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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
- Bayern -

Vom 8. April 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 12.04.2013 S. 174, ber. S. 547; 18.03.2014 S. 96 Druckfehler ber.)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1 . der I. Abschnitt des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 11 02-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 59 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),

I. Abschnitt
Überleitung von Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in Umweltfragen

Art. 1 Angelegenheiten der Landesentwicklung

(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Raumordnung und die Landesplanung einschließlich der Koordinierung aller die Landesentwicklung berührenden Planungen und die Hinwirkung auf die Verwirklichung raumordnerischer Konzepte stehen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.

(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.

Art. 2 Angelegenheiten in Umweltfragen

(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten in Umweltfragen stehen dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.

(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.

2. Art. 56

Art. 56 Änderung von Vorschriften

(1) Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1988 (GVBl S. 345, BayRS 111-1-I) wird wie folgt geändert:

  1. In Art. 55 Abs. 3 werden die Worte, "im Streitfall der Verfassungsgerichtshof" gestrichen.
  2. In Art. 58 Abs. 4 Satz 2 wird die Bezeichnung "Art. 41 Abs. 1" durch die Bezeichnung "Art. 48 Abs. 1" ersetzt.
  3. In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Art. 41 Abs. 2 bis 5" durch die Bezeichnung "Art. 48 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

(2) In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-S) wird die Bezeichnung "Art. 24 bis 36" durch die Bezeichnung "Art. 31 bis 43" ersetzt.

(3) Das Gesetz über den Senat - SenG - (BayRS 1101-1-I) wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

"4 Die Landesorganisationen können gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme, gegen ihre Streichung oder gegen die Aufnahme einer anderen Organisation binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen seit der Veröffentlichung oder seit der Zustellung des Bescheids, der die Aufnahme, die Ablehnung einer Aufnahme oder eine Streichung verfügt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen; der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 5 An dem Verfahren sind neben dem Antragsteller das Staatsministerium des Innern sowie die Organisation zu beteiligen, gegen deren Aufnahme die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragt ist; dem Landtag, dem Senat und der Staatsregierung ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. 6 Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist in derselben Weise zu veröffentlichen, in der das Verzeichnis veröffentlicht ist."

2. Dem Art. 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3 Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 entsprechende Anwendung."

3. Art. 9 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"4 Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend."

4. Art. 13 Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

5. In Art. 17 Abs. 4 wird die Bezeichnung "Art. 41 " durch die Bezeichnung "Art. 48" ersetzt.

6. Art. 18 erhält folgende Fassung:

Art. 18

Auf die Wahlprüfung finden die für den Landtag geltenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes sowie Art. 48 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß auch Organisationen, die geltend machen, die Wahl in ihrer (Berufs-)Gruppe sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen können."

und 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1 -I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 620),

Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - VfGHG - (BayRS 1103-1-S) und
  2. die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für den Freistaat Bayern vom 15. Juli 1963 (GVBl S.151, BayRS 1103-1-1-S), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Februar 1966 (GVBl S. 159).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt als Übergangsregelung folgendes:

  1. Die Vorschriften über die Dauer der Amtszeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, über die Wählbarkeit und über die Wahlvorschläge (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6) gelten nur für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt werden. Für die zuvor gewählten Mitglieder bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
  2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Anträge und Erklärungen, die entsprechend dem bisherigen Recht gestellt oder abgegeben wurden, bleiben wirksam. Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Eine Gebühr nach Art. 27 Abs. 1 kann bei Popularklagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, nicht auferlegt werden.

3. das Bayerische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts für die Einführung des Euro (BayEuroAnpG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 422, BayRS 17-3-F), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975),

4. Art. 14 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei - Polizeiorganisationsgesetz - POG - (BayRS 2012-2-1 -I), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

Art. 14 Übergangsvorschrift

Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gilt Art. 4 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 durch Verordnung anordnet. Solang dies nicht bei allen Präsidien angeordnet wurde, führen die Präsidien, deren örtliche Dienstbereiche bereits nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 gegliedert sind, den Zusatz "(neu)".

5. Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz - SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl S. 88, BayRS 2012-2-3-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

6. Art. 19 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1 -I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

(1) Gebührensatzungen, die eine gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 unzulässige Mindestgebühr enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist treten sie außer Kraft.

(2) Gebührensatzungen, die eine Gebührendegression enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; dabei hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Degression (Art. 8 Abs. 5) Gebrauch macht. Spätestens nach Ablauf der Frist nach Satz 1 tritt eine Gebührensatzung, die eine Degression enthält, außer Kraft.

7. das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (BayBS ErgB S. 127, BayRS 2030-4-1 -F),

8. Art. 16 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

9. Art. 13 und 14 Satz 2 des Gesetzes über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 290, BayRS 2038-1 -1 -I), geändert durch § 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

10. Art. 38 und 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1 -I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),

Art. 38 Änderung von Gesetzen

Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Gleichzeitig tritt das Bayerische Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bayerisches Datenschutzgesetz-BayDSG) vom 28. April 1978 (BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 24. August 1990 (GVBl. S. 323), außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 28. April 1978 am 1. August 1993 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 erst am 1. März 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung über das Datenschutzregister (Datenschutzregisterverordnung - DSRegV) vom 23. November 1978 (BayRS 204-1-1-I) tritt am 1. August 1993 außer Kraft.

(3) Die Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt nach den Bestimmungen des Art. 29 Abs. 1 erstmalig zum 1. April 1994.

(4) Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind, müssen nicht erneut nach Art. 26 dieses Gesetzes datenschutzrechtlich freigegeben werden. Die Anlagen- und Verfahrensverzeichnisse nach Art. 27 sind bis zum 1. März 1995 einzurichten.

11. Art. 39 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 267),

Art. 39 Übergangsbestimmung

Abweichend von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.

12. das Gesetz Nr. 4 über die Aufhebung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 20. November 1945 (BayBS II S. 106, BayRS 2126-5-UG), geändert durch § 36 des Gesetzes vom 24. Juli 1974 (GVBl S. 354),

13. Art. 83 Abs. 1, 2 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 633),

(1) Auf Baugenehmigungsverfahren, die nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden sollen.

(2) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 31. Dezember 2007 die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht hat, ist Art. 64 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf Baugenehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurden, findet Art. 73 Abs. 5 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Landkreis oder die Gemeinde dies gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragt.

14. Art. 19 und 20 Satz 3 des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2 -A), geändert durch Art. 36 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452),

15. Art. 11 und 12 des Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 328, BayRS 2170-8-UG), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497),

16. Art. 27

Art. 27 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl 5..397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte " § 27 des Versammlungsgesetzes" durch die Worte "Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG)" ersetzt.

2. In Art. 32 Abs. 5 werden die Worte "gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes" durch die Worte "gilt Art. 9 BayVersG" ersetzt.

3. Art. 74 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Person" werden ein Komma und das Wort "Versammlungsfreiheit" eingefügt.

b) Nach den Worten "Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2," werden die Worte "Art. 8 Abs. 1" und ein Komma eingefügt.

c) Nach den Worten "Art. 112 Abs. 1" werden ein Komma und die Worte "Art. 113" eingefügt.

(2) Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 364), wird wie folgt geändert:

1. In das Inhaltsverzeichnis wird folgender Art. 23a eingefügt:

Art. 23a Uniform- und politisches Kennzeichenverbot".

2. In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Versammlungsgesetzes" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

3. Es wird folgender Art. 23a eingefügt:

Art. 23a Uniform- und politisches Kennzeichenverbot

Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer außerhalb von Versammlungen öffentlich Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer politischen Gesinnung trägt, sofern damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist."

4. Art. 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Person" werden ein Komma und die Worte "der Versammlungsfreiheit," eingefügt.

b) Nach den Worten "Art. 2 Abs. 2," werden die Worte "Art. 8 Abs. 1" und ein Komma eingefügt.

c) Nach den Worten "106 Abs. 3" werden ein Komma und die Worte "Art. 113" eingefügt.

und 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2

Mit Ablauf des 30. September 2008 treten außer Kraft:
  1. das Gesetz über die Befriedung des Landtagsgebäudes vom 7. März 1952 (BayRS 2180-5-I),
  2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Befriedung des Landtagsgebäudes vom 30. April 1969 (BayRS 2180-5-1-I) und
  3. das Gesetz zur Ausführung des Versammlungsgesetzes (AGVersammlG) vom 15. Juli 1957 (BayRS 2180-4-I).

(2) Für Einladungen zu Versammlungen in geschlossenen Räumen und Anmeldungen zu Versammlungen unter freiem Himmel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten, gelten abweichend von Abs. 1 Satz 2 § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, sofern die Versammlungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden.

des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190),

17. Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz - SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270),

18. Art. 98 Abs. 2,

(2) Die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, für die sie gewählt sind, im Amt. Die Zulässigkeit einer Wiederwahl bestimmt sich bis zum 30. September 2007 nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen; hiervon abweichend bestimmt sich die Zulässigkeit der Wiederwahl nach den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn spätestens am 1. Januar 2007 die nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 in der Grundordnung zu treffenden Regelungen in Kraft getreten sind.

