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Regelwerk, Bau und Planung
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AV Grenzvermessung - Ausführungsvorschriften über die Grenzvermessungen
- Berlin -

Vom 25. März 2021
(ABl. Nr. 15 vom 16.04.2021 S. 1097, ber. S. 1229)



Archiv: 2005

Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 Grundsätze

(1) Diese Ausführungsvorschriften (AV) regeln die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Grenzvermessungen sowie die Einreichung der Vermessungsschriften und ihre Qualitätskontrolle.

(2) Grenzvermessungen sind Liegenschaftsvermessungen und dienen

  1. der Herstellung bestehender Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen,
  2. der Festlegung neu zu bildender Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen,
  3. der örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten sowie
  4. der zusätzlichen Erhebung von Daten nach Nummer 4.1 Absatz 12.

(3) Die Sonderung gilt als Grenzvermessung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.

(4) Die Verzeichnisse und das amtliche Kartenwerk (Flurkarte) nach § 15 Absatz 1 Satz 1 VermGBln werden durch das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem Berlin (ALKIS Berlin) repräsentiert. Die zur Durchführung einer Grenzvermessung notwendigen, in das Liegenschaftskataster übernommenen Katasterunterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 VermGBln sowie weitere Unterlagen werden über die Anwendung Katasterunterlagen Online (KUNO) als digitale Kopien bereitgestellt. Der Abruf der digitalen Daten erfolgt über die Anwendung Geobasisdaten Online (GEON). ALKIS Berlin, KUNO und GEON sind automatisierte Datenverarbeitungsverfahren im Sinne des § 15 Absatz 4 VermGBln und die automatisierten Verfahren auf Abruf im Sinne des § 17a VermGBln.

(5) Als geometrische Formen einer Flurstücksgrenze sind nur Gerade oder Kreisbogen zulässig.

(6) Das Koordinatenkataster (KoKa) umfasst Lagekoordinaten, die im amtlichen Lagebezugssystem mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit in der Regel durch Grenzvermessung bestimmt worden sind und das herkömmliche Katasterzahlenwerk im Rahmen der zulässigen Abweichungen repräsentieren und ersetzen. Koordinaten sind nur dann Bestandteil des KoKa (KoKa-Koordinaten), wenn der zugehörige Punkt im Punktverzeichnis ALKIS Berlin die Eigenschaften "Punktkennung (PKN): vorhanden", "Erhebung (DES): Katastervermessung" und "Referenzsystem (KST): ETRS89" aufweist.

(7) KoKa-Koordinaten sind der maßgebliche Katasternachweis und sind der Grenzabsteckung zugrunde zu legen. Sie gelten als Vermessungsunterlage.

(8) Liegen keine KoKa-Koordinaten vor, gelten die in einwandfreien herkömmlichen Katasterunterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße als maßgeblicher Katasternachweis.

(9) Einwandfreie Katasterunterlagen im Sinne von Absatz 8 liegen vor, wenn die in den Unterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße für die Flurstücksgrenzen durch Sicherungsmaße oder die in den Unterlagen nachgewiesenen Flurstücksgrenzen durch Mehrfachbestimmungen geprüft sind und vorhandene Widersprüche durch sachverständige Bewertung der Unterlagen oder im Rahmen von Grenzabsteckungen aufzuklären sind.

(10) Werden in den Katasterunterlagen für einen Grenzpunkt voneinander abweichende Maße aus verschiedenen Grenzvermessungen nachgewiesen, so sind in der Regel bei Berechnungen die Maße, die zur Grenzfeststellung führten (Entstehungsmaße), den übrigen Maßen vorzuziehen.

(11) Für alle Punkte, die von der ausführenden Vermessungsstelle zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgabenstellung benötigt werden, sind Koordinaten auf drei Nachkommastellen (mm) zu berechnen. Die Koordinaten identischer Punkte, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, werden durch Messung bestimmt.

(12) Unter den Koordinaten nach Absatz 11 müssen mindestens die Koordinaten von Grenzpunkten der durch Grenzabsteckung hergestellten Flurstücksgrenzen, für die noch keine KoKa-Koordinaten vorliegen und der durch Grenzermittlung hergestellten Flurstücksgrenzen sowie der neu zu bildenden Flurstücksgrenzen zur Übernahme in das KoKa geeignet sein.

(13) Koordinaten nach Absatz 12 dienen der Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie der Flächenberechnung und sind durch die bezirkliche Vermessungsstelle durch Zuordnung der Eigenschaften nach Absatz 6 Satz 2 im Punktverzeichnis ALKIS Berlin in das KoKa zu übernehmen. Eine im Einzelfall abweichende Entscheidung ist in einem Erläuterungsbericht zu begründen, der in KUNO zu archivieren ist.

(14) Koordinaten, die über den Mindestumfang des Absatzes 12 hinausgehen, können von der bezirklichen Vermessungsstelle nach sachverständiger Bewertung zur Qualitätssteigerung des Liegenschaftskatasters zusätzlich in das KoKa übernommen werden. Dies betrifft insbesondere identische Punkte.

(15) Werden vorhandene KoKa-Koordinaten von der bezirklichen Vermessungsstelle geändert, sind die jeweiligen Punkte neu zu nummerieren. Ein im Einzelfall abweichendes Vorgehen ist in einem Erläuterungsbericht zu begründen, der in KUNO zu archivieren ist.

(16) Ist das Liegenschaftskataster nach § 19 Absatz 4 VermGBln zu erneuern, gilt:

  1. die Grenze des Verfahrensgebiets ist unter Verwendung bestehender Flurstücksgrenzen festzulegen und die betroffene Fläche im ALKIS Berlin als "Sonstiges Recht" mit der Art der Festlegung "Liegenschaftskatastererneuerung" kenntlich zu machen,
  2. die Erneuerung des Liegenschaftskatasters ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin unter Beifügung eines Kartenausschnitts, der das Verfahrensgebiet darstellt, bekannt zu machen,
  3. vor Abschluss des Verfahrens können in gesonderten Verfahren nach § 21 und § 23 VermGBln bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt und Grenzpunkte mit dauerhaften Grenzzeichen (Grenzmarken) abgemarkt werden,
  4. die Kennzeichnung der Grenzen innerhalb des Verfahrensgebiets und der Grenze des Verfahrensgebiets liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VermGBln,
  5. Gebäude im Verfahrensgebiet können bei Bedarf unter sinngemäßer Beachtung der Ausführungsvorschriften über die Vermessung von Gebäuden (AV Gebäudevermessung) zusätzlich erfasst werden,
  6. der Abschluss oder die Einstellung eines Erneuerungsverfahrens ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen sowie
  7. die vorhandenen Katasterunterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens auszusondern und zu archivieren.

2 Veranlassung

(1) Berechtigt, eine Grenzvermessung zu veranlassen sind:

  1. Eigentümerinnen und Eigentümer,
  2. Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (im Sinne des Artikels 231 § 5 sowie des Artikels 233 § 3 und § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [BGBEG] und Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Rechte) sowie
  3. Personen oder Stellen, die mit ausreichenden auf das jeweilige Grundstück bezogenen rechtlichen oder gesetzlichen Befugnissen ausgestattet sind, zum Beispiel
    aa) durch Personen nach den Buchstaben a und b Bevollmächtigte,
    bb) Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht aus einem notariell beurkundeten Vertrag über Grundstücke nach § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
    cc) Testamentsvollstreckerinnen und -vollstrecker,
    dd) von einem Betreuungsgericht bestellte Personen sowie
    ee) gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie Behörden in Erfüllung gesetzlicher grundstücksbezogener Aufgaben (etwa zur Umsetzung festgesetzter Bebauungspläne oder von Bodenordnungsverfahren).

(2) Die Berechtigung der Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erstreckt sich nicht auf die Veranlassung von Grenzvermessungen zur Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen.

(3) Die Veranlassung einer Grenzvermessung erfolgt schriftlich oder elektronisch bei der ausführenden Vermessungsstelle. Art und Umfang der Grenzvermessung sowie gegebenenfalls der Wunsch nach einer örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten mit dauerhaften Grenzzeichen müssen klar erkennbar sein. Wird eine Zerlegung beantragt, sind diejenigen Angaben schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, die eine geometrisch eindeutige Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen erlauben.

(4) Die veranlassende Person ist durch die ausführende Vermessungsstelle zu beraten und darauf hinzuweisen, dass

  1. durch eine spätere grundbuchliche Teilung des Grundstücks auf der Grundlage der neu gebildeten Flurstücke keine Verhältnisse entstehen dürfen, die dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht widersprechen,
  2. die Leiterinnen oder Leiter der Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 1 VermGBln aufgrund § 18 VermGBln befugt sind, Anträge von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen.

(5) Im Falle einer Liegenschaftsvermessung nach Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe b, die nur nach Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe d zulässig ist, hat die die Vermessung veranlassende Person dementsprechende schriftliche Willenserklärungen aller Eigentümerinnen und Eigentümer des betroffenen Grundstücks, aus denen übereinstimmend der beabsichtigte Zweck der Flurstücksbildung hervorgeht, vorzulegen. Bevollmächtigungen für die Abgabe von Willenserklärungen nach Satz 1 müssen nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, die vom Anwendungsbereich der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) ausgenommen sind.

(6) Örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke sollen von den Behörden nach § 2 Absatz 1 VermGBln bei jeder sich bietenden Gelegenheit verschmolzen werden. Von der ausführenden Vermessungsstelle ist zu prüfen und in der Niederschrift über den Grenztermin zu dokumentieren, dass die für die Flurstücksverschmelzung erforderlichen grundbuchlichen Voraussetzungen vorliegen und Einwände der Berechtigten nicht bestehen.

(7) Sind auf einem Flurstück Flächen unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Vermögensträgern zugeordnet, sollen nach Abstimmung der Beteiligten auf Antrag der Vermögensträger oder einer zuständigen Stelle bei jeder sich bietenden Gelegenheit eigenständige Flurstücke gebildet werden, um eine für den Zweck ausreichende geometrische Abgrenzung sowie Flächenberechnung sicherzustellen.

(8) Wenn es für die ordnungsgemäße Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, können Behörden nach § 2 Absatz 1 VermGBln von Amts wegen Flurstücke bilden sowie Verschmelzungen und Liegenschaftsvermessungen durchführen.

3 Vorbereitung

3.1 Zusammenstellung der Vermessungsunterlagen

(1) Mit Hilfe von GEON stellt die ausführende Vermessungsstelle aus den digital bereitgestellten Daten und Vermessungsunterlagen den maßgeblichen Katasternachweis und weitere notwendige Informationen sachgerecht zusammen. Bis zur Freigabe von KUNO sind die Vermessungsunterlagen von der bezirklichen Vermessungsstelle zusammenzustellen. Sie kann der die Grenzvermessung ausführenden Vermessungsstelle gestatten, die Zusammenstellung vorzubereiten.

(2) Lässt sich der maßgebliche Katasternachweis mit Hilfe von GEON nicht in dem Umfang zusammenstellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Grenzvermessung notwendig ist, ist die zuständige bezirkliche Vermessungsstelle darüber zu informieren. Die zusätzlich erforderlichen Unterlagen werden von der bezirklichen Vermessungsstelle in angemessener Frist in KUNO eingestellt oder sie werden der ausführenden Vermessungsstelle auf andere Weise bereitgestellt und übermittelt. Die ausführende Vermessungsstelle ist entsprechend zu informieren.

(3) Bei Grenzvermessungen an der Landesgrenze oder bei länderübergreifenden Grenzvermessungen teilt die ausführende Vermessungsstelle den zuständigen katasterführenden Vermessungsstellen mit, dass die Grenzvermessung die Landesgrenze berührt und fordert bei den zuständigen katasterführenden Stellen des Landes Brandenburg ergänzende Vermessungsunterlagen an. Liegen widersprüchliche Vermessungsunterlagen vor, stimmen sich die beteiligten Berliner Vermessungsstellen unter Beteiligung der zuständigen katasterführenden Stellen des Landes Brandenburg ab. Die katasterführenden Vermessungsstellen stimmen sich nach Einreichung der Vermessungsschriften ab, um zu erreichen, dass die betroffenen gemeinsamen ALKIS-Objekte (zum Beispiel: Punkt, Linie) an der Landesgrenze in den Datenbeständen der beiden Länder geometrisch identisch sind. Das Verfahren gilt an den Bezirksgrenzen sinngemäß.

