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BayUniKlinG - Bayerisches Universitätsklinikagesetz
Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern
- Bayern -
Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006m S. 285; 07.07.2009 S. 256 09;09.07.2012 S. 339 12; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 533 18; 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 05.08.2022 S. 414 22; 23.12.2022 S. 709 22a1, 22a2; 23.06.2023 S. 251 23; 04.06.2024 S. 98 24; 23.07.2024 S. 259 24a)
Gl.-Nr.: 2210-2-4-WFK
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 24a
Universitätsklinika
(1) Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung
(2) Über die Zuordnung von Einrichtungen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Freistaat Bayern überlässt dem Klinikum ohne Änderung des Eigentums die für den Betrieb notwendigen Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung. Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben. Soweit Grundstücke des Körperschaftsvermögens einer Universität dem Klinikum dienen, stellt sie die Universität unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 der Abgabenordnung (AO).
Art. 2 Aufgaben 12 18a 22 22a2
(1) Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Es fördert die Weiterbildung seines Personals. Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend. Für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel trägt das Klinikum eine besondere Verantwortung. Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 20 BayHIG wahrnehmen können.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern. Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass
Die Zustimmung des Aufsichtsrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100.000 Euro beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird. Die entsprechende Beteiligung nach Satz 3 ist dem Aufsichtsrat anzuzeigen. Aus Rechtsgeschäften nach Satz 2 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet. Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen, soweit die Beauftragung Dritter oder ein Rechtsgeschäft nach Satz 2 Kernaufgaben des Universitätsklinikums nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich von Baufragen unmittelbar betrifft.
Art. 3 Gewährträgerschaft, Finanzierung, Klinikumsvermögen 12 22a2
(1) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet neben diesem der Freistaat Bayern unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(2) Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge. Die staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre finanziert der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts und stellt Mittel für sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstige Trägeraufgaben) und Investitionen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung. Soweit die Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 durch eine Kreditaufnahme des Klinikums erfolgen soll, kann das Nähere zur Finanzierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Klinikum und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Staatsministerium und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr geregelt werden. Große Baumaßnahmen werden, sofern der Freistaat Bayern Bauherr ist, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
(3) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel nach Abs. 2 Satz 1 und 2 richtet sich nach diesem Gesetz. Die Verwendung der Mittel wird im Jahresabschluss nachgewiesen.
(4) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(5) Eine über die in Abs. 4 genannten Fälle hinausgehende Kreditaufnahme ist für bauliche Investitionen im Sinne von Abs. 2 Satz 3 zulässig. Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(6) Bei Auflösung eines Klinikums fällt dessen Vermögen an den Freistaat Bayern, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Klinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. Art. 10 Abs. 3 bis 5 BayHIG gilt entsprechend.
Art. 5 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 12 18a 22a2
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Klinikums richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme der Art. 88 bis 104 und 111 keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan bestehend aus einem Finanzplan und jeweils getrennten Erfolgsplänen für Forschung und Lehre, sonstige Trägeraufgaben und Krankenversorgung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Dem Wirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unternehmensplanung für die nächsten fünf Jahre anzufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Staatsministerium bis zum 15. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) Das Klinikum hat die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Gesamtbaukosten bis einschließlich 10.000 000 Euro. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Klinikum und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 000 Euro im Einzelfall oder allgemein übertragen. Die festgestellten Gesamtkosten jeder einzelnen Baumaßnahme nach Satz 2 sind vom Staatsministerium dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags zur Genehmigung vorzulegen. Das Klinikum kann sich bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen der Staatsbauverwaltung bedienen.
Art. 6 Organe
Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat, der Klinikumsvorstand und die Klinikumskonferenz.
Art. 7 Aufsichtsrat 09 12 18a 22a2 24 24a
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an
Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Aufsichtsrats teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt auf Vorschlag der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen und für Heimat beziehungsweise der Staatsministerin oder des Staatsministers für Gesundheit, Pflege und Prävention. Für das Mitglied nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterbreitet der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät aus dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 genannten Personenkreis im Benehmen mit der Klinikumskonferenz einen Vorschlag. Für die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unterbreitet die Hochschulleitung der Universität im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand Vorschläge.
(3) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann für jedes Aufsichtsratsmitglied eine Stellvertretung bestellen. Für die Stellvertretung des Mitglieds nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbreitet die Hochschulleitung einen Vorschlag. Hinsichtlich der Vorschläge für die Stellvertretung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Die Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
(5) Bei Beschlüssen, die Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 betreffen, müssen die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ihre Stimmen einheitlich abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie ihre Stellvertretungen haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der auf Grund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstehenden Schadens. Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Art. 8 Aufgaben des Aufsichtsrats 12 18 22a2
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands; er trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Klinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums und nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere:
Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.
