Regelwerk, Bau und Planung

BayWoBindG
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Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung

Zweiter Teil
Bindungen des Verfügungsberechtigten

Art. 3 Überlassung an Wohnberechtigte

Art. 4 Erteilung des Wohnberechtigungsscheins, Verordnungsermächtigungen

Art. 5 Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, Verordnungsermächtigung

Art. 5a Ausgeglichene Bewohnerstruktur

Art. 6 Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen

Art. 7 Kostenmiete

Art. 8 Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete

Art. 9 Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen

Art. 10 Einmalige Leistungen

Art. 11 Einseitige Mieterhöhung

Art. 12 Kündigungsrecht des Mieters

Dritter Teil
Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Art. 13 Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Art. 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

Art. 15 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Art. 16 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung

Art. 17 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung

Art. 18 Bestätigung

Vierter Teil
Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen

Art. 19 Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen, Verordnungsermächtigung

Art. 20 Berechnung der neuen Jahresleistung

Art. 21 Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger

Art. 22 Entsprechende Anwendung für Wohnungsfürsorgemittel, Verordnungsermächtigung

Art. 23 Mieterhöhung

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

Art. 24 Gleichstellungen

Art. 25 Wohnheime

Art. 26 Untermietverhältnisse

Art. 27 Erweiterter Anwendungsbereich

Art. 28 Verwaltungszwang

Art. 29 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

Art. 30 Ordnungswidrigkeiten

Art. 31 Weitergehende Verpflichtungen

Art. 32 Verordnungsermächtigung

Art. 33 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Art. 34 Überleitungsregelungen

Art. 35 Inkrafttreten

Art. 36 (jetzt Art. 35)