3.2 Vorbereitung der Grenzvermessung

(1) Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Liegenschaftsvermessung nach Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe b ist nach § 7 Satz 2 BauO Bln zu prüfen. Zulässig ist die Grenzvermessung, wenn

  1. das von der Flurstücksbildung betroffene Grundstück nicht bebaut ist und weder aufgrund einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln, noch aufgrund einer Baugenehmigung nach § 63, § 63a oder § 64 BauO Bln, bebaut werden darf,
  2. durch die Teilung eines bebauten oder aufgrund einer Baugenehmigung nach § 63, § 63a oder § 64 BauO Bln oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln bebaubaren Grundstücks auf der Grundlage der neu zu bildenden Flurstücke keine baurechtswidrigen Verhältnisse im Sinne des § 7 BauO Bln geschaffen werden,
  3. die nach § 7 Satz 2 BauO Bln erforderlichen Bescheide und Baulasten vorliegen und mit Aktenzeichen und Datum beziehungsweise Baulastenblattnummern benannt sind oder
  4. sie aufgrund der nach Nummer 2 Absatz 5 vorliegenden Willenserklärungen nicht der Vorbereitung einer Teilung, sondern der Abgrenzung von sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen dienen soll.

Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn bei der beabsichtigten Bildung neuer Flurstücke nur Grundstücke betroffen sind, für die sich aufgrund § 1 Absatz 2 BauO Bln eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der BauO Bln ergibt.

(2) Die ausführende Vermessungsstelle ist für die Prüfung der Eignung der zusammengestellten Vermessungsunterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Grenzvermessung verantwortlich.

(3) Wird bei der Prüfung nach Absatz 2 oder durch Nutzung von GEON festgestellt, dass auf benachbarten Flurstücken Grenzvermessungen vorgesehen sind, stimmen sich die ausführenden Vermessungsstellen zeitnah ab. Wird festgestellt, dass das Vermessungsobjekt in einem Gebiet liegt oder an ein solches unmittelbar angrenzt, für das ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren eingeleitet worden ist, stimmt sich die ausführende Vermessungsstelle unverzüglich mit der dafür zuständigen Stelle ab.

(4) Die ausführende Vermessungsstelle beantragt im Einvernehmen mit der bezirklichen Vermessungsstelle die benötigte Anzahl von Punktkennungen. Die bezirkliche Vermessungsstelle übermittelt die Punktkennungen unverzüglich elektronisch.

(5) Über fehlerhafte Daten, Unrichtigkeiten oder Widersprüche, die bei der Vorbereitung oder im weiteren Verlauf der Grenzvermessung erkannt werden, unterrichtet die ausführende Vermessungsstelle unverzüglich die zuständige bezirkliche Vermessungsstelle.

3.3 Mitteilung des Vermessungstermins, Betreten der Grundstücke

(1) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, ist Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern oder Bevollmächtigten auf zweckmäßige Weise vor dem Termin mitzuteilen, soweit sich die Notwendigkeit des Betretens und damit der Mitteilung nicht erst vor Ort ergibt.

(2) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) soll die Mitteilung an eine nach § 27 WEG als Verwalterin oder Verwalter bestellte Person gerichtet werden, wobei die Mitteilung mit der Angabe der konkreten Befugnis zu versehen ist.

(3) Wird der ausführenden Vermessungsstelle ein Betretungs- oder Befahrungsrecht verweigert und ist die Arbeit, die auf dem Grundstück durchgeführt werden soll, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der öffentlichen Vermessungsaufgabe Grenzvermessung erforderlich, so ist das Eingriffsrecht durch die ausführende Vermessungsstelle in Form hoheitlichen Handelns auszuüben.

4 Durchführung

4.1 Vermessungsarbeiten und zusätzliche Erhebung von Daten

(1) Die örtliche Vermessung ist in dem Umfang durchzuführen, dass

  1. die Aufgabenstellung entsprechend der Veranlassung erfüllt und das Liegenschaftskataster sachgemäß fortgeführt werden kann,
  2. Zweifel an der Lage der hergestellten und neu zu bildenden Flurstückgrenzen ausgeschlossen sind,
  3. der Grenzvergleich nach Nummer 5.4.3 Absatz 3 durchgeführt werden kann sowie
  4. für die Grenzpunkte der hergestellten und neu zu bildenden Flurstückgrenzen Koordinaten bestimmt werden können, die zur Übernahme in das KoKa geeignet sind.

(2) Es sind alle vermessungstechnischen Verfahren zugelassen, die die Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen.

(3) Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Vermessungsergebnisse sicherzustellen, ist

  1. jede örtliche Vermessung durchgreifend von der ausführenden Vermessungsstelle zu kontrollieren und sind zu diesem Zweck mindestens Grenzzeichen, die nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden, und identische Punkte durch unabhängige Messungen zu erfassen sowie
  2. der Anschluss an das amtliche Referenzsystem der Lage über mindestens drei nach den Regelungen der AV SAPOS® bestimmte temporäre Anschlusspunkte vorzunehmen.

(4) Von der ausführenden Vermessungsstelle durch Vermessungsmarken gekennzeichnete Anschlusspunkte dürfen wiederverwendet werden, wenn deren unveränderte örtliche Lage in den Vermessungsschriften auf einfache und zweckmäßige Weise nachgewiesen wird. Die ausführende Vermessungsstelle entscheidet nach sachverständiger Bewertung, ob wiederverwendete und neue Anschlusspunkte einer Ausgleichung unterworfen werden, um Netzspannungen zu verteilen.

(5) Bestehende Grenzmarken von wegfallenden oder nicht mehr bestehenden Grenzpunkten an herzustellenden Flurstücksgrenzen sollen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

(6) Die ausführende Vermessungsstelle soll Läufersteine herzustellender Flurstücksgrenzen, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, entfernen oder unkenntlich machen, wenn diese nach sachverständiger Bewertung nicht mehr notwendig sind oder die örtliche Kennzeichnung von Grenzpunkten behindern.

(7) Läufersteine herzustellender Flurstücksgrenzen, die von der ausführenden Vermessungsstelle nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden, sind wie unmittelbar örtlich gekennzeichnete Grenzpunkte zu behandeln.

(8) Werden an Grenzpunkten, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, Grenzmarken nicht mehr oder außerhalb der zulässigen Abweichungen vorgefunden, ist nach unterirdischen Sicherungen zu suchen, wenn diese in den Vermessungsunterlagen ausdrücklich nachgewiesen sind und der Punkt nach sachverständiger Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle für die Grenzvermessung notwendig ist.

(9) Bezugsmaße zwischen Grenzpunkten neu zu bildender Flurstücksgrenzen und festen Punkten baulicher Anlagen, die sich in bis zu einem Meter Umkreis befinden, sind zu erfassen. Das Bezugsmaß ist die direkte Verbindung zwischen den Punkten.

(10) Abstandsmaße zwischen den herzustellenden Flurstücksgrenzen und grenznahen Einrichtungen sind zu erfassen.

(11) Gebäude sind nur in dem Umfang vermessungstechnisch zu erfassen, wie es zur Dokumentation und Überprüfung von Abstands- und Bezugsmaßen oder geometrischen Bedingungen mit Grenzbezug oder einer Grenzbebauung notwendig ist. Ansonsten genügt im Vermessungsriss eine skizzenhafte Darstellung.

(12) Für die von der Grenzvermessung betroffenen Flurstücke und die Nachbarflurstücke ist die Tatsächliche Nutzung zu erheben und es ist der ordnungsgemäße Zustand der Grundstücksnummerierung zu prüfen. Es ist, soweit es durch Augenscheinnahme möglich ist, festzustellen, ob

  1. sich die Geometrie von im ALKIS Berlin nachgewiesenen Gebäuden so geändert hat, dass eine Vermessungspflicht nach § 19 Absatz 2 VermGBln entstanden ist,
  2. im ALKIS Berlin nachgewiesene Gebäude teilweise oder ganz abgerissen worden sind oder
  3. im ALKIS Berlin nicht nachgewiesene vermessungspflichtige Gebäude vorhanden sind.

Für im ALKIS Berlin dargestellte Gebäude, die auf dem von der Grenzvermessung betroffenen Flurstück stehen, sind Abweichungen von dem Nachweis im Liegenschaftskataster hinsichtlich der Attributarten Gebäudefunktion, Bauweise und Zustand nach den Festlegungen im ALKIS-OK Berlin unter Verwendung der Kennung und des zutreffenden vierstelligen Wertes der entsprechenden Attributart zu erheben.

4.2 Örtliches Kennzeichnen von Grenzpunkten

(1) Grenzpunkte sind nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 VermGBln durch Grenzzeichen örtlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll auf die Grenzpunkte beschränkt werden, die nicht bereits durch Gebäude- oder Mauerecken oder ähnliche Einrichtungen eindeutig und dauerhaft örtlich gekennzeichnet sind.

(2) Grenzzeichen müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit als solche erkennbar sein. Meißelzeichen oder Rohre sind zulässig.

(3) An öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen oder Gemeinbedarfsflächen sind alle Grenzpunkte zu kennzeichnen, wenn die Lage der Flurstücksgrenze örtlich nicht zu erkennen ist. Die Kennzeichnung soll die Ausübung von Ordnungsaufgaben (zum Beispiel der Bauaufsicht, Straßenaufsicht, Straßenreinigung, Forstaufsicht oder des Naturschutzes) ermöglichen. Das öffentliche Interesse an der Kennzeichnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 VermGBln ist nicht gegeben, wenn die Grenze für diese Zwecke ausreichend durch feste Einrichtungen, wie etwa Mauern, Hauswände oder Bordsteine, gekennzeichnet ist.

(4) Ist die unmittelbare Kennzeichnung eines Grenzpunktes nach Einschätzung der ausführenden Vermessungsstelle nicht möglich, darf ein 0,50 m, 1,00 m, 1,50 m oder 2,00 m entfernter Punkt auf einer von diesem Grenzpunkt abgehenden Flurstücksgrenze gekennzeichnet werden (mittelbare Kennzeichnung). Die mittelbare Kennzeichnung ist nicht zu verwenden, wenn sie mit einer anderen vorhandenen Kennzeichnung verwechselt werden kann. Der geometrische Ort einer mittelbaren Kennzeichnung ist kein Grenzpunkt und erhält keine Punktkennung.

(5) Grenzpunkte auf Brücken oder ähnlichen Bauwerken werden nicht gekennzeichnet.

(6) Die Personen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 VermGBln sind auf eine mögliche Abmarkungsverpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VermGBln hinzuweisen. Wenn die Erhaltung von unmittelbaren oder mittelbaren Kennzeichnungen von Grenzpunkten (zum Beispiel durch andauernde Bauarbeiten) gefährdet ist, kann eine Abmarkungsverpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VermGBln von der ausführenden Vermessungsstelle befristet ausgesetzt werden. Wird in der Frist das Grenzfeststellungsverfahren abgeschlossen, ist ein gesondertes Abmarkungsverfahren nach § 23 VermGBln durchzuführen, nachdem die Aussetzungsgründe entfallen sind. Die Abmarkungsverpflichtung wird dauerhaft ausgesetzt, wenn die Kennzeichnung einen unverhältnismäßigen Schaden oder Aufwand hervorrufen würde (zum Beispiel an vorhandenen Gebäuden). Die Personen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 VermGBln sind über eine Aussetzung zu informieren, sie ist in der Niederschrift über den Grenztermin zu dokumentieren.

(7) Die lineare Abweichung zwischen Ist-Koordinaten einer örtlichen Kennzeichnung und vorläufigen KoKa-Koordinaten oder KoKa-Koordinaten eines Grenzpunktes oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung darf nach vorgenommener Kennzeichnung den Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 3.2 nicht überschreiten. Die Einhaltung des Grenzwertes ist im Katastervergleich so zu dokumentieren, dass eine einfache und zweckmäßige Prüfung möglich ist (Kennzeichnungsnachweis).

(8) Grenzzeichen oder -marken an herzustellenden Flurstücksgrenzen, die sich nicht an identischen Punkten befinden, sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Wird an einer herzustellenden Grenze ein Grenzzeichen an einem identischen Punkt vorgefunden, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, soll die ausführende Vermessungsstelle im Grenztermin darauf hinweisen und das Grenzzeichen wie eine neu vorgenommene Kennzeichnung behandeln.

4.3 Grenztermin

4.3.1 Allgemeines

(1) Der Grenztermin ist von der ausführenden Vermessungsstelle in der Regel in der Örtlichkeit abzuhalten.

