umwelt-online: VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Berlin - (3)

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D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

D 1 Allgemeines

Gemäß § 17 Abs. 3 BauO Bln enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen § 86a Abs. 4 BauO Bln). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.

Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 BauO Bln stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b BauO Bln muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).

Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 BauO Bln nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.

D 2 Liste nach § 86a Abs. 4 BauO Bln

D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt

D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt

Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.

D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau

D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)

D 2.2.1.2 Dränelemente

D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen

D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist

D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse

D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen

D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind

D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung

D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen

D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3

D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B. "Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat

D 2.2.1.13 Bauprodukte, die für zusätzliche Dichtungsmaßnahmen bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand verwendet werden, z.B. Betonitmatten, Frischbetonverbundbahnen

D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)

D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung

D 2.2.1.17 Zwischenlagen mit bis zu 10 mm Dícke (Nennmaß) zwischen zwei Bauwerksteilen, die keine Auswirkung auf die Standsicherheit des Bauwerkes sowie der anliegenden Bauteile haben

D 2.2.1.18 Kleber und Dichtmassen zur Befestigung und zum Schutz von Wärmedämmplatten bei außen liegender Wärmedämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) und Außendämmung von Dächern

D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau

D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden

D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden

D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör

D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen

D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlböden mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm

D 2.2.2.7 "Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind" gestrichen

D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:

D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche

D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen

D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe

D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden

D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen

D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen

D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden

D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich

D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme

D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind

D 2.2.2.19 Mobile Trennwände

D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.

D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis

D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich

D 2.2.2.23 "Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung" gestrichen

D 2.2.2.24 Produkte zur Schallabsorption, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden

D 2.2.2.25 Zubehörteile für Putz- bzw. Fliesenarbeiten, wie z.B. An- und Abschlussschienen, Träger und Verstärkungen

D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik

D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren

D 2.2.3.2 "Öl-Nassbrenner" gestrichen

D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör

D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen

D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:2016-05, Abschnitt 4

D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.)

D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen

D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist

D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum Öffnen

D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden

D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen

D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)

D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2

D 2.2.3.14 Wasserlose Urinale

D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien

D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente

D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung

D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile

D 2.2.6 Andere Bauprodukte

D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3

D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser

D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen

D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe

D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe

D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)

D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.

D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m

D 2.2.6.9 Schwimmdächer und Ringspaltabdichtungssysteme von Schwimmdächern bei Flachbodentankbauwerken

D 3 Technische Dokumentation nach § 86a Abs. 2 Nr. 6 BauO Bln

In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 EU-BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 EU-BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.

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1) -

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 86a Abs. 1 Satz 3 BauO Bln ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 BauO Bln in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 BauO Bln bleiben unberührt.

3) nach EAD/ETAG/CUAP

4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10_2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung

5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.

6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium

7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

8) -.

9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.

10) -

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SiTrR Bln - Richtlinie für Sicherheitstreppenräume in StandardgebäudenAnhang A

Archiv AV SiTrR Bln - Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen2017

Siehe auch: "Merkblatt Innenliegender Sicherheitstreppenraum in Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze Einvernehmliche Abweichungstatbestände"

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie konkretisiert den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen (§ 33 Absatz 2 Satz 3 BauO Bln) in Standardgebäuden; Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern regelt die Muster-Hochhaus-Richtlinie.

2 Allgemeine Anforderungen

Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Gebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind. Wände dieser Sicherheitstreppenräume müssen nichtbrennbar sein. Die maximale Anzahl der Nutzungseinheiten je Geschoss ist bei Sicherheitstreppenräumen nach Nr. 3 auf acht Nutzungseinheiten begrenzt.

3 Sicherheitstreppenräume

3.1 Außenliegende Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume sind außenliegend, wenn vor deren Türen offene Gänge so angeordnet sind, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Außenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen

  1. zu offenen Gängen,
  2. ins Freie (Ausgangstür)

haben. Öffnungen nach Satz 3 Nr. 1 müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.

3.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume sind innenliegend, wenn sie nicht den Anforderungen von Nr. 3.1 Satz 1 entsprechen. Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge sowie Ausstattungsgegenstände, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen zu

  1. notwendigen Fluren,
  2. Vorräumen in Kellergeschossen,
  3. Aufzugsschächten,
  4. ins Freie (Ausgangstür)

haben. Öffnungen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben; sie dürfen offenstehen, wenn sie eine Feststellanlage haben. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben. Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 BauO Bln haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind gut sichtbar mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen. Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Für jeden innenliegenden Treppenraum ist eine Steigleitung "trocken" erforderlich. Die Steigleitungen sind mit Entnahmestellen in jedem notwendigen Flur oder Vorraum im Bereich der Tür zum Treppenraum an der Seite des Türdrückers anzuordnen.

4 Notwendige Flure; Vorräume von Kellergeschossen

Notwendige Flure und Vorräume müssen mindestens 3 m lang und 1,20 m breit sein. Sie dürfen eine Länge von 15 m nicht überschreiten (§ 36 Absatz 3 Satz 4 BauO Bln) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Wände notwendiger Flure und Vorräume müssen raumabschließend sein und die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile haben. Notwendige Flure und Vorräume dürfen nur Öffnungen zu

  1. Nutzungseinheiten,
  2. Sicherheitstreppenräumen,
  3. Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 BauO Bln,
  4. Technikräumen und
  5. jeweils einem Aufzugsschacht

haben. Öffnungen nach Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion haben. Die Öffnungen nach Satz 4 Nr. 5 müssen zusätzlich zu den Fahrschachttüren rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offenstehen dürfen, wenn sie rauchmeldergesteuerte Feststellanlagen haben.

5 Aufzüge

Aufzüge sind in eigenen Fahrschächten zu führen. Jeder Aufzug ist mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, so dass der Aufzug bei Auftreten von Rauch im Fahrschacht in das Erdgeschoss fährt und dort mit geöffneter Tür außer Betrieb geht. Türen vor Aufzugsschächten müssen sich von der Aufzugsschachtseite öffnen lassen.

6 Brandschutzordnung

In jeder Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in notwendigen Fluren, Vorräumen und Treppenräumen zu verankern.

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Wohnformen-Richtlinie Berlin
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
Anhang B

Erwägungsgründe:

Mit der Wohnformen-Richtlinie Berlin reagiert das Bauordnungsrecht auf den demografischen Wandel, der eine wachsende Anzahl pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zur Folge hat.

Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungsprozesse sind - entsprechend des im Sozialrecht verankerten Grundsatzes "ambulant vor stationär" - in den letzten Jahren bundesweit, insbesondere auch in Berlin, neue betreute Wohnformen im Pflege- und im Behindertenbereich entstanden, die die bisherigen klassischen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit) ergänzen.

Zu den neuen betreuten Wohnformen gehören insbesondere die ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die sich für das gemeinschaftliche Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, räumen der selbstbestimmten, normalen und teilhabeorientierten Lebensführung einen besonderen Stellenwert ein.

