächiger Schächte, Schlitze und Kanäle dürfen UF-Ortschäume der Emissionsklassen ES 1 bis ES 3 verwendet werden, wenn der Ortschaum gegen die Raumluft durch Bekleidungen wie Putz, Gipskartonplatten, Spanplatten oder ähnlichem abgedeckt wird. Als kleinflächig gilt eine Dämmung, wenn die gedämmte Fläche höchstens 5% der Wand- Lind Deckenflächen des Raumes ausmacht.
5 Anforderungen an das ausführende Unternehmen bei großflächiger Schaumanwendung für Aufenthaltsräume nach Abschnitt 4.2
5.1 Allgemeines
UF-Ortschäume dürfen nur von Unternehmen hergestellt werden, die über ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen und geschultes Personal einsetzen und die einer Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, unterliegen. Grundlage für das Verfahren der Überwachung ist DIN 18200. Die Überwachung ist durch eine für die Überwachung von Wärmedämmstoffen anerkannte Prüfstelle aufgrund eines Überwachungsvertrages oder durch eine Überwachungsgemeinschaft durchzuführen. Als Nachweis der Überwachung ist auf der Bescheinigung nach Abschnitt 5.5 das einheitliche Überwachungszeichen anzubringen.
5.2 Erstprüfung
Die Erstprüfung hat sich insbesondere auf folgende Prüfungen zu beziehen:
5.3 Eigenüberwachung
Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die in DIN 18.159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 9.2.2, aufgeführten Prüfungen auf jeder Baustelle durchzuführen. Außerdem sind Aufzeichnungen über die baulichen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2 dieser Richtlinie in die zu führende Liste nach DIN 18.159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 9.2.3, aufzunehmen.
5.4 Fremdüberwachung
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind mindestens die folgenden Prüfungen durchzuführen:
5.5 Bescheinigung
Für jede Baustelle hat der Unternehmer dem Bauherrn nach Abschluß der Arbeiten eine Bescheinigung, wie im Mustervordruck in Anhang 1 angegeben, auszustellen.
MUSTERVORDRUCK | Anhang 1 |
Bescheinigung nach ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft
bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum (ETB-Ri UF-Ortschaum)
PRÜFRICHTLINIE | Anhang 2 |
PRÜFRICHTLINIE
für die Einstufung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum in Emissionsklassen
bezüglich der Formaldehydabgabe (PrüfRi UF-Ortschaum)
Ausgabe April 1985
1 Geltungsbereich und Zweck
In dieser Prüfrichtlinie werden die Prüfverfahren hinsichtlich der Formaldehydabgabe zur Einstufung in die Emissionsklassen für Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum (UF-Ortschaum) nach DIN 18.159 Teil 2 oder nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen festgelegt.
2 Einstufungskriterien für die Emissionsklassen
Zur Einstufung in die Emissionsklassen ES 1, ES 2 und ES3 muß der UF-Ortschaum hinsichtlich der Formaldehydabgabe sowohl die Anforderungen an den Gasanalysewert nach Tabelle 1, Spalte 2, als auch an die Ausgleichskonzentration bei Prüfung im Prüfraum nach Tabelle 1, Spalte 4, erfüllen.
3 Prüfung
3.1 Prüfraumuntersuchung
Die Prüfraumuntersuchung wird angewendet zur Einstufung der Ausgangsstoffe eines UF-Ortschaums in Emissionsklassen nach Abschnitt 3.1 der "ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum".
Für die Untersuchung ist eine Prüfraumkonstruktion nach Bild 1 einschließlich der Dachraumkonstruktion nach Bild 2 zu verwenden. Die Versuchsbedingungen müssen Tabelle 2 entsprechen.
Der UF-Ortschaum wird hierbei in einer Schaumhöhe von (0,10 ± 0,01) m in eine hinterlüftbare Dachraumkonstruktion eingebracht, die raumseitig mit einer der Emissionsklasse zugeordneten Prüfbekleidung nach Tabelle 1, Spalte 3, versehen ist. 4 Stunden nach Schaumstoffherstellung wird die Dachraumkonstruktion mit der Abdeckung verschlossen, in die Prüfraumkonstruktion eingebaut und die Belüftung über Prüfraumluft und Hinterlüftung eingeschaltet.