(2) In Einzelfällen, die in der Niederschrift über den Grenztermin zu begründen sind, und bei Sonderungen können die Darlegungen sowie die Stellungnahmen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 VermGBln in der Geschäftsstelle der ausführenden Vermessungsstelle oder schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Darlegungen und Stellungnahmen sind inhaltlich in die Niederschrift zum Grenztermin aufzunehmen. Für die schriftliche oder elektronische Stellungnahme ist den Beteiligten eine angemessene Frist einzuräumen.

(3) Bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 1 VermGBln hält den Grenztermin die Dienstkraft ab, die mit der selbstständigen Durchführung der Grenzvermessung beauftragt ist.

(4) Bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 2 VermGBln hält die nach § 3 VermGBln bestellte Person den Grenztermin ab.

(5) Bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 3 VermGBln hält die dort genannte Person den Grenztermin ab.

4.3.2 Beteiligte und zusätzliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Zum Grenztermin sind die Beteiligten einzuladen. Für die vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücke zählen dazu:

  1. Eigentümerinnen und Eigentümer und
  2. Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte (im Sinne des Artikels 231 § 5 sowie des Artikels 233 § 3 und § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [BGBEG] und Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Rechte).

(2) Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt werden (zusätzliche Beteiligte), können nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zusätzlich hinzugezogen und eingeladen werden. Das rechtliche Interesse wird zum Beispiel durch einen notariell beurkundeten Vertrag über Grundstücke (§ 311b BGB) oder Vollmacht der Personen nach Absatz 1 Buchstabe a und b oder durch Nachweis der entsprechenden Auflassungsvormerkung gegenüber der Terminleiterin oder dem Terminleiter belegt.

(3) Am Grenztermin dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, deren Interessen von den Ergebnissen der Grenzvermessung berührt werden (zum Beispiel Personen mit konkretem Erwerbsinteresse). Zusätzliche Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sind keine Beteiligten im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 2 VwVfG.

4.3.3 Einladung

(1) Zum Grenztermin sind die Beteiligten rechtzeitig mündlich, schriftlich oder elektronisch einzuladen. Zwischen dem Tag, an dem den Beteiligten die Einladung zum Grenztermin zugeht und dem Tag des Grenztermins sollen mindestens sechs Werktage liegen. Anstelle der Beteiligten selbst sind Personen mit gesetzlichem Vertretungsrecht oder Bevollmächtigte einzuladen, sofern diese verlässlich bekannt und nachweislich zur Vertretung der Beteiligten im Grenztermin befugt oder bevollmächtigt sind.

(2) Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften und Wohnungserbbaurechtsgemeinschaften kann die Einladung zum Grenztermin an eine als Verwalterin oder Verwalter bestellte Person analog zum Vorgehen nach Nummer 3.3 Absatz 2 gerichtet werden.

(3) Ist das Land Berlin beteiligt, ist die zuständige Stelle in einfacher und zweckmäßiger Weise schriftlich oder elektronisch über den bevorstehenden Grenztermin zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter durch das Land Berlin vertreten wird. In diesem Fall ist eine Einladung nach Absatz 1 erforderlich.

(4) Die Durchführung der Einladungen sowie Information über Postrückläufer sind in einfacher und zweckmäßiger Weise in der Verfahrensakte der ausführenden Vermessungsstelle zu dokumentieren. Bei Postrückläufern ist die bezirkliche Vermessungsstelle um Hilfe bei der Ermittlung der Adresse zu ersuchen. Wird der ausführenden Vermessungsstelle eine aktuelle Adresse zu spät für eine Hinzuziehung zum örtlichen Grenztermin bekannt, erfolgt die Anhörung analog zum Vorgehen nach Nummer 4.3.1 Absatz 2.

(5) Werden im ALKIS Berlin Angaben über Beteiligte, Bevollmächtigte oder Personen mit gesetzlichem Vertretungsrecht unvollständig oder unrichtig aufgeführt, so informiert die ausführende Vermessungsstelle unverzüglich die zuständige bezirkliche Vermessungsstelle.

4.3.4 Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Anhörung

(1) Im Grenztermin sind die Tatsachen, die für die Grenzermittlung, für die Festlegung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze oder für die Abmarkung entscheidungserheblich sind, anhand der Skizze zum Grenztermin darzulegen. Den Beteiligten ist die beabsichtigte Verwaltungsentscheidung zu erläutern und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Beteiligte können sich im Grenztermin durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Personen mit gesetzlichem Vertretungsrecht benötigen keine Vollmacht, müssen aber das Vertretungsrecht nachweisen.

(3) Bei einer bestehenden Flurstücksgrenze gehören der Grund für die Grenzermittlung und die Bewertung des Sachverhalts zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.

(4) Bei einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze gehören zu den entscheidungserheblichen Tatsachen:

  1. Art, Umfang und Ergebnis der Grenzherstellung,
  2. die Bedingungen für die Lage der neu zu bildenden Flurstücksgrenze sowie
  3. die Bedingungen, die für eine Sonderung erfüllt sein müssen.

(5) Bei örtlicher Kennzeichnung von Grenzpunkten gehören zu den entscheidungserheblichen Tatsachen:

  1. eine Verpflichtung zur örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten nach § 22 Absatz 2 VermGBln,
  2. Art, Umfang und Ergebnis der Grenzherstellung,
  3. Gründe für eine mittelbare Kennzeichnung von Grenzpunkten,
  4. Art der örtlichen Kennzeichnung sowie
  5. Angaben über Grenzmarken und -zeichen, die örtlich nicht mehr vorgefunden, entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

5 Auswertung

5.1 Ist-Koordinaten

Aus den Messwerten, die bei den örtlichen Vermessungsarbeiten erhoben worden sind, sind unter Beachtung der Grundsätze der Fehler- und Ausgleichungsrechnung Ist-Koordinaten der aufgemessenen Punkte zu berechnen.

5.2 Identische Punkte

5.2.1 Rekonstruktion der Aufnahmegeometrie

(1) Die ausführende Vermessungsstelle rekonstruiert einen für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabenstellung ausreichenden Bereich der ursprünglichen Aufnahmegeometrie (KoKa-Koordinaten, Vermessungslinien und geometrische Bedingungen im vermessungstechnischen Sinne) auf der Grundlage identischer Punkte und des maßgeblichen Katasternachweises.

(2) Erreicht bei der Rekonstruktion der ursprünglichen Aufnahmegeometrie eine Vermessungslinie einen Grenzpunkt, für den bereits KoKa-Koordinaten vorliegen, soll ihre Rekonstruktion spätestens dort enden. Eine Untersuchung über KoKa-Punkte hinaus ist in der Regel nicht notwendig.

5.2.2 Identitätsprüfung

(1) KoKa-Koordinaten beschreiben identische Punkte, solange die in einem Erläuterungsbericht zu dokumentierende sachverständige Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle nicht gegen ihre Maßgeblichkeit spricht. Werden KoKa-Koordinaten als nicht maßgeblich eingestuft, ist der Erläuterungsbericht unverzüglich der bezirklichen Vermessungsstelle zu übermitteln und das weitere Vorgehen vor Grenztermin und Einreichung der Vermessungsschriften einvernehmlich abzustimmen. Hat die ausführende Vermessungsstelle für den Punkt anschließend Koordinaten bestimmt, die zur Übernahme in das KoKa geeignet sind, soll die bezirkliche Vermessungsstelle den Punkt neu nummerieren und mit diesen Koordinaten übernehmen. Geschieht das im Einzelfall nicht, hat die bezirkliche Vermessungsstelle für den Punkt im Punktverzeichnis ALKIS Berlin die Eigenschaft "Erhebung (DES): Katastervermessung" zu entfernen. Abweichungen zwischen KoKa-Koordinaten und Ist-Koordinaten sind im Katastervergleich zu dokumentieren (Identitätsnachweis).

(2) Ein unmittelbar örtlich gekennzeichneter Punkt, für den keine KoKa-Koordinaten vorliegen, gilt mit seinen Ist-Koordinaten als identisch, wenn

  1. die zulässige Querabweichung von der Vermessungslinie nach Anlage 1, Nummer 2 nicht überschritten wird,
  2. die Grenzwerte für die zulässigen Abweichungen für Längenmessungen nach Anlage 1, Nummer 1 nicht überschritten werden und
  3. nach sachverständiger Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle das Prinzip der Nachbarschaft nicht verletzt ist.

Die Einhaltung der Bedingungen unter Satz 1 Buchstabe a und b ist im Katastervergleich zu dokumentieren (Liniennachweis).

(3) Eine mittelbare Kennzeichnung kann als identischer Punkt herangezogen werden, wenn die Abweichung von der im Entstehungsriss nachgewiesenen Strecke zum mittelbar gekennzeichneten Grenzpunkt nicht mehr als 0,03 m beträgt, die zulässige Querabweichung von der Vermessungslinie nicht überschritten wird und für den Grenzpunkt keine KoKa-Koordinaten vorliegen.

(4) Die Überprüfung von identischen Punkten, die keine Grenzpunkte sind (Vermessungsmarken), ist unter sachverständiger Bewertung der bei ihrer Entstehung gültigen Vermessungsvorschriften vorzunehmen. Nicht vorgefundene Vermessungsmarken können unter Zuhilfenahme von Sicherungspunkten rekonstruiert werden.

5.3 Koordinatenberechnung und Grenzabsteckungskoordinaten

(1) Die ausführende Vermessungsstelle entscheidet nach sachverständiger Bewertung auf der Grundlage der identischen Punkte, für welche zusätzlichen Punkte die Berechnung von Koordinaten erforderlich ist, um die Grenzvermessung sachgemäß durchzuführen. Für die Grenzabsteckung sind für Grenzpunkte herzustellender Grenzen Grenzabsteckungskoordinaten bereitzustellen.

(2) Ist ein Grenzpunkt einer herzustellenden Flurstücksgrenze ein Punkt, für den KoKa-Koordinaten vorliegen, sind seine KoKa-Koordinaten die Grenzabsteckungskoordinaten.

(3) Ist ein Grenzpunkt einer herzustellenden Flurstücksgrenze ein identischer Punkt, für den keine KoKa-Koordinaten vorliegen, sind seine Ist-Koordinaten die Grenzabsteckungskoordinaten.

(4) Für diejenigen Grenzpunkte herzustellender Flurstücksgrenzen, die keine identischen Punkte sind, sind aufgrund des maßgeblichen Katasternachweises und der identischen Punkte Grenzabsteckungskoordinaten zu berechnen, die für die Übernahme in das KoKa geeignet sind.

(5) Für die Berechnung der Koordinaten ist linien- oder flächenhaftes Vorgehen nach Absatz 6 und 7 zulässig.

(6) Wird bei der Berechnung linienhaft vorgegangen, ist zu beachten, dass

  1. für die Vermessungslinie, auf die sich das Entstehungsmaß bezieht, eine lineare Fehlerverteilung zugrunde zu legen ist,
  2. Koordinaten identischer Punkte als fehlerfrei gelten,
  3. für die Berechnungen von Koordinaten für Punkte nach Absatz 4 und für Punkte neu zu bildender Grenzen die Koordinaten der nächstgelegenen identischen Punkte so heranzuziehen sind, dass sich die berechneten Punkte bestmöglich im Sinne des Prinzips der Nachbarschaft einpassen sowie
  4. von veranlassenden Personen vorgegebene geometrische Bedingungen für neu zu bildende Grenzen eingehalten werden.

(7) Werden durch die ausführende Vermessungsstelle im Rahmen einer Grenzvermessung Programmsysteme zur flächenhaften Ausgleichung verwendet, ist zu beachten, dass

  1. den Beobachtungen und den im maßgeblichen Katasternachweis nachgewiesenen geometrischen Bedingungen im vermessungstechnischen Sinne (Geraden, Kreisbögen, Parallelen) angemessene Gewichtsansätze zuzuordnen sind,
  2. alle in die Ausgleichung eingeführten KoKa-Koordinaten und die Koordinaten identischer Punkte herzustellender Flurstücksgrenzen als fehlerfrei gelten sowie
  3. bei der Berechnung der Koordinaten von Punkten neu zu bildender Grenzen von den veranlassenden Personen vorgegebene geometrische Bedingungen eingehalten werden.

5.4 Herstellung bestehender Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen

5.4.1 Allgemeines

(1) Eine bestehende Flurstücksgrenze wird durch Grenzabsteckung oder durch Grenzermittlung hergestellt.

