umwelt-online: Bayerisches Architektengesetz (2)
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Art. 19 Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Kammermitglieder wählen 125 Vertreter und die gleiche Zahl von Ersatzleuten; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jede Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) muß mindestens durch zwei Mitglieder vertreten sein. Die Ersatzleute rücken nach näherer Bestimmung der Wahlordnung als Mitglieder in die Vertreterversammlung nach.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.

(4) Ein Mitglied scheidet aus der Vertreterversammlung aus, wenn es die Wahl zum Mitglied des Vorstands angenommen hat.

Art. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. den Erlaß der Satzung,
  2. den Erlaß der Wahlordnung,
  3. den Erlaß der Berufsordnung,
  4. den Erlaß der Beitrags- und Gebührenordnung,
  5. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstands,
  8. die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und des Eintragungsausschusses,
  9. die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksieht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit, der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse zum Erlaß und zur Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Berufsordnung, der Beitrags- und Gebührenordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder  der Vertreterversammlung zu fassen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Art. 21 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.

(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Art. 22 Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 3Eine Zweitschrift des Bescheids. ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim zuständigen Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(6) Im übrigen sind Art. 38 Abs. 2 und 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 bis 8, Art. 39 und 94 Abs. 5 des Heilberufe-Kammergesetzes 1 sinngemäß anzuwenden; dabei tritt jeweils die Aufsichtsbehörde an die Stelle der Regierung.

Art. 23 Satzung

(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über.

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. die Geschäftsführung der Architektenkammer,
  3. die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands,
  4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. den Schlichtungsausschuß (Art. 24),
  6. die Bildung örtlicher Untergliederungen (Art. 15 Abs. 4).

(2) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

Art. 24 Schlichtungsausschuß

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer bestellt. Der Schlichtungsausschuß wird in einer Besetzung mit drei Mitgliedern tätig.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuß auf Anrufung g durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Art. 25 Finanzwesen der Architektenkammer

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.

(2) Die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung aufgebracht. In ihr ist ein angemessener Beitragsrahmen festzusetzen. Die Beiträge können für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedlich bemessen werden. Dabei können sie auch nach der Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit als Architekt gestaffelt werden.

(3) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und dem Schlichtungsausschuß können Gebühren erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.

(4) Die Architektenkammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

Art. 26 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses, deren Hilfskräfte und die etwa hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Kammermitgliedern. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.

Art. 27 Auskünfte

(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und dem nach Art. 14 Abs.2 Satz 3 geführten Verzeichnis über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt. werden. Der Betroffene hat das Recht, einer solchen Veröffentlichung oder Übermittlung zum Zweck der Veröffentlichung vorher zu widersprechen.

(2) Die Architektenkammer hat in allen den Aufgabenkreis der Architekten betreffenden Fragen Auskünfte aus der Architektenliste, zu dem nach Art. 14 Abs.2 Satz 3 geführten Verzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit das zur Erfüllung der von der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 hat die Architektenkammer bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit nach den Art. 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985  (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), zu erteilen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in das Verzeichnis nach Art. 4 eingetragen sind.

Art. 28 Aufsicht

Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). Sie ist Rechtsaufsicht.

Art. 29 Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden, wenn diese gegen Gesetze, Verordnungen, die Satzung oder die Kammerordnungen verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluß oder die Maßnahme aufheben.

(4) Erfüllt die Architektenkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt diese dem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle tätig werden.

Dritter Teil
Eintragungsausschuß

Art. 30 Errichtung und Zusammensetzung

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuß gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuß bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(4) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzer müssen in der Architektenliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch dem Schlichtungsausschuß angehören noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

Art. 31 Bestellung

Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Architektenkammer von der Aufsichtsbehörde (Art. 28) bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Art. 32 Grundsätze für die Tätigkeit

Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Art. 33 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören. Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die in Art. 11 Abs. 4 Nr.2 vorgeschriebene Prüfung auf Hochschulniveau kann durch eine Leistungsprobe vor dem Eintragungsausschuß abgelegt werden.

(4) Für die Aufsicht über den Eintragungsausschuß gelten die Art. 28 und 29 entsprechend.

Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit

Art. 34 Anwendungsbereich, Verjährung

(1) Ein in die Architektenliste oder in das Verzeichnis nach Art. 14 Abs.2 Satz 3 eingetragener Architekt, der sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.

(2) Berufsunwürdig verhält sich ein Architekt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit 1 nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten, die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c StGB entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.

Art. 35 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
  3. Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der Architektenkammer,
  4. Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder Streichung aus dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 zu führenden Verzeichnis.

(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 abzusehen.

Art. 36 Berufsgerichte und Landesberufsgericht

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für Architekten (Berufsgerichten) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als ehren-amtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(3) Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Mitglied eines Organs der Architektenkammer oder Bediensteter der Architektenkammer ist oder der Aufsichtsbehörde angehört. Ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) des Beschuldigten angehören. Unbeschadet dieser Vorschrift soll ein ehrenamtlicher Richter dieselbe Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.

