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BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz
- Bayern -
Vom 25. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 29.06.2012 S. 254)
▾ Änderungen
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung
(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
(4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
Bei
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.
Art. 4 Zielabweichungsverfahren
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband. Die Zulassung der Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung obliegt der für die Verbindlicherklärung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 zuständigen höheren Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden sind, der nächsthöheren Verwaltungsstufe sowie im Einvernehmen mit dem Regionalen Planungsverband und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden; Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
Teil 2
Materielle Planungsvorgaben
Art. 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung
(1) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten.
(2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
Art. 6 Grundsätze der Raumordnung 20 24
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des Leitziels nach Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
Teil 3
Organisation der Landesplanung
Art. 7 Landesplanungsbehörden 14 20
Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.
Art. 8 Regionale Planungsverbände 20
(1) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen.
(2) Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des § 13 Abs. 4 ROG aufstellen.
(3) Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 1. Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört.
(4) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.
Art. 9 Verbandssatzung
(1) Die Verbandssatzung muss die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Eine Regelung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung umlagenrelevant ist.
(2) Der Erlass der Verbandssatzung und deren Änderungen sind der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder erklärt, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird.
(3) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen Gründen von der höheren Landesplanungsbehörde geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 10 Organe der Regionalen Planungsverbände 20
(1) Organe der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann außerdem einen Regionalen Planungsbeirat vorsehen.
(2) In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand mit Wirkung zum 1. Januar des übernächsten Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entsprechende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl. In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 kann die Verbandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts treffen. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen.
(4) Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. Der Planungsausschuss setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.
(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für
Art. 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände
(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.
(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
Art. 12 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände
Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Art. 13 Landesplanungsbeirat 14 20
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat; den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Die oberste Landesplanungsbehörde beruft die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen der Ökologie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bayerns. 3Sie kann Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.
(2) Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen. Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 1 Satz 2, die Rechtsstellung der Mitglieder und die Entschädigung der Sachverständigen, regelt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung.
Teil 4
Raumordnungspläne
(1) Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten Festlegungen.
(2) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,
Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG) können nicht festgelegt werden. Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.
(3) In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.
(5) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.
(6) Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.
(1) Als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf
hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Die für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständige Stelle
Behörden nach Satz 1 sind beim Landesentwicklungsprogramm die jeweiligen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die jeweiligen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.
(4) Von der Erstellung des Umweltberichts kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.
(5) Der Umweltbericht kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
Art. 16 Beteiligungsverfahren 15 20
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:
Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms sind zusätzlich auch die kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Bayern zu beteiligen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.
(2) Im Rahmen der Beteiligung zum Landesentwicklungsprogramm wird der Entwurf mindestens einen Monat lang von der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt und in das Internet eingestellt. Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind vorher bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 zu Beteiligenden erhalten eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine entsprechende Information ist in die Hinweise nach Satz 3 aufzunehmen.
(3) Im Rahmen der Beteiligung zu Regionalplänen wird der Entwurf mindestens einen Monat lang
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den in Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu Beteiligenden erhalten vom zuständigen Regionalen Planungsverband eine gesonderte Mitteilung. Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. Wird ein Raumordnungsplan außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband (beteiligte Stellen) abgestimmt, ist zur Beteiligung der Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen unverzüglich bei den höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Internet einzustellen. Für die Dauer der Auslegung gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle nicht entgegenstehen; Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind. Sofern im Rahmen der Umweltprüfung erstellte Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist dieser nach §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche sonstige Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.
(6) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 bis 5 geändert, sind diese Verfahren erneut durchzuführen. Werden durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
Stellungnahmen können nur zu den Änderungen abgegeben werden. Die Frist nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder bestehende verstärkt, kann von der erneuten Durchführung der Verfahren nach den Abs. 1 bis 6 abgesehen werden.
Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. In der Abwägung sind auch
zu berücksichtigen.
Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält
Art. 20 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist anzuhören.
(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Art. 21 Inhalt der Regionalpläne
(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne enthalten
Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
(1) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als Rechtsverordnung beschlossen und auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzuweisen. Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden.
(2) Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, der nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Festlegungen die angestrebte räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der Festlegungen selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 14 bis 18 gelten entsprechend.
(3) Über den Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn
(3) Für die Abwägung nach Art. 17 ist die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben.
(4) Bei Anwendung des Art. 15 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3:
(5) Wenn folgende Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich:
Die Mängel sind beim Landesentwicklungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband geltend zu machen. In der Veröffentlichung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(7) Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbindlicherklärung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 bis 6 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
Teil 5
Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Art. 24 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren 20
(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des Umweltschutzes, zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. § 49 Abs. 1 UVPG findet keine Anwendung. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternativen. Die nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständige Landesplanungsbehörde kann beim Träger des Vorhabens darauf hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen eingeführt werden. Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben
Art. 25 Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren 15
(1) Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind die höheren Landesplanungsbehörden zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung des Raumordnungsverfahrens.
(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(3) Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Angaben zu beschränken, die notwendig sind, um die Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:
Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.
(4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:
Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können die in Abs. 3 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr. 6 einschränken oder ausschließen.
(5) Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 zu Beteiligenden erhalten von der höheren Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. Die Gemeinden leiten die bei ihnen vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben.
(6) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. Die Öffentlichkeit ist von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und durch Einstellung in das Internet zu unterrichten.
Art. 26 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren 15
Vorhaben nach Art. 24 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. Die Beteiligung nach Art. 25 Abs. 4 erfolgt, indem die für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden, herangezogen werden.
Art. 27 Landesplanerische Stellungnahme
Wird kein Raumordnungsverfahren durchgeführt, werden in Bauleitplan- und Zulassungsverfahren landesplanerische Stellungnahmen von der höheren Landesplanungsbehörde abgegeben.
Art. 28 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen 15
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) Die Untersagung erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt.
(4) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.
(5) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.
(6) Die Dauer der Untersagung nach Abs. 2 beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(7) Anfechtungsklagen gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.
Art. 29 Raumordnerische Zusammenarbeit
Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
Teil 6
Sonstige Vorschriften
Art. 30 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) 1Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. 2Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und die Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet.
(2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.
(3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.
Art. 31 Raumbeobachtung
Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.
Art. 32 Unterrichtung des Landtags 20
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag jeweils zur Mitte der Wahlperiode über wesentliche raumbedeutsame Entwicklungen im Freistaat Bayern.
Art. 33 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.
(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Art. 34 Verwaltungskosten
Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 erhebt die oberste Landesplanungsbehörde bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen.
Teil 7
Schlussbestimmungen
Art. 35 Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes 20
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.
Art. 36 Übergangsbestimmungen 20
Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem in Art. 37 genannten Zeitpunkt geltenden Rechts aufgestellt worden sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung unbeachtlich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. In der 18. Wahlperiode ist der Bericht abweichend von Art. 32 im Jahr 2019 nach Maßgabe der zu Beginn dieser Wahlperiode geltenden Fassung dieses Gesetzes vorzulegen
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Anlage 1 (zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2) |
Der Umweltbericht nach Art. 15 besteht aus
Anlage 2 20 (zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:
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