(2) Der Grenzabsteckung sind Grenzabsteckungskoordinaten zugrunde zu legen. Für die sachgemäße Ausführung der Grenzabsteckung ist das Prinzip der Nachbarschaft zu beachten. Ist ein Grenzpunkt in das KoKa übernommen worden, genügt es, seine KoKa-Koordinaten abzustecken. Ursprüngliche Messungs- und Auswertungsvorgänge müssen in der Regel nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Grenzermittlung wird die Lage herzustellender Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte nach sachverständiger Bewertung des Sachverhalts ermittelt und eindeutig bestimmt. Eine Grenzermittlung ist erforderlich, wenn

  1. eine Grenzabsteckung nicht zur Grenzherstellung führt,
  2. die Katasterunterlagen nicht einwandfrei sind oder
  3. KoKa-Koordinaten eines Grenzpunktes einer herzustellenden Flurstücksgrenze nicht maßgeblich sind und sich die Ursache nicht durch sachverständige Bewertung der Katasterunterlagen klären lässt.

(4) Ein durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder kraft Gesetzes festgelegter Grenzverlauf ist maßgeblich. Für die Grenzpunkte sind Koordinaten zu berechnen, die für die Übernahme in das KoKa geeignet sind (vorläufige KoKa-Koordinaten). Der Grenzverlauf ist in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

5.4.2 Umfang der Grenzherstellung

(1) Bestehende Flurstücksgrenzen sind in dem Umfang herzustellen, wie es zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgabenstellung der Grenzvermessung entsprechend der Veranlassung erforderlich ist.

(2) Aufgrund der Grenzvermessung wegfallende Flurstücksgrenzen sind nicht herzustellen, es sei denn, die Herstellung ist von einer berechtigten Person veranlasst worden oder aus fachtechnischen Gründen erforderlich.

(3) Soll eine neu zu bildende Flurstücksgrenze festgelegt werden und liegen für alle Grenzpunkte des Flurstücks KoKa-Koordinaten vor, sind nur die Flurstücksgrenzen herzustellen, in die Grenzpunkte neu eingebunden werden. Soll die neu zu bildende Flurstücksgrenze entsprechend der Veranlassung eine geometrische Bedingung erfüllen, die von der Lage einer bestehenden Flurstücksgrenze abhängig ist, ist auch diese Flurstücksgrenze herzustellen.

(4) Liegen nicht für alle Grenzpunkte des Flurstücks KoKa-Koordinaten vor, sind die Flurstücksgrenzen des zu zerlegenden Flurstücks herzustellen, wenn das zu zerlegende Flurstück kleiner als 1.000 m2 ist. Das gilt nicht, wenn das Flurstücksteil über das verfügt wird, nicht größer als 25 m2 ist. Ist das zu zerlegende Flurstück größer als 1.000 m2, darf von der Herstellung der Flurstücksgrenzen des Flurstücksteils, über das nicht verfügt wird (Reststück), jedoch abgesehen werden, wenn dieses größer als 1.000 m2 oder größer als 3/4 des zu zerlegenden Flurstücks ist. Unter der Bedingung des Satzes 2 oder 3 genügt es, die Flurstücksgrenzen herzustellen, in die Grenzpunkte neu eingebunden werden.

5.4.3 Grenzabsteckung

(1) Örtlich gekennzeichnete Grenzpunkte herzustellender Flurstücksgrenzen gelten als hergestellt, wenn

  1. für Grenzpunkte nach Nummer 5.3 Absatz 2 der Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 3.1 nicht überschritten wird oder
  2. ihre Ist-Koordinaten nach Nummer 5.3 Absatz 3 Grenzabsteckungskoordinaten sind und
  3. die Überprüfung des Grenzpunktes durch vorhandene Bezugsmaße nach sachverständiger Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle keinen Anlass zu weitergehenden Untersuchungen gibt.

(2) Örtlich nicht gekennzeichnete Grenzpunkte herzustellender Flurstücksgrenzen gelten als hergestellt, wenn

  1. Grenzabsteckungskoordinaten nach Nummer 5.3 vorliegen und
  2. die Überprüfung des Grenzpunktes durch vorhandene Bezugsmaße nach sachverständiger Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle keinen Anlass zu weitergehenden Untersuchungen gibt.

(3) Der durch hergestellte Grenzpunkte definierte örtliche Grenzverlauf ist mit dem örtlichen Besitzstand unter Einbeziehung vorhandener Bezugs- und Abstandsmaße zu vergleichen (Grenzvergleich).

(4) Die Herstellung der Grenzpunkte nach Absatz 1 und 2, der Grenzvergleich sowie die Überprüfung der zulässigen Längenabweichungen nach Anlage 1, Nummer 1 können unter Verwendung der Grenzabsteckungskoordinaten rechnerisch vorgenommen werden, wenn die ausführende Vermessungsstelle aufgrund der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Grenzvermessung über alle notwendigen Koordinaten und Maße verfügt.

(5) Die Flurstücksgrenze gilt als durch Grenzabsteckung hergestellt, wenn

  1. ihre Grenzpunkte hergestellt sind und der Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 1 nicht überschritten ist oder Überschreitungen auf offensichtlichen Unrichtigkeiten (Schreib- und Rechenfehler) beruhen und diese durch sachverständige Bewertung der Katasterunterlagen in einem Erläuterungsbericht einwandfrei geklärt werden konnten sowie
  2. die sachverständige Bewertung des Grenzvergleichs durch die ausführende Vermessungsstelle nicht gegen die Maßgeblichkeit des Katasternachweises spricht.

5.4.4 Grenzermittlung

(1) Für die Grenzermittlung sind alle Katasterunterlagen unter Berücksichtigung vorgefundener Grenzzeichen und -marken und unterirdischer Sicherungen sowie von Abstands- und Bezugsmaßen auszuwerten. Falls erforderlich, müssen weitere Nachweise des Liegenschaftskatasters, insbesondere Niederschriften über den Grenztermin, sonstige vermessungstechnische Unterlagen, der Besitzstand oder andere Beweismittel für die Grenzermittlung herangezogen werden.

(2) Für die durch Grenzermittlung hergestellten Grenzpunkte sind Koordinaten zu berechnen, die für die Übernahme in das KoKa geeignet sind (vorläufige KoKa-Koordinaten).

(3) Kann die Lage der bestehenden Flurstücksgrenze nicht durch sachverständige Bewertung des Sachverhalts festgelegt werden, weil die Unterlagen nach Absatz 1 widersprüchlich, nicht geeignet oder nicht vorhanden sind, muss der Grenzverlauf angehalten werden, den die Beteiligten übereinstimmend angeben. Die ausführende Vermessungsstelle kann eine Anhörung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 1 Absatz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 26 VwVfG auch im Rahmen des Grenztermins vornehmen sowie mündliche, schriftliche oder elektronische Äußerungen der Beteiligten einholen.

(4) Ist eine Übereinstimmung der Beteiligten hinsichtlich des Grenzverlaufs nicht zu erzielen, so sind diese auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Die betreffende Flurstücksgrenze ist im Vermessungsriss durch den Hinweis "streitig" und im ALKIS Berlin durch den im ALKIS-OK Berlin dafür vorgesehenen Hinweis zu kennzeichnen.

(5) Ist die streitige Grenze für die Festlegung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze erforderlich, ist die Grenzvermessung ohne diese Festlegung zu beenden.

(6) Zur Grenzermittlung gehört ein Erläuterungsbericht.

5.5 Festlegung neu zu bildender Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen

(1) Die Lage einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze richtet sich nach den Angaben der zur Veranlassung der Grenzvermessung Berechtigten, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einem kraft Gesetzes festgelegten Grenzverlauf.

(2) Der Berechnung der vorläufigen KoKa-Koordinaten neuer Grenzpunkte sind vorhandene KoKa-Koordinaten oder vorläufige KoKa-Koordinaten der Grenzpunkte hergestellter Flurstücksgrenzen nach Nummer 5.6 Absatz 1 und 2 zugrunde zu legen.

(3) Durch Sonderung können neu zu bildende Flurstücksgrenzen ohne Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen festgelegt werden.

(4) Durch Sonderung nach KoKa-Koordinaten können neu zu bildende Flurstücksgrenzen rechnerisch festgelegt werden, wenn die Lage der neu zu bildenden Flurstücksgrenzen eindeutig vorgegeben ist und für die bestehenden und nicht wegfallenden Grenzpunkte aller Flurstücksgrenzen der betroffenen Flurstücke KoKa-Koordinaten vorliegen.

(5) Durch Sonderung nach dem Katasternachweis kann eine neu zu bildende Flurstücksgrenze festgelegt werden, wenn

  1. die neu zu bildende Flurstücksgrenze nur bestehende Grenzpunkte verbindet,
  2. die zur Veranlassung der Grenzvermessung Berechtigten auf die Herstellung der bestehenden Flurstücksgrenzen des zu zerlegenden Flurstücks ausdrücklich verzichten.

(6) Durch Sonderung im ALKIS Berlin kann die bezirkliche Vermessungsstelle eine neu zu bildende Flurstücksgrenze festlegen, wenn Flächen entsprechend Nummer 2 Absatz 7 unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Vermögensträgern zugeordnet werden oder vorhandene Straßen-, Wege-, Plätze- und Gewässerflurstücke im Liegenschaftskataster zweckmäßig geführt werden oder lediglich Trennstücke mit geringem Wert, untergeordneter Fläche und wenigen Grenzpunkten entstehen sollen. Voraussetzung ist, dass

  1. für das zu zerlegende Flurstück einwandfreie Katasterunterlagen vorliegen,
  2. die zur Veranlassung der Grenzvermessung Berechtigten auf die Herstellung der bestehenden Flurstücksgrenzen des zu zerlegenden Flurstücks ausdrücklich verzichten sowie
  3. die Gewissheit besteht, dass die im Vermessungsriss nachgewiesenen dauerhaften Punkte oder geometrischen Bedingungen, die die neu zu bildenden Flurstücksgrenzen eindeutig bestimmen, im Rahmen einer späteren Grenzvermessung in die Örtlichkeit übertragen werden können.

Die bezirkliche Vermessungsstelle kann im Einzelfall von den unter Satz 1 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen abweichen, wenn die ordnungsgemäße Führung des Liegenschaftskatasters sichergestellt ist. Durch eine Sonderung im ALKIS Berlin dürfen keine neuen KoKa-Punkte entstehen.

(7) Die ausführende Vermessungsstelle hat bei einer Sonderung die Personen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 VermGBln auf eine mögliche Verpflichtung zur örtlichen Kennzeichnung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 VermGBln hinzuweisen.

(8) Die Bildung von Flurstücken, die aufgrund ihrer geringen Größe eine übersichtliche Führung des Liegenschaftskatasters beeinträchtigen, ist von den Vermessungsstellen nach § 2 VermGBln zu vermeiden. Müssen im Einzelfall aufgrund besonderer Anforderungen solche Flurstücke vorübergehend gebildet werden, soll angestrebt werden, den Zustand durch Verschmelzung mit einem benachbarten Flurstück und gegebenenfalls grundbuchliche Abschreibung und Vereinigung wieder aufzulösen.

5.6 Vorläufige KoKa-Koordinaten

(1) Die Grenzabsteckungskoordinaten hergestellter Grenzpunkte, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, sind nach erfolgreicher Grenzabsteckung die vorläufigen KoKa-Koordinaten.

(2) Die Koordinaten eines in einer Grenzermittlung hergestellten Grenzpunktes sind die vorläufigen KoKa-Koordinaten.

(3) Die Koordinaten neu zu bildender Grenzpunkte sind nach Grenzherstellung oder Sonderung nach KoKa-Koordinaten und im Fall der Nummer 5.4.1 Absatz 4 die vorläufigen KoKa-Koordinaten.

5.7 Flächenberechnung

(1) Die Fläche muss für jedes Flurstück berechnet werden,

  1. das durch Neubildung von Flurstücksgrenzen entsteht,
  2. das aufgrund von Urteilen, gerichtlichen Vergleichen oder Gesetzen von einer Grenzveränderung mit rechtlicher Wirkung betroffen ist,
  3. das von einer Grenzherstellung im ganzen Umfang betroffen ist,
  4. das einen Grenzpunkt einer herzustellenden Grenze aufweist, dessen KoKa-Koordinaten von der ausführenden Vermessungsstelle nach der einvernehmlichen Abstimmung nach Nummer 5.2.2 Absatz 1 Satz 2 als nicht maßgeblich eingestuft werden oder
  5. für das erstmals für alle Grenzpunkte KoKa-Koordinaten vorliegen.