In den betreuten Wohnformen können bestimmte Zielgruppen leben wie etwa demenziell erkrankte Menschen, Wachkomapatienten, Langzeitbeatmungsbedürftige, AIDS-Patienten oder Menschen mit geistiger, körperlicher und/ oder mehrfacher Behinderung. Es gibt auch gemischte Wohnformen, in den Hilfebedürftige und nicht hilfebedürftige Personen zusammenleben.

Nach dem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass sich bei einem Brand in einem Gebäude die Personen selbst retten können. Bei Wohngebäuden wird davon ausgegangen, dass einzelne Personen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen nicht zur Selbstrettung fähig sind, durch ihre Mitbewohner gerettet werden.

Wohnen in einem Gebäude oder einer Wohnung Personen, die überwiegend nicht zur Selbstrettung fähig sind, erhöht sich das Risiko. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Personenrettung unterstützt werden.

Das Bauordnungsrecht hat die Pflicht, einen angemessenen Rahmen an Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen.

Daher soll den Berliner Bauaufsichtsbehörden mit dieser Richtlinie eine ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift an die Hand gegeben werden, die nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln für bestimmte Wohnformen mit bis zu jeweils 16 Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gilt.

Für Wohnformen im Sinne dieser Richtlinie

Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln können im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gewährt werden. Die möglichen besonderen Anforderungen und Erleichterungen werden in dieser Richtlinie für den Regelfall beschrieben.

Das Brandschutzkonzept der Richtlinie unterscheidet nach den Sonderbautatbeständen des § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a, b und c BauO Bln. Es berücksichtigt die Präsenz von Pflege- und Betreuungskräften (auch Nachtwachen), Angehörigen und ehrenamtlichen Personen.

In den Fällen der Buchstaben a und b soll die Rettung dieser Personen hauptsächlich dadurch unterstützt werden, dass diese ausreichend lange in einem sicheren Bereich verbleiben oder dass diese Personen einen sicheren Bereich aufsuchen können. Dafür sieht das Brandschutzkonzept der Richtlinie alternativ eine Bereichs- oder Zellenlösung vor.

Im Falle des Buchstaben c beschreibt die Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen und deshalb ein zweiter baulicher Rettungsweg nicht erforderlich ist.

Ob gegebenenfalls andere Brandschutzkonzepte den örtlichen Gegebenheiten oder Planungsabsichten besser gerecht werden und ebenso geeignet sind, die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzziele zu erfüllen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Das Brandschutzkonzept soll sich jedoch grundsätzlich am Sicherheitsniveau und den Zielsetzungen dieser Richtlinie orientieren.

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln, in denen jeweils bis zu 16 Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnungen, insbesondere für Wohngemeinschaften, oder um Einrichtungen handelt.

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Wohnungen sowie Einrichtungen wie

wenn dort nicht mehr als 16 Personen betreut oder gepflegt werden.

Nicht in den Anwendungsbereich fallen Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird.

Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie dienen dem Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Pflege und Betreuung im Sinne von Satz 4 liegen nicht vor, wenn neben dem Raum zum Wohnen lediglich geringfügige allgemeine Betreuungsleistungen (Serviceleistungen) zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als geringfügige Serviceleistungen kommen beispielsweise hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen wie Notruf- oder Hausmeisterdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen in Betracht.

Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln greift die Sonderbaueigenschaft erst ab 9 Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf.

Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln sind Nutzungseinheiten für Personen mit Intensivpflegebedarf, z.B. Menschen mit apallischem Syndrom ("Wachkoma") oder mit Langzeitbeatmungsbedarf, Sonderbauten. Dies ist in der besonders eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen bzw. der in diesen Wohnformen häufig anzutreffenden technischen Hilfsmittel begründet. Auch die Sonderbaueigenschaft des Buchstaben b setzt voraus, dass die Wohnform zum Zwecke der Pflege oder Betreuung gegründet worden ist. Deshalb haben Nutzungseinheiten, in denen ein Paar bereits lebt und nur aufgrund eines Unfalls ein Partner intensivpflegebedürftig wird, keine Sonderbaueigenschaft.

Ein Sonderbau im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln liegt vor, wenn mehrere Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen, der in der Addition für insgesamt mehr als 16 pflegebedürftige oder behinderte Personen bestimmt ist. Bei der Beurteilung der Sonderbaueigenschaft des Buchstaben c werden nur die Nutzungseinheiten betrachtet, die zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gegründet wurden und auf einen gemeinsamen baulichen Rettungsweg angewiesen sind. Bei der Ermittlung der Personenzahl nach Buchstabe c bleiben Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird, unberücksichtigt. Erdgeschosswohnungen, die über einen eigenen Ausgang unmittelbar ins Freie führen, bleiben bei der Addition unberücksichtigt.

2 Bauliche Anforderungen, Rettungswege

2.1 Allgemeines

Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist, genügen die Anforderungen, die die Bauordnung für Berlin an Wohnungen und Wohngebäude stellt. Soweit in bestehenden Wohnungen Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie eingerichtet werden, sind in der Regel keine Anforderungen an Bauteile zu stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.

2.2 Anforderungen an Bauteile

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln sind Bereiche nach 2.2.1 oder Zellen nach 2.2.2 zu bilden. Eine Ausbildung von Bereichen oder Zellen ist in Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln nicht erforderlich, wenn

  1. in jedem Geschoss der Nutzungseinheit ein zweiter, jeder hilfebedürftigen Person zugänglicher und entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden ist, der unmittelbar ins Freie führt, oder
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ein zweiter baulicher Rettungsweg ausgebildet ist.

2.2.1 Bereichslösung

In Nutzungseinheiten sind mindestens zwei Bereiche mit jeweils höchstens acht Betten zu bilden; eine Teilung in möglichst gleich große Bereiche ist anzustreben. Die Bereiche müssen von einander durch Wände oder Decken getrennt sein, die als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäudes haben, jedoch müssen sie mindestens feuerhemmend sein. § 29 Absatz 4 und 5 BauO Bln gilt entsprechend.

2.2.2 Zellenlösung

Bei der Zellenlösung sind die Wände und Decken der Schlafräume als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend auszubilden; dies gilt nicht für Außenwände. Türen in den Schlafraumwänden müssen, außer zu zugehörigen Sanitärräumen, dicht- und selbstschließend sein.

2.3 Rettungswege

Für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln ist ein baulicher Rettungsweg ausreichend, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§ 33 Absatz 3 Satz 2 BauO Bln). Dies ist bei Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln gegeben, wenn die baulichen Voraussetzungen nach Nr. 2.2 erfüllt sind; werden dabei Bereiche nach Nr. 2.2.1 ausgebildet, müssen die Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO Bln von jedem Bereich unmittelbar erreichbar sein. In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln mit mehr als sechs Personen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. In den Fällen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln bestehen bis zu 24 Personen in der Regel keine Bedenken wegen der Personenrettung insbesondere bei Nutzungseinheiten, die

  1. so angeordnet sind, dass eine Brandausbreitung zwischen diesen Nutzungseinheiten für die Personenrettung ausreichend lang verhindert wird, oder
  2. an einem Treppenraum liegen, der durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse) oder technische Anlagen mit Funktionserhalt so ertüchtigt ist, dass eine Personenrettung über den Treppenraum ausreichend lang ermöglicht wird.

