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LplV - Landesplanungsvertrag
Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 13. Februar 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 20.02.2012; 14.05.2024 Nr. 19 24 i.K.)



Überschrift geändert 24

Präambel

Mit dem Ziel,

kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Landesplanungsvertrag) zu schließen:

I .Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1 24
Gemeinsame Landesplanung

(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.

(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.

(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

Artikel 2 24
Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder und nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden sowie deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.

(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesraumordnungsplans als landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes,
  2. Erarbeitung von Strategien und Konzepten der Raumentwicklung,
  3. Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
  4. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Braunkohlen- und Sanierungspläne nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
  5. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung (Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange),
  6. Durchführung von raumordnerischen Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Untersagungsverfahren, Zielabweichungsverfahren),
  7. Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.

(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel 3 24
Gerichtliches Verfahren

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.

(2) Die Rechtverordnungen nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Artikel 4
Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.

(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Errichtung und Arbeit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.

(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 5
Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.

(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.

Artikel 6 24
Gemeinsame Landesplanungskonferenz

(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine gemeinsame Landesplanungskonferenz. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken, soweit dies für die einvernehmliche Wahrnehmung der Aufgaben der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen erforderlich ist. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landesplanungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landsplanungskonferenz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befassung der Landesplanungskonferenz zu treffen. Beschlüsse der Landesplanungskonferenz über Gegenstände, die einer Entscheidung der beiden Landesregierungen nicht bedürfen, sind den Entscheidungen der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen.

(2) Die Landesplanungskonferenz ist in gleicher Anzahl mit Mitgliedern aus beiden Ländern besetzt. Ständige Mitglieder sind:

  1. der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin von Berlin und der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs oder Kanzleichefinnen beider Länder,
  2. die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende,
  3. die für Stadtentwicklung, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Kommunalwesen zuständigen Regierungsmitglieder beider Länder.

Soweit in einem Land für eines der in Nummer 3 genannten Sachgebiete keine Zuständigkeit besteht oder mehrere Sachgebiete durch ein Regierungsmitglied vertreten werden und dadurch beide Länder nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, ist das Land berechtigt zu entscheiden, welches weitere Regierungsmitglied an der Landesplanungskonferenz teilnimmt. Ist die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt, sind sie an der Landesplanungskonferenz zu beteiligen. Die Mitglieder können sich nur durch andere Regierungsmitglieder oder Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen; eine Vertretung beim Vorsitz kann nur durch ein anderes Regierungsmitglied erfolgen.

(3) Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister oder von der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin und vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Jeder Vertragspartner kann die Einberufung verlangen und Themen auf die Tagesordnung setzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet im Einvernehmen mit einer aus Vertretern und Vertreterinnen der in der Planungskonferenz ständig mitarbeitenden Ressorts zu bildenden interministeriellen Arbeitsgruppe die Landesplanungskonferenz einschließlich aller Entscheidungsvorlagen vor. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Landesplanungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

II. Abschnitt
Grundsätze, Ziele und Vefahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7 24
Landesraumordnungsplan

(1) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des gemeinsamen Planungsraums sind in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan festzulegen. Dieser besteht aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen oder einer Verbindung beider Festlegungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind kenntlich zu machen. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilraumordnungsplänen getroffen werden. Die Regelungen des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bleiben unberührt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin.

(3) Ist nach Durchführung der Beteiligung nach Absatz 2 eine weitere Beteiligung nicht erforderlich, sind die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindliche Ziele im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung nach Änderung des Entwurfs vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(4) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(5) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan wird von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt und von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen. Vor Erlass sind die für die Landesplanung zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zu beteiligen. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Der in Kraft getretene Landesraumordnungsplan ist zusammen mit den in den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Bereithaltung von Raumordnungsplänen genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich können die veröffentlichten Unterlagen in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung eingesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf die Einstellung der bereit zu haltenden Unterlagen unter der Internetadresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung sowie auf die zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(6) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Artikel 8 24 24
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Landesraumordnungsplans berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall angemessen verlängert werden.

(2) Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedient sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 16 der Mittel der Raumbeobachtung.

Artikel 8a 24
(aufgehoben)

Artikel 9 24
Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.

Artikel 10 24
Zielabweichungsverfahren

Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.