Flächenberechnungen nach Satz 1 Buchstabe d sind für Nachbarflurstücke von der ausführenden Vermessungsstelle nur durchzuführen, wenn dafür keine zusätzlichen Messungen in der Örtlichkeit erforderlich sind. Im Rahmen von Flächenberechnungen ist geodätisch zu runden.

(2) Liegen Flurstücksabschnitte für Nutzungsarten vor, sind aus den Koordinaten der Begrenzungspunkte die Flächen der Abschnitte zu berechnen.

(3) Wenn mehrere neu zu bildende Flurstücke, die örtlich zusammenhängen, ein Grundstück im Rechtssinne bilden (Besitzstück) oder nach Auskunft der veranlassenden Person bilden werden, so ist auch die Fläche des Besitzstücks zu berechnen.

(4) Die Flächen sind ausgehend von KoKa-Koordinaten oder vorläufigen KoKa-Koordinaten aller Grenzpunkte des Flurstücks auf zwei Nachkommastellen (dm2) zu berechnen und zusätzlich auf m2 gerundet anzugeben. Bei Sonderungen nach dem Katasternachweis oder im ALKIS Berlin können geeignete andere Koordinaten verwendet werden. Nur ausnahmsweise, wenn ein Flurstück mit einer Fläche von weniger als der Hälfte eines Quadratmeters gebildet werden muss, ist die Fläche auf dm2 anzugeben.

(5) Die Ermittlung der Fläche durch Abzug einer neu zu bildenden Teilfläche von der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Fläche ("Buchfläche") ist zulässig, wenn unter den Bedingungen der Nummer 5.4.2 Absatz 4 nicht alle Flurstücksgrenzen des zu zerlegenden Flurstücks hergestellt werden ("Rest durch Abzug").

(6) Die ausführende Vermessungsstelle hat die berechnete Fläche mit der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Fläche ("Buchfläche") zu vergleichen und festzustellen, ob der Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 4 eingehalten wird.

(7) Die berechneten Flächen sind von der bezirklichen Vermessungsstelle in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn sie nach sachverständiger Bewertung den bisherigen Flächennachweis verbessern. Das trifft im Allgemeinen zu, wenn die sich aus dem Vergleich mit den in den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters nachgewiesenen Flächen ergebenden Flächendifferenzen den Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 4 überschreiten oder die Flächen erstmals aus vorläufigen KoKa-Koordinaten oder KoKa-Koordinaten berechnet wurden.

(8) Sind die berechneten Flächen nicht nach Absatz 7 in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, so sind sie auf die unverändert bleibenden, bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flächen zurückzuführen.

(9) Wird die Fläche eines Flurstücks in einer weiteren Grenzvermessung erneut berechnet, so ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Fläche zu überprüfen.

6 Dokumentation

6.1 Vermessungsschriften

(1) Die Vermessungsschriften dokumentieren schlüssig und in nachvollziehbarer Form den Erhebungs- und Auswertungsprozess sowie die Ergebnisse der Grenzvermessung. Sie enthalten die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen.

(2) Die Vermessungsschriften bestehen aus Vermessungsriss, Niederschrift über den Grenztermin und zusätzlichen Belegen.

(3) Öffentliche Urkunden sind:

  1. Vermessungsriss und
  2. Niederschrift über den Grenztermin.

(4) Die zusätzlichen Belege umfassen:

  1. Koordinatenverzeichnis,
  2. Katastervergleich,
  3. Flächenberechnung,
  4. Punktübersicht mit Erhebungsnachweis,
  5. GNSS-Messprotokolle,
  6. Tachymeter-Messprotokolle,
  7. Berechnungsprotokolle,
  8. gegebenenfalls den Erläuterungsbericht,
  9. vorgeschriebene digitale Datensätze,
  10. weitere Belege (zum Beispiel über die Abstimmung nach Nummer 3.1 Absatz 3 Satz 2, Nachweise über die unveränderte örtliche Lage von Anschlusspunkten, das Inhaltsverzeichnis des Produktionsauftrages nach Nummer 6.5 Absatz 9).

(5) Zusätzliche Belege sind mit einem Hinweis zu versehen, der eine Zuordnung zum Vermessungsriss ermöglicht. Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 2 VermGBln sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 VermGBln verwenden als Hinweis den Bezeichner aus der Technischen Richtlinie Formatvorgaben.

6.2 Fertigungsaussage

(1) Auf dem Vermessungsriss ist folgende Fertigungsaussage aufzuführen: "Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermessungsschriften sind geprüft und werden hiermit bescheinigt".

(2) Durch die Fertigungsaussage wird versichert, dass

  1. die Grenzvermessung der Veranlassung entsprechend ausgeführt worden ist,
  2. der Anschluss an das amtliche Lagebezugssystem, die Berechnung der Koordinaten und Flächen sowie Genauigkeit und Zuverlässigkeit den Vorschriften entsprechen,
  3. die vermessungstechnischen Ermittlungen durch die Person nach § 2 Absatz 2 oder 3 VermGBln in dem Umfange persönlich vorgenommen worden sind, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen erforderlich ist,
  4. die Messungen und Berechnungen schlüssig und in nachvollziehbarer Form dokumentiert sind,
  5. Vermessungsriss und Niederschrift über den Grenztermin durchgreifend kontrolliert worden sind sowie
  6. aus den digital oder auf andere Weise bereitgestellten Vermessungsunterlagen der maßgebliche Katasternachweis sachgerecht zusammengestellt wurde.

(3) Führt eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 2 VermGBln die Grenzvermessung aus, unterschreibt die nach § 3 VermGBln bestellte Person die Fertigungsaussage und siegelt den Vermessungsriss.

(4) Führt eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 1 VermGBln die Grenzvermessung aus, unterschreibt die Leiterin oder der Leiter der Vermessungsstelle die Fertigungsaussage unter Angabe ihrer Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung.

(5) Führt eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 3 VermGBln die Grenzvermessung aus, unterschreibt die in § 2 Absatz 3 VermGBln genannte Person die Fertigungsaussage unter Angabe ihrer Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung.

6.3 Vermessungsriss

(1) Die Ergebnisse der Grenzvermessung sind im Vermessungsriss nachzuweisen.

(2) Im Vermessungsriss werden durch vermessungstechnische Ermittlungen der ausführenden Vermessungsstelle festgestellte Tatbestände an Grund und Boden beurkundet. Er dokumentiert insbesondere die rekonstruierte Aufnahmegeometrie, die Einhaltung geometrischer Bedingungen für neu zu bildende Grenzen und ermöglicht in Verbindung mit dem Katastervergleich die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Katasternachweis.

(3) Strecken werden als Horizontalstrecken in der Höhe des Messungsgebietes (örtliche Strecken) dokumentiert. Es ist keine Reduktion auf das Referenzellipsoid oder Abbildungskorrektion vorzunehmen.

(4) Maße im Vermessungsriss sind, soweit es möglich ist, auf Koordinaten identischer Punkte und Ist-Koordinaten anderer Punkte zurückzuführen.

(5) Weicht ein im Vermessungsriss nachgewiesenes Maß von dem Bestimmungsmaß unerlaubt ab, so sind die beiden Maße im Erläuterungsbericht gegenüberzustellen und die getroffene Entscheidung zu begründen. Maßstreichungen im Entstehungsriss und eine erneute Erfassung des Entstehungsrisses für KUNO sind nicht durchzuführen. Das im Vermessungsriss nachgewiesene Maß ist mit einem nachgestellten und eingeklammerten "E" zu kennzeichnen (Hinweis auf den Erläuterungsbericht).

(6) Örtliche Kennzeichnungen (Grenzmarken und -zeichen), deren Querabweichungen von einer rekonstruierten Vermessungslinie zulässig sind, sowie Grenzpunkte, deren KoKa-Koordinaten oder vorläufige KoKa-Koordinaten nicht mehr als 0,04 m in Querrichtung von der Vermessungslinie abweichen, werden auf der Vermessungslinie dargestellt. Überschreitet die lineare Abweichung zwischen den Ist-Koordinaten einer örtlichen Kennzeichnung und den KoKa-Koordinaten eines Grenzpunktes nicht den Wert 0,03 m, werden Grenzpunkt und Symbol für die Kennzeichnung in einem Punkt dargestellt.

(7) Gerechnete Maße sind nur zu klammern, wenn die ausführende Vermessungsstelle die Tatsache der Berechnung ausdrücklich hervorheben möchte.

(8) Der Kopf des Vermessungsrisses enthält den Namen der Person, die die örtlichen Vermessungen verantwortlich ausgeführt hat, unter Angabe der Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, gegebenenfalls der Nummer der Vermessungserlaubnis sowie der Datumsangaben der örtlichen Vermessungen.

(9) Der Vermessungsriss enthält insbesondere:

  1. für Grenzpunkte vorhandene und reservierte amtliche Punktnummern, die Art der örtlichen Kennzeichnung und deren relative Höhe ober- oder unterhalb der Erdoberfläche,
  2. Bezugs- und Abstandsmaße,
  3. die Längen der hergestellten und neu zu bildenden Flurstücksgrenzen,
  4. Flurstücks- und Flurnummern,
  5. Landes-, Bezirks-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen sowie die Landes-, Bezirks-, Gemarkungsnamen,
  6. Namen von Straßen, Wegen, Plätzen und Gewässern sowie Grundstücksnummern,
  7. vorhandene und nicht eingemessene Gebäude als Skizze, von der ausführenden Vermessungsstelle gemäß Nummer 4.1 Absatz 11 eingemessene Gebäude oder Gebäudeteile mit amtlichen Punktnummern und Bemaßung,
  8. Hinweise auf Sonderungen,
  9. Radien von Kreisbögen,
  10. Hinweise auf verwendete Unterlagen und den Erläuterungsbericht,
  11. Hinweise auf vorgefundene unterirdische Sicherungen,
  12. Hinweise auf Behebungen unerheblicher Mängel an örtlichen Kennzeichnungen,
  13. bei einem Vermessungsobjekt mit Wassergrenze deren aufgemessenen örtlichen Verlauf,
  14. Nummer des Kilometerquadrates,
  15. einen Nordpfeil sowie
  16. die Fertigungsaussage.

(10) Lagen vor einer Grenzvermessung nicht für alle Grenzpunkte der herzustellenden Flurstücksgrenzen KoKa-Koordinaten vor, sind im Vermessungsriss zusätzlich folgende Informationen zu dokumentieren:

  1. die für den eindeutigen Nachweis und die Kontrolle der Lage der herzustellenden oder neu zu bildenden Flurstücksgrenze im Rahmen der Rekonstruktion einer Vermessungslinie bestimmten Maße (zum Beispiel Steinbreiten, Spannmaße, Endmaße) sowie Anlegemaße,
  2. verwendete Vermessungslinien sowie
  3. aus Koordinaten berechnete Sicherungsmaße und andere Kontrollmaße, soweit es zum Vergleich mit dem maßgeblichen Katasternachweis notwendig ist.

(11) Rekonstruierte Vermessungslinien sind so nachzuweisen, dass der direkte Vergleich mit dem System, in dem die Bestimmungsmaße ermittelt wurden, ermöglicht wird.

6.4 Niederschrift über den Grenztermin

(1) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die entscheidungserheblichen Tatsachen und das Ergebnis der Anhörung in Form der Stellungnahmen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen dokumentiert werden.

(2) Die Niederschrift besteht aus Text und Skizze und darf keine Mängel aufweisen, die ihre Beweiskraft als öffentliche Urkunde aufheben oder mindern können.

(3) Für die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Grenztermin ist eine Skizze auf einer besonderen Seite anzufertigen. Personenbezogene Daten aus der Liste nach Nummer 6.4.1 Absatz 1 Buchstabe i sind nicht Bestandteil der Skizze.

(4) Der Text ist inhaltlich klar und eindeutig abzufassen. Dabei soll so weit wie möglich auf die Skizze Bezug genommen werden, um den Text zu verkürzen.

(5) Text und Skizze sind fest miteinander zu verbinden. Siegel und Unterschrift befinden sich auf der letzten Seite der Niederschrift. Alle Seiten der Niederschrift sind zu nummerieren.

