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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften *

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgEAPG - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

(wie eingefügt)

Artikel 2
VwVfGBbg - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg

Die Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 23. November 1998 (GVBl. II S. 633) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Zugelassene Unternehmen, die Sondierungen nach Kampfmitteln oder das Freilegen und Bergen von Kampfmitteln vornehmen, haben dies neben dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Bergamt in jedem Einzelfall mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der örtlichen Ordnungsbehörde und dem Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg schriftlich anzuzeigen."Gewerblichen Unternehmen sind Maßnahmen der Kampfmittelsuche gestattet. Sie haben unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten in jedem Einzelfall den Beginn mindestens zwei Wochen vorher und das Ende unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde setzt den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei hierüber unverzüglich in Kenntnis. Verwaltungsverfahren nach Satz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "und den Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg" gestrichen.

Artikel 4
Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg

(wie eingefügt)

 

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Gaststättengesetzes

Das Brandenburgische Gaststättengesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "unverzüglich" die Wörter "im Falle des § 3 Absatz 1" eingefügt.

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zu erfolgen."(6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde sowie die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu erfolgen."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Verwaltungsverfahren gemäß dem § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3 Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

4. In der Anlage zu § 2 Absatz 2 Hinweis Satz 4 werden die Wörter "sowie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166, 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

2. § 48 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Absatz 4 wird durch eine Urkunde oder Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt."Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch Vorlage einer Urkunde oder Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines Landes geführt."

3. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 71 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung" durch die Wörter " § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg" ersetzt.

4. In § 83 Absatz 5 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2008" gestrichen.

5. Dem § 83 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure".

2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht bereits Pflichtmitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren berufsständischen Organisation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates ist."

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure


Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,
  2. nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind und
  3. im Land Brandenburg erstmalig Leistungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur erbringen wollen

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

" § 18 Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,
  2. nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. Die Anzeige gilt als Antrag auf Eintragung.

(2) Die in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung."

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure

(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13 Absatz 3 und in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 18 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 4 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 4 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Auf Antrag stellt die Ingenieurkammer eine Bescheinigung über die Eintragung aus.

(2) Ohne Prüfung der Gleichwertigkeit der Bauvorlageberechtigung durch den Eintragungsausschuss werden die Personen eingetragen, die

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen mussten,

mit dem Antrag auf Eintragung vorlegen.

(3) Personen, die Bescheinigungen und Nachweise nach Absatz 2 nicht vorlegen, werden in die Liste oder das Verzeichnis eingetragen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass sie die Anforderungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen.

(4) Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigter Ingenieur untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach § 18 löschen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind.

(5) Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 127 folgende Angabe eingefügt:

" § 127a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg".

2. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

" § 127a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 125 und 127 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

Das Brandenburgische Sozialberufsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl I S. 278) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg".

2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

§ 8 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(5) Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 7la bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

Artikel 11
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" und die Wörter "und § 14 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

2. In § 73 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" gestrichen.

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 4 sowie die Artikel 2 und 5 Nummer 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), das durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Das Markscheidergesetz vom 28. April 1992 (GVBl I S. 138), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 195) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2009 außer Kraft.

(5) Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Mai 1998 (GVBl. II S. 406), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (GVBl. II S. 101, 103) geändert worden ist, und die Gewerberechtszuständigkeitsverordnung vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 391) geändert worden ist, treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

 

 

 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36).