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BbgBauVorlV - Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 7. November 2016
(GVBl. Nr. 60 vom 14.11.2016; 15.10.2018 Nr. 22 18; 31.03.2021 Nr. 33 21)
Auf Grund des § 66 Absatz 1 Satz 1, des § 86 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriff, Beschaffenheit 21
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige in den Verfahren nach der Brandenburgischen Bauordnung sowie für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung gemäß § 6 erforderlich sind. Zu den Bauvorlagen zählen auch die besonderen Bauvorlagen für eingeschlossene Entscheidungen gemäß Anlage 3. Bautechnische Nachweise nach den §§ 10 und 11 sowie die Nachweise für die Energieeinsparung nach § 12 gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Lage- oder Höhenangaben sind im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens anzugeben.
§ 2 Einreichung des Antrages oder der Anzeige 18 21
(1) Der Antrag oder die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann eine elektronische Einreichung des Antrags oder der Anzeige sowie der Bauvorlagen in Textform zulassen und Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(2) Der Antrag oder die Anzeige ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, soweit dies zur gleichzeitigen Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Der Antrag oder die Anzeige muss von der Bauherrin oder dem Bauherrn unterschrieben sein. Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, so kann die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten, die Bauvorlageberechtigung ist anzugeben, soweit diese gemäß § 65 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Bauvorlagen gemäß § 54 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung müssen eine Angabe über die Fachplanerinnen oder den Fachplaner enthalten.
(3) Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
(4) Mit dem Antrag auf Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur sind die bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Einreichung als elektronisches Dokument kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur eine § 1 Absatz 2 entsprechende Ausfertigung verlangen.
(5) Ist die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete oder die mit-verwaltende Gemeinde als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten oder der mitverwaltenden Gemeinde einzureichen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Anträge auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 der Brandenburgischen Bauordnung sind bei der Prüfstelle für Fliegende Bauten einzureichen. Dem Antrag sind die Bauvorlagen beizufügen, die in der Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen aufgeführt sind. Die Prüfstelle kann zusätzliche Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sowie der Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a der Brandenburgischen Bauordnung ist mit den Bauvorlagen nach § 3 Absatz 3 bei der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle einzureichen. Die von der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle veröffentlichten Anforderungen und Hinweise für einen Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung und einer Typengenehmigung sind zu beachten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen
(1) Vorzulegen sind:
(2) Bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben ist dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung gemäß § 9 beizufügen. Bei Sonderbauten sind dem Bauantrag die zusätzlichen Bauvorlagen beizufügen, die durch eine für den Sonderbau geltende Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.
(3) Mit dem Antrag nach § 2 Absatz 7 auf Erteilung einer Typengenehmigung sind insbesondere die Bauvorlagen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, die Bauvorlagen nach Absatz 2 vorzulegen. Ist eine Typengenehmigung nach § 72a der Brandenburgischen Bauordnung erteilt worden und gemäß § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung Gegenstand des Verfahrens in der unteren Bauaufsichtsbehörde, ist die Typengenehmigung dem Antrag auf Baugenehmigung beizufügen.
§ 4 Werbeanlagen
(1) Vorzulegen sind:
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
(1) Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des veröffentlichten Vordrucks anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von
Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.
(2) Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
Abschnitt 3
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan 21
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1: 500 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder von im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten:
In den amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach Absatz 5 aufgenommen werden. Diese Eintragungen nehmen an der Beurkundung mit öffentlichem Glauben nicht teil. Enthält der amtliche Lageplan die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben, ist ein objektbezogener Lageplan nicht erforderlich.
(4) Für die Angaben nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 10 ist eine örtliche Vermessung nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung des Vorhabens erheblichen
Grundstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster in der Regel zuverlässig nachgewiesen, wenn die Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten und ihre Grenzpunkte mit der erforderlichen Genauigkeit im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens vorliegen. Sind die für die bauaufsichtliche Beurteilung erheblichen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster nicht zuverlässig nachgewiesen, sind ergänzende vermessungstechnische Untersuchungen erforderlich. Im amtlichen Lageplan ist das Ergebnis der Grenzuntersuchung darzustellen.