(6) Kann im Einzelfall, etwa wegen ihrer Größe, die Skizze nicht mit dem Text verbunden werden, ist im Text ausdrücklich zu vermerken, dass die Skizze Bestandteil der Niederschrift ist. Auf der Skizze ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Ist eine Skizze nicht fest mit den Seiten des Textes verbunden, ist sie zu siegeln und zu unterschreiben.

(7) Im Grenztermin vorgebrachte Aussagen, die nicht in die Niederschrift aufgenommen wurden, können durch einen Nachtragsvermerk in der Niederschrift dokumentiert werden. Werden nachträglich entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt, die zu einer anderen Grenzherstellung führen, oder werden entscheidungserhebliche Tatsachen erst nach einem Grenztermin vorgebracht, ist die Durchführung eines weiteren Grenztermins erforderlich.

6.4.1 Text

(1) Der Text der Niederschrift über den Grenztermin muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der ausführenden Vermessungsstelle,
  2. die gesetzliche Grundlage sowie die Zielsetzung der Grenzvermessung,
  3. die Benennung des Vermessungsobjektes (Bezirk, Gemarkung, Flur, Flurstück),
  4. Ort und Datum des Grenztermins,
  5. den Namen der Terminleiterin oder des Terminleiters,
  6. die Veranlassung der Grenzvermessung, gegebenenfalls unter Verweis auf wesentliche Unterlagen (Urkundenrollen-Nummer),
  7. das Ergebnis der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung unter Verwendung der zutreffenden Formulierung nach Nummer 3.2 Absatz 1 sowie im Falle Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe c mit der Benennung der Bescheide und Baulasten und im Falle Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe d unter Beifügung der Willenserklärungen nach Nummer 2 Absatz 5 als fester Bestandteil der Niederschrift,
  8. Zeitpunkt und Form der Einladung,
  9. eine Liste, die die Namen der Personen nach Nummer 4.3.2 Absatz 1 und 2 und der Personen mit Vollmacht oder gesetzlichem Vertretungsrecht aufführt und ihnen mindestens folgende Angaben zuordnet: eine laufende Nummer, die entsprechende Flurstücksnummer, die Adresse, einen Hinweis auf die persönliche Anwesenheit beim Grenztermin, einen Hinweis auf die Art der Beteiligung,
  10. bei zusätzlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Nummer 4.3.2 Absatz 3 die Gründe für die Teilnahme,
  11. die Beschreibung der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen und zur Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen nach Nummer 4.3.4 Absatz 1, 3 und 4,
  12. die Beschreibung der entscheidungserheblichen Tatsachen zur örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten nach Nummer 4.3.4 Absatz 5,
  13. Angaben über Grenzmarken und -zeichen, die örtlich nicht mehr vorgefunden, entfernt oder unkenntlich gemacht wurden (soweit nicht unter Buchstabe l behandelt),
  14. den Hinweis auf Art und Behebung von unwesentlichen Mängeln an Grenzmarken,
  15. den Hinweis auf Änderungen der Flächenangabe durch eine Grenzherstelung,
  16. den Hinweis auf wegfallende Flurstücksgrenzen,
  17. gegebenenfalls erläuternde Hinweise zu einer Wassergrenze,
  18. die Stellungnahmen der am Grenztermin teilnehmenden Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sowie
  19. den Namen, die Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung sowie die Unterschrift der beurkundenden Person.

(2) Die Liste nach Absatz 1 Buchstabe i ist auf einer von anderen textlichen Inhalten freizuhaltenden Seite innerhalb der Niederschrift aufzuführen und im Text die in der Liste geführten Personen durch ihre laufende Nummer zu bezeichnen. Die Seite mit der Liste ist nach den Angaben nach Absatz 1 Buchstabe g einzufügen, die folgende Seite enthält die Skizze.

(3) Der Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe q hat im Fall einer Bundeswasserstraße mindestens den Inhalt, dass die konkret zu beschreibende Grenze eine Flurstücksgrenze ist, die Eigentumsgrenze im Sinne der Grundbuchordnung durch die Uferlinie repräsentiert wird, durch Veränderungen der Uferlinie eine Eigentumsveränderung außerhalb des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes erfolgen kann und für die Feststellung der Uferlinie ein Antrag eines Beteiligten bei der Wasserbehörde erforderlich ist.

6.4.2 Skizze

(1) Die Skizze stellt das Vermessungsobjekt grafisch dar. Es ist das Ausmaß an Übereinstimmung mit dem Vermessungsriss ausreichend, das eine für die Beteiligten nachzuvollziehende Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen in der Örtlichkeit ermöglicht. Die ausführende Vermessungsstelle entscheidet nach sachverständiger Bewertung, welche Maße auf Dezimeter gerundet angegeben werden.

(2) Die Skizze enthält insbesondere Folgendes:

  1. die bestehenden und neu zu bildenden Flurstücksgrenzen,
  2. den örtlichen Grenzverlauf,
  3. soweit für die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen zweckmäßig, grenznahe Einrichtungen sowie Abstands- und Bezugsmaße,
  4. auf dem von der Grenzvermessung betroffenen Flurstück stehende Gebäude als Skizze,
  5. die Art der örtlichen Kennzeichnung der Grenzpunkte,
  6. den Abstand einer mittelbaren Kennzeichnung vom Grenzpunkt,
  7. Hinweise auf Grenzzeichen, die entfernt oder unkenntlich gemacht wurden,
  8. Flur-, Flurstücks- und Grundstücksnummern,
  9. Landes-, Bezirks-, Gemarkungsnamen und Namen der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie
  10. einen Nordpfeil.

(3) Grenzpunkte sind so zu bezeichnen, dass sie dem Textteil eindeutig zugeordnet werden können.

(4) Die Skizze ist mit einer Erklärung der verwendeten Zeichen und Farben zu versehen.

6.5 Zusätzliche Belege

(1) Das Koordinatenverzeichnis enthält alle nummerierten Punkte, die im Vermessungsriss oder der Punktübersicht enthalten sind. Die ausführende Vermessungsstelle entscheidet, welche Punkte zusätzlich aufgenommen werden. Das Koordinatensystem, die Höhenanomalie und die Geländehöhe sind nachzuweisen. Für jeden Punkt ist mindestens die Punktkennung oder die vorläufige Punktnummer, die Koordinaten und der Lagestatus aufzuführen. Punkte, die über eine Punktkennung und eine vorläufige Punktnummer verfügen, sind nur unter der Punktkennung aufzunehmen. Die Koordinaten gegebener und berechneter Punkte sind übersichtlich zusammenzustellen und nach der Punktkennung beziehungsweise der Punktnummer zu ordnen.

(2) Der Katastervergleich dokumentiert:

  1. für örtlich gekennzeichnete Grenzpunkte die Abweichung zwischen KoKa-Koordinaten oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung und den durch Messung bestimmten Ist-Koordinaten (Identitätsnachweis),
  2. die Abweichung zwischen KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten eines Grenzpunktes oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung und den nach der vorgenommenen örtlichen Kennzeichnung bestimmten Ist-Koordinaten (Kennzeichnungsnachweis),
  3. die Abweichungen zwischen der aus KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten oder anderen aufgrund der Messung bestimmten Koordinaten abgeleiteten Vermessungslinie und der durch den maßgeblichen Katasternachweis nachgewiesenen Vermessungslinie (Liniennachweis) sowie
  4. mindestens für herzustellende Grenzen die Abweichung zwischen der aus KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten berechneten Strecke und dem Entstehungsmaß (Streckennachweis).

Punkte, die über eine Punktkennung und eine vorläufige Punktnummer verfügen, sind nur unter der Punktkennung in den Katastervergleich aufzunehmen. Die Punkte im Identitäts- und Kennzeichnungsnachweis sind nach Punktkennung beziehungsweise Punktnummer zu ordnen.

(3) Die Dokumentation der Flächenberechnung besteht aus

  1. dem Berechnungsprotokoll der Flächenberechnung und ihrem Ergebnis,
  2. der Gegenüberstellung der Fläche des alten Bestandes mit der neu berechneten Fläche,
  3. der Feststellung, ob der zulässige Grenzwert nach Anlage 1, Nummer 4 eingehalten wird.

(4) Die Punktübersicht ist ein Auszug aus dem Vermessungsriss, in dem die Punktnummern aller Punkte enthalten sind. Sie muss mindestens die Flurstücksgrenzen, die Tatsächliche Nutzung und ihre Grenzen, Flurstücks-, Flur- und Grundstücksnummern, Gemarkungs- und Flurgrenzen und Namen der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, den Nordpfeil und gegebenenfalls Gebäude als Skizze und die Grenzen des Kilometerquadrates enthalten. Die Punktübersicht dokumentiert zusätzlich als Erhebungsnachweis die nach Nummer 4.1 Absatz 12 erhobenen Daten in einfacher und zweckmäßiger Weise. Die Nachweise zur Grundstücksnummerierung erfolgen durch Zusätze zur jeweiligen Grundstücksnummer in Grün [B] Grundstücksnummer beleuchtbar, [V] Grundstücksnummer vorhanden, aber nicht beleuchtbar, [N] Grundstücksnummer nicht vorhanden. Die Feststellungen zu Nummer 4.1 Absatz 12 Satz 2 sind symbolhaft in Rot darzustellen. Temporäre Aufnahmepunkte sind nicht in der Punktübersicht oder dem Vermessungsriss aufzuführen.

(5) Das GNSS-Messprotokoll dokumentiert die Ergebnisse der Messung in Form des Protokolls für hoheitliche GNSS Vermessungen mit SAPOS in Berlin nach AV SAPOS®.

(6) Das Tachymeter-Messprotokoll dokumentiert die Erhebung der Messdaten, angebrachte Korrekturen und Reduktionen sowie Gerätenummer und -typ.

(7) Das Berechnungsprotokoll dokumentiert die Berechnung der Koordinaten schlüssig und in nachvollziehbarer Form.

(8) Der Erläuterungsbericht dokumentiert die von der ausführenden Vermessungsstelle getroffene Entscheidung und deren wesentliche Gründe.

(9) Das Inhaltsverzeichnis des Produktionsauftrages über die Zusammenstellung des maßgeblichen Katasternachweises unter Nutzung von KUNO ist eine von GEON erzeugte Protokolldatei und enthält das Ergebnis der Abfrage und eine Liste der von der ausführenden Vermessungsstelle heruntergeladenen Dateien.

(10) Die digitalen Datensätze umfassen alle vorgeschriebenen Dateien.

7 Einreichung

(1) Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 2 und 3 VermGBln reichen die Vermessungsschriften datenschutzgerecht in elektronischer Form bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle ein, soweit die Technische Richtlinie Formatvorgaben nichts anderes bestimmt.

(2) Von der bezirklichen Vermessungsstelle in Papierform zusammengestellte Vermessungsunterlagen sind zusammen mit den Vermessungsschriften einzureichen.

(3) Wird der Vermessungsriss nicht elektronisch eingereicht, ist er auf einem alterungsbeständigen und reißfesten Zeichenträger in den Formaten DIN A4 oder DIN A3 (Unterformat, Heftrand) dokumentensicher zu erstellen. Werden Vermessungsrisse im Format DIN A3 geführt, sind sie beiderseits der Faltkante circa 1 cm von Eintragungen freizuhalten. Berichtigungen und Ergänzungen im Vermessungsriss sind als solche zu kennzeichnen und mit Unterschrift und Datum zu versehen.

8 Qualitätskontrolle

(1) Die bezirkliche Vermessungsstelle überprüft eingereichte Vermessungsschriften vor der Übernahme in zweckmäßiger Weise stichprobenartig daraufhin, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.

(2) Eingereichte Vermessungsschriften sind in formeller Hinsicht daraufhin zu prüfen, ob

  1. sie vollständig sind,
  2. Urkunden keine Mängel aufweisen, die ihre Beweiskraft mindern oder aufheben,
  3. die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Niederschrift über den Grenztermin in Übereinstimmung mit den im Vermessungsriss nachgewiesenen Ergebnissen dargelegt sind,
  4. Bezirk, Gemarkung, Flur, Flurstück und Lagebezeichnung des Vermessungsobjektes richtig bezeichnet sind,
  5. die Nummerierung der Grenzpunkte keine Mängel enthält sowie
  6. die Regelungen Technischer Richtlinien bezüglich der Form eingehalten worden sind.