Art. 99 bis 102,

Art. 99 Übergangsvorschriften zur Neuordnung der Organisationsstruktur

(1) Die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Hochschulräte enden mit Ablauf des 30. September 2007.

(2) Die Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Senaten angehörenden gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Senate. Gewählte Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter. Abweichend von Satz 3 werden für die studentischen Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen studentische Mitglieder der Senate für eine Amtszeit bis zum 30. September 2007 neu gewählt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Senate bis zum 30. September 2007 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.

(3) Die erweiterten Senate der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der erweiterten Senate bis zum 30. September 2007 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.

(4) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Dekaninnen, Prodekane, Prodekaninnen, Studiendekane und Studiendekaninnen. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Ausschüsse und Kommissionen, die auf Grund der Art. 29, 30 und 31 in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung an den Hochschulen eingerichtet wurden, werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(6) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie ihre Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich, jedoch so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

(7) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien sind zum 1. Oktober 2007 zu bilden; in diesem Zeitpunkt beginnt unbeschadet der Regelung in Art. 98 Abs. 2 die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst werden, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über deren Zuständigkeiten und Aufgaben weiter. Studiengänge, für deren Aufhebung die Hochschulen zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2007 den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens des Staatsministeriums beschlossen haben, sind aufgehoben; dies gilt auch dann, wenn die Vorgaben des Satzes 2 nicht eingehalten worden sind.

(8) Soweit auf Grund des Art. 135 Abs. 2 BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen durch Rechtsverordnung abweichende organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, werden etwa erforderliche Übergangsvorschriften für die betreffenden Hochschulen durch Rechtsverordnung erlassen.

(9) Die Vertreterversammlungen und Verwaltungsräte der Studentenwerke werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Organen nach Satz 1 angehörenden Mitglieder endet mit Ablauf des 30. September 2007. Mitglieder dieser Organe, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter.

Art. 100 Übergangsvorschriften für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen

(1) Hochschulprüfungsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder Satzungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Staatsministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Staatsministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.

Art. 101 Übergangsvorschriften für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren

(1) Studienbeiträge nach Art. 71 Abs. 1 bis 7 werden erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben; die Satzungen gemäß Art. 71 Abs. 6 sind spätestens bis zum 1. Oktober 2006 zu erlassen. Zweitstudiengebühren und Langzeitstudiengebühren auf Grund des Art. 85 Abs. 2 und 3 in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bis einschließlich Wintersemester 2006/2007 erhoben.

(2) Solange und soweit eine Satzung nach Art. 95 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 noch nicht in Kraft getreten ist, gilt die Verordnung über die Festsetzung von Studentenwerksbeiträgen (BayRS 2210-1-1-7-2 WFK) in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung für den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Studentenwerks weiter.

Art. 102 Übergangsvorschriften für Eignungsfeststellungsverfahren

Satzungen über die Durchführung von Eignungsfeststellungsverfahren auf Grund von Art. 135 Abs. 3 BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft, soweit nicht in den Satzungen ein früherer Zeitpunkt vorgesehen ist. Für die Einführung von Eignungsfeststellungsverfahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gilt Art. 44 Abs. 4.

107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2

; es tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

sowie Satz 2

Mit Ablauf des 31. Mai 2006 tritt das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), außer Kraft.

und Abs. 2 und 3

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2006 werden aufgehoben:
  1. das Gesetz über die Errichtung der Universität Augsburg vom 18. Dezember 1969 (BayRS 2210-2-1-WFK),
  2. das Gesetz über die Errichtung der Gesamthochschule Bamberg vom 25. Juli 1972 (BayRS 2210-2-2-WFK), geändert durch § 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497),
  3. das Gesetz über die Errichtung einer Universität in Bayreuth vom 23. Dezember 1971 (BayRS 2210-2-3-WFK),
  4. das Gesetz über die Errichtung einer Universität in Passau vom 22. Dezember 1972 (BayRS 2210-2-7-WFK),
  5. das Gesetz über die Errichtung einer vierten Landesuniversität vom 18. Juli 1962 (BayRS 2210-2-8-WFK),
  6. das Gesetz über die Errichtung der Fachhochschulen Amberg-Weiden, Ansbach, Aschaffenburg, Deggendorf, Hof, Ingolstadt und Neu-Ulm (FH-ERG) vom 28. April 1994 (GVBl S. 292, BayRS 2210-4-2-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 479).

(3) Die durch die außer Kraft getretenen und aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbenen subjektiven Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt.

des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339),

19. das Gesetz über die Errichtung der staatlichen Hochschule für Musik Nürnberg vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 156, BayRS 2210-3-1-WFK),

20. Art. 12 und 13 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9 Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339),

21. Art. 11 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl S. 104, BayRS 2230-2-3-WFK),

22. das Gesetz über die Gewährung von vorläufigen Renten an Personen, die durch Beseitigung von Versorgungseinrichtungen einen Versorgungsschaden erlitten haben (Versorgungsschadenrentengesetz) vom 27. Juli 1953 (BayBS III S. 631, BayRS 251-3-F), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345),

23. Art. 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Bayerische Gedenkstätten" (Gedenkstättenstiftungsgesetz - GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 931, BayRS 282-2-12-UK),

24. Art. 13 des Gesetzes zur Errichtung der "Stiftung Staatstheater Nürnberg" vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 533, BayRS 282-2-13-WFK),

25. Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung der "Stiftung Bamberger Symphoniker - Bayerische Staatsphilharmonie" vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 536, BayRS 282-2-14-WFK),

26. Art. 37 Abs. 2

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die diesem Gesetz entgegenstehen oder entsprechen. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. Die Verordnung über das Bayerische Statistische Landesamt (BayRS 290-1-I),
  2. das Gesetz Nr. 61 zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik (BayRS 290-2-I),
  3. Art. 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayRS 104-1-I).

und Art. 38

Art. 38 Übergangsvorschrift

Genehmigungen, die nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 61 zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik (BayRS 290-2-I) erteilt wurden, erlöschen spätestens mit Ablauf des Jahres 1994. Statistiken, für die eine solche Genehmigung erteilt wurde, können bis zum Erlöschen der Genehmigung auch dann weiterhin durchgeführt werden, wenn sie künftig einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen.

des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 321),

27. Art. 30

(1) Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J) wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, "1. die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,".

2. Nrn. 3 bis 5 der Anlage erhalten folgende Fassung: 

altneu
Nr.GegenstandGebühren
"3.Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.10 bis 300 Euro
3.2Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung10 Euro
3.3Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

Zurückweisung der Beschwerde

10 bis 300 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 75 Euro
4.Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
5.1(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) § 7a JVKostO ist entsprechend anzuwenden.



Nr.GegenstandGebühren
"3.Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 300 Euro
3.2Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG25 Euro
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 300 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 75 Euro
4.Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern
4.1für eine Sprache100 Euro
4.2gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen: Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um15 Euro
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
5.1Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:
Für bis zu 10 Seiten10 Euro
für die 11. bis 50. Seitezzgl. 0,50 Euro für jede weitere Seite
ab der 51. Seitezzgl. 0,15 Euro für jede weitere Seite
5.2Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument (unabhängig vom Umfang)7,50 Euro je übermittelter Datei

(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) § 7a JVKostO ist entsprechend anzuwenden." 

(2) Art. 30 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze - AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 90 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497),

Art. 30 Hinterlegung von Schuldverschreibungen

Gläubiger, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (BGBl. III 4134-1) bei dem Amtsgericht den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung der Gläubiger zu ermächtigen, und Gläubiger, die in einer Versammlung der Gläubiger ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes), können ihre Schuldverschreibungen außer bei der Deutschen Bundesbank oder bei einem Notar auch bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale hinterlegen.

wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496, BayRS 404-1-J), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzbuchs" die Abkürzung "(BGB)" eingefügt.

b) In Satz 2 werden das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" sowie die Worte "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Abkürzung "BGB" ersetzt.

2. In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Vormundschaftsgerichten" durch das Wort "Betreuungsgerichten" und die Worte " § 5 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025)" durch die Worte " § 5 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In Art. 3 werden die Worte "Bürgerliches Gesetzbuch" durch die Abkürzung "BGB" ersetzt.

4. In Art. 5 werden die Worte ", Familie und Sozialordnung" durch die Worte "und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)" durch die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1073, 1076), geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586)," ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Abkürzung "(BayHSchG)" die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

c) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften des Art. 85 Abs. 2 bis 4 BayHSchG zum weiterbildenden Studium finden entsprechende Anwendung; für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 finden insofern die Vorschriften des Art. 85 Abs. 3 bis 5 BayHSchG entsprechende Anwendung."

d) In Abs. 5 werden nach den Worten "Staatsministerium der Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt und die Worte ", Frauen und Gesundheit" durch die Worte "und Frauen" ersetzt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Berufsvormündervergütungsgesetz" durch die Worte "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte " § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG" durch die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG" ersetzt.