2.4 Notwendige Flure

Notwendige Flure im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln sind innerhalb der Nutzungseinheit nicht erforderlich.

3 Rauchwarnmelder

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln müssen alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete Rauchwarnmelder haben, die ständig betriebsbereit sind.

4 Feuerlöscher

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.

5 Information über Verhalten im Brandfall

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss an geeigneter Stelle eine Information über Verhalten im Brandfall angebracht sein.

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LöRüRL -
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe

Fassung August 1992
(DIBT 5/1992 S.160)
Anhang C
VV TB Bln 2022

1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

1.2 Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) In Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Muster-VAWS 0. Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 1.

Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100 % angesetzt.

1.3 In der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:

1.4 Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn

1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.

1.6 Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514) 2 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100 Anm.: jetzt TRbF 20) 3 - bleiben unberührt.

2 Geltungsbereich

2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe

gelagert (s. Abschn. 3.4) werden.

Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammen gelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt,

Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.

2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung

2.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von

3 Begriffe

3.1 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien

3.2 Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

WGK 1:schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2:wassergefährdende Stoffe
WGK 3:stark wassergefährdende Stoffe

Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) bestimmt sich nach den Vorschriften des Wasserrechts 4.

3.3 Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben. Dieses sind nicht nur Stoffe, die den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) unterliegen, sondern auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die zwar nicht den Bestimmungen der VbF (jetzt BetrSichV) unterliegen, aber unter den im Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur Brandbelastung beitragen.

3.4 Lagern

Lagern ist das Vorhalten von Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

3.5 Transportbedingtes Zwischenlagern

Transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.

3.6 Produktionsgang

Der Produktionsgang umfasst das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.

Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.

Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.

Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des Lagerns nach Abschnitt 3.4.

3.7 Arbeitsgang

Der Arbeitsgang umfaßt Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfällen oder Umfüllen, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind.

Die für den Fortgang der Arbeit im Arbeitsgang erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.

3.8 Lager

Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, das/der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum Lagern aufzunehmen.

3.9 Lagerabschnitt

Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der

getrennt ist.

3.10 Lagermenge

Die Lagermenge ist die Menge aller wassergefährdenden Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.

3.11 Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante der obersten Lagerguteinheit.

3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen

Löschwasser-Rückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zu einer Entsorgung aufzunehmen.

Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen, wie Auffangräume nach TRbF.

3.13 Sicherheitskategorien

Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen, die sich aus der Art der Feuerwehr, den Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer automatischen Feuerlöschanlage ergeben. Sie werden wie folgt unterschieden:

Sicherheitskategorie K 1:

Sicherheitskategorie K 2:

Sicherheitskategorie K 3:

Sicherheitskategorie K 4:

3.14 Werkfeuerwehr

Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit spätestens 5 Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle erreicht.

4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Grundanforderungen

4.1.1 Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5 % gelagert werden. Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden.

4.1.2 Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1600 m2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.

4.1.3 Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.

4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen

4.2.1 Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene Löschwasser-Rückhalteanlage anzuordnen 5.

4.2.2 Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung zugeordnet wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen. Sofern Auffangräume für Stoffe aufgrund von Rechtsvorschriften (nach VbF oder VAwS) als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, müssen deren erforderliche Volumina zu dem Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden.

4.2.3 Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, daß eine Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann.

4.2.4 Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt z.B. bei der Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm.

4.2.5 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß verunreinigtes Löschwasser, welches abgeleitet wird, nicht zur Brandausbreitung beitragen kann.

4.2.6 Wird die Verbindung eines Lagerabschnitts zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage außerhalb des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4.3 Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen

Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Ein Anteil

bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt unberührt.

5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter in Gebäuden

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.

5.1.2 Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.

5.2 Wände und Decken

Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht-brennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1600 m2 erfolgt diese Abtrennung durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.

5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen

5.3.1 Beim Lagern von Stoffen

bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.

5.3.2 Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:

-in Gebäuden mit zwei Geschossen:0,7
-in Gebäuden mit drei Geschossen:0,6
-in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen:0,5

5.3.3 Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF und den TRbF. Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.

5.3.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3.

5.3.5 Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt werden kann, muß die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.

5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.

Tabelle 1 Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten

1234
SicherheitskategorieZulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2t/m2 für
WGK 1
in t bzw. m2
WGK 2
in t bzw. m2
WGK 3
in t bzw. m2
K l2005050
K 2800400200
K 31200800600
K 3 (2 Staffeln)16001000800
K 3 (Zug)200012001000
K 4400030002400
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dein Faktor 0,5 zu multiplizieren.

Tabelle 2 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m

123
Fläche des LagerabschnittsErforderliches Volumen der Löschwasser-
Rückhalteanlage für WGK 1
in den Sicherheitskategorien
in m2K 1/K 2
in m3
K 3/K 4
in m3
2566
501212
751818
1002525
1504540
2007055
25010070
30013590
400200125
500250150
600300150
700350150
800400150
900450150
≥ 1000500150
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.

Tabelle 3 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m

Lagerguthöhe
in m
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1
in m3
12 < h ≤ 18175
18 < h ≤ 24225
24 < h ≤ 32275
32 < h ≤ 40325
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.

6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.

6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:

6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 2.

6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.

6.2 Wände, Abstände, Umfahrten

6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3 abzutrennen.

6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1m und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.

6.2.3 Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 abgetrennt, so betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:

Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder technischen Regeln (z.B. TRbF 110 bzw. TRbF 210) ergeben, bleiben unberührt.

7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3000l

7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen

7.1.1 Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist.

7.1.2 Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z.B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist.

7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten

7.2.1 Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich

7.2.2 Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF, VAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwaser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein.

Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn

7.2.3 Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögen VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:

VG = Vp + WL + WB + VSch - P - E

Darin bedeuten:

VGGesamt-Fassungsvermögen,
VpFassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m3 gemäß TRbF 110 Nr.7.4 und TRbF 210 Nr.3.5,
WLWassermenge aus dem Löschmittel in m3 (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4),
WBWassermenge in m3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4),
VSchLöschschaumvolumen in m3 bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2,
Pin benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeiten in m3,
Ein andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m3 (z.B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59).

7.2.4 Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:

Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume
Fläche in m2Bewertungsfaktor
G1= bis 100FG1 =0,8
G2 = über 100 bis 1000FG2 = 0,9
G3 = über 1000 bis 2000FG3 = 1,0
G4 = über 2000 bis 5000FG4 = 1.05
G5 = über 5000FG5 = 1,1
Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes
(Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche des bzw. der in ihm aufgestellten Behälter).
Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischenwälle oder Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen.