Art. 9 Klinikumsvorstand 22a2 24a
(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an
(2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Der Aufsichtsrat entscheidet, ob das Amt des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird. Vor der Bestellung eines Ärztlichen Direktors oder einer Ärztlichen Direktorin im Hauptamt wird die Klinikumskonferenz angehört. Soll die Funktion des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder, zur Ärztlichen Direktorin vorzuschlagen. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin und der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin können vom Aufsichtsrat abweichend von Satz 1 auch unbefristet bestellt werden, wobei das Recht auf Abberufung unberührt bleibt.
(3) Für die Mitglieder des Klinikumsvorstands wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 4 wird durch den Prodekan oder die Prodekanin der Medizinischen Fakultät vertreten. Für die Bestellung einer Stellvertretung für den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin gilt Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Der Klinikumsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
Art. 10 Aufgaben des Klinikumsvorstands und seiner Mitglieder 12
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz dem Aufsichtsrat oder der Klinikumskonferenz zugewiesen sind. Er hat gegenüber den Einrichtungen des Klinikums in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis; diese erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Bei Konflikten zwischen der Leitung Einrichtung und einem dort tätigen Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin hat der Klinikumsvorstand auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, von selbstständigen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Hochschulleitung sowie der Medizinischen Fakultät und mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Leitung der Kliniken, selbstständiger Abteilungen und sonstiger Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen. Kommt das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.
(3) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Klinikum nach außen, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird.
Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des am Klinikum tätigen wissenschaftlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Personals mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin übt das Hausrecht im Klinikum aus; die Wahrnehmung dieser Befugnis kann übertragen werden.
(4) Dem Kaufmännischen Direktor oder der Kaufmännischen Direktorin obliegt die kaufmännische Führung des Klinikums. Er oder sie leitet die Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ist Leiter der Dienststelle im Sinn von Art. 7 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes; er oder sie kann sich durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin oder den Leiter oder die Leiterin der Personalabteilung vertreten lassen. Er oder sie hat die Stellung wie ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Haushalt des Klinikums entsprechend Art. 9 BayHO und ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals; insoweit ist er oder sie an Weisungen des Klinikumsvorstands nicht gebunden.
(5) Dem Pflegedirektor oder der Pflegedirektorin obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Er oder sie leitet den Pflege- und Funktionsdienst des Klinikums unter Beachtung der Beschlüsse des Klinikumsvorstands über die organisatorische Grundstruktur des Pflegedienstes und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des im Pflege- und Funktionsdienst (einschließlich Fort- und Weiterbildung) tätigen Personals (Pflege- und Pflegehilfspersonal).
(1) Die Klinikumskonferenz berät den Klinikumsvorstand. Dieser informiert sie über die wesentlichen Entwicklungen.
(2) Den Vorsitz der Klinikumskonferenz hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin. Ihr gehören die Vorstände der Kliniken, der selbstständigen Abteilungen und die Leiter und Leiterinnen der sonstigen Einrichtungen an. Ferner gehören der Klinikumskonferenz jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen der sonstigen Professoren und Professorinnen einschließlich der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals, des Pflegedienstes und des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums, ferner die Frauenbeauftragte der Medizinischen Fakultät, die der Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats an; bei der Anhörung zur Bestellung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin oder bei der Abstimmung über den Vorschlag für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nur die Vertreter und Vertreterinnen, der Professoren und Professorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals und die Frauenbeauftragte stimmberechtigt; entsprechendes gilt für die Herstellung des Benehmens gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3. Die Vertreter und Vertreterinnen werden von den dem Klinikum, angehörenden Mitgliedern der jeweiligen Gruppe für die Dauer von fünf Jahren gewählt; das Nähere wird durch Satzung des Klinikums, geregelt. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands Sowie, bei Bedarf, die nicht dem Klinikum angehörenden Vorstände klinischen, vorklinischen und sonstigen medizinischen von Einrichtungen werden beratend hinzugezogen.
Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität 12 18a
(1) Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG dem Universitätsklinikum zum Zwecke der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung einzusetzen. Wissenschaftliches Personal im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG darf das Universitätsklinikum nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen. Das Universitätsklinikum stellt der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre sein Personal zur Verfügung. Die Universität darf Personal nur bei dem Universitätsklinikum nachfragen.
(2) Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig ihre der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienenden zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des Art. 29 Abs. 5 BayHIG zur Verfügung. Die Universität und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, sich als hoheitliche Aufgabe gegenseitig Sach- und Raummittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient.
(3) Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Abs. 1 und 2, insbesondere die Bestimmung der konkret zur Verfügung zu stellenden Sach- und Raummittel der Kooperationspartner, werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums näher geregelt. Die Rechtsverordnung kann insbesondere festlegen, welche Leistungen der Universität oder des Universitätsklinikums ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen und welche Leistungen die Universität oder das Universitätsklinikum ausschließlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen dürfen.
