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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Regelung von Änderungen auf dem Gebiet des Prüfsachverständigenwesens nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 9. September 2020
(GVBl II Nr.82 vom 14.09.2020)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2019 (GVBl. II Nr. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise, der zugehörigen Berechnungen und weiteren Nachweise sowie die entsprechende Bauausführung." (3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "teilweise" die Wörter "einem anderen Fachbereich oder" gestrichen.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies ist der Anerkennungsbehörde nachzuweisen." (7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind der Anerkennungsbehörde alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen."

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

" (9) Die oder der Prüfsachverständige hat der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre oder seine Prüfungen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

" 6. nicht bereits für den beantragten Fachbereich oder die beantragte Fachrichtung in einem anderen Land bauaufsichtlich anerkannt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. einen für

a) die Fachbereiche oder Fachrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 3 geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,

b) den Fachbereich nach § 2 Nummer 2 berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, besitzt,

" 1. für den Fachbereich nach § 2

a) Nummer 1 ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,

b) Nummer 2 einen geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik besitzt,

c) Nummer 3 als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Ingenieur oder Ingenieurin" durch die Wörter "Ingenieurin, Ingenieur, Architektin oder Architekt" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Als bestimmte Stelle für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 und 2 gilt die Brandenburgische Ingenieurkammer. Das Fachgutachten kann auch bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes bestimmten Stelle erbracht werden. Als bestimmte Stelle für den Fachbereich nach § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 gilt der bei der Bundesingenieurkammer eingerichtete Beirat. Die Anmeldung erfolgt jeweils durch die Anerkennungsbehörde."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde" gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

" (5) Die Gebühren für die Erstellung der Fachgutachten werden von der Brandenburgischen Ingenieurkammer durch Satzung bestimmt."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

" 5. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3 Absatz 8 eine Zweitniederlassung einrichtet."

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

" (3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen."

6. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen umfassende besondere Kenntnisse insbesondere

1. in der Anlagentechnik der jeweiligen Fachrichtung und der dazugehörigen Messtechnik,

2. im Bauordnungsrecht und

3. im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz

haben.

" § 10 Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen

1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

a) der Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

b) den Technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik,

2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten

haben."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

" 4. in den Grundlagen der Nutzung erneuerbarer Energien,".

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

altneu
6. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung" 6. in der Anfertigung von Nachweisen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zu den Grundsätzen und der Ausstellung von Energieausweisen".

8. In § 13 Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Je angefangene Stunde sind 97 Euro zu berechnen. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten."Für jede Arbeitsstunde wird ein Mindestbetrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den aktuellen Betrag."

9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Personen, die die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Absatz 1 berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben, können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden."(1) Personen, die

1. entgegen § 3 Absatz 5 nicht den Auftraggeber unterrichten,

2. die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Absatz 1 berechtigt zu sein,

3. entgegen § 4 Absatz 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben oder

4. als Prüfsachverständige unrichtige Prüfberichte erstellen,

können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden."

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2016 (GVBl. II Nr. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und der Satzteil nach Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall auf Grund des § 51 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden."wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

" (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage" eingefügt.

b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Sicherheitsstromversorgungen" die Wörter "einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung" eingefügt.

3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

§ 3 Prüfungsberechtigung

(1) Die Prüfungen nach § 2 werden durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen ausgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen kommunaler Gebietskörperschaften durch den Leiter der Berufsfeuerwehr der kommunalen Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen, die zum Sondervermögen, Treuhandvermögen oder zu wirtschaftlichen Unternehmen der kommunalen Gebietskörperschaft gehören.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach § 30 Absatz 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen.

(4) Der Leiter der Feuerwehr darf die Prüfung nur durchführen, wenn er selbst oder der mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Feuerwehr die für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gemäß § 10 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung nachweisen kann.

§ 4 Umfang der Prüfung, weitere Aufgaben

Die nach § 3 zur Prüfung berechtigten Personen sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischem Gebäudeausrüstungen anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage eigenverantwortlich zu prüfen,
  2. die Prüfungen selbst durchzuführen; sie dürfen befähigte und zuverlässige Hilfskräfte nur in solchem Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit überwachen können,
  3. dem Bauherrn oder Betreiber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen und
  4. der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen.

4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4" eingefügt.

5. Der bisherige § 6 wird § 4 und in Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

6. Der bisherige § 7 wird § 5.

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Anlage wird der Verweis "(zu § 4 Nummer 1)" durch den Verweis "(zu § 2)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der dritte Anstrich wie folgt gefasst:

altneu
eingeführte Technische Baubestimmungen"- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen".

c) In Nummer 5.5.1 erster Anstrich wird das Wort "Brandschutzkonzeptnachweises" durch das Wort "Brandschutznachweises" ersetzt.

d) In Nummer 5.6.2 sechster Anstrich wird das Wort "Brandmeldezentrale" durch das Wort "Brandmelderzentrale" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201642

ENDE