(4) In Art. 1 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), werden die Worte "und der Hinterlegungsordnung" gestrichen.

(5) Art. 5 Abs. 2 Nr. 34 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern - GerOrgG - (BayRS 300-2-2-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 537), erhält folgende Fassung:

"34. Amtsgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)

Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) und Landkreis Oberallgäu mit Ausnahme des in Nr. 62 dem Amtsgericht Sonthofen zugewiesenen Gebiets."

und 31 Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 30. November 2010 treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (BayRS 300-15-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 88 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), und die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (BayRS 300-15-1-1-J) außer Kraft.

des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl S. 738, BayRS 300-15-1-J), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

28. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94),

29. das Gesetz Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit anläßlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen Verfassung vom 24. Januar 1948 (BayBS III S. 189, BayRS 313-1-J),

30. § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen (BayRS 315-2-J), geändert durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400),

31. Art. 79 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze - AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714),

32. Art. 5 Satz 2

Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677, BayRS 404-3-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990) sowie die Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (VollzVAGLPartG) vom 6. November 2001 (GVBl S. 726, BayRS 404-4-J) außer Kraft.

und Art. 6

Art. 6 Übergangsvorschrift 13

Sofern die Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 1. August 2009 bei einem Notar mit dem Amtssitz in Bayern angemeldet wurde, sind für das Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung begründet wird. Die Landesnotarkammer Bayern gibt nach dem 1. August 2009 die von ihr geführten Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter an den Amtssitzen der beurkundenden Notare ab. Die Standesämter haben die übernommenen Lebenspartnerschaftsbücher als Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen.

des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 261, BayRS 404-3-J),

33. das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz - HG - 2001/2002) vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 897, BayRS 630-2-1 0-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 984),

34. das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2001/ 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2001/2002) vom 11. Mai 2001 (GVBl S. 194, BayRS 630-2-11 -F),

35. das Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2001/2002 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2002) vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 984, BayRS 630-2-12-F),

36. das Gesetz, das Domänengut im Herzogtum Coburg betreffend vom 4. September 1907 (Gesetzessammlung für das Herzogtum Coburg S. 131, BayRS 640-10-F),

37. das Gesetz über die Übertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenbesitzes an eine Aktiengesellschaft vom 1. April 1927 (BayRS 641-5-F),

38. das Gesetz über die Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Bewerbung und der Austragung der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 (Olympiagesetz - OlympiaG) vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 847, BayRS 66-2-F),

39. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 treten außer Kraft:
  1. das Gesetz über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126, BayRS 700-2-W), geändert durch Art. 47 des Gesetzes vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466),
  2. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Telegraphenwegegesetz vom 30. Dezember 1959 (BayRS 9021-1-W),
  3. die Verordnung über Zuständigkeiten im Energiewirtschaftsrecht vom 7. November 1975 (BayRS 752-2-W).

(2) Die Verordnung zum Vollzug der Verordnung über Orderlagerscheine (VollzOLSchV) vom 25. Juli 1991 (BayRS 4102-1-W) tritt am 1. Januar 2000 außer Kraft.

des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 653),

40. Art. 25 Satz 2 des Gesetzes über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz - MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 926, BayRS 707-1 -W),

41. Art. 78,

Art. 78 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl S. 760, BayRS 753-5-UG) werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(2) Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 1007), wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten " § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" die Worte "in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte " § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Art. 41h Bayerisches Wassergesetz (BayWG)" durch die Worte " § 57 Abs. 3 WHG" ersetzt.

2. In Art. 10 Abs. 3 werden die Worte " § 14" durch die Worte " § 19" ersetzt.

3. Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "Art. 75 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3" durch die Worte "Art. 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

4. Art. 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

b) In Nr. 6 werden die Worte " § 15 Abs. 2" durch die Worte " § 10 Abs. 2" ersetzt.

5. In Art. 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 7 werden jeweils die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

6. Art. 19 Abs. 3 wird aufgehoben.

(3) Anhang 2 Vierter Teil Nr. 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl S. 769, BayRS 753-1-12-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl S. 294, ber. S. 336),

3. Bescheinigung 08

Die Funktionstüchtigkeit der Anlagen, insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel sind alle zwei Jahre zu prüfen und gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu bescheinigen. Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung nach vier Jahren vorzulegen. Die Betreiber haben mit der Prüfung und Bescheinigung private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) zu beauftragen. Diese müssen gemäß § 1 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), in der jeweils geltenden Fassung, für den Anwendungsbereich Nr. 1c (Kleinkläranlagen) anerkannt sein.

Bei erheblichen Mängeln überprüft die sachverständige Person (PSW) innerhalb von zwei Monaten nach der Überprüfung, ob die Mängelabgestellt und die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt sind. Wenn die Mängel nicht abgestellt wurden, meldet die sachverständige Person (PSW) dies der Kreisverwaltungsbehörde.

wird aufgehoben.

(4) In Art. 56 Satz 1 Nr. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), werden die Worte "Art. 59a" durch die Worte "Art. 35" ersetzt.

(5) In das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 459), wird folgender Art. 4a eingefügt:

Art. 4a Rohrleitungen

(1) Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind zuständig

  1. bei den in Anlage 1 Nrn. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverordnung zu regeln.

(6) Dem Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460, ber. S. 580), wird folgender Satz 6 angefügt:

"Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen."

(7) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 43 Abs. 2 Nr. 2" durch die Worte "Art. 22 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

2. In Art. 11 Abs. 6 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

3. In Art. 61 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden die Worte "Landwirtschaft und Forsten" jeweils durch die Worte "Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.

4. Art. 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

bb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nrn. 9 und 10 angefügt:

"9. das Entnehmen von Fischen für Erhebungen sowie das Halten, Behandeln, Vermarkten und Transportieren von Fischen, soweit zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich,

10. die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen sowie das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten mit Bezug auf die Fischereiausübung, soweit zur Erfüllung von Aufgaben der zuständigen Behörden in den Regelungsbereichen nach den Nrn. 1 bis 9 erforderlich."

b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen. "Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Es kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und nachgeordnete Behörden, die Regierung und die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen."

5. In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte " § 18" durch die Worte " § 22" ersetzt.

6. Art. 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 85 Abs. 1 bis 3" durch die Worte "Art. 73 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Art. 21" durch die Worte "Art. 18" ersetzt.

7. In Art. 71 Abs. 2 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

8. In Art. 72 Abs. 4 werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 28" ersetzt.

9. Art. 73 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

b) Abs. 3

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.

wird aufgehoben.

10. In Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

(8) Art. 2b des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG) erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 2b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und dieses Gesetzes zu beachten. Die Forstwirtschaft hat die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften und dieses Gesetzes zu beachten.

(3) Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. Art. 6a Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige Vereinbarungen und Förderprogramme.

"Art. 2b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Abweichend von § 5 BNatSchG)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieses Gesetzes zu beachten. Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten.

(3) Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend."

