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AIG - Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
- Brandenburg -
Vom 10. März 1998
(GVBl. I Nr.4 vom 19.03.1998 S. 46; 17.12.2003 S. 294, 295; 17.12.2003 S. 298, 303; 24.05.2004 S. 186, 195; 22.06.2005 S. 210; 23.09.2008 S. 202; 15.10.2013 Nr. 30 13; 08.08.2018 Nr. 7 18; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Akteneinsichtsrecht
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
(1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist. Gegenüber dem kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind.
(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Verwaltung des Landtages, dem Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber den staatlichen Hochschulen, den Forschungsanstalten, den zentralen Forschungseinrichtungen und den Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.
(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.
(4) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.
(5) Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht gegenüber:
§ 3 Begriffsbestimmung
Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akkustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.
§ 4 Schutz überwiegender öffentlicher Interessen 13 24
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn
(2) Der Antrag auf Akteneinsicht soll abgelehnt werden,
es sei denn, daß das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
§ 5 Schutz überwiegender privater Interessen 13
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit
Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, ist das Unternehmen anzuhören. Vor der Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene Person anzuhören.
(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.
§ 6 Durchführung der Akteneinsicht 13 24
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht muß hinreichend bestimmt sein. In den Fällen des § 4 Abs. 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die aktenführende Behörde zu richten. In den Fällen des Satzes 2 muß dem Antragsteller von der aktenführenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben werden. Sofern bein Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller hierüber zu unterrichten, eine Ablehnung des Antrages ist von der aktenführenden Behörde schriftlich zu begründen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu bescheiden; ist dies nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Die Ablehnung des Antrages ist von der aktenführenden Behörde zu begründen. Der Antragssteller ist im Ablehnungsbescheid auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen.
(2) Soweit der Schutz der in den §§ 4 und 5 genannten öffentlichen und privaten Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, ist dem Antragsteller der übrige Teil der Akte zugänglich zu machen, Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, besteht nur ein Recht auf Auskunftserteilung.
(3) (aufgehoben)
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann oder wenn der Antrag zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt.
§ 7 Art und Weise der Gewährung des Informationszuganges 13
(1) Die zuständige Stelle bestimmt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit ein Anspruch auf Informationszugang besteht, wird dieser durch Gewährung von Akteneinsicht in die Originaldokumente, Übermittlung von Vervielfältigungen, elektronische Post, Zurverfügungstellung von Informationsträgern oder in sonstiger Weise erfüllt. Werden die Akten elektronisch geführt, kann Akteneinsicht dadurch gewährt werden, dass Aktenausdrucke zur Verfügung gestellt, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergegeben oder elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Einsichtsmöglichkeiten nach den Sätzen 2 und 3 stehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Auf Antrag erstellt die zuständige Stelle Kopien der Informationsträger. Die Antrag stellende Person kann auch auf Veröffentlichungen der zuständigen Stelle verwiesen werden. Mit Zustimmung der Antrag stellenden Person kann der Informationszugang auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden.
(2) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
(3) Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges beantragt, soll diesem Antrag entsprochen werden, es sei denn, ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung liegt vor. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
§ 8 Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung 13
(1) Das Akteneinsichtsrecht ist auf Auskunftserteilung beschränkt, wenn mehr als 50 Anträge vorliegen, die auf die gleichen Informationen gerichtet sind, und die Auskunft auch ohne den Informationsträger verständlich ist. Abweichend von Satz 1 kann auch bei weniger als 50 Anträgen die Informationsgewährung auf Auskunftserteilung beschränkt werden, wenn die Gewährung von Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
(2) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 9 Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten
(1) Dieses Gesetz findet entsprechend Anwendung auf Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten im Sinne des Artikels 21 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg, soweit sie ihr Recht auf Information geltend machen.
(2) Anträge nach Absatz 1 können nur durch den Vorstand oder einen besonders hierzu Bevollmächtigten gestellt werden. In Zweifelsfällen ist gegenüber der Behörde die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis steht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.
§ 11 Die oder der Landesbeauftragte für das Recht auf Akteneinsicht 18 24
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird eine Landesbeauftragte oder ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten nach § 14 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 14, 15 und 16 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Sie oder er führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" oder "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".
(2) Jede Person hat das Recht, die oder den Landesbeauftragten anzurufen. In diesem Fall hat die oder der Landesbeauftragte die nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.
(3) Sie oder er kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Stellt sie oder er Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er diese
Die oder der Landesbeauftragte fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann die oder der Landesbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(5) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten zu.
(6) Die oder der Landesbeauftragte ist nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen nach Absatz 5 zu unterrichten.
(7) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist insbesondere
Die Einsicht nach Satz 2 Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden. Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.
(8) Die oder der Landesbeauftragte ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer oder seiner ihr oder ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu verarbeiten. Sie oder er darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob eine mangelhafte Umsetzung dieses Gesetzes besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken gespeichert, verändert oder genutzt werden.
(9) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, ist die oder der Landesbeauftragte zu hören. Sie oder er kann die Landesregierung und einzelne Ministerinnen oder Minister, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen beraten und Empfehlungen geben.
(10) Der Landtag und die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, Gutachten oder Stellungnahmen zur Anwendung und Auslegung des Gesetzes zu erstellen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen sowie sie oder ihn zur Stellungnahme auffordern. Die oder der Landesbeauftragte kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilnehmen und zu Fragen, die für die Akteneinsicht und den Informationszugang von Bedeutung sind, Stellung nehmen.
(11) Der Landtag, der Petitionsausschuss oder der für Inneres zuständige Ausschuss oder die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachzugehen.
(12) Die oder der Landesbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften über den Informationszugang durch einen unbeschränkten Personenkreis im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen. Sie oder er ist berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu kontrollieren und zu diesem Zweck personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(13) Die oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Soweit der Tätigkeitsbericht den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, nimmt diese innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.
§ 12 Einschränkung von Grundrechten 18
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
ENDE |