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Regelwerk, Bau und Planung
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Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Baudienststellen/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -

Vom 18. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 04.12.2024 S. 1207)



Archiv: 2019

Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales

1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass konkretisiert

  1. die Aufgaben und Pflichten
  2. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 BbgBO,
  3. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz (§ 17 Absatz 1 BbgBauPrüfV) im bauaufsichtlichen Prüfverfahren von Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO,
  4. die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 1 und § 2 BrVSchV,
  5. die Abstimmung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle bezüglich der Überprüfungspflichten von baulichen Anlagen nach § 19 BbgKPBauV und § 46 Absatz 2 BbgVStättV in Verbindung mit den Regelungen aus der Brandverhütungsschauverordnung,
  6. das Zusammenwirken der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz mit der Brandschutzdienststelle bei der Überwachung der Errichtung, Änderung und Instandhaltung von genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen nach § 82 BbgBO sowie
  7. die Dokumentation von Brandverhütungsschauen gemäß § 9 BrVSchV durch die Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde.

Dieser Erlass gilt für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 BbgBO entsprechend.

2 Aufgaben und Pflichten

2.1 Bauaufsichtsbehörde/Baudienststelle

2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde gemäß § 64 Nummer 2 und 3 BbgBO darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 BbgBO der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.

2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 BbgKPBauV und Versammlungsstätten gemäß § 46 Absatz 2 BbgVStättV, in regelmäßigen Zeitabständen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durchzuführen. Diesbezüglich ist auch die Beteiligung und Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu sichern.

2.1.4 Im Falle einer Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle an einer Brandverhütungsschau erstellt die Bauaufsichtsbehörde zu gegebenenfalls auftretenden Beanstandungen eine Niederschrift und leitet gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ein (§ 58 Absatz 2 BbgBO).

2.1.5 Für bauliche Anlagen und Gebäude des Landes Brandenburg oder des Bundes, die im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 77 BbgBO) durch eine Baudienststelle des Landes oder des Bundes als untere Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden oder worden sind, ist der Erlass von der Baudienststelle zu beachten und entsprechend anzuwenden.

2.2 Brandschutzdienststelle

2.2.1 Die Brandschutzdienststelle ist nicht befugt, bautechnische Nachweise im Sinne des § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO zu überprüfen (siehe § 32 BbgBKG). Die Brandschutzdienststelle wird nach erfolgter Vorprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz (siehe Abschnitt 3.2) zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der Einhaltung von Anforderungen im Hinblick auf die Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes beteiligt. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 69 Absatz 4 BbgBO innerhalb einer Frist von einem Monat ab. Die vorgegebene Frist beginnt nach Vorlage aller für die Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen (Brandschutznachweis, sicherheitstechnisches Steuerungskonzept, Lageplan etc.). Die Beteiligung erfolgt frühestens mit Beginn eines Baugenehmigungsverfahrens. Insbesondere bei Abweichungstatbeständen, die Belange des abwehrenden Brandschutzes berühren (siehe Abschnitt 3.3), ist die Brandschutzdienststelle angehalten, im Rahmen ihrer Bewertung schutzzielorientiert und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu agieren sowie gegebenenfalls bestehende Abweichungen und örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

2.2.2 Die Baugenehmigung oder der Prüfbericht Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung kann Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel Auflagen und Hinweise, seitens der Brandschutzdienststelle beinhalten. Soweit es sich um Anforderungen aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften handelt, trifft die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz die abschließende Entscheidung. Anforderungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in der Zuständigkeit der Brandschutzdienststelle liegen (siehe Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz), sind aufgrund der Sachnähe in den Prüfbericht zu übernehmen. Für den Fall, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz diese Anforderungen (Nebenbestimmungen) nicht in den Prüfbericht übernimmt, bedarf es einer dezidierten Begründung; insoweit übernimmt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die Verantwortung. Für die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Brandschutzdienststelle verantwortlich. Die Regelungen des § 33 BbgBKG in Verbindung mit §§ 2 , 7 BrVSchV bleiben unberührt.