Die ersten Messungen der Formaldehydkonzentrationen erfolgen 24 -Stunden nach Schaumstoffherstellung und weiter im Abstand von jeweils 24 Stunden über insgesamt 21 Tage. Gemessen wird die Formaldehydkonzentration im Klimaraum (Blindwert), in der Prüfraumabluft und in der Abluft der Hinterlüftung. Der Blindwert ist vom Prüfraumwert abzuziehen.
Die Messung der Formaldehydkonzentration erfolgt mit Hilfe geeigneter Gasprobenahmeapparaturen. Hierbei wird eine Luftprobe durch eine mit Absorptionsflüssigkeit gefüllte Gaswaschflasche geleitet. Das Probenahmevolumen richtet sich nach der jeweiligen Formaldehydkonzentration und liegt zwischen 0,025 und 0,25 m3. Die Probenahmegeschwindigkeit beträgt generell 2 Liter pro Minute. Der absorbierte Formaldehyd wird photometrisch nach VDI 3484 Blatt 1 oder nach der Acetylaceton-Methode bestimmt. Die Formaldehydkonzentrationen werden angegeben in ppm (parts per.million; 1 ppm = 1,2 mg/m3) und beziehen sich auf eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa.
Die gemessenen Konzentrationswerte werden in Abhängigkeit von der Zeit seit Schaumherstellung aufgetragen. Die sich in der Prüfraumluft nach etwa 15 bis 20 Tagen einstellende Formaldehyd-Ausgleichskonzentration wird für die Bewertung des Emissionspotentials herangezogen. Die Ausgleichskonzentration darf den Wert 0,1 ppm nicht überschreiten. Wird die Ausgleichskonzentration nach 504 Stunden noch nicht erreicht, so gilt der nach 504 Stunden gemessene Wert.
3.2 Gasanalysemethode
Das Prüfverfahren wird angewendet bei der Klassifizierung des UF-Ortschaums nach Abschnitt 3.1 der "ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum" und für die Oberwachungsprüfung bei der Schaumherstellung nach Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie.
Es gilt das in DIN 52368, Ausgabe September 1984, für die Prüfung von Spanplatten beschriebene Verfahren. Abweichend davon ist bei der Prüfung des UF-Ortschaums folgendes zu berücksichtigen:
Ein Probestück mit den Abmessungen 550 mm X 550 mm X 300 mm wird nach DIN 18.159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 8.1, hergestellt. Aus dem Probestück werden 3 Probekörper aus verschiedenen Stellen des Probestücks geschnitten. Probekörper der Abmessung 400 mm X 50 mm X 50 mm werden bei der Überwachungsprüfung geschnitten, jedoch mindestens 50mm von der Oberfläche entfernt. Bevor die Probekörper geschnitten werden, sind die Probestücke 28 Tage lang in trockenen Räumen bei etwa + 20 °C so zu lagern, daß die Oberflächen der Umgebungsluft ausgesetzt sind. Nach Zuschnitt der Probekörper müssen diese, sofern nicht unmittelbar geprüft wird, gasdicht in Kunststoffolien eingeschweißt werden. Die eingeschweißten Probekörper müssen spätestens 28 Tage nach Zuschnitt geprüft werden; die Verschweißung darf erst unmittelbar vor der Prüfung geöffnet werden.
Die Probekörper werden einzeln geprüft.
Der Gasanalysewert wird viermal in Abständen von jeweils einer Stunde bestimmt und aus diesen vier Einzelwerten gemittelt. Der Gasanalysewert wird bezogen auf das Einbauvolumen der Probekörper (mg Formaldehyd pro Stunde und dm3 Schaumstoff) angegeben. Als Gasanalysewert der Probe gilt der Mittelwert aus den Prüfergebnissen der 3 Probekörper.
Die Trockenrohdichte der Probe für die Gasanalyseprüfung ist gemäß DIN 18159 Teil 2 zu bestimmen.
Die mittlere Trockenrohdichte darf von dem bei der Eignungsprüfung nach DIN 18159 Teil 2 ermittelten Wert um nicht mehr als ± 1,5 kg/m3 abweichen.