(3) Eingereichte Vermessungsschriften sind in inhaltlicher Hinsicht stichprobenartig daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei der örtlichen Vermessung die Bestimmungen der Nummer 4.1 Absatz 1 bis 3 beachtet worden sind,
  2. bei der Grenzermittlung der Sachverhalt sachverständig bewertet worden ist und
  3. die Regelungen dieser Ausführungsvorschriften und Technischer Richtlinien bezüglich des Inhalts eingehalten worden sind.

Ergeben sich hierbei Bedenken, so ist die Prüfung zu erweitern.

(4) Mängel, die nicht von der bezirklichen Vermessungsstelle behoben werden können und kein Übernahmehindernis darstellen, werden von der ausführenden Vermessungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach der Information über die Mängel beseitigt.

(5) Mängel, die Übernahmehindernisse darstellen, werden der ausführenden Vermessungsstelle schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Sofern erforderlich, sind in Papierform eingereichte Vermessungsschriften oder Vermessungsunterlagen zurückzugeben.

(6) Der ausführenden Vermessungsstelle ist Gelegenheit zu geben, die Übernahmehindernisse in angemessener Frist zu beseitigen und die korrigierten Datensätze und Dokumente der bezirklichen Vermessungsstelle zu übermitteln.

(7) Sind einer nach § 3 VermGBln bestellten Person Fristüberschreitungen nach Absatz 4 oder Mängel nach Absatz 5 wiederholt zuzurechnen, kann sich die für das Vermessungswesen zuständige Abteilung der Senatsverwaltung den Sachverhalt von den beteiligten Vermessungsstellen in einem gemeinsamen Termin erläutern lassen, um Maßnahmen zur Qualitätssteigerung zu vereinbaren.

(8) Bestehen zwischen der bezirklichen Vermessungsstelle und der ausführenden Vermessungsstelle unterschiedliche fachliche Auffassungen über die Qualitätsmängel, sollen diese einvernehmlich beseitigt werden. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, so ist der für das Vermessungswesen zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung der Vorgang zur bindenden Entscheidung vorzulegen.

(9) Wurden die Vermessungsschriften von der bezirklichen Vermessungsstelle erstellt, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ausführungsvorschriften treten am 25. März 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 24. März 2026 außer Kraft.

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AV Grenzvermessungen
Zulässige Abweichungen bei Grenzvermessungen
Anlage 1

1 Zulässige Abweichungen für Längenmessungen

1.1 Für eine Abweichung zwischen der bei einer Grenzherstellung unter Verwendung eines Punktes, dessen Grenzabsteckungskoordinaten nicht auf vorliegende KoKa-Koordinaten zurückzuführen sind, berechneten Länge und der Länge derselben Strecke, die bei einer früheren Grenzvermessung bestimmt wurde, gelten in Abhängigkeit von Ort und Zeitpunkt der früheren Grenzvermessung die Grenzwerte D1 bis D3.

1.1.1 Für den Vergleich mit einer vor dem 1. März 1948 beziehungsweise in den östlichen Bezirken oder in Weststaaken vor dem 3. Oktober 1990 bestimmten Länge, ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:

D1 = 0,01√4S + 0,005S2

S: Länge einer Strecke in Metern; D1: Grenzwert in Metern.

Der Grenzwert D1 beträgt bei Längen bis zu 27 m 0,10 m.

1.1.2 Für den Vergleich mit einer in den westlichen Bezirken zwischen dem 29. Februar 1948 und dem 1. August 1997 beziehungsweise in den östlichen Bezirken oder in Weststaaken zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 1. August 1997 bestimmten Länge, ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:

D2 = 0,005√S + 0,0003S

S: Länge einer Strecke in Metern; D2: Grenzwert in Metern.

Der Grenzwert D2 beträgt bei Längen bis zu 42 m 0,04 m.

1.1.3 Für den Vergleich mit einer nach dem 31. Juli 1997 bestimmten Länge ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:

D3 = 1/3(0,05 + 0,0003S + 0,008√S)

S: Länge einer Strecke in Metern; D3: Grenzwert in Metern

Der Grenzwert D3 beträgt bei Längen bis zu 66 m 0,04 m.

1.2 Für eine Abweichung zwischen der bei einer Grenzherstellung aus KoKa-Koordinaten berechneten Länge sowie der Länge derselben Strecke, die aus Ist-Koordinaten berechnet worden ist, beträgt der Grenzwert D4 unabhängig von der Streckenlänge 0,06 m.

2 Zulässige Querabweichung von einer Vermessungslinie

Im Rahmen der Überprüfung von identischen Punkten, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, beträgt die zulässige Abweichung eines örtlich gekennzeichneten Grenzpunktes 0,04 m in Querrichtung zur rekonstruierten Vermessungslinie.

3 Zulässige Abweichungen für koordinatenbasierte Lagevergleiche

3.1 Der Grenzwert für die lineare Abweichung zwischen den Ist- und den Grenzabsteckungskoordinaten eines örtlich gekennzeichnet vorgefundenen Grenzpunktes sowie für die lineare Abweichung zwischen Ist-Koordinaten und gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung beträgt 0,03 m.

3.2 Der Grenzwert für die lineare Abweichung zwischen Ist-Koordinaten einer örtlichen Kennzeichnung und vorläufigen Koka-Koordinaten oder Koka-Koordinaten eines in der Grenzvermessung örtlich gekennzeichneten Grenzpunktes oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung beträgt 0,01 m.

4 Zulässige Abweichungen für Flächenberechnungen

4.1 Liegen nicht für alle Grenzpunkte eines Flurstücks KoKa-Koordinaten vor, ist der Grenzwert für den Vergleich der im Liegenschaftskataster geführten und der berechneten Fläche nach folgender Formel zu berechnen:

DF1 = 0,2√F

F: Fläche in Quadratmetern; DF1: Grenzwert in Quadratmetern

4.2 Liegen für alle Grenzpunkte eines Flurstücks KoKa-Koordinaten vor, ist der Grenzwert DF2 für den Vergleich zwischen der im Liegenschaftskataster geführten und der berechneten Fläche unabhängig vom Flächeninhalt 1 m2.

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AV Grenzvermessungen
Begriffsbestimmungen
Anhang 1



AbmarkungIm Rahmen eines Abmarkungsverfahrens durch Verwaltungsakt (§ 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 VermGBln) durch die dafür zuständige bezirkliche Vermessungsstelle als Grenzmarke festgestelltes Grenzzeichen. Als Abmarkung gelten nach § 22 Absatz 3 VermGBln auch vorhandene Grenzzeichen in Grenzpunkten von Grenzen nach § 20 Absatz 3 VermGBln.
AbstandsmaßeMaße (kleiner als 0,5 m) zwischen den Flurstücksgrenzen und grenznahen Einrichtungen (Mauern, Zäune und dergleichen).
ALKIS BerlinAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
AnlegemaßeIm maßgeblichen Katasternachweis nachgewiesene Maße, die identischen Punkten auf Vermessungslinien zugeordnet werden, um Maßketten zu rekonstruieren, Koordinaten anderer Punkte zu berechnen oder identische Punkte zu identifizieren.
AnschlusspunktePunkte, über die eine Liegenschaftsvermessung an das amtliche Lagereferenzsystem angeschlossen wird.
BerechnungsprotokollDokumentation für die Berechnung der Koordinaten und Flächen.
Besitzstand, örtlicherAbgrenzungen in der Örtlichkeit, die die von der Besitzerin oder dem Besitzer im Sinne des § 854 BGB ausgeübte tatsächliche Gewalt über Flächen anzeigen, zum Beispiel Zäune, Mauern, Rasenkanten, Ufer, Nutzungsartenwechsel oder Hecken.
BesitzstückMehrere neu zu bildende Flurstücke, die örtlich zusammenhängen und ein Grundstück im Rechtssinne bilden oder nach Auskunft der veranlassenden Person bilden werden.
BestimmungsmaßeMessungszahlen, Grenzlängen, geometrische Bedingungen im vermessungstechnischen Sinne im maßgeblichen Katasternachweis oder KoKa-Koordinaten, die die Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen erstmalig eindeutig festlegen.
BeteiligteDie Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte, deren Grundstücke von Grenzfeststellungs- oder Abmarkungsverfahren betroffen sind.
Beteiligte, zusätzlichePersonen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt werden und die nach § 13 Absatz 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfG Berlin zusätzlich hinzugezogen werden.
BezugsmaßeMaße zwischen den Grenzpunkten der Flurstücksgrenzen und den festen Punkten baulicher Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe (bis 1 m) der Grenzpunkte befinden.
BuchflächeDie im ALKIS Berlin und damit im Liegenschaftskataster nachgewiesene, als "Amtliche Fläche" gespeicherte Fläche.
EntstehungsmaßeVergleiche auch: Bestimmungsmaße.
ErhebungSammeln der Daten nach Nummer 4.1 Absatz 12.
Erhebungsnachweis"Der Erhebungsnachweis dokumentiert die nach Nummer 4.1 Absatz 12 erhobenen Daten und ist in der Punktübersicht enthalten.
ErläuterungsberichtSchriftliche Erläuterung, die unter Bezugnahme auf Ergebnisse der Grenzvermessung eine sachverständige Entscheidung in knapper und schlüssiger Form nachvollziehbar begründet.
FertigungsaussageErklärung der ausführenden Vermessungsstelle entsprechend Nummer 6.2 darüber, dass sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermessungsschriften überprüft hat und die Anforderungen nach Nummer 6.2 Absatz 2 eingehalten worden sind.
FlurkarteDas amtliche Kartenwerk (Flurkarte) nach § 15 Absatz 1 Satz 1 VermGBln wird durch das ALKIS Berlin repräsentiert.
FlurstückNach § 15 Absatz 2 VermGBln Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
FlurstücksabschnitteFlächen innerhalb eines Flurstücks, die unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsarten zugeordnet sind, denen ein gegenseitig dienender Charakter fehlt.
FlurstücksgrenzeDie öffentlich-rechtliche Begrenzungslinie eines Flurstücks, geometrisch jeweils eine Gerade oder ein Kreisbogen.
Geodätisches RundenRundungsregeln:
  1. Folgt auf die letzte beizubehaltende Ziffer eine 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet.
  2. Folgt auf die letzte beizubehaltende Ziffer eine 5 (gefolgt von weiteren Ziffern, die nicht alle Null sind), 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet.
  3. Folgt auf die letzte beizubehaltende Ziffer lediglich eine 5 (oder eine 5, auf die nur Nullen folgen), so wird derart gerundet, dass die letzte beizubehaltende Ziffer gerade wird.


Beispiele: 75,234 wird auf 75,23 abgerundet (Nummer 1), 98,217 wird auf 98,22 aufgerundet (Nummer 2), 82,7454 wird auf 82,75 aufgerundet (Nummer 2), 82,745 wird auf 82,74 abgerundet (nach Nummer 3 zur geraden Ziffer hin), 27,235 wird auf 27,24 aufgerundet (nach Nummer 3 zur geraden Ziffer hin).