2.2.3 Die Brandschutzdienststelle ist gemäß § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 BbgBKG für die Durchführung von Brandverhütungsschauen, die der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz dienen, zuständig. Sie hat die Bauaufsichtsbehörde über die Durchführung der Brandverhütungsschau in Kenntnis zu setzen und ihr auf Verlangen die Teilnahme zu ermöglichen.

2.3 Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz

2.3.1 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nimmt als Beliehener im bauaufsichtlichen Baugenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO hoheitliche Aufgaben an Stelle der Bauaufsichtsbehörde wahr und prüft nach § 64 BbgBO Brandschutznachweise im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit und fertigt darüber einen Prüfbericht an. In diesem Zusammenhang ist sie oder er nach § 17 Absatz 1 BbgBauPrüfV verpflichtet, auch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Anforderungen bezüglich des abwehrenden Brandschutzes hat der Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Stellungnahme bezüglich der Brandschutznachweise im Prüfbericht zu würdigen (siehe Abschnitt 2.2.2). Der abschließende Prüfbericht mit dem geprüften Brandschutznachweis ist der Brandschutzdienststelle durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz in mindestens digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Die Beauftragung der bauaufsichtlichen Prüfung eines Brandschutznachweises durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erfolgt durch die Bauherren. Allerdings tritt das Erfordernis einer hoheitlichen Prüfung im Sinne des § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO erst ein, wenn ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BbgBO eröffnet wird. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass insbesondere bei großen und komplexen Bauvorhaben Prüfingenieure hinsichtlich ihrer späteren bauaufsichtlichen Prüfaufgaben bereits vorab zu Fragen der Genehmigungsfähigkeit mit eingebunden werden sollen. Hier muss jedoch sichergestellt werden, dass im Sinne des § 5 Absatz 4 BbgBauPrüfV nicht planerisch eingegriffen, sondern lediglich die Frage der Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen beantwortet wird.

2.3.2 Im Zuge der baulichen Umsetzung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme ist die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich (siehe § 82 Absatz 2 BbgBO und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 BbgBauPrüfV unter Berücksichtigung von § 13 Absatz 2 BbgBauPrüfV). Soweit der Prüfbericht zum Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung auch Anforderungen der Brandschutzdienststelle auf der Grundlage nicht bauordnungsrechtlich relevanter Rechtsgrundlagen Anforderungen der Brandschutzdienststelle einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.

2.3.3 Neben dem bauordnungsrechtlichen Tätigkeitsfeld der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs kann auch der Fall eintreten, dass sie oder er bei Bedarf und in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle mit der Durchführung von Brandverhütungsschauen beauftragt wird (siehe § 4 Absatz 1 BrVSchV). In dem Fall, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur diese Stellung der Brandschutzdienststelle einnimmt, muss sie oder er auch die damit verbundenen Aufgaben aus § 33 BbgBKG sowie der Brandverhütungsschauverordnung umsetzen. Allerdings ist das Verfahren (Vorbereitung/Nachbereitung), welches in einem Verwaltungsakt mündet, formal von der Brandschutzdienststelle durchzuführen.

3 Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren

3.1 Die Brandschutzdienststelle ist bei nicht genehmigungsfreien Verfahren zu beteiligen, wenn Belange der Feuerwehren betroffen sind oder konkrete Abweichungstatbestände benannt werden, die feuerwehrspezifische Belange berühren oder mit der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr begründet werden. Gleiches gilt auch bei Bauvorhaben, bei denen die bauaufsichtlichen Prüfungen gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz durchgeführt werden.