79 Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2010 treten außer Kraft:
  1. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376),
  2. das Gesetz über die Privatisierung von Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 349, BayRS 200-26-UG),
  3. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (ZustVWHG) vom 16. September 1977 (BayRS 753-2-UG),
  4. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Ostallgäu als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Großkitzighofen (Landkreis Ostallgäu, Regierungsbezirk Schwaben) und Holzhausen b. Buchloe (Landkreis Landsberg a. Lech, Regierungsbezirk Oberbayern) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden Kleinkitzighofen und Großkitzighofen vom 14. August 1974 (GVBl S. 483, BayRS 753-1-9-2-UG),
  5. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Bayreuth als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Gruppe Brand-Mehlmeisel vom 30. Dezember 1974 (GVBl 1975 S. 17, BayRS 753-1-9-3-UG),
  6. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Marktredwitz vom 30. Januar 1975 (GVBl S. 22, BayRS 753-1-9-4-UG),
  7. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Eichstätt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Altmannsteiner Gruppe vom 29. September 1975 (GVBl S. 345, BayRS 753-1-9-5-UG),
  8. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Regensburg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd vom 9. Januar 1976 (GVBl S. 17, BayRS 753-1-9-6-UG),
  9. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Tirschenreuth als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Ahornberg vom 29. Januar 1976 (GVBl S. 28, BayRS 753-1-9-7-UG),
  10. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen II der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bubenreuth vom 27. Februar 1976 (GVBl S. 91, BayRS 753-1-9-8-UG),
  11. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands "Marloffsteiner Gruppe" vom 27. Februar 1976 (GVBl S. 91, BayRS 753-1-9-9-UG),
  12. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Marktredwitz, Ortsteil Leutendorf vom 1. März 1976 (GVBl S. 92, BayRS 753-1-9-10-UG),
  13. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Tirschenreuth als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Städte Marktredwitz und Waldershof vom 14. April 1976 (GVBl S. 162, BayRS 753-1-9-11-UG),
  14. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Erlangen vom 1. Juni 1976 (GVBl S. 265, BayRS 753-1-9-12-UG),
  15. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Regensburg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Aufhausen vom 29. Juni 1976 (GVBl S. 296, BayRS 753-1-9-13-UG),
  16. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Ostallgäu als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Lechbruck vom 13. Mai 1977 (GVBl S. 252, BayRS 753-1-9-14-UG),
  17. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Ostallgäu als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Lengenfeld vom 13. Mai 1977 (GVBl S. 253, BayRS 753-1-9-15-UG),
  18. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Nürnberger Land als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung Ranna I und II der Energie- und Wasserversorgungs AG Nürnberg vom 23. Mai 1977 (GVBl S. 318, BayRS 753-1-9-16-UG),
  19. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Rottal-Inn als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Geratskirchen vom 1. Juli 1977 (GVBl S. 365, BayRS 753-1-9-17-UG),
  20. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Forchheim als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Adelsdorf vom 19. September 1978 (GVBl S. 699, BayRS 753-1-9-18-UG),
  21. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Eckental, Ortsteile Benzendorf/Oedhof vom 20. September 1978 (GVBl S. 699, BayRS 753-1-9-19-UG),
  22. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Cham als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Kötzting vom 14. November 1978 (GVBl S. 945, BayRS 753-1-9-20-UG),
  23. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Donau-Ries als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die überregionale Trinkwassersicherung im Gemeindebereich Marxheim vom 9. November 1979 (GVBl S. 386, BayRS 753-1-9-21-UG),
  24. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Forchheim als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Igensdorf vom 18. Januar 1980 (GVBl S. 38, BayRS 753-1-9-22-UG),
  25. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Schwabach vom 27. Februar 1980 (GVBl S. 158, BayRS 753-1-9-23-UG),
  26. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg am Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung im Landkreis Landsberg am Lech vom 9. Mai 1980 (GVBl S. 222, BayRS 753-1-9-24-UG),
  27. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Bayreuth als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeindeteile Engelmannsreuth, Gemeinde Prebitz und Sand, Markt Kirchenthumbach vom 14. Januar 1983 (GVBl S. 13, BayRS 753-1-9-25-UG),
  28. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Zirndorf der Gemeinde Auhausen vom 22. März 1984 (GVBl S. 224, BayRS 753-1-9-26-UG),
  29. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Bamberg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Hof des Marktes Ebrach vom 24. April 1985 (GVBl S. 110, BayRS 753-1-9-27-UG),
  30. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Ostallgäu als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Stötten a. Auerberg vom 15. Juli 1988 (GVBl S. 259, BayRS 753-1-9-28-UG),
  31. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Donau-Ries als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Übersfeld der Gemeinde Marxheim vom 11. März 1989 (GVBl S. 91, BayRS 753-1-9-29-UG),
  32. die Verordnung über die Bestimmung der Regierung von Schwaben als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Städte Augsburg und Königsbrunn vom 5. August 1989 (GVBl S. 414, BayRS 753-1-9-30-UG),
  33. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Bamberg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands "Weißberggruppe" vom 11. Februar 1990 (GVBl S. 62, BayRS 753-1-9-31-UG),
  34. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Kitzingen als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Holzberndorf des Marktes Geiselwind vom 8. Juli 1990 (GVBl S. 262, BayRS 753-1-9-32-UG),
  35. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Tirschenreuth als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Cheb (CSFR), des Gemeindeteils Seedorf des Marktes Schirnding, des Naturfreundehauses bei Münchenreuth und der BGS-Unterkunft bei Seedorf vom 6. Januar 1991 (GVBl S. 35, BayRS 753-1-9-33-UG),
  36. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf. als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeindeteile Lauterbach, Schmellnricht und Jettenhofen der Stadt Freystadt vom 1. Juni 1991 (GVBl S. 162, BayRS 753-1-9-34-UG),
  37. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Eichstätt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Wellheimer Gruppe, der Gailachtal-Gruppe, des Marktes Dollnstein, des Gemeindeteils Breitenfurt, des Marktes Dollnstein, der Sappenfelder Gruppe, der Eichstätter Berggruppe, der Stadt Beilngries und der Wolfsbuch-Paulshofener-Gruppe vom 13. Oktober 1991 (GVBl S. 366, BayRS 753-1-9-35-UG),
  38. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen als zuständige Behörde für den Erlass einer Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Polsingen für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Ursheim vom 26. April 1993 (GVBl S. 365, BayRS 753-1-9-36-UG),
  39. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landshut als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Lebensgemeinschaft Höhenberg e.V. im Ortsteil Höhenberg des Marktes Velden vom 12. April 1994 (GVBl S. 311, BayRS 753-1-9-37-UG),
  40. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Nürnberger Land als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Simmelsdorf vom 29. Oktober 1994 (GVBl S. 1018, BayRS 753-1-9-38-UG),
  41. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg a. Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Landsberg a. Lech vom 20. April 1995 (GVBl S. 248, BayRS 753-1-9-39-UG),
  42. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Mühlhausen vom 10. Juli 1995 (GVBl S. 431, BayRS 753-1-9-40-UG),
  43. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Kitzingen als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Geiselwind vom 4. September 1995 (GVBl S. 691, BayRS 753-1-9-41-UG),
  44. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Forchheim als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Langensendelbach vom 15. Januar 1997 (GVBl S. 10, BayRS 753-1-9-42-UG),
  45. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Bamberg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Weißberggruppe (Tiefbrunnen I) mit Sitz in der Gemeinde Priesendorf vom 3. November 1997 (GVBl S. 800, BayRS 753-1-9-43-UG),
  46. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Kelheim als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe (Brunnen I und II Neulohe) mit Sitz in Dietfurt vom 24. Juni 1998 (GVBl S. 502, BayRS 753-1-9-44-UG),
  47. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der "Marloffsteiner Gruppe" vom 21. Juni 1999 (GVBl S. 340, BayRS 753-1-9-48-UG),
  48. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der "Schwabachgruppe" vom 21. Juni 1999 (GVBl S. 341, BayRS 753-1-9-49-UG),
  49. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der "Schwabachgruppe" - Brunnen II und III vom 8. November 1999 (GVBl S. 478, BayRS 753-1-9-51-UG),
  50. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Augsburg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung für die Städte Augsburg und Königsbrunn im Bereich der "Fohlenau" vom 9. Mai 2001 (GVBl S. 291, BayRS 753-1-9-53-UG),
  51. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg a. Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der "Erpftinger Gruppe" vom 30. Juli 2001 (GVBl S. 438, BayRS 753-1-9-54-UG),
  52. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der "Halsbachgruppe" vom 30. Juli 2001 (GVBl S. 439, BayRS 753-1-9-55-UG),
  53. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg am Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Trinkwasserversorgung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Igling, Ortsteil Holzhausen, Landkreis Landsberg am Lech vom 30. Juli 2001 (GVBl S. 440, BayRS 753-1-9-56-UG),
  54. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Straubing-Bogen als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Großen Laber und im Mündungsbereich der Kleinen Laber vom 26. April 2002 (GVBl S. 189, BayRS 753-1-9-57-UG),
  55. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg am Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Weststadtbrunnen 1 und 2 und die Brunnen Hartmahd 1 und 2 zur Wasserversorgung der Stadt Landsberg am Lech vom 12. März 2007 (GVBl S. 243, BayRS 753-1-9-59-UG),
  56. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Landsberg am Lech als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage "Schöner Brunnen" der Gemeinde Fuchstal, Landkreis Landsberg am Lech vom 4. September 2007 (GVBl S. 651, BayRS 753-1-9-60-UG),
  57. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Cham als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlage der Kraftwerk am Höllenstein AG, Quellgebiet Höllenstein, in der Gemarkung Sackenried, Kreis Kötzting, Landkreis Cham vom 10. September 2007 (GVBl S. 653, BayRS 753-1-9-61-UG),
  58. die Verordnung über die Bestimmung des Landratsamts Kelheim als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Brunnen XII und XIII Langholz des Zweckerbands Wasserversorgung Hallertau vom 9. Februar 2009 (GVBl S. 26, BayRS 753-1-9-62-UG).

und Art. 80

Art. 80 Eingetretene Rechtswirkungen, abgeleitete Verordnungen 13

(1) Die durch das außer Kraft getretene Gesetz über die Privatisierung von Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter vom 26. Juli 1995 (Art. 79 Abs. 2 Nr. 2) eingetretenen Rechtswirkungen bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsgültigkeit von Verordnungen, die auf Grund einer der in Art. 79 Abs. 2 Nrn. 3 bis 58 außer Kraft getretenen Zuständigkeitsverordnung ergangen sind, bleibt unberührt.

