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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung anderer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 20 vom 14.05.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages

Dem am 2. Februar 2024 vom Land Brandenburg unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu Artikel 1 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Die Angabe zu § 2c wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren, in Aufstellung befindliche Ziele".

d) Die Angabe zu § 21 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Mindestens alle zehn Jahre sind sie zu überprüfen und soweit erforderlich der weiteren Entwicklung anzupassen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen nach der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft vorgesehenen Weise."

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Landesplanungsbehörde macht die Erteilung der Genehmigung der Satzung mit den Angaben nach § 2a Absatz 3 Satz 2 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt; mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Nach Durchführung der Beteiligung nach § 2 Absatz 3 sind die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, wenn eine weitere Beteiligung nicht erforderlich ist und die Regionale Planungsgemeinschaft den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Regionale Planungsgemeinschaft den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(3) Der Regionalplan ist ab dem Tag, an dem die Erteilung seiner Genehmigung bekannt gemacht worden ist, zusammen mit den in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Unterlagen auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen. Zusätzlich wird in der Regionalen Planungsstelle kostenfreie Einsichtnahme in die veröffentlichten Unterlagen gewährt; darauf ist mit Angabe der Internetseite und des Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann, in der Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung hinzuweisen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages entsprechend."

4. § 2c wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann Bestimmungen zur Wahl weiterer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen treffen. Übernimmt danach ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus den Regionalräten und Regionalrätinnen nach Satz 2 Nummer 3 den Vorsitz in einer Sitzung der Regionalversammlung, ist Absatz 4 Satz 7 nicht anzuwenden."

b) In Absatz 4 Satz 7 erster Halbsatz wird das Wort "Beschlussfähigkeit" durch das Wort "Beschlussunfähigkeit" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Vorsitzenden" die Wörter "oder die bisherige Vorsitzende" eingefügt.

6. In § 11a wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2024" ersetzt.

7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne legen unter Berücksichtigung des gemeinsamen Landesraumordnungsplans nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Landesplanungsvertrages sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Regionalplänen mit Ausnahme von § 2 Absatz 6 entsprechend."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ist nach Durchführung der Beteiligung nach Absatz 2 eine weitere Beteiligung nicht erforderlich, sind die vorgesehenen Ziele der Braunkohlen- und Sanierungsplanung als in Aufstellung befindliche Ziele im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, sobald die Landesplanungsbehörde den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele der Braunkohlen- und Sanierungsplanung als in Aufstellung befindlich, sobald die Landesplanungsbehörde den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat."

9. § 21 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

In § 35 Absatz 3 Satz 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, werden die Wörter "des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt. (Red. Anm.: Sinngemäß wure diese Änderungsanweisung im Absatz 4 vorgenommen.)

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der in Artikel 1 genannte Vertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I für das Land Brandenburg bekannt zu geben.

Sechster Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages

Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 16. Februar 2011, sowie mit dem Ziel, den Landesplanungsvertrag zu ändern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Staatsvertrag zu schließen.

Artikel 1a
Änderung des Landesplanungsvertrages

(Gültig ab siehe =>)

Der Landesplanungsvertrag wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Landesplanungsvertrag" die Angabe "- LplV" angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
Inhaltsübersicht

Präambel

I .Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1
Gemeinsame Landesplanung

Artikel 2
Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

Artikel 3
Gerichtliches Verfahren

Artikel 4
Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

Artikel 5
Leitung

Artikel 6
Gemeinsame Landesplanungskonferenz

II. Abschnitt
Grundsätze, Ziele und Vefahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7
Landesentwicklungsprogramm

Artikel 8
Landesentwicklungspläne

Artikel 8a
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes

Artikel 9
Planerhaltung

Artikel 10
Zielabweichungsverfahren

III: Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11
Zusammenarbeit in der Regionalplanung

IV Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Artikel 12
Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg

Artikel 13
Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin

Artikel 14
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

Artikel 15
Entschädigung

Artikel 16
Raumordnungsverfahren

V. Abschnitt
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 17
Planungsgrundlagen

Artikel 18
Raumordnungskataster

Artikel 19
Gemeinsamer Raumordnungsbericht

Artikel 20
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Artikel 21
Datenschutz

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 22
Übergangsvorschriften

Artikel 23
Weitergehende Regelungen

Artikel 24
Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 25
Inkrafttreten

"Inhaltsübersicht

Präambel

I. Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1
Gemeinsame Landesplanung

Artikel 2
Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

Artikel 3
Gerichtliches Verfahren

Artikel 4
Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

Artikel 5
Leitung

Artikel 6
Gemeinsame Landesplanungskonferenz

II. Abschnitt
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7
Landesraumordnungsplan

Artikel 8
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung

Artikel 9 Planerhaltung

Artikel 10 Zielabweichungsverfahren

III. Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung

IV. Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung

Artikel 13 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, in Aufstellung befindliche Ziele

Artikel 14 Entschädigung

Artikel 15 Raumverträglichkeitsprüfung

V. Abschnitt
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 16 Raumordnungskataster

Artikel 17 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Artikel 18 Datenschutz

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 19 Übergangsvorschriften

Artikel 20 Weitergehende Regelungen

Artikel 21 Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 22 Inkrafttreten".