3.2 Die Bauaufsichtsbehörde überprüft die Vollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 13 und des § 1 Absatz 3 sowie der Anlage 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV). Im Rahmen einer Vorprüfung ist insbesondere bei den bautechnischen Nachweisen das Übereinstimmungsgebot zu beachten. Sind die Unterlagen gemäß § 69 Absatz 3 BbgBO vollständig und erfolgt die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO durch die Bauaufsichtsbehörde, übersendet sie die Unter lagen sowie das Ergebnis der Vorprüfung mit gegebenenfalls konkreten Fragestellungen unverzüglich an die Brandschutzdienststelle in einfacher Ausfertigung mit der Aufforderung um Abgabe einer Stellungnahme zu den brandschutztechnischen Belangen der Feuerwehr. Auf die Möglichkeit einer Beteiligung auf elektronischem Wege wird hingewiesen.

Für den Fall, dass die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgBO durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz erfolgt, wird die Brandschutzdienststelle nach Einreichung des Brandschutznachweises und erfolgter Vorprüfung entsprechend § 17 Absatz 1 BbgBauPrüfV beteiligt. Die Vorprüfung umfasst auch die Wahrung des Übereinstimmungsgebots nach § 13 BbgBauVorlV bezüglich des § 7 Absatz 6 und der §§ 8, 9 und 11 BbgBauVorlV. Sollten hier Abweichungen festgestellt werden, ist die Bauaufsichtsbehörde durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz darüber in Textform in Kenntnis zu setzen. Sollten seitens der Brandschutzdienststelle weiterführende Unterlagen aus den Bauantragsunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme erforderlich sein, so sind diese bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz abzufordern.

3.3 Mit Blick auf die fachliche Tätigkeit der Brandschutzdienststelle sind durch die Brandschutzdienststelle die im Beteiligungsverfahren bereitgestellten Unterlagen auf definierte Inhalte zu prüfen und ist diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dabei sind die Belange der Feuerwehr (insbesondere die Fremdrettung von Menschen, wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen und der Eigenschutz der Einsatzkräfte) zu berücksichtigen. Um dies sicherzustellen, soll durch die Brandschutzdienststelle der nachfolgende Prüfkatalog (siehe Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland [AGBF Bund]; März 2017) einbezogen werden:

Allgemeine Angaben

Baulicher Brandschutz

Anlagentechnischer Brandschutz

Organisatorischer und betrieblicher Brandschutz

Abwehrender Brandschutz

Methoden des Brandschutzingenieurwesens

Abweichungen/Erleichterungen

3.4 Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz kann der Brandschutzdienststelle Gelegenheit geben, an vorbereitenden Beratungen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen im Vorplanungs- oder Planungsstadium - analog zu § 58 Absatz 2 Satz 2 BbgBO - teilzunehmen. Vorbereitende Beratungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens können aus Gründen der Zweckmäßigkeit grundsätzlich unter Beachtung der Bestimmungen des § 5 Absatz 4 BbgBauPrüfV durchgeführt werden (siehe Abschnitt 2.3.1). Ist die Brandschutzdienststelle zu Beginn des Verfahrens einbezogen, können die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsteller einschlägige Unterlagen der Brandschutzdienststelle direkt zustellt. Allerdings sind die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darüber und über den Fortgang der Bearbeitung in Kenntnis zu setzen. Jede Änderung der Antragsunterlagen muss über die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz erfolgen und gegebenenfalls auch in anderen Bauvorlagen eingepflegt werden. Allerdings ist die Genehmigungsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz über etwaige Änderungen in Kenntnis zu setzen.

Es ist zu beachten, dass die Brandschutzdienststelle bei Änderungen, die feuerwehrtechnische Belange betreffen, vor Erstellung des abschließenden Prüfberichtes erneut zu beteiligen ist.

3.5 Die Brandschutzdienststelle prüft, ob Belange der Feuerwehr, insbesondere damit einhergehende Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, der Erteilung der Baugenehmigung oder der positiven Bescheidung durch einen Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz entgegenstehen. Das Ergebnis der fachspezifischen Prüfung ist in einer Stellungnahme zusammenzufassen und der abfordernden Stelle innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO zu übergeben. Bezüglich unvollständiger Nachweise oder fehlender Unterlagen wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen.

