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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 356)



Siehe Fn 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. 6S. 308, BayRS 2133-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister"Art. 2 Auswärtige Dienstleister".

b) Die Angaben zum Siebten Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Teil
Aufsicht über die Kammern

Art. 31 Aufsicht

"Siebter Teil (aufgehoben)

Art. 31 (aufgehoben)".

c) Nach Art. 33 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 33a Übergangsregelung".

d) In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort " , Übergangsbestimmung" gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Abs. 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort "eingetragen" die Wörter "oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Art. 12 bis 13b und 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) finden entsprechende Anwendung."

3. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Wer in Bayern weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung hat, darf die Berufsbezeichnungen oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn er

  1. die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes, in dem er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung hat, führen darf oder
  2. hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 bis 6, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 die Voraussetzungen des Art. 5, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 die Voraussetzungen des Art. 6 erfüllt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und Innen- und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind wie Mitglieder der Architektenkammer, auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sind wie Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau zu behandeln und haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten, wenn sie nicht bereits Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes sind.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern. Der Anzeige und der Eintragung in das Verzeichnis bedarf es nicht, wenn die auswärtige Person bereits über eine ihrer Berufsgruppe entsprechende Bescheinigung einer deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer verfügt.

(4) Die Führung der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.

"Art. 2 Auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß Art. 3 nach Bayern begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach den Art. 4 bis 6 zuständigen Kammer vorher schriftlich anzeigen. Die Kammer trägt sie in gesonderte Verzeichnisse ein und erteilt hierüber eine fünf Jahre gültige Bestätigung, die auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert wird. Auswärtige Dienstleister haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten und sind hierfür wie Mitglieder der jeweiligen Kammer zu behandeln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über eine Satz 2 entsprechende Bestätigung einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer verfügen.

(2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nach den Art. 4 bis 6 nur führen, wenn

  1. sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen
    1. nach Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder des Art. 4 Abs. 3,
    2. nach Art. 1 Abs. 2 die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder
    3. nach Art. 1 Abs. 3 die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3

erfüllen und

  1. eine deutsche Architekten- oder Ingenieurekammer ihnen dies bestätigt hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 erfüllen.

(3) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.

(4) Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 möglich ist."

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Bauwerken" die Wörter "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" eingefügt.

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort "Auftraggebers" werden die Wörter " , Arbeitgebers oder Dienstherrn" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören."

c) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Personen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig)" durch die Wörter " - freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig -" ersetzt.

b) Die Abs. 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern,
  2. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
    1. mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Aufgaben der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder
    2. mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit für die in Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur
  3. an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Akademie) oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung abgelegt und
  4. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt

hat. Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts anzurechnen.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 erfüllt auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ausgeübt hat. Der Erwerb der entsprechenden Kenntnisse ist durch eine "vom Eintragungsausschuss der Architektenkammer durchzuführende Prüfung auf Hochschulniveau nachzuweisen.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 sind auch erfüllt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(6) Die Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

"(2) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
  2. ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das
    1. den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können,
    2. auf Innenarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 2 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können oder
    3. auf Landschaftsarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 3 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können,


    und

  3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer anerkannt, soweit es den Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 9 entspricht.

(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(4) Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen

  1. nach Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich der Abs. 5 und 6
  1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
  2. denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über das Niveau der verlangten und der vorhandenen Berufsqualifikation nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation."

c) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, so ist die Bewerberin öder der Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste des anderen Landes auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Abs. 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen."(8) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Abs. 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen."

6. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" (Ingenieurgesetz) berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,"2. nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,"

bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter " , die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut," eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Art. 4 Abs. 1 und 2 BayIngG gilt entsprechend."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "gelten" wird durch das Wort "gilt" ersetzt.

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig)" durch die Wörter " - freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig -" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern,
  2. ein grundständiges Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG), ein postgraduales Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG oder eine andere gleichwertige Ausbildung, die jeweils für die Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 4 befähigen, abgeschlossen und
  3. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt

hat.

"(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
  2. ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können, und
  3. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut ."

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Art. 4 Abs. 6 bis 8 gelten" durch die Wörter "Art. 4 Abs. 4 bis 8 gilt" ersetzt.

8. In Art. 7 Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

9. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie sind zuständige Stellen im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG."

b) Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
2 entweder
  1. in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
  2. im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, die im Ingenieurgesetz genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
 
  1. "
  1. in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
  2. im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen."

c) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist."

10. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "behindertengerechte" durch das Wort "barrierefreie" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nrn. 8 und 9 angefügt:

"

  1. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten und
  2. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten."

11. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nrn. 8 bis 10 angefügt:

"

  1. das vor der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtende Verfahren,
  2. die Inhalte der praktischen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
  3. das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 und 6 sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 einschließlich des Verfahrens."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Nrn. 1 bis 5" durch die Wörter "Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 10" ersetzt.

12. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Die Kammern erteilen die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellen die notwendigen Bescheinigungen aus; sie sind insoweit zuständige Behörden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

13. In Art. 22 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 3, 8 und 9" ersetzt und werden die Wörter "im Zusammenhang mit der Listeneintragung" gestrichen.

14. In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

15. In Art. 30 Satz 1 wird nach dem Wort "Heilberufe-Kammergesetzes" die Angabe "(HKaG)" eingefügt und wird nach der Angabe "Art. 88 Abs. 2 und 3" die Angabe "HKaG" eingefügt.

16. Der Siebte Teil

Siebter Teil
Aufsicht über die Kammern

Art. 31 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Rechtsaufsicht.

(2) Für die Durchführung der Rechtsaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

wird aufgehoben.

17. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 und Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2. Die Ingenieurekammer-Bau ist zuständige Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, bei Verstößen gegen Art. 1 Abs. 2 und 4 und Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

18. Art. 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 33 Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des. Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen und deren Zusammensetzung sowie über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 20 Abs. 2 zu erlassen.

"Art. 33 Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,
  2. die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,
  3. ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,
  4. das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 ."

19. Nach Art. 33 wird folgender Art. 33a eingefügt:

"Art. 33a Übergangsregelung

Für Personen, die sich am 31. Juli 2017 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen der Art. 4 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechen, sind die Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis längstens 1. August 2019 weiter anzuwenden."

20. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsbestimmung" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personen, die am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können der Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Oktober 2015 schriftlich widersprechen. Die Architektenkammer weist die betroffenen Personen unverzüglich auf die Widerspruchsmöglichkeit hin. Der Widerspruch hat die Rechtswirkungen des Art. 12 Abs. 3 Satz 2."(2) Art. 33a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."

c) Abs. 3

(3) Abs. 2 tritt am 1. November 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Dolmetschergesetzes

(nicht dargestellt)

§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98 folgende Angabe eingefügt:

" § 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau".

2. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

" § 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

  1. Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
  2. § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
  3. Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO

sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig."

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.

ID 17/1200

1) Die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Juni 2017 geltenden Fassung.

ENDE