(5) Ein amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn
(6) Der objektbezogene Lageplan ist auf der Grundlage des amtlichen Lageplanes anzufertigen. Ist ein amtlicher Lageplan nicht erforderlich oder wurde auf ihn nach § 1 Absatz 5 verzichtet, ist der objektbezogene Lageplan auf der Grundlage der Liegenschaftskarte anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist:
Wird der objektbezogene Lageplan auf der Grundlage der Liegenschaftskarte angefertigt, muss er ferner die Angaben nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 3, 5 bis 9 enthalten, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(7) Die Angaben nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sind in einem Außenanlagenplan darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(8) Die Angaben nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, 2, 10 und 11 sind in einem Grundstücksentwässerungsplan darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(9) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl, die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten und die Gebäudeklasse. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 26 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie die Grundwasserverhältnisse sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung nicht bedarf. Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
(3) Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 und § 86a Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sind im Brandschutznachweis zu benennen und entsprechend zu begründen.
§ 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung 21
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.
(2) Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien müssen nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nachgewiesen werden.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Abschnitt 4
Bauzustandsanzeigen
§ 14 Baubeginnsanzeige
(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung der jeweiligen Nachweiserstellerin oder des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige gemäß § 72 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Für die nach § 72 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegenden Bescheinigungen nach § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 vorzulegen.
§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung über die in § 83 Absatz 2 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
Abschnitt 5
Aufbewahrungspflicht
§ 16 Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin oder der Bauherr und deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
und bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr und deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Abschnitt 6
Prüfung bautechnischer Nachweise
§ 17 Prüfverzicht
Einer Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche sowie sonstiger baulicher Anlagen mit nicht mehr als 10 Meter Bauhöhe bedarf es nicht.
§ 18 (aufgehoben)
Gültig bis zum 31. März 2017
§ 18 Prüfung bautechnischer Nachweise, BauüberwachungSoweit abweichend von § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach § 66 Absatz 5 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung eingetragen ist, ist die Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises durch die Bauaufsichtsbehörde oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich. § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die § § 17 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 494) außer Kraft.
(3) § 18 tritt am 31. März 2017 außer Kraft.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen | Anlage 1 |
Kriterienkatalog | Anlage 2 |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich.
Besondere Bauvorlagen | Anlage 3 |
Die in der Anlage aufgeführten besonderen Bauvorlagen sind regelmäßig erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall im Benehmen mit der beteiligten Fachbehörde, welche besonderen Bauvorlagen, Nachweise nach § 1 Absatz 4 zusätzlich erforderlich sind oder auf welche in dieser Anlage benannten besonderen Bauvorlagen gemäß § 1 Absatz 5 verzichtet wird. Die Bauherrin oder der Bauherr kann sich dazu bereits rechtzeitig vor Planungsbeginn über Art und Umfang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen besonderen Bauvorlagen mit den beteiligten Fachbehörden abstimmen. Für die in die Baugenehmigung eingeschlossenen weiteren behördlichen Entscheidungen kommen folgende besondere Bauvorlagen in Betracht, die mit dem Bauantrag vorzulegen sind:
1 | Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Bei allen naturschutzrechtlich relevanten Vorhaben ist eine Fotodokumentation der betroffenen Flächen einzureichen. |
1.1 | Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind: Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach Art und Umfang, insbesondere die Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. |