(3) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Art. 75 Abs. 3 BayWG in seiner bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 geltenden Fassung ergangen sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft, soweit nicht deren Geltungsdauer verlängert wird; Abs. 1 gilt entsprechend.

des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 40),

42. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (BayRS 753-4-I),

43. Art. 5 Abs. 2

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Gesetz zum Vollzug der Ersten Wasserverbandverordnung vom 28. April 1978 (BayRS 753-5-U) und
  2. die Verordnung zum Vollzug der Ersten Wasserverbandverordnung vom 5. Juli 1978 (BayRS 753-5-1-U).

des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl S. 760, BayRS 753-5-UG), geändert durch Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

44. Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder

des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

45. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 55, 56 Abs. 6 und Art. 57 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2011 (GVBl S. 246),

46. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1099, BayRS 763-12-I),

47. Art. 1, 24 bis 28 und 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

48. Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801 -1 -L), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270),

49. Art. 12 und 13 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz - BayAgrar WiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L),

50. Art. 48 des Gesetzes über die Forstrechte - FoRG - (BayRS 7902-7-L), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),

51. Art. 117

Art. 117 Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

In Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz -BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A) wird " § 44 SGB VIII" durch " § 43 SGB VIII" ersetzt.

und 118 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 des

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Art. 4 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Vom 10. August 1982 (BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVBl S. 356),
  2. das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 5. Oktober 1982 (BayRS 830-2-A), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
  3. das Gesetz über Regelungen im Sozialwesen (RGSW) vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 600, BayRS 2170-7-A), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
  4. das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392, BayRS 2162-1-A), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
  5. das Gesetz zur Ausführung des Elften Buches (XI) Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 153, BayRS 861-1-A), geändert durch Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 519),
  6. das Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414, BayRS 311-2-J).

(3) Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gilt Art. 19 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern durch Verordnung nach Art. 14 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG anordnet

Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7 -A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 714),

52. Art. 45 Abs. 3

(3) Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, denen nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Betriebsleiters erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Januar 2011 mindestens eine beauftragte Person nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 zu benennen.

des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324),

53. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Polizeikostenverordnung (PolKV) vom 13. November 2000 (GVBl S. 785, BayRS 2012-1-1-2-I),

54. §§ 3

§ 3 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Paßwesen

§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Paßwesen vom 28. November 1988 (GVBl S. 374, BayRS 210-1-1-I) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 werden nach dem Klammervermerk "(BGBl I S. 13)" die Worte, "geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1996 (BGBl I S. 141)" angefügt.
  2. Das Wort "Grenzpolizei" wird durch das Wort "Landespolizei" ersetzt.

und 4 Abs. 2

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) vom 4. Oktober 1992 (GVBl S. 533, BayRS 2012-2-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1996 (GVBl S. 386), außer Kraft.

der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136, BayRS 2012-2-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBl S. 734),

55. § 26 Abs. 1 und 2,

(1) Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, der §§ 20 bis 24 und des § 25 Abs. 1 sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1987 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden. Bis zur erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften sind weiterhin die Vorschriften des § 8 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 1 Satz 2, der §§ 19 bis 22, des § 23 Abs. 1 und die Formblätter 1 bis 5 (Anlagen 1 bis 5) der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (BayBS ErgB S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1982 (GVBl S. 1126), anzuwenden.

(2) Bis zur erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften ist § 25 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des neuen Jahresabschlusses und Lageberichts der Jahresabschluß und der Jahresbericht nach den bisherigen Vorschriften treten.

§§ 27

§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV - (BayRS 2023-2-I), geändert durch Verordnung vom 14. März 1985 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

" § 5 Freistellung von der Abschlußprüfung

(1) Wirtschaftliche Unternehmen, die nach § 2Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts freigestellt sind, sind auch von der Abschlußprüfung freigestellt. Werden Eigenbetriebe nach § 2 Abs. 2 EBV von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts ganz oder teilweise befreit, so ist in diesem Verfahren gleichzeitig zu entscheiden, ob sie auch von der Abschlußprüfung befreit werden.

(2) Bei anderen Eigenbetrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, können die Regierungen auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Abschlüsse von zwei oder drei Jahren zusammengefaßt geprüft werden; ist das Staatsministerium des Innern Rechtsaufsichtsbehörde, so entscheidet dieses."

3. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für den Bericht über die Abschlußprüfung bei einem Eigenbetrieb gilt zusätzlich folgendes:

  1. § 321 Abs. 1 und 2 HGB ist entsprechend anzuwenden.
  2. Sind nach einer Abschlußprüfung keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben, hat der Abschlußprüfer das durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen:
    "Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlaß zu Beanstandungen."
  3. Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
  4. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite deutlich erkennbar ist. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks nach Nummer 3 sind nicht als Einschränkung anzusehen."

und 28 Satz 2

Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (BayBS ErgB S. 56, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1982 (GVBl S. 1126), außer Kraft.

der Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 (GVBl S. 195, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 707),

56. §§ 29 und 30 der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220, BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 707),

57. die Zuständigkeitsverordnung zu § 84 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. März 1977 (BayRS 2030-3-5-1-F),

58. die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 4. November 1977 (BayRS 2032-2-65-W),

59. die Verordnung zur Regelung des Aufstiegs vom mittleren Forstdienst in den gehobenen technischen Forstdienst (AufstVOmF/gtF) vom 20. Juli 1982 (BayRS 2038-3-7-17-L),

60. §§ 5 und 6 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) vom 9. September 1986 (GVBl S. 316, BayRS 2120-1-1-UG), zuletzt geändert durch § 23 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2),

61. die Verordnung zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte Arzneimittel (TSE-Verhütungs-Verordnung) vom 7. Februar 2002 (GVBl S. 71, BayRS 2126-2-1-UG),

62. §§ 49 Abs. 2 und 3

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 17. Dezember 1990 (GVBl S. 542, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 5 Nr. 2 der Verordnung vom 3. August 2001 (GVBl S. 593), außer Kraft.

(3) Auf Bauvorhaben, für die das Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung vom 17. Dezember 1990 in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erklärt, dass die Vorschriften dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden sollen.

der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl S. 732),

63. § 38 Abs. 1 Satz 2

Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:
  1. die Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV) vom 11. November 1986 (GVBl S. 339, BayRS 2132-1-11-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1024),
  2. die Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau) vom 24. September 2001 (GVBl S. 578, BayRS 2132-1-10-I),
  3. die Verordnung über die Gebühren der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (Gebührenordnung für Prüfämter und Prüfingenieure - GebOP) vom 3. August 2001 (GVBl S. 595, BayRS 2132-1-12-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1024).

sowie Abs. 3 und 4

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitete Anerkennungsverfahren nach der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV) vom 11. November 1986 (GVBl S. 339, BayRS 2132-1-11-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1024), und nach der SachverständigenverordnungBau werden nach den Vorschriften dieser Verordnungen zu Ende geführt. Die Anerkennung erfolgt unter den Bezeichnungen nach § 1.

(4) Die Vergütung für Prüf- und Bescheinigungsaufträge nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung und der SachverständigenverordnungBau, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bemisst sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl S. 732),

64. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 (BayRS 215-3-4-I),

65. § 3 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8. März 2000 (GVBl S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WFK), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2011 (GVBl S. 118),

66. § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme vom 25. August 1988 (GVBl S. 301, BayRS 2210-2-5-4-WFK),

67. § 2 der Verordnung über die Prüfungsgebühren des Sportzentrums der Technischen Universität München für die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern vom 30. November 1999 (GVBl S. 572, BayRS 2210-2-6-3-UK/WFK),
68. die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Hochschule für Musik Nürnberg vom 16. Mai 2008 (GVBl S. 307, BayRS 2210-3-4-WFK),

69. § 4 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10. Oktober 1983 (GVBl S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2011 (GVBl S. 113),

70. die Allgemeine Schulordnung (ASchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1979 (GVBl S. 319, BayRS 2230-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 1980 (GVBl S. 454),

71. die Verordnung über die Errichtung eines Studienkollegs bei den Fachhochschulen in Bayern vom 16. Juli 1972 (GVBl S. 334, BayRS 2235-3-2-UK),

72. die Verordnung über die Auflösung staatlicher Berufsfachschulen vom 21. Oktober 1993 (GVBl S. 847, BayRS 2236-4-3-9-UK), gültig ab 21.09.2011

73. die Verordnung über die Auflösung staatlicher Berufsaufbauschulen und Berufsfachschulen und zur Änderung der Verordnung über die Errichtung staatlicher Berufsfachschulen für Hauswirtschaft in Illertissen und Garmisch-Partenkirchen vom 10. September 2001 (GVBl S. 747, BayRS 2236-4-3-15-UK),

74. die Verordnung über den Mindestinhalt des Regionalplans der Region Donau-Iller vom 12. November 1985 (GVBl S. 702, BayRS 230-2-1 -W),

75. § 5

§ 5 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

§ 1 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 7. Mai 2002 (GVBl S. 199), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 11 wird aufgehoben.