GEONAbkürzung für die Anwendung Geobasisdaten Online.
GNSS-MessprotokollDokumentiert die Ergebnisse der GNSS-Messung in Form des Protokolls für hoheitliche GNSS Vermessungen mit SAPOS in Berlin nach AV SAPOS®.
GrenzabsteckungEine Möglichkeit der Grenzherstellung. Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen auf der Grundlage des maßgeblichen Katasternachweises und der durchgeführten Vermessungen.
GrenzabsteckungskoordinatenGrenzabsteckungskoordinaten sind nach Nummer 5.3 bei identischen Punkten, für die keinen KoKa-Koordinaten vorliegen, die Ist-Koordinaten, bei KoKa-Punkten die KoKa-Koordinaten und bei den übrigen Grenzpunkten herzustellender Grenzen berechnete Koordinaten, die für die Übernahme in das KoKa geeignet sind.
GrenzermittlungVorgehen, wenn die Grenzabsteckung nach Nummer 5.4.3 nicht zur Grenzherstellung führt, die Katasterunterlagen nicht einwandfrei oder KoKa-Koordinaten nicht maßgeblich sind, mit dem Ziel der Grenzfeststellung. Die Lage herzustellender Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte wird nach sachverständiger Bewertung des Sachverhalts ermittelt und eindeutig bestimmt.
GrenzfeststellungAmtshandlungen zur verbindlichen Festlegung von Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster (§§ 20 und 21 VermGBln).
GrenzherstellungOberbegriff für Grenzabsteckung und
Grenzermittlung.
GrenzmarkenÖrtliche Kennzeichnungen, die durch ein Abmarkungsverfahren nach § 23 VermGBln festgestellt wurden oder nach § 22 Absatz 3 VermGBln als Grenzmarke gelten.
Grenzmarke, unerheblicher MangelZum Beispiel: Kreuz der Grenzmarke ist verwittert, innerhalb der Fehlergrenzen schief stehend, Plastikmarke auf Eisenrohr fehlt, Stein leicht beschädigt.
GrenzpunktePunkte, die den Grenzverlauf und zugleich den Verlauf einer Flurstücksgrenze bestimmen.
GrenzterminAnhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen in Grenzfeststellungsverfahren nach § 21 VermGBln und Abmarkungsverfahren nach § 23 VermGBln. Den Beteiligten wird die beabsichtigte Verwaltungsentscheidung erläutert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Grenzverlauf, örtlicherVerlauf der Flurstücksgrenze zwischen zwei benachbarten und hergestellten Grenzpunkten in der Örtlichkeit.
GrenzvermessungGrenzvermessungen sind Liegenschaftsvermessungen mit den unter Nummer 1 Absatz 2 aufgezählten Zielsetzungen.
GrenzzeichenZeichen, die der örtlichen Kennzeichnung eines Grenzpunktes dienen, zum Beispiel Grenzsteine, Meißelzeichen, Kunststoffmarken, Rohre, Bolzen oder Nägel, deren Kopffläche die Aufschrift "Grenzpunkt" tragen. Grenzzeichen werden durch ein Abmarkungsverfahren zu Grenzmarken.
Grundsätze der Fehler- und AusgleichungsrechnungIm Vermessungswesen aufgrund der unvermeidlichen Messungsungenauigkeiten allgemein anerkannte Vorgehensweisen und Methoden, Parameter unter Verwendung redundanter Messungen und in der Regel der Minimierung einer Norm so zu schätzen, dass Genauigkeit und Zuverlässigkeit angegeben werden können.
Identische PunkteEin Punkt, für den noch keine KoKa-Koordinaten vorliegen, gilt als identisch, wenn die Bedingungen in Nummer 5.2.2 Absatz 2 erfüllt sind. KoKa-Koordinaten beschreiben nach Nummer 5.2.2 Absatz 1 Satz 1 identische Punkte, solange die in einem Erläuterungsbericht zu dokumentierende sachverständige Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle nach der einvernehmlichen Abstimmung mit der bezirklichen Vermessungsstelle nicht gegen ihre Maßgeblichkeit spricht.
IdentitätsnachweisDokumentiert für örtlich gekennzeichnete Grenzpunkte die Abweichung zwischen KoKa-Koordinaten oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung und den durch Messung bestimmten Ist-Koordinaten, Teil des Katastervergleichs.
Inhaltsverzeichnis, ProduktionsauftragDas Inhaltsverzeichnis des Produktionsauftrages wird bei jedem Download von Vermessungsunterlagen in KUNO durch GEON erzeugt und enthält eine Auflistung der heruntergeladenen Dokumente sowie deren Metadaten (unter anderem: Dokumentenart, Bezirk, Gemarkung, Jahrgang, Ordnungskriterium).
Ist-KoordinatenAufgrund von Messung und unter Beachtung der Grundsätze der Fehler- und Ausgleichungsrechnung berechnete Koordinaten von Punkten.
Katasternachweis, maßgeblicherNach Nummer 1 Absatz 7 KoKa-Koordinaten oder, wenn diese nicht vorliegen nach Nummer 1 Absatz 8 und 9, diejenigen einwandfreien Katasterunterlagen, in denen die Bestimmungsmaße nachgewiesen sind.
KatasterunterlagenUnterlagen, die zur Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters übernommen wurden.
Katasterunterlagen, einwandfreieNach Nummer 1 Absatz 8 und 9 liegen einwandfreie Katasterunterlagen vor, wenn die in den Unterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße für die Flurstücksgrenzen durch Sicherungsmaße oder die in den Unterlagen nachgewiesenen Flurstücksgrenzen durch Mehrfachbestimmungen geprüft sind und vorhandene Widersprüche durch sachverständige Bewertung der Unterlagen oder im Rahmen von Grenzabsteckungen aufzuklären sind.
KatastervergleichErmöglicht eine schnelle und effektive Kontrolle der Messungen, der Berechnungen und der Lage der Punkte. Enthält: Identitäts-, Kennzeichnungs- und Liniennachweis sowie Streckenvergleich.
Kennzeichnung, mittelbareIst die unmittelbare Kennzeichnung eines Grenzpunktes nicht möglich, darf nach Nummer 4.2 Absatz 4 ein 0,50 m, 1,00 m, 1,50 m oder 2,00 m entfernter Punkt auf einer Flurstücksgrenze durch eine mittelbare Kennzeichnung gekennzeichnet werden.
Kennzeichnung, örtlicheSichtbarmachung oder Bezeichnen eines Grenzpunktes zum Beispiel durch Grenzzeichen, Gebäude- oder Mauerecken.
KennzeichnungsnachweisDokumentiert die Abweichung zwischen KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten eines Grenzpunktes oder gerechneten Koordinaten einer mittelbaren Kennzeichnung und den nach der vorgenommenen örtlichen Kennzeichnung bestimmten Ist-Koordinaten, Teil des Katastervergleichs.
KoKaAbkürzung für Koordinatenkataster.
KoKa-KoordinatenKoordinaten, wenn der zugehörige Punkt im Punktverzeichnis ALKIS Berlin die Eigenschaften "Punktkennung (PKN): vorhanden", "Erhebung (DES): Katastervermessung" und "Referenzsystem (KST): ETRS89" aufweist.
KoKa-Koordinaten, nicht maßgeblicheKoKa-Koordinaten beschreiben nach Nummer 5.2.2 Absatz 1 identische Punkte, solange die in einem Erläuterungsbericht zu dokumentierende sachverständige Bewertung der ausführenden Vermessungsstelle nicht gegen ihre Maßgeblichkeit spricht.
KoKa-Koordinaten, vorläufigeNach Nummer 5.6 sind vorläufige KoKa-Koordinaten die Grenzabsteckungskoordinaten hergestellter Grenzpunkte, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, nach erfolgreicher Grenzabsteckung; die Koordinaten eines in durch Sicherungsmaße oder die in den Unterlagen nachgewiesenen Flurstücksgrenzen durch Mehrfachbestimmungen geprüft sind und vorhandene Widersprüche durch sachverständige Bewertung der Unterlagen oder im Rahmen von Grenzabsteckungen aufzuklären sind.
KoordinatenkatasterNur die Menge der Punkte, die im Punktverzeichnis ALKIS Berlin die Eigenschaften "Punktkennung (PKN): vorhanden", "Erhebung (DES): Katastervermessung" und "Referenzsystem (KST): ETRS89" aufweisen.
KUNODie Anwendung Katasterunterlagen Online (KUNO) stellt ausführenden Vermessungsstellen digitale Kopien der für die Durchführung einer Grenzvermessung notwendigen Unterlagen bereit.
LäufersteineGrenzmarken, die nach historischen Vorschriften in bestimmten Abständen den Grenzverlauf kennzeichneten und in der Regel als Grenzpunkte verhandelt worden sind. Sie werden auch als "Zwischengrenzzeichen" bezeichnet.
LiegenschaftsvermessungenGrenzvermessungen und Gebäudevermessungen; Sonderungen gelten als Grenzvermessungen.
LiniennachweisDer Liniennachweis dokumentiert die Abweichungen zwischen der aus KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten oder anderen aufgrund der Messung bestimmten Koordinaten abgeleiteten Vermessungslinie und der im maßgeblichen Katasternachweis nachgewiesenen Vermessungslinie. Der Liniennachweis enthält für jede im Vermessungsriss nachgewiesene Vermessungslinie mindestens die Punktkennungen beziehungsweise Punktnummern, die im maßgeblichen Katasternachweis nachgewiesenen Werte für Abszissen und Ordinaten, die abgeleiteten Werte für Abszissen und Ordinaten und die Differenzen. Für jeden Punkt ist eine einfache Rissbezeichnung anzugeben, die eine Zuordnung zum maßgeblichen Katasternachweis ermöglicht. Der Liniennachweis ist Teil des Katastervergleichs.
MehrfachbestimmungenKontrolle der Bestimmungsmaße durch mehrfache Bestimmung in verschiedenen unabhängigen Grenzvermessungen.
Nummer des KilometerquadratesDie Nummer des Kilometerquadrates besteht aus dem dreistelligen Ostwert (km) der südwestlichen Ecke und dem vierstelligen Nordwert (km). In der Punktkennung nach ALKIS OK Berlin entspricht der Ostwert der Ziffer 3 bis 5 und der Nordwert der Ziffer 6 bis 9.
Örtliches Kennzeichnen von Grenzpunkten .Das Kennzeichnen eines Grenzpunktes durch Einbringen von Grenzzeichen im Zusammenhang mit einem Abmarkungsverfahren nach § 23 VermGBln
Produktionsauftragsiehe: Inhaltsverzeichnis, Produktionsauftrag
Prinzip der NachbarschaftForderung, dass bei der Herstellung von Grenzpunkten, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen und der Berechnung eines Neupunktes die am nächsten gelegenen identischen Punkte berücksichtigt werden müssen, damit zwischen dem Punkt und seinen Nachbarpunkten Spannungen und unerwünschte Fehlerverteilungen möglichst vermieden werden und sich dieser bestmöglich einpasst.
Punktkennung (PKN)Die Punktkennung nach ALKIS OK Berlin AX_Grenzpunkt, Attributart "Bezeichnung: punktkennung" besteht aus folgenden Ziffern:
  • 1-2 = vollständige Zonen-Kennzahl für UTM-Zone 33,
  • 3-5 = Ostwert (km) der südwestlichen Ecke des Kilometerquadrates,
  • 6-9 = Nordwert (km),
  • 10 = Länderkennung "6" für Berlin,
  • 11-15 = Punktnummer.
Punktnummer (PNR)Bei Punkten, die über eine Punktkennung verfügen, die Ziffern 11-15 (PKN). Bei Punkten, die nicht über eine Punktkennung verfügen (vorläufige Punktnummern, Hilfspunktnummern) oder Punkten, die aus technischen Gründen doppelt nummeriert werden, eine von der ausführenden Vermessungsstelle frei gewählte maximal fünfstellige Zahl.
QualitätskontrolleFormelle und inhaltliche stichprobenartige Prüfung eingereichter Vermessungsschriften vor ihrer Übernahme in das Liegenschaftskataster.
ReststückFlurstücksteil, über das im Rahmen einer Zerlegung eines Flurstücks nicht verfügt wird.
SicherungsmaßeZusätzlich erfasste oder aus Koordinaten abgeleitete Maße zur Kontrolle der Bestimmungsmaße (zum Beispiel Streben, Spannmaße).
SonderungDurch Sonderung nach dem Katasternachweis, nach KoKa-Koordinaten oder im ALKIS Berlin können neu zu bildende Flurstücksgrenzen ohne Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen festgelegt werden.
StreckennachweisDer Streckennachweis dokumentiert mindestens für herzustellende Grenzen die Abweichung zwischen der aus KoKa- oder vorläufigen KoKa-Koordinaten berechneten Strecke und dem Entstehungsmaß. Die ausführende Vermessungsstelle entscheidet, ob weitere Strecken aufgenommen werden. Der Streckennachweis enthält mindestens die berechnete Strecke, das Entstehungsmaß und die Differenz. Für jede Strecke ist eine einfache Rissbezeichnung anzugeben, die eine Zuordnung zum maßgeblichen Katasternachweis ermöglicht. Der Streckennachweis ist Teil des Katastervergleichs.
Tachymeter-MessprotokollDokumentiert die Messdaten, angebrachte Korrekturen und Reduktionen sowie Gerätenummer und Gerätetyp.
Tatsächliche Nutzung und ihre GrenzenBegrenzungen von Flächen unterschiedlicher tatsächlicher Nutzungen, die nicht zugleich Flurstücksgrenzen sein müssen.
VermessungsobjektFlurstücke, für die die Liegenschaftsvermessung veranlasst wurde oder von Amts wegen durchgeführt wird.
VermessungsschriftenDie bei einer Liegenschaftsvermessung erstellten Nachweise.
VermessungsunterlagenIn das Liegenschaftskataster übernommene Katasterunterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 VermGBln, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise sowie KoKa-Koordinaten.
Zwischengrenzzeichenvergleiche hierzu Begriffsbestimmung "Läufersteine"


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