Tabelle 1.Anforderungen an Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum zur Einstufung in die Emissionsklassen
1 | 2 | 3 | 4 |
Emission- klasse | Gasanalyse- wert mg/(h ⋅ dm3) | Prüfraumuntersuchung | |
Prüfbekleidung | Ausgleichs- konzentration | ||
ES 1 | ≤ 0,5 | 9,5 mm dicke Gipskartonplatte nach DIN 18180
ohne zusätzliche Beschichtung, sd = (0,1 ± 0,015) m | ≤ 0,1 ppm |
ES 2 | > 0,5 bis ≤ 1,5 | 25 mm dicke Gipskartonplatte nach DIN 18180
ohne zusätzliche Beschichtung, sd = (0,3 ± 0,05) m | |
ES 3 | > 1,5 bis ≤ 5,0 | 16 mm Holzspanplatte V 100-E1 nach DIN 68763 bzw. bauaufsichtlicher Zulassung durchgehend mit alkalisch härtendem Phenolharz oder mit Isocyanat verleimt, sd = (0,7 ± 0,1) m |
Tabelle 2. Versuchsbedingungen bei der Prüfraumuntersuchung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum im Klimaraum
Prüfraumluft: | Temperatur: relative Feuchte: Luftdurchsatz: | (23 ± 0,5) °C (45 ± 3) % 7,5 m3/h |
Hinterlüftung: | Druckluft von: Strömungsgeschwindigkeit: Oberdruck gegen Prüfraum: Luftdurchsatz: | 15 bis 20°C und etwa 10% relative Feuchte etwa 0,1 m/s etwa 50 Pa 20 m3/h |
Prüfbekleidung: | je nach Emissionsklasse, siehe Tabelle 1 der Bekleidungsfläche: | Prüfrichtlinie 5,6 m2 |
UF-Ortschaum: | Ausgeschäumte Fläche: Schaumhöhe:
Gesamtschaumvolumen: | 5,6 m2
(0,10 ± 0,01) m etwa 0,56 m3 |
Prüfraumvolumen: | 7,5 m3 | |
Raumbeladungsgrad: | 0,75 m2/m3 |
Bild 1. Schematische Darstellung der Prüfraumkonstruktion im Klimaraum für die praxisnahe Messung der Formaldehydabgabe von UF-Ortschaum (Maße in mm)
Bild 2 . Dachraumkonstruktion für die Prüfraumuntersuchung von UF-Ortschaum (Maße in mm)
2) Die Prüfungen sind beim Fraunhofer-Institut für Holzforschung (WKI), Bienroder Weg 54E, 3300 Braunschweig, durchzuführen.
3) Die Prüfungen sind beim Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München (FIW), Lochhamer Schlag 4, 8032 Gräfelfing, durchzuführen.
Zitierte Normen und andere Unterlagen in ETB-Richtlinie UF-Ortschaum sowie in Anhang 1 und 2
DIN 1053 Teil 1 | Mauerwerk; Berechnung und Ausführung |
DIN 1101 | Holzwolle-Leichtbauplatten; Maße, Anforderungen, Prüfung |
DIN 1102 | Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101; Verarbeitung |
DIN 4108 Teil 3 | Wärmeschutz im Hochbau; Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen und Hinweise für Planung und Ausführung |
DIN 4108 Teil 4 | Wärmeschutz im Hochbau; Wärme- und feuchteschutztechnische Kennwerte |
DIN 4108 Teil 5 | Wärmeschutz im Hochbau; Berechnungsverfahren |
DIN 18159 Teil 2 | Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung, Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung |
DIN 18.180 | Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfung |
DIN 18200 | Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze |
DIN 18.550 Teil 1 | Putz; Begriffe und Anforderungen |
DIN 18.550 Teil 2 | Putz; Putze aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Ausführung |
DIN 50049 | Bescheinigungen über Materialprüfungen |
DIN 52368 | Prüfung von Spanplatten; Bestimmung der Formaldehydabgabe durch Gasanalyse |
DIN 68.763 | Spanplatten; Flachpreßplatten für das Bauwesen, Begriffe, Eigenschaften, Prüfung, Überwachung |
VDI 3484 Blatt 1 | Messen gasförmiger Immissionen; Messen von Aldehyden; Bestimmen der Formaldehyd-Konzentration nach dem Sulfit-Pararosanilin-Verfahren |
ENDE |