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Raumordnung und" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die vertragschließenden Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen festzulegen."Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen."

4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr."Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder und nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden sowie deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sowie gemeinsamer Struktur- und Entwicklungskonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren,"1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesraumordnungsplans als landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes,"

bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Erarbeitung von Strategien und Konzepten der Raumentwicklung,".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und ihr werden die Wörter "nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung" angefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6 und wie folgt gefasst:

altneu
4. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen- und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,

5. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung,

6. Durchführung von Raumordnungsverfahren,

"4. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Braunkohlen- und Sanierungspläne nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,

5. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung (Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange),

6. Durchführung von raumordnerischen Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Untersagungsverfahren, Zielabweichungsverfahren),"

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

5. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 5" und die Angabe "Artikel 16" durch die Angabe "Artikel 15" ersetzt.

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken."Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken, soweit dies für die einvernehmliche Wahrnehmung der Aufgaben der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen erforderlich ist."

b) Absatz 2

(2) Die Landesplanungskonferenz ist über die Entwürfe für das Landesentwicklungsprogramm sowie für die Landesentwicklungspläne einschließlich ihrer jeweiligen Änderung, Ergänzung und Fortschreibung frühzeitig zu unterrichten. Die Landesplanungskonferenz kann von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung über die für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen im Rahmen ihrer Aufgaben Berichte anfordern.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 3 wird das Wort "andere" gestrichen.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

7. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 7
Landesentwicklungsprogramm

(1) Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart. Es legt insbesondere Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest.

(2) Der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung sind bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie bei den Bezirken und der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung von Berlin für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können. Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Das Beteiligungsverfahren erfolgt in jedem der beiden Länder über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden.

"Artikel 7
Landesraumordnungsplan

(1) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des gemeinsamen Planungsraums sind in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan festzulegen. Dieser besteht aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen oder einer Verbindung beider Festlegungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind kenntlich zu machen. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilraumordnungsplänen getroffen werden. Die Regelungen des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bleiben unberührt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin.

(3) Ist nach Durchführung der Beteiligung nach Absatz 2 eine weitere Beteiligung nicht erforderlich, sind die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindliche Ziele im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung nach Änderung des Entwurfs vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(4) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(5) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan wird von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt und von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen. Vor Erlass sind die für die Landesplanung zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zu beteiligen. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Der in Kraft getretene Landesraumordnungsplan ist zusammen mit den in den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Bereithaltung von Raumordnungsplänen genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich können die veröffentlichten Unterlagen in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung eingesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf die Einstellung der bereit zu haltenden Unterlagen unter der Internetadresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung sowie auf die zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(6) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen."

8. Artikel 8

Artikel 8
Landesentwicklungspläne

(1) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Sie bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.

(2) Artikel 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(4) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im Einzelnen bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.

(5) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden.

wird aufgehoben.

9. Artikel 8a wird Artikel 8 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 8
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes
"Artikel 8
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben."(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Landesraumordnungsplans berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben."

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Artikel 7 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der Umweltbericht sowie weitere nach Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zweckdienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind.

(3) Nach seinem Inkrafttreten ist der Raumordnungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu der Bekanntmachung und Niederlegung nach Artikel 8 Absatz 4 in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzustellen.

werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Angabe "Artikel 18" wird durch die Angabe "Artikel 16" ersetzt.

10. In Artikel 9 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" und die Angabe " § 12 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

11. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 10
Zielabweichungsverfahren

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf Antrag der in § 3 Absatz 1 Nummer 5 und in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zulassen.

"Artikel 10
Zielabweichungsverfahren

Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen."

12. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 12
Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg
"Artikel 12
Anpassung der Bauleitplanung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Land Brandenburg haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden."(1) Im gemeinsamen Planungsraum sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen."

c) In Absatz 2 wird vor dem Wort "Landesregierung" das Wort "brandenburgische" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Landesregierung" das Wort "brandenburgische" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "und 6" ersetzt.

e) Absatz 7

(7) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder eine Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem oder einer durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

wird aufgehoben.

13. Artikel 13

Artikel 13
Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin

(1) Im Land Berlin sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne gemäß § 1 Absatz 4 des Baugesetzbuchs den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(2) Die Bezirke haben ihre Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden. Sofern Aufgaben der Bauleitplanung durch eine Senatsverwaltung wahrgenommen werden, gilt diese Regelung entsprechend für die zuständige Senatsverwaltung.

wird aufgehoben.