III: Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11
Zusammenarbeit in der Regionalplanung

(1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung regionalplanerischer Einzelfragen erfolgt in einem Regionalplanungsrat, der aus den für Raumordnung zuständigen Regierungsmitgliedern beider Länder, je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg, einem Vertreter oder einer Vertreterin der gesamtstädtischen räumlichen Planung Berlins sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Bezirke besteht.

(2) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplanes von Berlin erfolgt eine gegenseitige Beteiligung der jeweiligen Planungsträger. Zu Themen mit besonderer raumordnerischer Bedeutung kann der Regionalplanungsrat einberufen werden.

(3) Der Regionalplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor. Beschlüsse des Regionalplanungsrates werden einstimmig gefasst und gelten als Empfehlungen.

IV Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Artikel 12 24
Anpassung der Bauleitplanung

(1) Im gemeinsamen Planungsraum sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(2) Die brandenburgische Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen.

(4) Die brandenburgische Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß § § 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(6) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des Verlangens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind.

Artikel 13 24 24
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, in Aufstellung befindliche Ziele

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann unter den Voraussetzungen der für die Untersagung geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes im Benehmen mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit untersagen. In Aufstellung befindliche Ziele der gemeinsamen Landesplanung als Voraussetzung für eine befristete Untersagung liegen vor, wenn der Entwurf des Landesraumordnungsplans nach Artikel 7 Absatz 3 veröffentlicht worden ist. Das Vorliegen in Aufstellung befindlicher Ziele in Regionalplänen sowie in Braunkohlen- und Sanierungsplänen richtet sich nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung.

(2) Die Untersagung wird nach Anhörung des oder der Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.

(3) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Artikel 14 24 24
Entschädigung

(1) Muss der Träger einer nach Artikel 13 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das jeweilige Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Dient die Untersagung nach Artikel 13 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines oder einer Begünstigten, so kann das jeweilige Land von ihm oder ihr die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er oder sie der Untersagung zugestimmt hat.

Artikel 15 24 24
Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung soll für

  1. Planungen und Maßnahmen, die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind und
  2. den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Landesstraßen im Land Brandenburg und entsprechenden Straßen im Land Berlin

Raumverträglichkeitsprüfungen durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme

  1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren, in dem die Raumverträglichkeit zu prüfen ist, unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt wird.

(3) Bestehen Zweifel über die Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung, gilt Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 bis 5.

(4) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Gebühren nach Maßgabe der Gebührengesetze der vertragschließenden Länder zu regeln. Diese Regelungen sind einvernehmlich zu erlassen und an demselben Tag in beiden Ländern in Kraft zu setzen.

V. Abschnitt 24
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 16 24 24
Raumordnungskataster

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.

(2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 17 24 24
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht der beiden Länder unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Wahrnehmung der Belange der gemeinsamen Landesplanung gewährleistet ist.

(3) Im Land Brandenburg sind darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Mitteilung nach Absatz 2 auch gegenüber den Landräten als allgemeinen unteren Landesbehörden verpflichtet.

(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung auf Verlangen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Auskunft zu erteilen.

Artikel 18 24 24
Datenschutz

Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung der Daten im Land Berlin für Zwecke der Planung bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung im Land Berlin Anwendung. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Land Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

VI. Abschnitt 24
Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 19 24 24
Übergangsvorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder werden jeweils in den Zustimmungsgesetzen zu diesem Vertrag die für seinen Vollzug erforderlichen Änderungen ihres Landesrechts vornehmen.

(2) Die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2007 (Anlage zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Oktober 2007) sowie § 19 Absatz 11 der Anlage 1 zum Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, gelten so lange fort, bis sie durch Festlegungen in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan nach Artikel 7 abgelöst werden.

Artikel 20 24 24
Weitergehende Regelungen

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, soweit erforderlich, weitergehende Regelungen zu schaffen.

Artikel 21 24 24
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel 22 24 24
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften.

Artikel 23 24
(aufgehoben)

Artikel 24 24
(aufgehoben)

Artikel 25 24
(aufgehoben)



Bekanntmachung der Neufassung des Landesplanungsvertrages
Vom 13. Februar 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 20.02.2012)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag vom 16. Februar 2011 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21) wird nachstehend der Wortlaut des Landesplanungsvertrages in der seit dem 1. November 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesplanungsvertrages vom 10. Februar 2008 (GVBl. I S. 42),
  2. den Fünften Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 16. Februar 2011 (GVBl. I Nr. 21).
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