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DVWoR - Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
- Bayern-
Vom 8. Mai 2007
(GVBl. 2007 S. 326, 28.08.2007 S. 649)
▾ Änderungen
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
§ 1 Zuständige Stellen 16a 18 19
(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind
(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind
(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
§ 2 Ermittlung des Jahreseinkommens 13a 16a 18
(1) Zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayWoFG sind
(2) Für Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Abs. 1 mit Ausnahme der des Abs. 1 Nr. 1, 4 und 13 wird ein pauschaler Abzug in Höhe von je 200 Euro vorgenommen.
(1) Für bereits gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 1. September 2023 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:
1. für einen Einpersonenhaushalt | 23.800 Euro, |
2. für einen Zweipersonenhaushalt | 36.300 Euro |
und | |
3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 8.200 Euro. |
(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:
Haushaltsgröße |
Einkommensstufe I |
Einkommensstufe II |
Einkommensstufe III |
Einpersonenhaushalt | 17.500 Euro | 22.900 Euro | 28.300 Euro |
Zweipersonenhaushalt | 27.500 Euro | 35.350 Euro | 43.200 Euro |
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 6.700 Euro | 8.700 Euro | 10.700 Euro |
§ 3 Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf 16
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinn des Art. 1 Satz 1 BayWoBindG in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist.
(2) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG für diese Wohnung erforderlich wären; der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins bedarf es nicht.
(3) Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Strukturkomponente in einer Art. 5 Satz 6 BayWoBindG entsprechenden Rangfolge zu benennen. Bei Gleichrangigkeit entscheidet die Dauer der Bewerbung. Die Dringlichkeit bestimmt sich
Wer als dringlich benannt wurde, eine ihm angebotene Wohnung aber ohne triftigen Grund ausschlägt, verliert für die auf die Ausschlagung folgenden neun Monate den Status der Dringlichkeit. Dem Wohnungssuchenden sind die Gründe für die Entscheidung nach Satz 4 schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 abgewichen werden, um die Voraussetzungen zur Linderung sozialer Hilfebedürftigkeit in dringenden Fällen zu schaffen.
(5) Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 Satz 1 bis 3 ferner abgewichen werden, wenn eine Gemeinde, die sich an der Förderung des Baus von Wohnungen beteiligt, zur Wahrung der Belange der örtlichen Gemeinschaft bei der Versorgung mit ausreichendem und preisgünstigem Wohnraum mit der zuständigen Stelle schriftlich vereinbart, dass diese für einen bestimmten Anteil der geförderten Wohnungen wohnberechtigte Wohnungssuchende ganz oder teilweise nur auf Vorschlag der Gemeinde benennt. Die zuständige Stelle fordert die Gemeinde zur Übermittlung von Vorschlägen unter Setzung einer angemessenen Frist auf. Die Gemeinde hat Wohnungssuchende in entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 4 vorzuschlagen, wobei sich die Dringlichkeit abweichend von Abs. 3 atz 3 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der Gemeinde gewöhnlich aufhält, in der er sich um eine Wohnung bewirbt. Die schriftliche Vereinbarung kann sich auch auf spätere Wiederbelegungen der geförderten Wohnungen erstrecken. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Gemeinde ihr Vorschlagsrecht nicht fristgerecht ausübt oder Wohnungssuchende vorschlägt, die die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für Mietwohnungen in Eigenheimen. Für die in Satz 1 genannten Wohnungen bleibt Art. 3 BayWoBindG unberührt.
(1) Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 7 v.H. jährlich zu verzinsen. Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 v.H. jährlich zu verzinsen.
(2) Der nach Abs. 1 festgesetzte Zinssatz ist auf Einwendungen nach Abs. 5 hin entsprechend herabzusetzen, soweit die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG) einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses je Quadratmeter Wohnfläche monatlich folgende Beträge überschreitet:
Gebiet | Ab dem 1. Januar 1960 bezugsfertig gewordene Wohnungen | Bis zum 31. Dezember 1959 bezugsfertig gewordene Wohnungen | |||
Mit Bad/ Dusche, WC und Sammelheizung | Sonstige | Mit Bad/ Dusche, WC und Sammelheizung | Mit Bad/ Dusche, WC ohne Sammelheizung | Sonstige | |
Euro/m2 | Euro/m2 | Euro/m2 | Euro/m2 | Euro/m2 | |
Landeshauptstadt München | 5,85 | 3,95 | 5,10 | 3,70 | 3,75 |
Gemeinden von 100000 bis unter 1 Mio. Einwohnern | 3,60 | 2,80 | 3,20 | 2,55 | 2,20 |
Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern | 3,45 | 2,35 | 3,15 | 2,25 | 1,85 |
Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten unterschiedliche Höchstbeträge, so sind die Höchstbeträge unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Höchstbeträge nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Zinserhöhung ist außerdem auf Einwendungen nach Abs. 5 hin so weit zu begrenzen, dass der hierdurch bedingte Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete innerhalb eines Jahres höchstens 0,35 Euro je Quadratmeter Wohnfläche beträgt.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den in Abs. 7 genannten Wohnraum.
(5) Einwendungen gegen die Auswirkung der Zinserhöhung (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 BayWoBindG) können höchstens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.
(6) Die darlehensverwaltende Stelle unterrichtet den Darlehensschuldner gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zinserhöhung auch über die Begrenzung der Zinserhöhung nach den Abs. 2, 3 und 7, über die Ausschlussfrist nach Abs. 5 sowie darüber, dass er auf Grund der Zinserhöhung die Miete nur insoweit erhöhen darf, als die Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 nicht überschritten sind.
(7) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt werden, ist die Zinserhöhung auf Einwendungen nach Abs. 5 hin so weit zu begrenzen, dass die hieraus folgende monatliche Mehrbelastung innerhalb eines Jahres höchstens 50 Euro je Wohnung beträgt.
(8) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für die Höherverzinsung von Annuitätendarlehen, sofern diese Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.
(9) Wohnungsfürsorgemittel des Freistaates Bayern im Sinn von § 87a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von höchstens 7 v.H. jährlich zu verzinsen, wenn das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat dies anordnet. Wohnungsfürsorgemittel des Freistaates Bayern im Sinn von § 87a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1968 bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von höchstens 6 v. H. jährlich zu verzinsen, wenn das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat dies anordnet.
(10) Die darlehensverwaltende Stelle unterrichtet den Darlehensschuldner gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zinserhöhung nach Abs. 9 auch über die Ausschlussfrist nach Abs. 5 und über eine etwaige Begrenzung der Zinserhöhung zur sozial verträglichen Umsetzung.
§ 5 Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen 13
Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung durch die Gemeinde begründet werden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Regierungsbezirke | Anlage (zu § 3 Abs. 1 ) |
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Landsberg am Lech
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