(4) Was Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landesgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landesgericht Nürnberg-Fürth errichtet. Das Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht München errichtet.

(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.

Art. 37 Bestellung der Richter

(1) Die Präsidenten des Oberlandesgerichts München und die Präsidenten der Landerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichteten Berufsgericht und Landesberufsgerichts die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter.

(2) Die ehrenamtlichen Richter werden von dem Vorstand der Architektenkammer vorgeschlagen. Der Vorschlag muß mindestens doppelt so viele Namen enthalten wie ehrenamtliche Richter zu bestellen sind.

(3) Bei jedem Gericht sind für jede Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) und Tätigkeitsart eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichere Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung darüber, weiche Personen nicht zu Richtern ernannt werden dürfen, in weichen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelung über die Bestellung eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit als Richter, über den Rechtsweg bei Widerruf der Richterbestellung oder bei Erlöschen des Richteramts und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.

Art. 38 Einleitung des Verfahrens

Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann stellen

  1. ein Kammermitglied gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Architektenkammer,
  3. die Aufsichtsbehörde.

Art. 39 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architekten gelten im übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes sinngemäß mit Ausnahme von Art. 88 Abs. 2 und 3. 1

(2) Ist zu erwarten, daß in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung in der Architektenliste erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.

Fünfter Teil
Architektenversorgung

Art. 40 2 Errichtung, Name, Zweck und Mitglieder der Anstalt

(1) Als rechtsfähige, der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern unterstehende Pflichtversorgungsanstalt des öffentlichen Rechts besteht die gemeinnützige "Bayerische Architektenversorgung. Aufgabe der Anstalt ist es, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Die Anstalt hat ihren Sitz in München und wird von der Bayerischen Versicherungskammer gesetzlich vertreten und verwaltet. Die Angelegenheiten der Anstalt werden durch Satzung geregelt.

(2) Mitglieder der Anstalt sind die Mitglieder der Architektenkammer. Mitglieder sind auch diejenigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 Nr.1 oder Abs. 2 erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach Art. 1 ausüben.

(3) Beamte und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Angestellte und Handwerker sind auf Antrag von der Mitgliedschaft in der Anstalt zu befreien.

Art. 41 2 Landesausschuß

Der Bayerischen Versicherungskammer steht bei der Verwaltung der Anstalt ein Landesausschuß zur Seite. Er beschließt die Satzung; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Mitglieder des Landesausschusses und deren, Vertreter beruft das Staatsministerium des Innern aus den Reihen der Mitglieder der Anstalt. auf Vorschlag der Architektenkammer.

Art. 42 2 Anstaltssatzung

Die Anstaltssatzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Geschäftsgang des Landesausschusses,
  2. die Mitgliedschaft sowie über Ausnahmen und Befreiungen von dieser,
  3. die Beiträge; eine anderweitige, auf Gesetzberuhende Versorgung von Mitgliedern ist bei der Beitragsbemessung angemessen zu berücksichtigen,
  4. das Geschäftsjahr und die Rechnungslegung.

Art. 43 3 Anwendung des Versicherungsgesetzes

Die Art. 11 , 15 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen in seiner jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Auf den Landesausschuß sind die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

Art. 44 Mitwirkung anderer Institutionen

Die Architektenkammer gibt der Bayerischen Versicherungskammer 3 aus der von ihr geführten Architektenliste die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Mitgliedschaft des von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. Die Lehreinrichtungen nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 mit Sitz in Bayern geben der Bayerischen Versicherungskammer 3 nach Abschluß der jeweiligen Prüfungen Name, Vornamen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlußprüfung für die in Art. 1 Abs.1 bis 3 genannten Berufsaufgaben der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung unterzogen haben.

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 45 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer

  1. unbefugt eine der in Art. 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder
  2. entgegen Art. 2 Abs. 2 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach Art. 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung oder
  3. entgegen Art. 3 eine Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 in einer Firmenbezeichnung

führt.

Art. 46 Fortführung der Berufsbezeichnung


Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterführen.

Art. 47 Fortführung der Berufsbezeichnung in der männlichen Form

Frauen, die bis zum 1. Juni 1994 eine männliche Berufsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

Art. 48 Ausführungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt,  auch zur Umsetzung des einschlägigen Rechts der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuß zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium des Innern erläßt nach Anhörung der Architektenkammer die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen, Verwaltungsvorschriften.

Art. 49 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft 4.
  2. (gegenstandslos).

___________
1) Die Artikelangaben beziehen sich auf das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl. S. 853).

2) Ab 1. Januar 1995 aufgehoben durch das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466).

3) Ab 1. Januar 1995 durch das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466) geändert in "Bayerischen Architektenversorgung".

4) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 363). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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