Die Brandschutzdienststelle ist aus fachlicher Sicht für die Bewertung des Sachverhalts entsprechend den Regelungen der von ihr zu verantwortenden Rechtsbereiche verantwortlich. Demnach ist eine fristgerechte, inhaltlich korrekte und vollständige Stellungnahme gegenüber der abfordernden Stelle abzugeben.

Die Brandschutzdienststelle hat ihre Stellungnahme präzise, eindeutig, widerspruchsfrei und auf das konkrete Vorhaben bezogen zu formulieren. Nur allgemeine Hinweise auf geltende Regelwerke sind nicht hinreichend aussagekräftig und zu vermeiden. Nebenbestimmungen sind mit der jeweiligen Rechtsgrundlage zu versehen und zu begründen. Um eine zügige und rechtskonforme Verarbeitung der Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz zu unterstützen, ist sie möglichst auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Wird gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO bis zum Ablauf der Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, geht die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz davon aus, dass feuerwehrspezifische Belange der Erteilung der Baugenehmigung oder der positiven Bescheidung durch einen Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz nicht entgegenstehen. Ist nichts anderes bestimmt, sind mit erfolgter Stellungnahme die übergebenen Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz vollständig zurückzugeben (ausgenommen sind Beteiligungen auf elektronischem Wege).

3.6 Im Hinblick auf die Zulassung von Abweichungen nach § 67 oder Erleichterungen nach § 51 BbgBO hat auch die Brandschutzdienststelle die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Dies betrifft ausschließlich Abweichungen oder Erleichterungen von materiellen Anforderungen, die Belange des Prüfkataloges aus Abschnitt 3.3 betreffen oder der Sachverhalt mit der Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr begründet wird. Unter den vorgenannten Aspekten sind die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz angehalten, die Stellungnahmen bezüglich der Zulassung von Abweichungen oder Erleichterungen zu würdigen. Um auch im Falle von bestehenden Unstimmigkeiten zu einem möglichst kurzfristigen und zielorientierten Ergebnis zu gelangen, sind gegebenenfalls gemeinsame Abstimmungen erforderlich. Auf diese Weise wird der Brandschutzdienststelle die Möglichkeit gegeben, die Gründe ihrer Entscheidung zu erörtern. Die rechtliche Grundlage für die Durchführung von klärenden Abstimmungen ergibt sich aus § 69 Absatz 5 BbgBO. Sollten dennoch die in der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle formulierten Einwände und Anforderungen nicht berücksichtigt werden, sind die Entscheidungsgründe dafür plausibel zu belegen und der Brandschutzdienststelle vor der abschließenden Auf- und Ausstellung des Prüfberichtes mitzuteilen.

Mit Blick auf die vorhergehenden Erläuterungen ist zu beachten, dass die Verantwortung für die einzelnen Anforderungen seitens der Brandschutzdienststelle bei ihr verbleibt. Sofern die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz aber von der Stellungnahme abweicht, so übernimmt sie oder er die vollständige inhaltliche Verantwortung.

Die abschließende Zulassungsentscheidung über Abweichungen oder Erleichterungen von brandschutzrelevanten materiellen Anforderungen und damit einhergehende Vorgaben sind zu dokumentieren. Im Prüfbericht Brandschutz sind gegebenenfalls vorhandene Abweichungen und Erleichterungen zu benennen. Es ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen und Erleichterungen für zulässig gehalten werden. Der Prüfbericht ist seitens der Bauaufsichtsbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen. Bei Regelbauten der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Regelbauten der Gebäudeklasse 4, die nicht durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden, erfolgt die Zulassung von Abweichungen im Genehmigungsbescheid.

3.7 Durch die Regelungen des § 69 Absatz 3 in Verbindung mit § 72 Absatz 1 BbgBO und § 17 Absatz 1 BbgBauPrüfV hat die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle zur Kenntnis zu nehmen und hinsichtlich folgender Sachverhalte auf Plausibilität zu prüfen:

  1. Benennung der den Anforderungen zuzuordnenden Rechtsgrundlagen
  2. Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit von Anforderungen
  3. Fehlen von wesentlichen Aussagen zu erkennbar tangierten Sachverhalten des abwehrenden Brandschutzes.

