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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 470)
Gl.-Nr.: 230-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1 -F), das durch § 1 Nr. 297 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 16 Beteiligungsverfahren". |
b) In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort "Außerkrafttreten, " gestrichen.
2. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 16 Anhörungsverfahren | "Art. 16 Beteiligungsverfahren". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Entwurf des Raumordnungsplans ist mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben | "Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:". |
bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll, | "1. die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll," |
ccc) In Nr. 2 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.
ddd) In Nr. 3 werden das Wort "den" durch das Wort " die" und das Wort
"Vereinen" durch das Wort "Vereine" ersetzt.
eee) In Nr. 4 werden das Wort "den" durch das Wort " die" und das Wort "Sozialverbänden" durch das Wort "Sozialverbände" ersetzt.
fff) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern. | " 5. die Öffentlichkeit." |
bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms sind zusätzlich auch die kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Bayern zu beteiligen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet."
c) Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalplans bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde sowie bei den kreisfreien Gemeinden in der Region und bei den Landratsämtern, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereichen die Region liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Auslegung auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. | " (2) Im Rahmen der Beteiligung zum Landesentwicklungsprogramm wird der Entwurf mindestens einen Monat lang von der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt und in das Internet eingestellt.
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind vorher bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 zu Beteiligenden erhalten eine gesonderte Mitteilung.
In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht.
(3) Im Rahmen der Beteiligung zu Regionalplänen wird der Entwurf mindestens einen Monat lang
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den in Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu Beteiligenden erhalten von der zuständigen Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 " ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "Abs. 2 Sätze 4 und 5" durch die Wörter "Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " Abs. 1 bis 5 " ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Wörter "Einholung der Stellungnahmen nach Abs. 1" durch die Wörter "Beteiligung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2" ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe " Abs. 4 " ersetzt.
ccc) In Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe " Abs. 5 " ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1" durch die Wörter "Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 " ersetzt.
dd) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder bestehende verstärkt, kann von der erneuten Durchführung der Verfahren nach den Abs. 1 bis 6 abgesehen werden."
3. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; | "Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen;". |
b) Satz 2
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
4. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 4 wird das Wort "und" gestrichen.
bbb) In Nr. 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie das Wort "und" angefügt.
ccc) Es wird folgende Nr. 6 angefügt: " 6. die Öffentlichkeit."
bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können die in Abs. 3 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr. 6 einschränken oder ausschließen."
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen; bei Vorhaben nach Abs. 3 Satz 3 entscheiden die dort genannten Stellen, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit beteiligt wird. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der höheren Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen; gleichzeitig sind die Unterlagen von der höheren Landesplanungsbehörde in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der höheren Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. | " (5) Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 zu Beteiligenden erhalten von der höheren Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. Die Gemeinden leiten die bei ihnen vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben." |
5. In Art. 26 Satz 2 werden die Wörter " und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 25 Abs. 5 erfolgen" durch das Wort "erfolgt" ersetzt.
6. In Art. 28 Abs. 7 werden die Wörter "Widerspruch und Anfechtungsklage" durch das Wort " Anfechtungsklagen" ersetzt.
7. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Außerkrafttreten," gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Satz 2
Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) außer Kraft.
wird aufgehoben.
c) Abs. 2
(2) Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen und Abstimmungsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, die vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sind, werden nach den Verfahrensvorschriften abgeschlossen, die vor diesem Zeitpunkt gegolten haben. Ist mit einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in der Verordnung nach Art. 20 Abs. 2 bestimmt.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |
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