Bewertungsfaktor FL für Löschart/Feuerlöschanlagen

Löschart/FeuerlöschanlageBewertungsfaktor
L1 = mobile BrandbekämpfungFL1 = 1,1
L2 = mobile Brandbekämpfung mit vollautomatischer BrandmeldungFL2 = 1,05
L3 = halbstationäre nichtautomatische FeuerlöschanlageFL3 = 1,05
L4 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage-FL4 = 1,0
L5 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer BrandmeldungFL5 = 0,95
L6 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer BrandmeldungFL6 = 0,9
L7 stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatische BrandmeldungFL7 = 0,8

Bewertungsfaktor FF für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr
Brandbekämpfung durch die FeuerwehrBewertungsfaktor
F1 = öffentliche FeuerwehrFFl = 1,1
F2 = WerkfeuerwehrFF2=1,0

7.2.5 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z.B. in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser.

In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Nachweis im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.

7.2.6 Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden.

Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen.

7.2.7 Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110 Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 75 % der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG - VSch flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich VSch schaumdicht auszuführen.

8 Allgemeine Betriebsanforderungen

8.1 An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "Löschwasser-Rückhaltung" anzubringen.

8.2 Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.

9 Zusätzliche Bauvorlagen

Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende besonderen Angaben gemacht werden:


Anhänge 
Anhang 1 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Stand: 2020-05
Anhang 2 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Oktober 2021
Anhang 3 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020
Anhang 4 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: 2022-11
Anhang 5 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016
Anhang 6 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Oktober 2021
Anhang 7 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 - gestrichen in der MVV TB 2019/1
Anhang 8 zu Lfd. Nr. A 3.2.1Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: April 2022
Anhang 9 zu Lfd. Nr. A 3.2.2Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020
Anhang 10 zu Lfd. Nr. A 3.2.3Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: April 2022
Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5WDVS mit ETA nach ETAG 004; Stand: Mai 2019
Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Oktober 2021
Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1Richtlinie über Rollladenkästen - RokR; Stand: September 2021
Anhang 14 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.16Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA; Stand: April 2022
Anhang 15 zu Lfd. Nr. B 2.2.5Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen; Stand: November 2019
Anhang 16 zu Lfd. Nr. A 3.2.5Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020
Anhang 17 zu Lfd. Nr. C 2.15.12Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020
Anhang 18
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.17
Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden; Stand


.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Stand: Mai 2020
Anhang 1
zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7

1 Anwendungsbereich

Diese technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) auf Grundlage von EAD 330087 "Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse" eingemörtelt werden.

Die möglichen Anwendungsbereiche sind in Anlage 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.

2 Planung

Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.

Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer Bohrhilfe

BohrverfahrenStabdurchmesserOhne BohrhilfeMit Bohrhilfe
Hammerbohren Hohlbohren Diamantbohrenφ < 25 mmcmin = 30 mm + 0,06 lv ≥ 2 φcmin = 30 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ
φ ≥ 25 mmcmin = 40 mm + 0,06 lv ≥ 2 φcmin = 40 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ
Pressluftbohrenφ < 25 mmcmin = 50 mm + 0,08 lvcmin = 50 mm + 0,02 lv
φ ≥ 25 mmcmin = 60 mm + 0,08 lv ≥ 2 φcmin = 60 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ

Tabelle 2: Minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom Stabdurchmesser

Ohne BohrhilfeMit Bohrhilfe
a = 40 mm ≥ 4 φa ≥ 2 φ

3 Bemessung

Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.

Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12.
In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu multiplizieren ist.

Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETA zu ermitteln.
Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 müssen mit dem in der ETA angegebenen Faktor αlb multipliziert werden. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.

Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.

4 Ausführung

4.1 Allgemeines

Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllen.

Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.

4.2 Dokumentation der Ausführung

Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.

4.3 Kontrolle der Ausführung

Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.

Tabelle 3: Montageprotokoll - Prüfungen, Anforderungen und Häufigkeit

ZeileGegenstand der PrüfungArt der PrüfungAnforderungenHäufigkeit, Zeitpunkt
 Vorbereitung
1MörtelgebindeVerpackungsaufdruckVerfallsdatum nicht abgelaufenjede Lieferung
Sichtprüfungkeine auffälligen Veränderungenlaufend
LagerungsbedingungenVorgaben des Herstellersbei Ein-/Auslagerung
2VerarbeitungsgeräteFunktionskontrolleeinwandfreie Funktionbei Inbetriebnahme und täglich
3Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunterlagen)Anweisung für Herstellen und VerarbeitenEinhaltung der Vorgabenvor Beginn der Arbeiten
 Verarbeitung
4WitterungTemperatur (im Verankerungsgrund)Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisungvor dem Verfüllen des Bohrloches
Schutz des Bohrloches vor Wasserzutrittkein Wasser im Bohrlochvor dem Verfüllen des Bohrloches
5BohrlochherstellungÜberdeckung, Randabstände, AchsabständeEinhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung
keine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeiten
im Fall von Treffern Planer involvieren
jedes Bohrloch
6BohrlochreinigungSichtkontrolle und Ausblaskontrollestaubfrei; saubere Bohrloch-Oberflächejedes Bohrloch vor dem Verfüllen
7BewehrungsstäbeZustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrlochnur Flugrost, Setztiefe markiert, gängigjeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches
8ArbeitssicherheitPersönliche Schutzausrüstunggeeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragenbei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel
9VerfüllungMörtel-Füllmarke auf der Mischerverlängerungentsprechend Arbeitsplan und Montageanweisungjeden Stab beim Setzen
hohlraumfreikein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzen
10Eingemörtelte BewehrungsanschlüsseSetztiefeSetzmarkierung am Bohrlochmundjeden Stab nach dem Setzen
VerfüllungMörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar aus

5 Anforderungen an den Betrieb

5.1 Allgemeines

Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über

  1. einen gültigen Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 6,
  2. eine qualifizierte und im Eignungsnachweis benannte Führungskraft,
  3. einen verantwortlichen Bauleiter,
  4. Baustellenfachpersonal, das für die Ausführung des Bewehrungsanschlusses besonders ausgebildet ist und hierfür eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweist und
  5. die notwendige Geräteausstattung verfügen.

Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.

5.2 Qualifizierte Führungskraft

Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.

Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.

Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:

5.3 Verantwortlicher Bauleiter

Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.

Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.

5.4 Baustellenfachpersonal

Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.

Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:

5.5 Geräteausstattung

Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung des zu verwendenden Injektionssystems genannten Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.

Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:

6 Eignungsnachweis

Der Eignungsnachweis wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.

Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1, Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind und kann der Betrieb den Besitz eines vollständigen, mit funktionsfähigen Ausstattungsgegenständen versehenen Systemkoffers nachweisen, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.

Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.

Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der Prüfstelle anzuzeigen.

7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals

7.1 Allgemeines

Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV, lfd. Nr. 7) zu überprüfen.

Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.

7.2 Inhalt der Schulung

7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung

Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der Schulung vorliegen.

7.4 Inhalt der praktischen Prüfung

Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben durchzuführen:

Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:

.

AnwendungsbereicheAnlage 1
zu Anhang 1

Bild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und Balken

Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.

Bild 3: Endverankerung von Platten oder Balken

Bild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter Bauteile

Bild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten Bauteil

Bemerkungen:

.

Allgemeine KonstruktionsregelnAnlage 2
zu Anhang 1

Bild 6: Abstände zwischen existierenden und nachträglich zu installierenden Bewehrungsstäben und Abstand zum (parallelen) Rand.

_____
*)Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · φ, so muss die Übergreifungslänge um die Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 · φ vergrößert werden.
cBetondeckung des eingemörtelten Betonstabs
c1Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabs
cminMindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
φDurchmesser des Betonstabs
l0Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
lvSetztiefe ≥ l0 + c1

.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln
Stand: Oktober 2021
Anhang 2
zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8

1 Anwendungsbereich

Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:

Diese technische Regel gilt nicht für Verankerungen in kerntechnischen Anlagen.

2 Planung

2.1 Allgemeines

Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind unter Beachtung von DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu planen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind unter Beachtung des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) zu planen.

Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.

Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:

Kunststoffdübel mit ETA: Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten für die Festigkeitsklasse, das Bohrverfahren und die Verankerungstiefe, die in der ETA angegeben sind. Für größere Verankerungstiefen, andere Bohrverfahren oder wenn keine Informationen zur Betonfestigkeitsklasse vorliegen, darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach der Technischen Regel "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019" ermittelt werden.

2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen

Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:

Mechanische Dübel und Verbunddübel:n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.
Kunststoffdübel:n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.
n1 =Anzahl von Befestigungsstellen
n2 =Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 =Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstelle

3 Bemessung

Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind entsprechend DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu bemessen. Für Ankerschienen darf zusätzlich das Bemessungsverfahren für Ankerschienen, August 2020 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 047 vom März 2018) (www.dibt.de) und das Bemessungsverfahren für Ankerschienen unter ermüdungsrelevanter Belastung, August 2020 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 050 vom Oktober 2018) (www.dibt.de) angewendet werden.

Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend ETAG 020, Anhang C oder EOTA TR 064 ingenieurmäßig zu bemessen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen.

Ändern angreifende Querlasten mehrfach ihr Vorzeichen, sind diese gegebenenfalls als ermüdungsrelevante Beanspruchung zu betrachten. Veränderliche Querlasten mit wechselnden Vorzeichen, die sich aus Windlasten oder Temperaturänderung ergeben, werden im Regelfall nicht als Ermüdungsbeanspruchungen, sondern als quasi-statische Lasten betrachtet. Weitere Hinweise sind in DAfStb Heft 615, Kommentar zu DIN EN 1992-4, Abschnitt 8.1 (2) enthalten.

Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.

Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen

4 Ausführung

Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.

.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln
Stand: Mai 2020
Anhang 3
zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3

1 Anwendungsbereich

Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:

2 Planung

2.1 Allgemeines

Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.

Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:

Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten nur für die Steine, die in der ETA angegeben sind. Für Mauerwerk aus anderen, vergleichbaren Steinen darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach folgenden Regeln ermittelt werden:

2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen

Es gelten folgende Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:

Kunststoffdübel:n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.
n1 =Anzahl von Befestigungsstellen
n2 =Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 =Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstelle

3 Bemessung

Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.

Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:

Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETA zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETAs als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.

4 Ausführung

Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.

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Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
Stand: 2022-11
Anhang 4
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2

Folgende Amtsblätter der Europäischen Union wurden berücksichtigt:

  1. hEN - Liste vom 11.08.2017 (2017/C 267/04)
  2. EAD - Liste vom 09.06.2017 (2017/C 183/03)
  3. ETAG - Liste vom 15.12.2017 (2017/C 435/07)

1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Baustoffklassen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes gefordert ist, gilt die Mindestanforderung "normalentflammbar" für das Brandverhalten der Baustoffe.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.

1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen

Tabelle 1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weiteren Merkmalen

Bauaufsichtliche Anforderung bMindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05Weitere Merkmale für die Verwendung
1nichtbrennbar 1, 2A 2-
2schwerentflammbar 2B 1
Baustoffe mit Ausnahme Bodenbeläge:
begrenzte Rauchentwicklung
(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
3schwerentflammbar 2
und nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 1Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
begrenzte Rauchentwicklung
(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
4schwerentflammbar 2
und geringe Rauchentwicklung
B 1
geringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
5schwerentflammbar 2
und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung
B 1Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
geringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
6normalentflammbar
nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 2Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
7normalentflammbarB 2-
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C--Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12
2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte--Angabe: Rohdichte
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird.

b Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung "normalentflammbar" entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln einzuhalten.

Für Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1 und 6.2, Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile bzw. nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1, Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Ergebnisse und die Werte sind - ausgenommen für Bodenbeläge - vom Hersteller anzugeben.

1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach harmonisierten technischen Spezifikationen

Für die Verwendung in baulichen Anlagen können Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden. Die mindestens erforderlichen Leistungen sind der Tabelle 1.2 zu entnehmen. Für die Verwendung dieser Bauprodukte bei horizontalem Einbau ist zusätzlich 1.4 zu beachten.

Tabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten und weitere Merkmale

Bauaufsichtliche AnforderungenMindestens erforderliche Leistungen

weitere Merkmale
(ausgenommen Bodenbeläge)

Bauprodukte, ausgenommen lineare
Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge
lineare RohrdämmstoffeBodenbeläge

1

2

3

4

5

1nichtbrennbarA2 - s1,d0*A2L - s1,d0A2fl - s1Angabe:
Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte
2nicht brennbar und zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C

A2 - s1,d0*

A2L - s1,d0

A2fl - s1

Angabe:
Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C und Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte

3schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe RauchentwicklungC - s1,d0**CL - s1,d0-Angabe:
Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte
4schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfendC - s2,d0CL - s2,d0-
5schwerentflammbar und geringe RauchentwicklungC - s1,d2**CL - s1,d2Cfl - s1
6schwerentflammbarC - s2,d2CL - s2,d2Cfl - s1
7normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfendEEL-
8normalentflammbarE - d2EL - d2Efl
* Bei Prüfung gemäß EN 13823:2020 TSP600 s ≤ 35 m2; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35), 2003/593/EG vom 07.08.2003 (Abl. L201/35), 2006/673/EG vom 05.10.2006 (Abl. L276/77) und 2010/83/EU vom 09.02.2010 (Abl. L38/13) sowie delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 vom 20.03.2017 (Abl. L177/4) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse A2 - s1,d0 eingestuft ist.

** Bei Prüfung gemäß EN 13823:2020 TSP600 s ≤ 35 m2; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35) und 2007/348/EG vom 15.05.2007 (Abl. L131/21) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse Bs1,d0 eingestuft ist.