Entsprechend dem Prüfergebnis hat die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die Inhalte der Stellungnahmen gegebenenfalls in ihre Entscheidung einzubeziehen.

Soweit bezüglich der vorliegenden Stellungnahmen keine begründeten Zweifel bestehen und die Anforderungen nicht inhaltlich über den unter Abschnitt 3.3 definierten Prüfkatalog hinausgehen, werden sie von der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz übernommen. Andernfalls ist der Kontakt mit der Brandschutzdienststelle herzustellen, um zu klären, ob oder wie die Inhalte der Stellungnahme nach nochmaliger Prüfung und Abstimmung möglicherweise in angepasster oder geänderter Form berücksichtigt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz kann die Brandschutzdienststelle auffordern, eine missverständliche oder nicht aussagekräftige Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

Inhaltlich verantwortlich ist allein die Brandschutzdienststelle (siehe Abschnitt 3.5). Sollten dennoch rechtliche Bedenken bestehen, ist die Brandschutzdienststelle darauf hinzuweisen und um entsprechende Klärung zu bitten.

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat im Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit und Widerspruchsfreiheit von Stellungnahmen verschiedener Behörden (unter anderem Arbeitsschutz und Denkmalschutz) mit den eingereichten Bauvorlagen (einschließlich Prüfbericht Brandschutz) zu prüfen. Ist die Vereinbarkeit nicht gegeben, sind Abstimmungen zwischen den Betroffenen vorzunehmen.

3.8 Die Brandschutzdienststelle erhält bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren eine Ausfertigung der Baugenehmigung sowie des gegebenenfalls vorliegenden Prüfberichtes Brandschutz und des geprüften Brandschutznachweises. Bei Prüfung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz obliegt diesen die Bereitstellung der Unterlagen. Dies gilt auch im Rahmen von Fortschreibungen oder Tekturen von Brandschutznachweisen, wenn eine Beteiligung der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich ist. Die Übergabe hat in elektronischer Form oder in Kopie zu erfolgen.

3.9 Wenn durch den Ersteller des Brandschutznachweises eine Tektur oder Fortschreibung vorgenommen und eingereicht wird, hat die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen, ob feuerwehrspezifische Belange (siehe Abschnitt 3.3) betroffen sind. Sollte dies der Fall sein, so ist die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen.

4 Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Zuge der Überwachung der Bauausführung

4.1 Baubeginnsanzeige

Die Bauaufsichtsbehörde übermittelt bei allen nicht genehmigungsfreien Bauvorhaben die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 8 BbgBO) an die zuständige Brandschutzdienststelle, sofern sie gemäß Abschnitt 3.1 beteiligt wurde, beziehungsweise an die hoheitlich tätige Prüfingenieurin beziehungsweise an den hoheitlich tätigen Prüfingenieur im Falle der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3 BbgBO.

4.2 Bauüberwachung und -abnahme

Im Zuge der baulichen Umsetzung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme ist die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hinsichtlich des von ihnen bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweises für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich (§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 BbgBO). Soweit der Prüfbericht zum Brandschutz als Bestandteil der Baugenehmigung auch Entscheidungen (Anforderungen als Nebenbestimmungen oder Hinweise) der Brandschutzdienststelle einschließt, unterstützt federführend die Brandschutzdienststelle die Überwachung der Umsetzung oder diesbezügliche Abstimmungen durch die zuständige Behörde. Daher kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz den Status der Umsetzung von Nebenbestimmungen bei der Brandschutzdienststelle in Textform abfordern und gegebenenfalls einen Vertreter bei entsprechenden Prüfungen beteiligen. In jedem Fall muss die Umsetzung der durch die Brandschutzdienststelle festgesetzten Anforderungen in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz angezeigt werden. Die Bestätigung kann auch durch Protokollierung im Rahmen einer gemeinsamen abschließenden Prüfung erfolgen.