14. Artikel 14 wird Artikel 13 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 13
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
"Artikel 13
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, in Aufstellung befindliche Ziele".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes untersagen."(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann unter den Voraussetzungen der für die Untersagung geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes im Benehmen mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit untersagen. In Aufstellung befindliche Ziele der gemeinsamen Landesplanung als Voraussetzung für eine befristete Untersagung liegen vor, wenn der Entwurf des Landesraumordnungsplans nach Artikel 7 Absatz 3 veröffentlicht worden ist. Das Vorliegen in Aufstellung befindlicher Ziele in Regionalplänen sowie in Braunkohlen- und Sanierungsplänen richtet sich nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung."

15. Artikel 15 wird Artikel 14 und in Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 13" ersetzt.

16. Artikel 16 wird Artikel 15 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 15
Raumordnungsverfahren
"Artikel 15
Raumverträglichkeitsprüfung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Berlin" das Wort "und" gestrichen.

cc) Nummer 3

3. weitere Planungen und Maßnahmen

wird aufgehoben.

dd) Im Satzteil nach der Aufzählung wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfungen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
  1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt worden ist.
"(2) Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
  1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren, in dem die Raumverträglichkeit zu prüfen ist, unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt wird."

d) In Absatz 3 werden die Wörter "eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "einer Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand zu regeln."(4) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Gebühren nach Maßgabe der Gebührengesetze der vertragschließenden Länder zu regeln."

17. Die Überschrift des V. Abschnitts wird Artikel 16 vorangestellt.

18. Artikel 17

Artikel 17
Planungsgrundlagen

¨Berlin, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Landkreise des Landes Brandenburg haben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Planungsgrundlagen nach den Erfordernissen der Raumordnung in zeichnerischer und textlicher Darstellung insbesondere zu folgenden Sachgebieten bereitzustellen:

  1. ¨Bevölkerung und Arbeitsmarkt,
  2. ¨Siedlungsstruktur,
  3. ¨Wohnen und Verkehr,
  4. ¨Gewerbe und Industrie,
  5. ¨technische Infrastruktur,
  6. ¨soziale und kulturelle Infrastruktur, Denkmalschutz,
  7. ¨Fremdenverkehr, Kurwesen und Naherholung,
  8. Land- und Forstwirtschaft,
  9. Natur-, Landschafts- und Bodenschutz sowie Freiraumentwicklung,
  10. Wasserwirtschaft,
  11. Abfallwirtschaft und Altlasten,
  12. Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz,
  13. Braunkohlenbergbau und Sanierung,
  14. Energie- und Wärmeversorgung,
  15. Rohstoffsicherung und Rekultivierung,
  16. Verteidigung und Konversion.

wird aufgehoben.

19. Artikel 18 wird Artikel 16.

20. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird Artikel 19 vorangestellt.

21. Artikel 19

Artikel 19
Gemeinsamer Raumordnungsbericht

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erstellt alle fünf Jahre einen Raumordnungsbericht über

  1. die räumliche Entwicklung im gemeinsamen Planungsraum,
  2. den Stand der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung,
  3. den Stand der Regionalplanung,
  4. die im Rahmen der angestrebten Entwicklung durchgeführten und geplanten Maßnahmen,
  5. die gemeinsame Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten,
  6. die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und in der Landesplanungskonferenz.

(2) Der Raumordnungsbericht ist von den Landesregierungen dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag des Landes Brandenburg vorzulegen. Der erste gemeinsame Raumordnungsbericht wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstattet.

wird aufgehoben.

22. Die Artikel 20 und 21 werden die Artikel 17 und 18.

23. Artikel 22 wird Artikel 19 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Mit der Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung tritt die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung vom 11. August 1993 (ABl. für Berlin S. 2530 / ABl. für Brandenburg S. 1398) außer Kraft."Die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2007 (Anlage zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Oktober 2007) sowie § 19 Absatz 11 der Anlage 1 zum Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, gelten so lange fort, bis sie durch Festlegungen in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan nach Artikel 7 abgelöst werden."

b) Die Absätze 3 bis 5

(3) Bis zur Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nehmen die für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder die Aufgaben der gemeinsamen Raumordnung einvernehmlich wahr. Mit Einrichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nimmt diese die in diesem Vertrag genannten Aufgaben und Befugnisse wahr.

(4) Die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes vom 23. Juni 1994 (FNP 94) gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst.

(5) Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes gelten als an die Ziele der Raumordnung angepasst:

  1. bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie Entwicklungssatzungen,
  2. bis zum 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne,
  3. Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Entwicklungssatzungen, deren öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekannt gemacht wurde.

werden aufgehoben.

24. Artikel 23 bis 25 werden die Artikel 20 bis 22.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.



Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrages über die Änderung des Landesplanungsvertrages
- Brandenburg -

Vom 6. August 2024
(GVBl. I Nr. 46 vom 12.08.2024)

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung anderer Vorschriften vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 1. August 2024 in Kraft getreten ist.

ID 241073


ENDE