1.2 | Bei Vorhaben in Nationalparks, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes: Angaben nach Nummer 1.1 sowie Darlegung des Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens. |
1.3 | Bei Vorhaben in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 15 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes): Angaben zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem jeweiligen Schutzzweck (§ 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes). |
1.4 | Bei Vorhaben, die Europäische Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) oder Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigen können: Erfassung der Arten nach Anzahl und Status der Individuen. Erfassung der Status der Lebensstätten der Arten (Nahrungs- oder Wanderungshabitat, Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte). Darlegung artspezifischer Maßnahmen zur Vermeidung und zum Erhalt der ökologischen Funktion vorgefundener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§ 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes). |
1.5 | Bei Vorhaben, die mit einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützten Bäumen verbunden sind: Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser der zu beseitigenden Bäume sowie eine Fotodokumentation des Baumbestandes und Angaben zu geplanten Standorten für Ersatzpflanzungen. |
2 | Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Brandenburgischen Wassergesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Unterlagen gemäß § 35 des Brandenburgischen Wassergesetzes. |
2.1 | Bei Grundwasserabsenkungen der Baugruben: Angaben über den Gesamtzeitraum der Absenkung, über die Entnahmemenge (tägliche und Gesamtmenge), den Ort der Entnahme und der Einleitung und die Qualität des einzuleitenden Wassers und die Art der Anlage zur Absenkung (Antragsunterlagen nach Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen vom 25. April 2000 [ABl. S. 246]). |
2.2 | Bei Einleitung von Niederschlagswasser: Angaben über die Menge und die Qualität des anfallenden Niederschlagswassers, Flächenart und -größe, die Art der Vorreinigung und die Vorreinigungsanlage (Bewertungsverfahren nach Merkblatt DWA-M 153 - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser). |
2.2.1 | Bei Einleitung ins Grundwasser: Bemessung, Versickerungsnachweis, Grundwasserflurabstände, mittlerer höchster Grundwasserhochstand (mHGW) auf dem Baugrundstück an der Einleitungsstelle und Konstruktionszeichnungen. Für Niederschlagswasser: Bemessung und Nachweis von Versickerungsanlagen nach Arbeitsblatt DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser. |
2.2.2 | Bei Einleitung ins Oberflächengewässer: Ansicht, Schnitt des Einleitbauwerkes sowie Einordnung in die Gewässerböschung oder Uferbefestigung mit Höhenangaben, Vorgaben zur Einleitgeschwindigkeit. Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen. |
2.3 | Bei Wärmepumpenanlagen (zum Beispiel Erdwärmesonden): Angaben über die Art der Anlage und deren Leistung, den Wärmeträger, das Bohr- bzw. Aufschlussverfahren, die Anzahl, die Abstände und die Tiefe der Aufschlüsse, Eindichtung der Aufschlüsse (siehe Merkblatt über Anforderungen des Gewässerschutzes an geothermischen Anlagen vom 24. April 2008 und Rundschreiben vom 18. August 2010 über die Unzulässigkeit von Erdwärmesonden in Wasserschutzgebieten). Die Anzeige- und Antragsformulare des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft können genutzt werden. |
2.4 | Bei Kleinkläranlagen: Angaben über die Menge und Beschaffenheit des Abwassers, die Abwasserbehandlungsanlage und die Technologie der Abwasserbehandlung (Bauartzulassung), Einleitungsstelle/-ort (Angaben nach Nummer 2.2), Konstruktionszeichnungen. |
2.5 | Bei Grundwasserentnahmen (Brunnen): Angaben über die Lage, Entnahmemenge (mittlere tägliche Menge und Jahresmenge), Art (zum Beispiel Brunnen) und Verwendungszweck (zum Beispiel Trinkwasser, baubedingte Grundwasserabsenkung), technische Angaben. |
2.6 | Bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind (Angaben nach § 28 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe). |
2.7 | Bei Vorhaben in Überschwemmungsgebieten: Angaben, die für die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind. |
2.8 | Bei Nutzung von Hochwasserschutzanlagen: Zustimmung des Unterhaltspflichtigen gemäß § 98 Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes. |
2.9 | Bei Vorhaben in Wasserschutzgebieten: Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. |
3 | Entscheidungen über Erlaubnisse nach § 20 in Verbindung mit § 9 und § 19 Absatz 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes |
3.1 | Bei Zerstörung, Beseitigung oder Änderung eines Denkmals (ohne Bodendenkmal): |
3.1.1 | Genaue Beschreibung des Denkmalbestandes und der Eingriffe unter Angabe von Materialien, Bauprodukten und Farben sowie eine schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme, |