Erläuterungen zu Tabelle 1.2:

Herleitung des KurzzeichensKriteriumAnwendungsbereich
s (Smoke)RauchentwicklungAnforderungen an die Rauchentwicklung
  • s1: geringe Rauchentwicklung
  • s2 : begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets)brennendes Abtropfen/AbfallenAnforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
  • d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
  • d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Wärmedämmung von Rohren

1.3 Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:2005 2, EN 13162:2012+A1:2015 3, EN 13168:2012+A1:2015 4, EN 13170:2012+A1:2015 5, EN 13171:2012+A1:2015 6, EN 13950:2014 7, EN 13964:2014 8, EN 13986:2004+A1:2015 9, EN 14064-1:2010 10, EN 14190:2014 11, EN 14303:2009+A1:2013 12, EN 15037-4:2010+A1:2013 13, EN 15498:2008 14) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwendige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.".

1.4 Verwendung von Baustoffen bei horizontalem Einbau

Abweichend von den Angaben in der Tabelle 1.2 dürfen Bauprodukte ausschließlich aus Polystyrol-Hartschaum (EPS, XPS) nach harmonisierten Produktspezifikationen sowie Verbundbauprodukte mit Polystyrol-Hartschaumdämmstoffschichten nach harmonisierten Produktspezifikationen nicht horizontal eingebaut werden, wenn für diese Bauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung die bauaufsichtliche Anforderung "schwerentflammbar" besteht.

Ausgenommen davon ist die Verwendung dieser Bauprodukte unter Estrichen auf Geschossdecken aus Beton.

2 Elektrische Leitungen und elektrische Leitungensanlagen

2.1 Elektrische Leitungen

2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen

Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Leitungen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Merkmale entnommen werden.

____________
2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04.

3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.

4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13168:2015-04.

5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13170:2015-04.

6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13171:2015-04.

7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13950:2014-09.

8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.

9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2015-06.

10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06.

11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14190:2014-09.

12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14303:2013-04.

13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-4:2013-08.

14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.

Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05Weitere Merkmale für die Verwendung
123
1nichtbrennbarA 2
2schwerentflammbarB 1begrenzte Rauchentwicklung
(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
3schwerentflammbar und mit geringer RauchentwicklungB 1geringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
4normalentflammbarB 2-
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird.

Für Bauprodukte werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-15:1990-05 Abschnitt 4.4 Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Werte sind vom Hersteller anzugeben.

2.1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten

Für die Verwendung in baulichen Anlagen sind für Kabel und Leitungen, nach Abschnitt 4.1 der EN 50575:2014+A1:2016 15 die mindestens erforderlichen Leistungen der Tabelle 2.1.2 zu entnehmen.

Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen

1

2

1nichtbrennbarAca
2schwerentflammbarB1ca -s2
3schwerentflammbar und mit geringer RauchentwicklungB1ca -s1
4normalentflammbarEca

Erläuterung zur Tabelle 2.1.2: ...ca(cable) Brandverhaltensklasse von Kabeln

________
15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 50575:2017-02

2.2 Elektrische Kabelanlagen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 sind zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a BauO Bln die mindestens erforderlichen Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 der Tabelle 2.2.1 zu entnehmen.

Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11

Anforderungen an den Funktionserhalt in MinutenMindestens erforderliche Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11

1

2

1≥ 30E 30
2≥ 60E 60
3≥ 90E 90

3 Bedachungen

3.1 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen.

Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11

Bauaufsichtliche AnforderungKlassen nach DIN 4102-7:2018-11

1

2

Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme

3.2 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bei Verwendung von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen und mindestens erforderliche Leistungen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (EN 492:2012+A2:2018 16, EN 494:2012+A1:2015 17, EN 534:2006+A1:2010 18, EN 1873:2005 19, EN 13707:2004+A2:2009 20, EN 13956:2012 21, EN 14351-1:2006+A2:2016 22, EN 14783:2013 23 und EN 14963:2006 24), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, die mindestens erforderliche Leistungen der Tabelle 3.2 zu entnehmen.

Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5:2016-12, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach A 2.1.9 nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht.

Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistung

Bauaufsichtliche Anforderungmindestens erforderliche Leistung

1

2

Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)BROOF(t1)

4 Bauteile

4.1 Tragende Bauteile

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von tragenden Teilen baulicher Anlagen sind bei Ermittlung der Standsicherheit im Brandfall nach Eurocode die Tabellen 4.1.1 und 4.1.2 einzuhalten.

Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.

Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.

____________
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 492:2018-07

17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2015-12.

18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 534:2010-07.

19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03.

20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13707:2009-10.

21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13956:2013-03.

22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.

23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14783:2013-07.

24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12.

Tabelle 4.1.1 A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile, Bemessung nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln

Bauaufsichtliche AnforderungErmittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall in Min. gem. Eurocode1, ** bei Einwirkung ETK nach DIN EN 19911,**Zusätzlich zum Eurocode zu beachtende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***

1

2

3

1aus nichtbrennbaren* Baustoffennicht erforderlichDIN 4102-4:2016-05
2aus normalentflammbaren Baustoffennicht erforderlichDIN 4102-4:2016-05
3feuerhemmend≥ 30DIN 4102-4:2016-05
4feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen≥ 30 2DIN 4102-4:2016-05
5hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4
≥ 60 3A 2.2.1.4
6hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen≥ 60 2DIN 4102-4:2016-05
7hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen≥ 60 2DIN 4102-4:2016-05
8feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)≥ 90 2DIN 4102-4:2016-05
9feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen≥ 90 2 DIN 4102-4:2016-05
10Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen≥ 120 2-
11Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4≥ 60 3, **A 2.2.1.4
12Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4≥ 90 3, 5, **A 2.2.1.4
A.Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
1DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1995-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04, DIN EN 1991-1-2:2010-12, Abschnitt 3.2.1
2Für DIN EN 1995 nicht zutreffend, da Anforderungen zum Brandverhalten der tragenden Teile nicht eingehalten.
3Für DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12,DIN EN 1996-1-2:2011-04 nicht zutreffend
4Soweit bei der Bemessung gemäß DIN EN 1995-1-2:2010-12 und DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12 die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nach Abschnitt 4.2 bzw. 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 berücksichtigt werden soll, ist eine Bauartgenehmigung nach § 16a BauO Bln erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Bemessungen für Balken und Stützen gemäß DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 3.4.3.
5Im Zusammenhang mit DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 6 wird auf die Möglichkeit der DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 ("Zimmermannsmäßige Verbindungen") hingewiesen.
*Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**Für DIN EN 1995-1-2:2010-12 wird auf DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 hingewiesen.
***Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2

Die Anforderung der Tabelle 4.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn aussteifende Bauteile mit ihren Verbindungen mindestens die gleiche ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall aufweisen.