2. In Nr. 12 werden die Worte " § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbindungsrechts (DVWoBindG)" durch die Worte " § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)" ersetzt.

3. Nr. 13 wird aufgehoben.

der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl S. 326, BayRS 2330-4-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2012 (GVBl S. 194),

76. §§ 29 und 30 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218, BayRS 26-5-1 -A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 19),

77. § 1 Nr. 1 der Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - WaffVJuM - (BayRS 300-12-3-J),

78. § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV) vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 60, BayRS 303-1-3-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2010 (GVBl S. 46),

79. § 48 Satz 2 der Börsenverordnung vom 3. Mai 2001 (GVBl S. 245, BayRS 411-3-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2010 (GVBl S. 711),

80. §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) vom 8. August 2005 (GVBl S. 371, BayRS 600-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2009 (GVBl S. 414),

81. § 1 Abs. 1 Satz 2

Die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte als Kreisverwaltungsbehörde ergibt sich aus der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte.

und § 14 Abs. 2

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 23. April 1971 (GVBl S. 150, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1983 (GVBl. S. 102), außer Kraft.

der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 295, BayRS 7130-1 -W), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103),

82. § 8 Abs. 2

(2) Die Aufgaben des Oberbergamts nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayRS 932-1-W) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetz (BayRS 932-1-3-W) werden der Regierung von Oberbayern für das Gebiet des gesamten Freistaates übertragen.

der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl S. 1060, BayRS 750-1 -W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2010 (GVBl S. 693),y

83. die Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 30. Januar 1996 (GVBl S. 34, BayRS 753-1-15-UG),

84. die Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Bayerische Fischgewässerqualitätsverordnung - BayFisch GewV) vom 30. April 1997 (GVBl S. 101, BayRS 753-1-16-UG),

85. § 5 Abs. 2,

(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.

§ 6 Abs. 1 Satz 3

Die Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.

und § 14 Satz 2

Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Bayerische Badegewässerverordnung - BayBadeGewV) vom 20. Juli 1998 (GVBl S. 504, BayRS 753-1-17-UG) außer Kraft.

der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Bayerische Badegewässerverordnung - BayBadeGewV) vom 15. Februar 2008 (GVBl S. 54, BayRS 753-1-17-UG), geändert durch Verordnung vom 2. November 2010 (GVBl S. 761),

86. die Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Bayerische Gewässerqualitätsverordnung - BayGewQV) vom 4. April 2001 (GVBl S. 179, BayRS 753-1-19-UG), geändert durch § 15 der Verordnung vom 1. März 2004 (GVBl S. 42),

87. die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung) vom 3. September 1937 (BayRS 753-4-1-I),

88. die Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (WaffVLM) vom 12. März 1980 (BayRS 7800-1 -L),

89. §§ 5 und 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl S. 652, BayRS 7801-9-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2009 (GVBl S. 539),

90. die Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 über Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 22. Mai 1947 (BayBS IV S. 351, BayRS 7811 -1 -L), zuletzt geändert durch § 39 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I S. 1091),

91. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) vom 29. November 1994 (GVBl S. 1031, BayRS 7902-2-L), geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl S. 417),

92. § 4a der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte - FoRGDV - (BayRS 7902-8-L), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 11. April 2007 (GVBl S. 300),

93. § 34 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl S. 51, BayRS 792-2-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVBl S. 413),

94. § 20 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl S. 59, BayRS 792-7-L),

95. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Laboranten an naturwissenschaftlichen Hochschulinstituten vom 8. Juli 1971 (GVBl S. 280, BayRS 800-21-40-UK),

96. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (3. DVJArbSchG) vom 12. November 1962 (BayRS 8051-10-2 -A), geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 1985 (GVBl S. 674),

97. § 8 Abs. 2 Satz 3,

Beim Belastungsausgleich für das Jahr 2007 ist die Zuweisungsmasse um den Vorwegabzug nach Art. 5 Abs. 1a AGSG gemindert.

§ 17 Abs. 3,

(3) Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München legen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bis zum 16. Dezember 2011 eine übereinstimmend beschlossene Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zur Genehmigung vor. Die Satzung kann für eine Übergangszeit getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands und der Unfallkasse München vorsehen. Sind nach Satz 2 getrennte Umlagegruppen vorgesehen, werden die von den vereinigten Körperschaften eingebrachten Betriebsmittel, Rücklagen und Verwaltungsvermögen zum Vereinigungszeitpunkt den jeweiligen Umlagegruppen zugeordnet. Wird keine Satzung gemäß Satz 1 vorgelegt, erlässt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

§ 34 Abs. 3,

(3) Eine Abrechnung der Abschlagszahlung auf die für das Jahr 2009 zu erwartende Kostenbeteiligung entfällt.

§ 53 Abs. 1 Satz 2,

Die erste Amtsperiode begann am 1. April 1995.

§ 90g Abs. 2,

(2) Für das Jahr 2010 verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des 30. September 2010.

§§ 136

§ 136 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (GVBl S. 730), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt:

"4. auf Grund von § 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung- (Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl I S. 86, ber. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130), die Ermächtigung nach § 91 Abs. 2 des Gesetzes, soweit nicht § 8 Nr. 8 dieser Verordnung eine abweichende Regelung trifft."

2. In § 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr 9 angefügt:

"9. auf Grund von § 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung- (Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl I S. 86, ber. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130), die Ermächtigung nach § 91 Abs. 2 des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Vertragsarztrechts oder die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Verbände handelt."

(2) Die Zuständigkeitsverordnung zum Bundeserziehungsgeldgesetz, zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (ZustVErzGG) vom 28. Juni 1989 (GVBl S. 212, BayRS 2170-3-1-A), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl S. 12), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (AVBayLErzGG)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."

3. Es wird folgender neuer § 2 eingefügt:

" § 2 Zuständigkeit zum Verordnungserlass

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, diese Verordnung der Staatsregierung um weitere Regelungen zur Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu ergänzen, sofern es durch Landesgesetz ermächtigt wird, solche Regelungen durch Rechtsverordnungen zu treffen."

4. Der bisherige § 2 wird § 3.

(3) Nach § 15 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2008 (GVBl. S. 177), wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen genehmigt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiG die Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung und setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG die Höhe der Entschädigung fest."

und 137 Abs. 3 bis 5

(3) Mit Ablauf des 30. Dezember 2008 treten außer Kraft:
  1. Die Verordnung über die Durchführung des Belastungsausgleichs im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler für das Jahr 2006 (Belastungsausgleichs-Verordnung 2006) vom 19. September 2007 (GVBl S. 672, BayRS 86-7-2-A),
  2. die Verordnung über die Durchführung des Belastungsausgleichs in den Jahren 2008 und 2009 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler für die Jahre 2007 und 2008 (Belastungsausgleichs-Verordnung 2007/2008) vom 4. Juli 2008 (GVBl S. 415, BayRS 86-7-3-A).

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten außer Kraft:

  1. Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter vom 19. Dezember 1996 (GVBl S. 573, BayRS 827-3-A), geändert durch § 3 der Verordnung vom 22. März 2001 (GVBl S. 173),
  2. §§ 2 bis 4 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 20. Oktober 1992 (GVBl S. 532, BayRS 827-1-A),
  3. die Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung vom 2. März 1993 (GVBl S. 148, BayRS 8232-1--A), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 340, ber. S. 507),
  4. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ZustV-ALG/FELEG) vom 19. April 1995 (GVBl S. 162, BayRS 8251-2-A), geändert durch § 5 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (GVBl S. 187),
  5. die Verordnung über die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung im Kommunal- und Landesbereich (UkV) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 734, BayRS 8231-1-A),
  6. die Verordnung über das Bayerische Landesjugendamt (LJAV) vom 8. Dezember 1998 (GVBl S. 975, BayRS 2162-1-1-A), geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
  7. die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf den Bayerischen Jugendring vom 23. Juni 1993 (GVBl S. 414, BayRS 2162-1-2-UK),
  8. die Verordnung über die Beteiligung an den Kosten der Erziehungsbeihilfe in Heimen (Kostenbeteiligungsverordnung - KostBetV) vom 20. Februar 1991 (GVBl S. 77, BayRS 605-13-A),
  9. die Verordnung zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AVSGB IX) vom 2. August 2005 (GVBl S. 329, BayRS 811-1-1-A),
  10. die Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung (AVPflegeVG) vom 10. Januar 1995 (GVBl S. 3, BayRS 861-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1041),
  11. die Verordnung zur Ausführung sozialhilferechtlicher Vorschriften (AVSV) vom 28. Juni 1994 (GVBl S. 505, BayRS 2170-1-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 485),
  12. die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens (ZustVLaFlüw) vom 25. November 2003 (GVBl S. 880, BayRS 240-1-1-A), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049),
  13. die Verordnung über die Übernahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten (Übernahmeverordnung - UUV) vom 20. Dezember 2004 (GVBl S. 586, BayRS 240-11-A),
  14. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (DVOEG) vom 2. August 1977 (BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 340),
  15. die Verordnung zur Durchführung des § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Juli 1970 (BayRS 800-21-80-A),
  16. die Verordnung über die Vereinigung der oberbayerischen Innungskrankenkassen zu einer Innungskrankenkasse Oberbayern (InnkVerV) vom 16. Mai 1995 (GVBl S. 244, BayRS 827-6-A),
  17. die Verordnung über die Vereinigung der bayerischen allgemeinen Ortskrankenkassen zu einer Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOKVerV) vom 23. Mai 1995 (GVBl S. 245, BayRS 827-5-A).

