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IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"
- Bayern -
Vom 27. Juli 1970
(GVBl.1970 S. 336; 25.07.1988 S. 213; 08.06.1990 S. 164; 28.04.1994 S. 297; 24.04.2001 S. 140; 08.03.2005 S. 69; 20.12.2007 S. 966; 24.03.2010 S. 138; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2015 S. 286 14; 12.07.2016 S. 156 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 702-2-2 W
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 oder nach Art. 2 berechtigt sind.
(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in Art. 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Bayerischen Hochschulgesetz berechtigt ist, einen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 entsprechenden, an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad zu führen.
(1) Die Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Antragsteller gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat sowie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind. Die durch das Diplom nach Satz 1 bescheinigte Ausbildung muß überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sein, es sei denn, der Diplominhaber hat eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur, die von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt hat.
(3) Ausbildungsnachweise im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Ingenieurberufs vorbereitet wurde sowie gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Einem Diplom nach Abs. 2 sowie einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 3 stehen alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleich, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt worden sind und eine in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, von einer zuständigen Stelle in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Staat zum Zugang zum Ingenieurberuf, zu dessen Ausübung oder zum Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung berechtigen. Das Gleiche gilt unter den Voraussetzungen von Satz 1 für Diplome und Ausbildungsnachweise, die zwar nicht den Erfordernissen der Vorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder zum Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.
(5) Wenn
oder
oder
ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mit Erfolg absolviert hat. Das Staatsministerium für Wirtschaftund Medien, Energie und Technologie kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen, insbesondere zu deren Dauer, Inhalt und Durchführung, und zur Rechtsstellung der Antragsteller treffen.
(6) Dem Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde darf nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(8) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Art. 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. Wer nachweislich eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt hat, kann die Anzeige bis zum 31. Dezember 1974 nachholen.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Träger der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(3) Diese Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.
Die zuständige Behörde hat das Führen der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach Art. 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind. Zuständig ist für ganz Bayern die Regierung von Schwaben.
Zuständige Behörde im Sinn der Art. 2 bis 4 ist die Regierung von Schwaben. Das Verfahren nach Art. 2 bis 4 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (BGBl. III 9513-2)1 bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Baukammerngesetzes.
Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer
die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung führt.
Frauen, denen das Führen einer männlichen Berufsbezeichnung nach Art. 1 erlaubt worden ist, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung künftig in der weiblichen Form zu führen.
(aufgehoben)
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft
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