Tabelle 4.1.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln

Bauaufsichtliche AnforderungKlassen nach Eurocode**
DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.2
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B
Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***

1

2

3

1aus nichtbrennbaren* Baustoffennicht erforderlichDIN 4102-4:2016-05
2feuerhemmendR30DIN 4102-4:2016-05
3feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR30DIN 4102-4:2016-05
4hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* BaustoffenR60DIN 4102-4:2016-05
5hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR60DIN 4102-4:2016-05
6feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)R90DIN 4102-4:2016-05
7feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR90DIN 4102-4:2016-05
8Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR120DIN 4102-4:2016-05
ATabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
*Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2
***Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2

Die Anforderungen der Tabellen 4.1.1, Spalte 1 und 4.1.2, Spalte 1 sind nur erfüllt, wenn die diese Teile tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.

4.2 Raumabschließende Bauteile

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von raumabschließenden und ggf. tragenden Teilen baulicher Anlagen sind für die Bemessung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Eurocode die Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 einzuhalten.
Die Anforderungen in den Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.

Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.

4.2.1 Nichttragende raumabschließende Wände

Tabelle 4.2.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen an nicht tragende raumabschließende Wände und Zuordnung von Klassen (Tabellenwert) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln

Bauaufsichtliche AnforderungKlassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang BZusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***

1

2

3

1feuerhemmendEI 30DIN 4102-4:2016-05
2feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 30DIN 4102-4:2016-05
3hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60DIN 4102-4:2016-05
4hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 60DIN 4102-4:2016-05
5feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)EI 90DIN 4102-4:2016-05
6feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 90DIN 4102-4:2016-05
7Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 120DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.

* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.

** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.

*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.

Die Anforderung der Tabelle 4.2.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.

4.2.2 Tragende raumabschließende Wände

Tabelle 4.2.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Wände und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln

Bauaufsichtliche AnforderungKlassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B bei einseitiger BrandbeanspruchungZusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***

1

2

3

1feuerhemmendREI 30DIN 4102-4:2016-05
2feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 30DIN 4102-4:2016-05
3hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 60DIN 4102-4:2016-05
4hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 60DIN 4102-4:2016-05
5feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)REI 90DIN 4102-4:2016-05
6feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 90DIN 4102-4:2016-05
7Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)REI 90 und Kriterium MDIN 4102-4:2016-05
REI-M 90DIN 4102-4:2016-05
8Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)REI 60 und Kriterium MDIN 4102-4:2016-05
REI-M 60DIN 4102-4:2016-05
9Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 120DIN 4102-4:2016-05
10Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicherREI 120 und Kriterium MDIN 4102-4:2016-05
REI-M 120DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.

**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.

***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.

Die Anforderung der Tabelle 4.2.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.

4.2.3 Tragende raumabschließende Decken

Tabelle 4.2.3A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Decken und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln

Bauaufsichtliche AnforderungKlassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***

1

2

3

1feuerhemmendREI 30DIN 4102-4:2016-05
2feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 30DIN 4102-4:2016-05
3hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 60DIN 4102-4:2016-05
4hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 60DIN 4102-4:2016-05
5feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
REI 90DIN 4102-4:2016-05
6feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 90DIN 4102-4:2016-05
7Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* BaustoffenREI 120DIN 4102-4:2016-05
ATabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
*)Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**)Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder 1.2.
***)Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.

Bei Decken ist der Nachweis gemäß Tabelle 4.2.3, Spalte 2 auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen.

Die Anforderung der Tabelle 4.2.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.

Für Decken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbunddecken nach den Eurocodes DIN EN 1992-1-1:2011-01 bzw. DIN EN 1994-1-1:2010-12, die hinsichtlich der Tragfähigkeit im Brandfall (Kriterium R) bemessen wurden, gilt neben der Tabelle 4.1.1 Folgendes:

4.2.4 Tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Trennwänden, Wänden notwendiger Treppenräume und Fluren, Wände von offenen Gängen, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 sind für raumabschließende und/oder tragende Teile baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln die mindestens erforderlichen Klassen nach Abschnitt 4.2, Tabelle 4.2.4, einzuhalten.

Tabelle 4.2.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-2:1977-09

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-2:1977-09Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09

1

2

3

1aus nichtbrennbaren* BaustoffenKeine Angabe der Klasse erforderlich. Es gilt Tabelle 1.1.
2aus schwerentflammbaren Baustoffen
3aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend
4aus normalentflammbaren Baustoffen
5feuerhemmendFeuerwiderstandsklasse F 30F 30 - B1
6feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 30 - A1
7hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen**FeuerwiderstandsklasseF 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60 - AB2,3
8hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4-
9hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60 - A2,3
10feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)**Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - AB 5,6
11feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - A5,6
12Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)Brandwand-
13Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) -
14Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4-
15Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicherWand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher-
16Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren** Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicherWand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher-
17Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile habenGebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile habenF 30-B (von innen) und F90-B (von außen)
18Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 120-A
19Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicherBrandwand mit einer höheren Feuerwiderstandsdauer von 120 min-
20Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 8Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7-
21Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7-
22Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 8Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7-
1)Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.
2)Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.
3)Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig.
4)Eine Bauartgenehmigung nach § 16a BauO Bln ist erforderlich, es sei denn, dass Bauarten nach DIN 4102-4:2016-05 oder nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 und die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung gemäß Abschnitt 4.2 oder 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 angewendet und die Anschlüsse nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 ausgeführt werden.
5)Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig.
6)Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein.
7)Es ist eine brandschutztechnische wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 erforderlich, soweit nicht in Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 Erleichterungen gestattet sind.
8)Eine Bauartgenehmigung nach § 16a BauO Bln ist erforderlich.
*)Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**)In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Anforderung der Tabelle 4.2.4, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den ggf. erforderlichen Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.

4.3 Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Bauteile

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Teile baulicher Anlagen sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.

Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen auf Grundlage von Bemessung oder soweit erforderlich einer Prüflastermittlung bei Brandprüfungen nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2, erfolgt sind.

Entsprechend A 2.1.3.3.1 ist bei Anforderungen zum Raumabschluss der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit für jede der möglichen Richtungen der Brandeinwirkung zu führen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o.g. Bauprodukten ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.

Für Bauteile nach harmonisierten technischen Spezifikationen werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.