(5) Mit Ablauf des 1. Januar 2009 tritt § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 20. Oktober 1992 (GVBl S. 532, BayRS 827-1-A) außer Kraft.

der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 396),

98. § 42 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl S. 159, BayRS 933-2-W),

99. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656).

§ 2
Änderung von Vorschriften

(1) In Art. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Art. 4 und 5 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(2) Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 623), wird wie folgt geändert:

1. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte " § 17 des Bundes-Seuchengesetzes" durch die Worte " § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)" ersetzt.

cc) In Nr. 2 werden die Worte " § 17 des Bundes-Seuchengesetzes" durch die Worte " § 42 IfSG" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(3) Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters - KatFortGebG - (BayRS 2013-1-19-F), geändert durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "zwei Deutsche Mark" durch die Worte "fünf Euro" ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort "Pfennigbeträge" durch das Wort "Centbeträge" ersetzt.

(4) Das Bayerische Jagdgesetz - BayJG - (BayRS 792-1 -L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4, Art. 12 Abs. 1 Satz 4, Art. 13 Abs. 4 Satz 1, Art. 22a, 23 Abs. 6 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Sätze 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7 einleitender Satzteil und Abs. 8, Art. 33 Abs. 1 einleitender Satzteil und Abs. 4 Satz 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 einleitender Satzteil, Art. 47a Abs. 2 und Art. 48 werden jeweils nach den Worten "Staatsministerium für" das Wort "Ernährung" und ein Komma eingefügt.

2. Art. 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "Ämter für" das Wort "Ernährung" und ein Komma eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 4 werden jeweils nach den Worten "Staatsministerium für" das Wort "Ernährung" und ein Komma eingefügt.

3. In Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 52 Abs. Nr. 2 werden jeweils nach den Worten "Staatsministerium für" das Wort "Ernährung" und ein Komma eingefügt.

4. Art. 60

Art. 60 Überleitungsvorschrift

(1) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksam geschlossener oder verlängerter Jagdpachtvertrag bleibt bis zum Ablauf der Vertragsdauer gültig, wenn er den im Zeitpunkt seines Abschlusses oder seiner Verlängerung geltenden Vorschriften entsprochen hat.

(2) In Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Personen als Jagdaufseher bestätigt wurden, die nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins waren, findet ein Widerruf der Bestätigung nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 aus diesem Grund nicht statt.

wird aufgehoben.

5. In Art. 61 werden nach den Worten "Staatsministerium für" das Wort "Ernährung" und ein Komma eingefügt.

6. Art. 64 Abs. 4

(4) Die zum bisherigen Bayerischen Jagdgesetz erlassenen Ausführungsvorschriften und Rechtsverordnungen bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer entsprechender Vorschriften in Kraft.

wird aufgehoben.

(5) Das Gesetz über den Landesgesundheitsrat vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 496, BayRS 2120-2-UG), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GVBl S. 36), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 5 Satz 2 werden die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. Art. 6 Abs. 2 und 3

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2007 tritt das Gesetz über die Schaffung eines Landesgesundheitsrats vom 12. August 1953 (BayRS 2120-2-UG), zuletzt geändert durch Arlb. 36 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, ber. S. 752), außer Kraft.

(3) Die Amtszeit der nach dem Gesetz über die Schaffung eines Landesgesundheitsrats vom 12. August 1953 (BayRS 2120-2-UG), zuletzt geändert durch Art. 36 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, ber. S. 752), für die Dauer der 15. Legislaturperiode bestellten Mitglieder endet vorzeitig mit Ablauf des 30. Juni 2007. Die nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Landesgesundheitsrat nach Art. 2 Abs. 2 und 3 neu zu benennenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden zunächst nur bis zum Ende der 15. Legislaturperiode nominiert.

werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(6) Das Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (BayRS 2120-5-UG), geändert durch Art. 36 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. In Art. 7 Satz 1 werden die Worte "Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt und nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

(7) Das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1 -1 -UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Satz 2 und Art. 8 werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

3. In Art. 16b werden die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

4. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

5. Art. 19a

Art. 19a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 24. Dezember 2001 01 13

In Verfahren zur Genehmigung von Anlagen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung von Art. 1 dieses Gesetzes bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag, führt die bis zu diesem Zeitpunkt zuständige Behörde das Genehmigungsverfahren zu Ende.

wird aufgehoben.

(8) Art. 8 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1 . Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Worte "Richtlinie 2009/147/EG " und die Worte "Nationalparken (Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG) oder Naturschutzgebieten (Art. 7 BayNatSchG)" durch die Worte "Nationalparken (§ 24 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) oder Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG)" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG" durch die Worte " § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)" ersetzt.

2. In Abs. 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG" durch die Worte " § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG" ersetzt.

(9) Das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG - (BayRS 2141 -1 -I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte " (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG)" gestrichen und die Worte " § 35 Abs. 1 BBauG" durch die Worte " § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs" ersetzt.

2. In Art. 13 Abs. 2 werden die Worte "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worte "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

3. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder in Immobilienfondsanteilen im Sinn des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes" gestrichen.

4. In Art. 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte " § 203 Abs. 2 und § 205" durch die Worte " §§ 206 und 209" ersetzt.

(10) Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1 -I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392), wird wie folgt geändert:

1 . Art. 3a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 wird der Klammerzusatz "(Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996)" gestrichen.

b) In Abs. 7 werden die Worte "der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996" durch die Worte "der in Abs. 1 genannten Richtlinie" ersetzt.

2. Art. 17

Änderung anderer Gesetze

und 19 Abs. 3 und 4

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 31 Juli 1970 (BayRS 215-4-1-I) außer Kraft.

(4) Art. 3b gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

  1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
  2. im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß den anzuwendenden Vorschriften oder nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen, und
  3. bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

werden aufgehoben.

(11) Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1 -UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "(ABl EG Nr. L 255 S. 22)" durch die Worte "(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Art. 19a Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte "von Universitäten" durch die Worte "an Universitäten" und in Halbsatz 2 die Worte "haben abweichend von Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes" durch die Worte "weisen die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) auf" ersetzt.

3. Art. 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Zulassung zu den Laufbahnen und die Ausbildung (Art. 26 Abs. 2 BayBG)" durch die Worte "Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" und der Klammerzusatz "(Art. 41 Abs. 2 BayBG)" durch den Klammerzusatz "(Art. 22 Abs. 6 LlbG)" ersetzt.

(12) In Art. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat (BayRS 227-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 320), werden die Worte "über Reisekostenvergütung der Beamten in der Reisekostenstufe B" durch die Worte "des Bayerischen Reisekostengesetzes" ersetzt.

(13) Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 24. Juli 1990 (GVBl S. 241, BayRS 282-2-11-W), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb) Nr. 1 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. aus dem zum 31. Juli 2000 vorhandenen Kapitalstock,"

.

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. Erträgen des Stiftungsvermögens".

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

3. In Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

(14) Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 28 Abs. 2 wird das Wort "Ausschlußurteils" durch das Wort "Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

2. In Art. 29 werden die Worte "Bayerische Landestierversicherungsanstalt" durch die Worte "Bayerische Tierseuchenkasse" ersetzt.

3. In Art. 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie mindestens eine Person aus dem Personenkreis des § 35 Bundesvertriebenengesetzes" gestrichen.

4. Art. 47 Nr. 6 wird

ob er dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes angehört,

aufgehoben; die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.

5. Art. 53 und 54 werden

Art. 53 und 54 (Änderungsbestimmungen)

aufgehoben.

6. Art. 55 Abs. 3, 4 sowie 6 bis 9 werden

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen eingeleitete Verfahren auf Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses werden nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt.

(4) Ist ein Grundstück vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Mieter oder Pächter überlassen worden, so finden die Vorschriften des § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Anwendung.

(6) Für Verfahren, die dem Obersten Landesgericht nach Art. 11 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugewiesen sind und die bis zum 31. Dezember 2004 bei dem Obersten Landesgericht anhängig geworden sind, bleibt dieses Gericht bis zum 30. Juni 2006 zuständig. Insoweit gilt Art. 34 in der am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung fort. Satz 1 gilt für Verfahren im Sinn des Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur, wenn sie bis zum 13. Oktober 2004 bei dem Obersten Landesgericht anhängig geworden sind; Verfahren, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 an das Oberlandesgericht München über.

