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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes
- Bayern -
Vom 10. April 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 17.04.2018 S. 195)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in Höhe von 5.000 EUR bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. | "2. in Höhe von 5.000 Euro bei Ehepaaren und Lebenspartnern bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres." |
3. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Angabe "(EStG)" eingefügt.
4. In Art. 7 Satz 4 werden die Wörter "des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe "EStG" ersetzt.
5. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 11 Einkommensgrenze | "Art. 11 Einkommensgrenzen, Verordnungsermächtigung". |
b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "19.000 Euro" durch die Angabe "22.600 Euro" ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "29.000 Euro" durch die Angabe "34.500 Euro" ersetzt.
ccc) Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "6.500 Euro" durch die Angabe "8.500 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Einkommensteuergesetzes um weitere 1.000 Euro" durch die Wörter "EStG um weitere 2.500 Euro" ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung
wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Erreichung der Förderziele nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist."
6. In Art. 21 Abs. 1 werden die Wörter "erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
7. Der Überschrift des Art. 23 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
8. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 2
; nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter
wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weiter."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nrn. 1 bis 4 durch die folgenden Nrn. 1 bis 10 ersetzt:
alt | neu |
1. auf nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungserhöhungen § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, | "1. § 42 Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 II. WoBauG auf nach den §§ 42 bis 45 II. WoBauG bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen, |
2. auf nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; § 87a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gilt, soweit auf § 18a des Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern, | 2. § 44 Abs. 2 und 3 II. WoBauG für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen, |
3. auf nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, | 3. § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Tilgungserhöhungen, |
4. auf nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e Abs. 2,und 3 und § 88f Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. | 4. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Kündigungen,
5. § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 II. WoBauG für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, 6. § 45 Abs. 8 II. WoBauG für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens, 7. § 87a II. WoBauG auf nach § 87a II. WoBauG bewilligte Wohnungsfürsorgemittel; § 87a Abs. 5 II. WoBauG gilt, soweit auf § 18a des Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern, 8. § 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c II. WoBauG auf nach § 88 II. WoBauG bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse, 9. § 88 Abs. 3 II. WoBauG für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz, 10. § 88e Abs. 2 und 3 und § 88f Abs. 2 II. WoBauG auf nach § 88e II. WoBauG bewilligte einkommensorientierte Förderung." |
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
cc) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt und Halbsatz 2
; ist in der Förderentscheidung Bezug genommen auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, findet Art. 34 Abs. 3 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes Anwendung.
wird gestrichen.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" eingefügt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes
Das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Zweiten Wohnungsbaugesetzes" die Angabe "(II. WoBauG)" eingefügt.
b) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
3. Der Überschrift des Art. 2 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
4. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " , höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen," gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Höchstbeträge nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG dürfen nicht überschritten werden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
5. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter " , junge Ehepaare" gestrichen.
c) Satz 4
Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
6. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Wörter " § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe " § 72 II. WoBauG" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten)" durch die Wörter "II. WoBauG die laufenden Aufwendungen, d. h. Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten" ersetzt.
7. In Art. 10 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
8. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "(Nachwirkungsfrist)" gestrichen.
b) In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
9. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
10. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Im Wortlaut werden die Wörter "des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "II. WoBauG" ersetzt.
11. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "(Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten)" durch die Wörter " , d. h. Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten," ersetzt.
(3) Ist in einer Förderentscheidung nach
- §§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- §§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- dem Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnaumfördeningsgesetzes oder
- dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung
Bezug genommen, findet an Stelle der danach bestimmten Einkommensgrenze die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Förderentscheidung für alle oder einen Teil der Wohnungen eine gegenüber den Einkommensgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 angehobene Einkommensgrenze bestimmt ist.
wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 am 25. Mai 2018 in Kraft.
ID 180611
ENDE |
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