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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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BbgSGPrüfV - Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 557; 26.01.2004 S. 122; 28.06.2006 S. 74 06;19.12.2006 S. 24 07; 17.06.2015 Nr. 27 15; 13.09.2016 Nr. 48 16; 14.09.2020 Nr. 82 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 26.04.2024 Nr. 25 24)
Gl.-Nr.: 925-24



Archiv

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1 Anwendungsbereich 07 16 20

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

  1. Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
  2. Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,
  4. Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,
  5. Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,
  6. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung,
  7. sonstigen Sonderbauten,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.

§ 2 Prüfungen 06 07 15 20 21

(1) Folgende sicherheitstechnische Anlagen müssen anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen sowie
  4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen

§ 3 Pflichten der Bauherren oder Betreiber 07 15 20 07 16 20

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständige mitzuteilen. Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 15 16 20 15 16 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Absatz 1 die vorgeschriebene Prüfung nach § 2 nicht rechtzeitig veranlasst oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt oder
  2. § 3 Absatz 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 07 16 20 20

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Technische-Anlagen-Prüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 533) außer Kraft.

§ 6 (aufgehoben)15 16 20

§ 7 (aufgehoben) 20

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Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen (Prüfgrundsätze) Anlage 16 20
(zu § 2)

1 Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit (S), bei Wiederholungsprüfungen mit (SW).

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist, soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt, die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungsanlagen 24

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (zum Beispiel Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.2 CO-Warnanlagen

5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.3.10 Druckbelüftungsanlagen

5.4 Feuerlöschanlagen

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Sicherheitsstromversorgung

5.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.5.4 Ersatzstromquellen

5.5.4.1 Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.5.4.2 Stromerzeugungsaggregat

5.5.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.5.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.5.5 Hauptverteiler

5.5.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.5.7 Unterverteiler

5.5.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)

5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.6.3 Alarmierungsanlagen (EAN)

1) Stichproben nach DIN VDE 0105

2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn keine Fehler festgestellt werden oder nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100-Prozent-Prüfung vorzunehmen.

4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100-Prozent-Prüfung erforderlich. Eine 100-Prozent-Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

ENDE