(7) Die bei Ablauf des 30. Juni 2006 bei dem Obersten Landesgericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die zu diesem Zeitpunkt für Verfahren der jeweiligen Art zuständigen Gerichte über. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen bleibt unberührt.

(8) Vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 wird das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München ausgeübt.

(9) Die Abs. 6 bis 8 gelten für das Vollstreckungsverfahren sowie für sonstige Folgeentscheidungen bei Verfahren, die dem Obersten Landesgericht nach Art. 11 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung oder nach Abs. 6 zugewiesen sind und die in der Hauptsache bis zum 31. Dezember 2004 bei dem Obersten Landesgericht anhängig geworden sind, entsprechend.

aufgehoben.

(15) Das Bayerische Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl S. 268, BayRS 300-1-5-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 713), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften" gestrichen.

2. Art. 1 Nr. 1 wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 1 bis 3.

3. Art. 20, 21 Abs. 2 und Art. 22 werden aufgehoben.

(16) Art. 3 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern - Dolmetschergesetz - DolmG - (BayRS 300-12-1 -J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 632), erhält folgende Fassung:

altneu
 "e) nicht auf Grund einer gegen ihn verhängten gerichtlichen Strafe oder sonstigen Maßnahme als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ungeeignet ist."

(17) Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496, BayRS 404-1 -J), zuletzt geändert durch Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl S. 738), wird wie folgt geändert:

1 . Art. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 6 Stundensatz des Betreuers

1 Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) steht es gleich, wenn der Betreuer einschlägige Kenntnisse durch eine § 11 Abs. 2 VBVG entsprechende Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Dazu zählt insbesondere eine Prüfung nach Art. 6 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung."

2. Art. 7 und 8 Abs. 2 und 4 werden aufgehoben.

(18) Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" - Ingenieurgesetz - IngG - (BayRS 702-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 138), wird wie folgt geändert:

1 . Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Zuständig ist für ganz Bayern die Regierung von Schwaben."

2. Art. 8b

Anträge auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin", die vor dem 1. Januar 2008 bei der zuständigen Regierung eingegangen sind, werden von dieser verbeschieden. Zuständig für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" nach Art. 4 ist ab dem 1. Januar 2008 die Regierung von Schwaben, auch soweit eine andere Regierung die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat.

wird aufgehoben.

(19) Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791 -1 -UG) wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 16 Abs. 2 werden die Worte "und § 30 Abs. 3" gestrichen.

2. In Art. 23 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte " § 30 Abs. 3" durch die Worte "Art. 23 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

3. In Art. 39 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "des Landesamts für Finanzen" durch die Worte "der Immobilien Freistaat Bayern" ersetzt.

4. Art. 59

Art. 59 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen 13

In das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), werden folgende Art. 3c und 3d eingefügt:

"Art. 3c Vollzug des Umweltschadensgesetzes

Zuständige Behörden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind im Fall von

  1. § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  2. § 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
  3. § 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.

Art. 3d Anerkennung von Vereinigungen

Im Vollzug des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist für die Anerkennung von inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht, das Landesamt für Umwelt zuständig."

wird aufgehoben.

(20) Die Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-3-1 -1 -I), geändert durch § 15 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl S. 880), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(AVArt.53LKrO)" angefügt.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte " §§ 36 ff. der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte " §§ 92 bis 93 SGB IV" ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.

(21) In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 4 und § 8 der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung vom 29. März 1993 (GVBl S. 225, BayRS 2038-1-4-A) werden jeweils die Worte "Arbeit, Familie und Sozialordnung" durch die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.

(22) Die Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht -Ausführungsverordnung - AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2, BayRS 2120-1-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2012 (GVBl S. 482), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis in § 2, in § 1 Nr. 2, § 2 in der Überschrift und im einleitenden Satzteil, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 Satz 2 werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. § 23

§ 23 Änderung anderer Rechtsverordnungen 13

(1) § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) vom 9. September 1986 (GVBl S. 316, BayRS 2120-1-1-UG), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl S. 886), wird aufgehoben.

(2) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Milch- und Margarinegesetz (AV-Milch) vom 11. August 1994 (GVBl S. 915, BayRS 2125-5-3-UG) werden aufgehoben.

(3) Die Verordnung über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz (Zuständigkeitsverordnung Gesundheit/Ernährung/Verbraucherschutz - ZustVGEV) vom 24. April 2001 (GVBl S. 160, BayRS 7880-1-UG), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2002 (GVBl S. 21), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "und beim Vollzug des Futtermittelrechts" gestrichen.

2. In § 2 werden die Worte "sowie die Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts" gestrichen.

wird aufgehoben.

3. § 24 Abs. 2 und 4

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:
  1. die Verordnung zur Rückübertragung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 1995 (GVBl S. 893, BayRS 2120-1-2-UG),
  2. die Verordnung zur Rückübertragung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 21. Januar 1997 (GVBl S. 7, BayRS 2120-1-4-UG),
  3. die Verordnung zur Rückübertragung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 28. November 1997 (GVBl S. 814, BayRS 2120-1-5-UG),
  4. die Verordnung zur Rückübertragung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl S. 1049, BayRS 2120-1-8-UG) sowie
  5. die Verordnung zur Rückübertragung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl 2000 S. 28, BayRS 2120-1-9-UG).

(4) Soweit eine Regierung gemäß § 1 neue Aufgaben erhält, bleiben Maßnahmen der bisher zuständigen Behörde vom Zuständigkeitswechsel unberührt. Die Befugnisse zur Aufhebung von Verwaltungsakten sowie zur Anordnung der Vollstreckung von Zwangsgeldern sowie von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gehen auf die Regierung über.

werden aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

(23) In §§ 1, 7 Abs. 4 und 6 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl S. 189, BayRS 2120-8-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (GVBl S. 241), werden jeweils die Worte "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(24) In § 2 der Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel-, apotheken- und transfusionsrechtlicher Vorschriften (VVABATV) vom 29. März 2007 (GVBl S. 282, BayRS 2121-2-1-1-UG) werden in der Überschrift sowie im Wortlaut jeweils die Worte "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(25) In § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl S. 549, BayRS 2122-5-UG/UK), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. September 2004 (GVBl S. 393), werden jeweils die Worte "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(26) In § 3 Abs. 7, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S. 190, BayRS 2127-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 21. April 2007 (GVBl S. 338), werden jeweils die Worte "für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz" durch die Worte "für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

(27) Die Verordnung über den Landesdenkmalrat (BayRS 2242-1-1-WFK) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(DRatV)" angefügt.

2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.

3. In § 3 werden die Worte "über die Reisekostenvergütung der Beamten der Reisekostenstufe C" durch die Worte "des Bayerischen Reisekostengesetzes" ersetzt.

(28) Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkAbw) vom 23. August 1992 (GVBl S. 402, BayRS 753-1-13-UG) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach Art. 41 b BayWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
  • bis zum 31. Dezember 2000 gemeindliche Gebiete mit mehr als 15.000 EW,
  • bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2.000 - 15.000 EW.

Abweichend von Satz 1 sind gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

"(1) Gemeindliche Gebiete ab 2.000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszustatten."

b) Abs. 3

(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den

Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "für die Zeit

- ab 1. Januar 2001 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 15.000 EW

- ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete mit 2.000 bis 15.000 EW"

gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Worte "für die Zeit ab 1. Januar 1999" gestrichen.

c) In Abs. 3 werden die Worte "für die Zeit ab 1. Januar 2006" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm auf.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte "und das Programm" werden gestrichen.

(29) Die Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung) und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 12. Dezember 2001 (GVBl S. 1066, BayRS 753-1-20-UG), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2008 (GVBl S. 333), wird wie folgt geändert:

1 . In der Überschrift werden die Worte "und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)" gestrichen.

2. In § 9 werden die Worte " § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG" durch die Worte " § 57 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" und die Worte " § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG" durch die Worte " § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG" ersetzt.

3. § 16

§ 16 Änderung der WPBV

Dem § 4 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl. S. 156, BayRS 753-1-6-U) wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Nach der EMAS-Verordnung registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der EMAS-Verordnung Bezug nehmen.

wird aufgehoben.

(30) § 9 der Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (AbwAbfVerbrV) vom 20. Mai 2003 (BayRS 753-1-21 -UG) wird wie folgt geändert:

1 . Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie tritt am 7. Januar 2014 außer Kraft."

§ 3
Eingetretene Rechtswirkungen, subjektive Rechte

1Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbene subjektive Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt. 2Soweit in §§ 1 und 2 Änderungs- oder Aufhebungsnormen aufgehoben werden, bleiben die durch sie verfügten Änderungen oder Aufhebungen der jeweiligen Stammnormen unberührt.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 30. April 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1. § 1 Nr. 74 mit Wirkung vom 21. September 2011,

2. § 1 Nr. 68 am 15. April 2013 und

3. § 1 Nr. 84 am 22. Dezember 2013

in Kraft.