Art. 13 Zusammenarbeit der Universitätsklinika und Universitäten untereinander sowie mit hochschulexternen Dritten 22a2
(vorherige Änderungen Art. 13 bis 23.12.2022 12 22)
(1) Die Universitätsklinika wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander, mit den Universitäten und mit hochschulexternen Dritten, insbesondere mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zusammen. Sie sollen in geeigneten Fällen zur Wahrnehmung standortübergreifender Aufgaben gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Zentren für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und für die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung, schaffen und mit diesen kooperieren.
(2) Für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kooperationen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7 BayHIG entsprechend. Die gemeinsamen Einrichtungen verarbeiten die Daten einschließlich Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) in alleiniger Verantwortung und nach Maßgabe der Datenschutzregelungen im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).
Art. 14 Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät 12 22 22a2
(vorherige Änderungen Art. 14 bis 23.12.2022 09 12 18a 22)
(1) Die Entscheidung, welcher Anteil des staatlichen Zuschusses für Forschung und Lehre und welcher Anteil für sonstige Trägeraufgaben verwendet wird, trifft der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand.
(2) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand nach Maßgabe der von der Medizinischen Fakultät aufzustellenden Grundsätze; Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für die sonstigen Trägeraufgaben trifft der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Dekan oder der Dekanin.
(3) Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3.
(4) Soweit Entscheidungen des Klinikums Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, werden diese im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen.
(5) Kommen das Einvernehmen gemäß Abs. 1 oder4 oder eine Einigung über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät durch das Klinikum gemäß Abs. 3 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.
Art. 15 Personal 09 12 18a 22 22a2
(vorherige Änderungen Art. 15 bis 23.12.2022 18a 22)
(1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Auszubildenden des Klinikums gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. Die Klinika beteiligen sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für das Universitätsklinikum Augsburg:
(3) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:
(4) Wird eine Einrichtung einer Universität zu einem Klinikum oder eine Einrichtung eines Klinikums zu einer Universität oder zu einem anderen Klinikum gemäß Art. 1 Abs. 2 zugeordnet, gilt Folgendes:
Im Übrigen gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.
Art. 15a (aufgehoben) 18 18a 22a2
Art. 16 Anwendung hochschul- und krankenhausrechtlicher Vorschriften 18a 22 22a2
(vorherige Änderungen Art. 16 bis 23.12.2022 12 18a 09 12 18a 18a)
(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 des Teils 2 des BayKrG entsprechend.
(2) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend.
(3) Personenbezogene Daten müssen im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses bei dem oder der Behandelten von am Klinikum oder an der zugehörigen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzten gemäß den Vorgaben des Bayerischen Krankenhausgesetzes verarbeitet werden. Sie dürfen auch an andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals des Klinikums oder der Universität, der das Klinikum im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG zugeordnet ist, übermittelt werden und von diesen auch zu eigenen Forschungszwecken verarbeitet werden, wenn
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder, soweit eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Das Klinikum gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO, dass die Daten auch, soweit sie noch nicht anonymisiert oder pseudonymisiert wurden, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden und dass dies auch nachträglich überprüfbar ist. Die in den Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehenen Rechte der Betroffenen sind insoweit beschränkt, als durch sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird und die Beschränkung für die Forschungszwecke notwendig ist. Art. 9 Abs. 3 DSGVO bleibt unberührt.
(4) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen verschiedenen Universitätsklinika und Universitäten sowie zwischen Universitätsklinika und sonstigen Dritten, die eine den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügende Datenverarbeitung gewährleisten, gilt Abs. 3 entsprechend. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Dritte im Sinne des Satzes 1 in anderer als anonymisierter Form ist nur zulässig, wenn für das Forschungsvorhaben der oder des Dritten die Betroffenen in die Übermittlung eingewilligt haben und zuvor die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte beteiligt wurde.
Das Staatsministerium kann zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Universitätsklinikums auf Antrag des Aufsichtsrats durch zunächst für sechs Jahre geltende Rechtsverordnung von den Art. 7 bis 10 abweichende Regelungen treffen. Regelungen, die die Mitwirkung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Staatsministerien betreffen, ergehen im Einvernehmen mit diesen. Die Entscheidung über eine Verlängerung des in Satz 1 genannten Geltungszeitraums erfolgt auf der Grundlage einer spätestens ein Jahr vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums durchzuführenden Evaluation.
Art. 18 Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg 18 18a 22a2
(vorherige Änderungen Art. 18 bis 23.12.2022 12 18a)
(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
(1) Der Freistaat Bayern errichtet das Universitätsklinikum Augsburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.
Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz.
(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
(2) Der Betrieb des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg gilt wirtschaftlich als ab dem 1. Januar 2019 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen.
Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2018 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen.
(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
(3) Abweichend von Art. 5 Abs. 4 hat das Universitätsklinikum Augsburg hinsichtlich aller am 1. Januar 2019 laufenden Baumaßnahmen die Bauherreneigenschaft.
(Gültig bis 01.01.2030 siehe=>)
Art. 18a Übergangsvorschriften betreffend das Deutsche Herzzentrum München 24a
(1) Das TUM Klinikum tritt zum 1. August 2024 in die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern als Träger der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern" ein. Dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Das Deutsche Herzzentrum München besteht ab dem 1. August 2024 als Organisationseinheit des TUM Klinikums. Dienstherr des wissenschaftlichen Personals am Deutschen Herzzentrum München bleibt abweichend von Satz 1 der Freistaat Bayern. Für die durch das Deutsche Herzzentrum München genutzten Grundstücke gilt Art. 1 Abs. 3.
(2) Der Betrieb des Deutschen Herzzentrums München gilt wirtschaftlich als ab dem 1. August 2024 vom TUM Klinikum übernommen. Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten zum 31. Juli 2024 vom TUM Klinikum übernommen.
Teil 2 24a
M1 - Munich Medicine Alliance
Art. 19 Errichtung und Rechtsform 24a 24a
(Vorherige Änderungen Art. 19 bis 31.07.2024 12 18a 09 12 18a 18a 22a2 23)
Unter dem Namen "Stiftung M1 - Munich Medicine Alliance" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation, insbesondere im Bereich der Medizin und Gesundheit mit den interdisziplinären Schnittstellen zu Technologie und Informatik, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. Zu diesem Zweck bündelt die Stiftung die von den für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München, des TUM Klinikums, des LMU Klinikums und des Helmholtz Zentrums München dafür vorgesehenen Aktivitäten in Forschung und Krankenversorgung. Die Stiftung stellt insbesondere Forschungsinfrastruktur bereit und fördert Forschungsprojekte. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 AO.
Art. 21 Stiftungsvermögen, Zuschüsse 24a
(1) Die Stiftung wird vom Freistaat Bayern mit einem Vermögen in Höhe von 1.000 000 Euro ausgestattet.
(2) Zur Deckung der notwendigen Personal-, Miet- und Sachkosten sowie der Investitionen und sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, erhält die Stiftung, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne.
(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Organe der Stiftung sind:
(1) Dem Stiftungsvorstand gehören an:
(2) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. Er koordiniert die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Kooperationen mit der Industrie, die Ausgründungen und die effiziente Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den drei Mitgliedern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einem Turnus von zwei Jahren. Die Satzung kann abweichend von Satz 1 einen längeren Turnus von bis zu fünf Jahren vorsehen.
(4) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis ist er an die Entscheidungen des Stiftungsvorstands gebunden. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen.
(5) Der Stiftungsvorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Hierzu kann ein Geschäftsführer der Stiftung eingesetzt werden.
Art. 25 Zusammensetzung des Stiftungsrats 24a
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte und einer der in Abs. 1 genannten Institutionen angehörende Person vertreten lassen.
Art. 26 Aufgaben des Stiftungsrats 24a
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. Näheres dazu regelt die Satzung.
(2) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Stiftungssatzung geregelt. Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums.
Art. 28 Dienstverhältnisse 24a
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. Die Stiftung beteiligt sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.
Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Staatsministerium wahrgenommen.
(1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung oder für die Stiftung tätiger Angehöriger der in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen zu Forschungszwecken gilt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen der Stiftung und den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen sowie Dritten gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend.
Teil 3 24a
Anerkennung als Hochschulklinik nach § 108 Nr. 1 SGB V
Art. 31 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung, Verordnungsermächtigung 24a
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Teile von Plankrankenhäusern, die der ambulanten Untersuchung oder Behandlung dienen, als Hochschulklinik im Sinn von § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt werden können. Für die Anerkennung ist erforderlich, dass diese Teile von Plankrankenhäusern die fachliche Kompetenz aufweisen, Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz bedürfen, in einer Qualität ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, die der eines Universitätsklinikums entspricht. Die Vorgaben zu den Patientengruppen nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind zu berücksichtigen. Die besondere Leistungsfähigkeit der Plankrankenhäuser in Forschung und Lehre muss nachgewiesen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können weitere Anerkennungsvoraussetzungen vorgesehen werden, welche die spezifischen Versorgungsbedürfnisse im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung aufgreifen.
(2) Auf eine Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes finden auf nach Abs. 1 Satz 1 anerkannte Teile von Plankrankenhäusern keine Anwendung.
Teil 4 24a
Schlussbestimmungen
Art. 32 In-Kraft-Treten 12 18a 09 12 18a 18a 22a2 23 24a
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Art. 18 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Art. 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
ENDE |