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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
- Bayern -

Vom 1. Juli 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2023 S. 508)



Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "22.600 Euro" durch die Angabe "28.300 Euro" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "34.500 Euro" durch die Angabe "43.200 Euro" ersetzt.

c) Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "8.500 Euro" durch die Angabe "10.700 Euro" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "2.500 Euro" durch die Angabe "3.200 Euro" ersetzt.

§ 2
Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

§ 2a der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "1. Mai 2018" durch die Angabe "1. September 2023" ersetzt.

b) In Nr. 1 wird die Angabe "19.000 Euro" durch die Angabe "23.800 Euro" ersetzt.

c) In Nr. 2 wird die Angabe "29.000 Euro" durch die Angabe "36.300 Euro" ersetzt.

d) In Nr. 3 wird die Angabe "6.500 Euro" durch die Angabe "8.200 Euro" ersetzt.

2. In Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Alt:

Haushaltsgröße

Einkommensstufe I

Einkommensstufe II

Einkommensstufe III

Einpersonenhaushalt14.000 Euro18.300 Euro22.600 Euro
Zweipersonenhaushalt -22.000 Euro28.250 Euro34.500 Euro
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person5.300 Euro6.900 Euro8.500 Euro.

Neu:

"HaushaltsgrößeEinkommensstufe IEinkommensstufe IIEinkommensstufe III
Einpersonenhaushalt17.500 Euro22.900 Euro28.300 Euro
Zweipersonenhaushalt27.500 Euro35.350 Euro43.200 Euro
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person6.700 Euro8.700 Euro10.700 Euro"

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

ID 231648

ENDE