4.3 Nutzungsaufnahme

Grundlage für die Nutzungsaufnahme ist auch die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes und der Standsicherheit (§ 83 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 BbgBO). Die diesbezügliche Prüfung obliegt der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz wird zuständigkeitshalber von der Brandschutzdienststelle als Beteiligte unterstützt (siehe Abschnitt 4). Wird bei gegebenenfalls durchgeführten Überwachungen festgestellt, dass Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind oder dass andere Mängel bestehen, ist entsprechend Abschnitt 6 zu verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Brandschutzdienststelle, sofern sie gemäß Abschnitt 3.1 beteiligt wurde, und die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz und Standsicherheit im Falle der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3 BbgBO zum Abschluss des Vorhabens über die Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 83 Absatz 2 BbgBO in Textform in Kenntnis.

5 Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde an einer Brandverhütungsschau

5.1 Die Brandschutzdienststelle ist die zuständige Stelle für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in baulichen Anlagen, um vorbeugend mögliche Gefahrenquellen und Mängel im Brandschutz zu erkennen und diese den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzuzeigen (§ 33 Absatz 2 BbgBKG und § 2 BrVSchV). Allerdings können die örtlichen Begehungen im Rahmen von Brandverhütungsschauen auch durch geeignete Dritte (zum Beispiel Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz in Person oder Werkfeuerwehr) durchgeführt werden, die durch die Brandschutzdienststelle in Textform zu beauftragen sind. Die Vor- und Nachbereitung obliegt weiterhin der Brandschutzdienststelle.

5.2 Soweit bauordnungsrechtliche Belange berührt oder bauaufsichtliche Überprüfungen erforderlich sind, hat die Brandschutzdienststelle die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. Dies betrifft insbesondere Krankenhäuser und Versammlungsstätten. Nimmt die Bauaufsichtsbehörde an der Brandverhütungsschau nicht teil, werden gegebenenfalls festgestellte Beanstandungen der Bauaufsichtsbehörde übermittelt. Ordnungswidrigkeiten werden durch die Bauaufsichtsbehörde in einem eigenständigen Verfahren behandelt.

5.3 Die Brandschutzdienststelle ist bei den Brandverhütungsschauen die verfahrensführende Stelle und dementsprechend für die terminlichen und dokumentarischen Aufgaben im Sinne der Brandverhütungsschauverordnung zuständig und federführend.

5.4 In der Niederschrift ist darauf hinzuweisen, dass Mängel und Feststellungen im Zuständigkeitsbereich des Bauordnungsrechts der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt beziehungsweise von der teilnehmenden Bauaufsichtsbehörde eigenständig dokumentiert wurden. Die Bauaufsichtsbehörde ist aus fachlicher Sicht für die Bewertung der gegebenenfalls dokumentierten oder ihr mitgeteilten Sachverhalte entsprechend den von ihr zu vertretenden Rechtsbereichen verantwortlich und behandelt diese in einem eigenständigen Verfahren (siehe Abschnitt 5.2).

5.5 Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Brandschutzdienststelle in Textform über das Ergebnis des bauaufsichtlichen Verfahrens.

5.6 Im Falle des Erfordernisses einer Nachschau hat die Brandschutzdienststelle die Bauaufsichtsbehörde analog zu den Regelungen des Abschnittes 5.2 zu benachrichtigen und bei Bedarf zu beteiligen.

5.7 Werden im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellte Beanstandungen nicht fristgerecht abgestellt, muss die zuständige Behörde oder Stelle entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Sicherheit und Ordnung zu wahren (siehe Abschnitt 6.4).

6 Ordnungsrechtliche Maßnahmen

6.1 Kontrollen über die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach den Nummern 3 und 4 werden in der Errichtungsphase oder zum Abschluss der Arbeiten gemäß § 82 Absatz 1 und 2 BbgBO von den jeweils fachlich zuständigen Beteiligten des Verfahrens in eigener Verantwortung durchgeführt.

