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PrÜbAnVO - Verordnung über private überwachungsbedürftige Anlagen
- Berlin -
Vom 30. Januar 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 21.03.2003 S. 133; 10.10.2007 S. 516 07 aufgehoben)
inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997
Auf Grund des § 76 Abs. 6 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.
Auf Grund von § 1 erteilte Erlaubnisse schließen die Baugenehmigung oder Zustimmung einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen ein.
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 25 Abs. 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung bezeichneten Zuwiderhandlungen begeht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerberechtsanwendungsverordnung vom 26. Januar 1988 (GVBl. S. 818) außer Kraft.
ENDE