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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Regelung von Änderungen auf dem Gebiet des Prüfsachverständigenwesens nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 13. September 2016
(GVBl. II Nr. 48 vom 22.09.2016)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 3 werden folgende Wörter angefügt:

"gemäß Anlage zur Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung".

b) Satz 4

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die energierechtlichen Vorschriften zu beachten.

wird aufgehoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 79 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 79 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2015 (GVBl. II Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

b) Im Satzteil nach Nummer 7 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 51" ersetzt.

2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gebäudeausrüstungen" die Wörter "anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage" eingefügt.

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen."Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen."

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlasst oder entgegen § 5 Abs. 1 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich abstellt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 5 Absatz 1 die vorgeschriebene Prüfung nach § 2 nicht rechtzeitig veranlasst oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt oder
  2. § 5 Absatz 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden."

5. Folgende Anlage wird angefügt:

".

Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen (Prüfgrundsätze) Anlage
(zu § 4 Nummer 1)

1 Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit (S), bei Wiederholungsprüfungen mit (SW).

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist, soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt, die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungsanlagen

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (zum Beispiel Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.2 CO-Warnanlagen

5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.3.10 Druckbelüftungsanlagen

5.4 Feuerlöschanlagen

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Sicherheitsstromversorgung

5.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.5.4 Ersatzstromquellen

5.5.4.1 Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.5.4.2 Stromerzeugungsaggregat

5.5.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.5.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.5.5 Hauptverteiler

5.5.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.5.7 Unterverteiler

5.5.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)

5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.6.3 Alarmierungsanlagen (EAN)

1) Stichproben nach DIN VDE 0105

2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn keine Fehler festgestellt werden oder nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100-Prozent-Prüfung vorzunehmen.

4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100-Prozent-Prüfung erforderlich. Eine 100-Prozent-Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 16/1532

ENDE