6.2 Die Umsetzung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung und aus dem Prüfbericht zum Brandschutz, als Bestandteil der Genehmigung, wird durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz überprüft. Werden von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz festgestellte Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, ist die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. Diese hat die Umsetzung durchzusetzen.

6.3 Ergibt sich bei den Verfahren nach den Abschnitten 3 und 4 aus der Sicht der Brandschutzdienststelle das Erfordernis, verwaltungsverfahrensrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel die Durchsetzung der Nebenbestimmung; vergleiche Abschnitt 6.2) durchzuführen, ist die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darüber zu unterrichten. Gemäß §§ 82 und 83 BbgBO ist auch die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz befugt, die Umsetzung brandschutztechnischer Anforderungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen oder zu bewirken. Sind die Auflagen der Brandschutzdienststelle durch die Kompetenzen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz nicht zu bewirken, so ist die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 7 BbgBauPrüfV).

Die Brandschutzdienststelle oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, die oder der den bauordnungsrechtlichen Missstand festgestellt hat, informiert die Bauaufsichtsbehörde über den Sachverhalt und empfiehlt geeignete Maßnahmen und bereitet diese aus fachlicher Sicht verwaltungsverfahrenstechnisch (einschließlich Anhörung) vor. Die Bauaufsichtsbehörde führt das Verfahren und setzt die erforderlichen Maßnahmen durch.

6.4 Ahndungsmaßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht werden durch die für den Vollzug des Gesetzes, in der der Ordnungswidrigkeitentatbestand genannt ist, zuständige Behörde eingeleitet und durchgeführt. Bei den Verfahrensabläufen nach Abschnitt 5 ist es die Brandschutzdienststelle, soweit es sich nicht um Belange der Bauaufsichtsbehörde handelt.

6.5 Handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit den im Abschnitt 2.1.5 genannten Gebäuden und baulichen Anlagen stehen, ist zunächst die Baudienststelle des Landes Brandenburg zu informieren. Die Baudienststelle informiert die Brandschutzdienststelle, welche Behörde die Aufgaben der hausverwaltenden Dienststelle wahrnimmt. Ahndungsmaßnahmen der Brandschutzdienststelle richten sich entsprechend nachfolgend an die jeweilige hausverwaltende Dienststelle.

7 Widerspruchsverfahren

Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Somit liegt die Zuständigkeit im Baugenehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde und bei den Brandverhütungsschauen bei der Brandschutzdienststelle. Allerdings unterstützen die beteiligten Behörden oder Stellen die Widerspruchsbehörde bei der Bearbeitung von Widersprüchen, sofern deren Belange berührt sind.

8 Gebührenregelung

Rechtsgrundlage für die Erstattung aller Kosten sind § 1 Absatz 1 und § 13 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit der jeweiligen Gebührenordnung.

Gebühren und Auslagen (Kosten), die im Zuge von Beteiligungen von Behörden oder Stellen an genehmigungspflichtigen baurechtlichen Verfahren entstanden sind, werden durch die Bauaufsichtsbehörde erhoben. Kosten, die der Brandschutzdienststelle entstehen, können über die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geltend gemacht werden.

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und für die Bauüberwachung werden durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiterhin mit einem eigenen Kostenentscheid direkt vom Kostenschuldner erhoben.

Hinsichtlich der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen gelten die Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 1 BbgBKG. Kosten, die der Bauaufsichtsbehörde entstehen, können über die zuständige Brandschutzdienststelle im Rahmen des Verfahrens der Brandverhütungsschau geltend gemacht werden. Bei der Gebührenbemessung hat die Bauaufsichtsbehörde die Vorgaben aus der Brandenburgischen Baugebührenordnung zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Sonderbauten, für die wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde, unabhängig von der Brandverhütungsschaupflicht, zwingend vorgeschrieben sind.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung (05.12.2024) im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung vom 30. Juni 2019 (ABl. S. 662) außer Kraft.


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