3.1.2 | Zeichnungen des Denkmalbestandes und der Planung in einem zu bestimmenden Maßstab, gegebenenfalls Detailzeichnungen, |
3.1.3 | Fotos oder eine fotografische Erfassung des Denkmals mit Detailaufnahmen zu den vom Eingriff betroffenen Bestandteilen. |
3.2 | Bei Zerstörung, Beseitigung oder Änderung eines Bodendenkmals: |
3.2.1 | Beschreibung des Areals, des Zustands und des Eingriffs unter Angabe der Bautechnologie unter Beifügung einer schriftlichen Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme, |
3.2.2 | Kartierung der Erdeingriffe, auch im Zuge möglicher Ersatzmaßnahmen und Baustelleneinrichtungen. |
3.3 | Bei Errichtung oder Veränderung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines Denkmals: Fotos des Denkmals sowie der näheren Umgebung des Denkmals. |
4 | Entscheidungen über Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. |
5 | Entscheidungen über Zustimmungen nach § 12 oder § 17 des Luftverkehrsgesetzes bei Vorhaben im Bauschutzbereich oder beschränkten Bauschutzbereich Koordinaten des Bauvorhabens und Gesamthöhe der baulichen Anlage. |
6 | Entscheidungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung von Luft-Wärmepumpen |
6.1 | Vollständige Beschreibung des Luft-Wärmepumpen-Vorhabens, welches im Rahmen des Bauvorhabens realisiert werden soll, einschließlich technischer Datenblätter des Herstellers sowie einer planzeichnerischen Darstellung der Hauptabstrahlrichtung des stationären Gerätes und Erläuterungen zu den Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von tieffrequenten Schwingungen/Geräuschen. |
6.2 | Angabe von Lage und Abständen des Luft-Wärmepumpen-Vorhabens innerhalb des Bauvorhabens (Aufnahme in die Planzeichnungen) und zu schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft (Aufnahme in den objektbezogenen und den amtlichen Lageplan), gegebenenfalls Beschreibung der Art dieser schutzbedürftigen Nutzungen (schutzbedürftige Räume, wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer, Gästezimmer und - in der Regel mit Schutzbedürftigkeit nur am Tage - Arbeitsräume, Unterrichtsräume, Seminarräume, Büroräume einschließlich Terrassen/Balkone sowie unbebaute Flächen, auf denen nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden dürfen). |
6.3 | Festlegungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung des Gebietes, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, sowie gegebenenfalls abweichende Festlegungen innerhalb des Einwirkbereiches des Luft-Wärmepumpen-Vorhabens, soweit nicht bereits im Rahmen der Bauvorlage nach Abschnitt 2 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung vollständig dargestellt. |
6.4 | Beschreibung weiterer Geräuschquellen im Einwirkbereich des Luft-Wärmepumpen-Vorhabens (Vorbelastung durch Geräusche erzeugende Anlagen und stationäre Geräte und Maschinen, wie zum Beispiel Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte oder Mini-Blockheizkraftwerke, einschließlich deren Lage und Abstände zum Luft-Wärmepumpen-Vorhaben). |
Hinweis: | |
Der Einwirkbereich bei üblicherweise im Zusammenhang mit Einfamilienhaus-Bauvorhaben zu beurteilenden Luft-Wärmepumpen kann in Reinen Wohngebieten bis zu 60 Meter, in Allgemeinen Wohngebieten bis zu 40 Meter und in gemischten Bauflächen bis zu 25 Meter betragen. Soweit innerhalb des Einwirkbereichs konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Geräuschimmissionen weiterer ähnlicher stationärer Geräte (auch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Mini-Blockheizkraftwerke) oder weitere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, vorhanden sind beziehungsweise hinzutreten, werden diese - wenn eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte absehbar ist - der Vorbelastung zugerechnet. | |
Von der Vorlage von detaillierten Angaben durch den Antragsteller zur Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung wird abgesehen, wenn das zu beurteilende stationäre Gerät nur insoweit zur Gesamtbelastung beiträgt, wie seine Zusatzbelastung in Bezug auf eine absehbare Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm als nicht relevant anzusehen ist. Nach Nummer 4.2 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm ist dies in der Regel der Fall, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um 6 Dezibel unterschreitet. | |
Die Einhaltung des dies gewährleistenden Mindestabstandes ist Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Prüfung des Luft-Wärmepumpen-Vorhabens. Wird dieser Mindestabstand im Einzelfall unterschritten, sind durch den Antragsteller für die abschließende Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes detaillierte Angaben zur Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung vorzulegen. Alternativ bleibt dem Antragsteller eine Modifizierung des Vorhabens unbenommen, so dass der oben erläuterte Mindestabstand eingehalten wird. |
ENDE |