Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 251)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

2. In Art. 2 Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt und die Angabe "(Art. 21 Abs. 2)" wird gestrichen.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Erlaubnis bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem Bauvorhaben auf Ersuchen der Baudienststelle zugestimmt hat."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)."Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO."

cc) Der bisherige Satz 3

Ist in den Fällen des Satzes 2 keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft bedingte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO und die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO mit ein.

wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Werden denkmaltypische Bauprodukte bei Bauvorhaben verwendet, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, oder in verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde."

c) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen."

5. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend."Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend."

c) In Abs. 3 wird das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend."Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend."

bb) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen der Erlaubnis

  1. in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Bodendenkmälern oder
  2. wenn sie sich auf den Bestand eines Bodendenkmals auswirken kann.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 2 entsprechend."

e) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Auf in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 verzeichneten Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich aufzufinden, verboten. Eine Erlaubnis kann nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend."

6. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) Abs. 5

(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.

wird aufgehoben.

7. Art. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 9 Auswertung von Funden

Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.

"Art. 9 Schatzregal

(1) Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.

(2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich. Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Objekte, deren

  1. Verkehrswert weniger als 1.000 Euro beträgt oder
  2. deren Fund oder Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgte.

Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. Die Belohnung nach Abs. 3 ist zum Abzug zu bringen.

(3) Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Abs. 2 Satz 4.

(4) Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpflege. Er entfällt, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berechtigten zurückgegeben und diesen je zur Hälfte das Eigentum an dem Objekt übertragen wird.

(5) Das Eigentum soll vom Freistaat Bayern auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung durch eine fachlich besetzte Einrichtung gewährleistet wird. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde nach den Abs. 2 und 3.

(6) Für Entdeckungen vor dem 1. Juli 2023 sind die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

8. Art. 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 BayBO treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden."Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden."

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7."

9. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nr. 3 wird folgender Buchst. p angefügt:

"p) von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,".

b) In Nr. 4 wird das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" ersetzt.

10. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt."Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach den Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen, die ihn unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.

11. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird

(2) Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht. Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nicht länger als ein Jahr bekannt war.

aufgehoben.

12. Die Art. 19 und 20

Art. 19 Vorkaufsrecht

(1) Dem Freistaat Bayern steht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke, die nach Art. 1 Abs. 2 zusammen mit Baudenkmälern geschützt und in die Denkmalliste eingetragen sind, und beim Kauf von eingetragenen beweglichen Denkmälern ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Ausstattungsstücke oder die eingetragenen beweglichen Denkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer Ausstattungsstücke oder eingetragene bewegliche Denkmäler an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke ist ausgeschlossen, wenn diese mit dem Baudenkmal veräußert werden und in dem Baudenkmal verbleiben sollen.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags an das Landesamt für Denkmalpflege durch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeübt werden. §§ 463 bis 468 Abs. 1, 469 Abs. 1, § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

Art. 20 Enteignende Maßnahmen

(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 der Verfassung) hinausgehende Wirkung hat, ist dem Betroffenen nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt auf Antrag des Betroffenen die Entschädigung fest. Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung gelten sinngemäß.

(3) Ergeht auf einen neuen Antrag hin eine Entscheidung, die für den Entschädigungsberechtigten günstiger ist als die der Entschädigungsfestsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegende Entscheidung, so ist in allen Fällen die Entschädigung auf die Höhe herabzusetzen, die der entstandenen Beeinträchtigung entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend. Ein überzahlter Betrag ist zurückzuerstatten, soweit der Entschädigungsberechtigte noch bereichert ist.

werden aufgehoben.

13. Art. 21 wird Art. 19 und wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entschädigungsaufwand" durch das Wort "Entschädigungsfonds" ersetzt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Für Entschädigungen bei Enteignung nach Art. 18, Ausgleich unzumutbarer Kostenbelastungen nach Art. 4 Abs. 3 sowie bei Instandsetzungsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Entschädigungsfonds vorgehalten, der von der Obersten Denkmalschutzbehörde als staatliches Sondervermögen unterhalten wird. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind bei Zahlungen an den Betroffenen in angemessenem Umfang anzurechnen."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.

d) Der bisherige Abs. 2 Satz 1

Die Oberste Denkmalschutzbehörde unterhält und verwaltet einen Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen.

wird aufgehoben.

e) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Abs. 2 Satz 2 wird Satz 1.

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden Sätze 2 bis 6.

14. Art. 22 wird Art. 20 und in Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

15. Art. 23 wird Art. 21 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nr. 7 wird angefügt:

"7. entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt."

16. Die Art. 24 bis 26 werden die Art. 22 bis 24.

17. Art. 27 wird Art. 25 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Art. 26a
Art. 26a Übergangsbestimmung

Bis zum Ablauf der am 1. Mai 2017 laufenden Wahlperiode des Bayerischen Landtags sind Art. 14 und die Verordnung über den Landesdenkmalrat in der bis zum 30. April 2017 geltenden Fassung weiter anwendbar.

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

"(2) Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft."

§ 2
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

In Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 15a" durch die Angabe "Art. 18" ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

In Art. 73 Abs. 5a Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 5 Satz 4" ersetzt.

§ 4
Änderung des HfP-Gesetzes

In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des HfP-Gesetzes (HfPG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 130e des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a wird die Angabe "57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG" durch die Angabe "58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG" ersetzt.

2. In Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "71, 74 und 75 BayHIG" durch die Angabe "71 und 74 BayHIG" ersetzt.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID: 231326

ENDE