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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2003
(GVBl. I Nr. 16 vom 23.12.2003 S. 294)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 73), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht."

b) In Absatz 5 Satz l wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der letzten Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. (5) Die Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl.

3. § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Gebühren für Sondernutzungen

Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.

 " § 21 Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Baulastträger zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen."

4. In § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Einwendungen" durch die Wörter "ablehnende Stellungnahmen" ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird Absatz 10 eingefügt:

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.

6. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" und die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 .00 Euro" ersetzt.

7. § 49a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage im Zuge von Bundes- und Landesstraßen den unteren Straßenbaubehörden, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen, wenn sie technisch und personell nicht in der Lage sind, die Winterwartung selbst wahrzunehmen oder soweit die unteren Straßenbaubehörden oder die Kreise die Winterwartung kostengünstiger durchführen können. "(4) Die Gemeinden können anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können die Straßenbauämter oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage beauftragen."

. . .

Artikel 3
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

" Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu bescheiden; ist dies nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen."

b) Der bisherige Saatz 7 wird Satz 8.

c) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz 9 angefügt:

"Der Antragssteller ist im Ablehnungsbescheid auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 Stz 1 hinzuweisen."

2. § 6 Abs. 5

(5) Soweit die Akteneinsicht von der Zustimmung Dritter abhängig ist, ist auf Verlangen des Antragstellers die Zustimmung einzuholen, Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die aktenführende Behörde eine Zustimmung nicht vor, gilt die Zustimmung als verweigert, Eine Verweigerung der Zustimmung kann auch vorab erfolgen.

wird aufgehoben.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "andererseits" die Wörter "unter Berücksichtigung der Bedeutung oder des sonstigen Nutzens für den Antragsteller" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:

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§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben, Verbandsaufsicht " § 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG)"

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verbandsaufgaben" das Komma und das Wort "Verbandsaufsicht" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Für die Unterhaltungsverbände bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden. Diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. "(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten können die Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Gemeinden legen die von ihnen an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 des Kommunalabgabengesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) durch Gebühren um. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte."(2) Die Gemeinden können die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung." 

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "neuen Verbände" durch das Wort "Gewässerunterhaltungsverbände" ersetzt.

e) Absatz 4

(4) Die Verbandsaufsicht über die Unterhaltungsverbände obliegt dem Landesumweltamt.

wird aufgehoben.

3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "unerlaubtes" gestrichen.

 

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Artikel 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 01.02.2004 in Kraft.