4.3.1.1 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen 25 für tragende sowie tragende und raumabschließende Bauteile und mindestens erforderliche Leistungen ausgenommen Bauprodukte nach 4.3.1.2

Tabelle 4.3.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen
FeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten
ohne Raumabschluss 1mit Raumabschluss

1

2

3

4

1aus nichtbrennbaren* Baustoffen

-

-

A2 - s1,d0**
2aus schwerentflammbaren* Baustoffen

-

-

C - s2,d2**
3aus normalentflammbaren* Baustoffen

-

-

E - d2
4feuerhemmendR 30REI 30E - d2
5feuerhemmend mit einseitiger 2 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen

-

REI 30nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
6feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR 30REI 30A2 - s1,d0**
7hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260Dämmstoffe, brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
8hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR 60REI 60A2 - s1,d0**
9hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen 4 R 60REI 60 2wesentliche Teile: A2 - s1,d0** im Übrigen: E - d2
10Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)-REI 60-MA2 - s1,d0**
11Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher-REI 60-Mwesentliche Teile: A2 - s1,d0**
im Übrigen: E - d2
12Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3-REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260tragende und aussteifende Teile: E im Übrigen A2 - s1,d0**
13Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit raumseitiger brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Treppenraumwand)-REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
14feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) 4R 90REI 90 2A2 - s1,d0**; im Übrigen E - d2
15feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR 90REI 90A2 - s1,d0**
16Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* BaustoffenR 120REI 120A2 - s1,d0**
17Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher-REI 120-M4A2 - s1,d0**
18Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3R 60 oder R 90-E - d2
19Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3R 60 oder R 90REI 60 oder REI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
20Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand)-REI 30 oder REI 90nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
21Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand)REI 30 oder REI 90
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
22Brandwand***-REI 90-MA2 - s1,d0**
23Wand in der Bauart von Brandwänden (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)-REI 90-MA2 - s1,d0**
24Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3) mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3-REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.

2) gemäß § 35, Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12

3) Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4

4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.

**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Anforderung der Tabelle 4.3.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.

Liegen die Voraussetzungen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.1.1, Fußnote 3, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.

___________
25) Ausgenommen Bauteile nach B 2.2.1.6 aus Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen.

4.3.1.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach DIN EN 13964:2014-08 für raumabschließende Bauteile als nichttragende Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten oder von unten nach oben sowie von oben nach unten und mindestens erforderliche Leistungen

Tabelle 4.3.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen


Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen

Feuerwiderstandsfähigkeit der Unterdecke

Brandverhalten der Unterdecke
mit einer Brandbeanspruchung nur von untenmit einer Brandbeanspruchung von unten nach oben und von oben nach unten

1

2

3

4

1aus nichtbrennbaren* Baustoffen

-

-

A2 - s1,d0**
2aus schwerentflammbaren Baustoffen, nicht brennend abfallend oder abtropfend *

-

-

C - S2,d0**
3feuerhemmend

von unten nach oben EI 30 (a ← b)

von unten nach oben und von oben nach unten EI 30 (a ↔ b)

E - d2
4feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

von unten nach oben EI 30 (a ← b)

von unten nach oben und von oben nach unten EI 30 (a ↔ b)

A2 - s1,d0**
5hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

von unten nach oben EI 60 (a ← b)

von unten nach oben und von oben nach unten EI 60 (a ↔ b)

A2 - s1,d0**
6feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

von unten nach oben EI 90 (a ← b)

von unten nach oben und von oben nach unten EI 90 (a ↔ b)

A2 - s1,d0**
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.

**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. oder Tabelle 1.2

4.3.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach Tabelle 4.3.1.2

1. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen. Die Anforderungen an der Tabelle 4.3.1.2 ist nur erfüllt, wenn anschließende, raumabschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.

2. Die Anforderungen der Tabelle 4.3.1.2 an Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten werden nur erfüllt, wenn die Decke, an die diese Unterdecke angebaut wird, die Anforderungen bei Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in lfd. Nr. A 2.1.8 erfüllt.

3. Die Verwendung von Unterdecken ist nur zulässig, wenn die Art der Befestigung an vertikalen und/oder horizontalen Bauteilen entsprechend des Klassifizierungsberichtes aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.

4. Die Verwendung von Unterdecken mit Einbauten (wie Leuchten, Lautsprechern, Lüftungsbauteilen etc.) ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.

5. Die Verwendung von Unterdecken mit Revisionsöffnungen ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart für die Revisionsöffnung aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.

4.3.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Wände, nichttragende Trennwände oder Wände notwendiger Flure und mindestens erforderliche Leistungen

Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen
FeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten

1

2

3

1aus normalentflammbaren Baustoffen-E - d2
2aus normalentflammbaren Baustoffen mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: je nach Verwendung ein- oder beidseitig K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2
3feuerhemmendEI 30E - d2
4feuerhemmend mit einseitiger 1 Bekleidung aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 30nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
5feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 30A2 - s1,d0**
6hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) 2 nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3EI 60-
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: beidseitig K260
Dämmstoffe und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung:
A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2
7hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 60A2 - s1,d0**,
8hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar) 2, 4EI 60wesentliche Teile: A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2
9feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* ) 2, 4EI 90A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2
10feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 90A2 - s1,d0**
11Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 120A2 - s1,d0**
12Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3EI 60 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: beidseitig K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
13Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang)EI 30 oder EI 90nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
14Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang)EI 30 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: einseitig K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
1)gemäß § 35 Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13
2)Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.
3)Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4
4)Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2.
*)Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**)Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

Die Anforderung der Tabelle 4.3.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.

4.3.3 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Außenwände (mit Raumabschluss) und mindestens erforderliche Leistungen

Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen
FeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten

1

2

3

1aus nichtbrennbaren* Baustoffen

-

A2 - s1,d0**
2aus schwerentflammbaren Baustoffen

-

C - s2,d2**
3aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend

-

C - s2,d0**
4aus normalentflammbaren Baustoffen

-

E - d2
5feuerhemmendvon innen nach außen:
E 30 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o)
E - d2
6feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 1 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12EI 30nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
7feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 1 und § 39 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13von innen nach außen:
E 30 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o)
nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
8feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4von innen nach außen:
E 30 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o)
brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung: K230
nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
9feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. A 2.1.12 (offener Gang)EI 30 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2
10feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffenvon innen nach außen:
E 30 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o)
A2 - s1,d0**
11feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) 2,3von innen nach außen:
E 90 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 90-ef (i←o)
wesentliche Teile:
A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2
12feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffenvon innen nach außen:
E 90 (i→o) und
von außen nach innen:
EI 90-ef (i←o)
A2 - s1,d0**
1) beidseitig zu bekleiden, wenn Treppenraumwand gleichzeitig Wand des offenen Ganges ist

2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.

3) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2.

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.

**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

Die Anforderung der Tabelle 4.3.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.

5 Abschlüsse

5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.

5.1.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse

Tabelle 5.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen

Bauaufsichtliche AnforderungenMindestens erforderliche Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis

1

2

1feuerhemmend und
selbstschließend
dichtschließend
T 30
2feuerhemmend und
selbstschließend
rauchdicht
T 30-RS
3hochfeuerhemmend und
selbstschließend
dichtschließend
T 60
4hochfeuerhemmend und
selbstschließend
rauchdicht
T 60-RS
5feuerbeständig und
selbstschließend
dichtschließend
T 90
6feuerbeständig und
selbstschließend
rauchdicht
T 90-RS
7Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten und
selbstschließend
dichtschließend
T 120
8Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten und
selbstschließend
rauchdicht
T 120-RS
9rauchdicht und
selbstschließend
RS

5.1.2 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse

Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.1.1. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 22 und die Verformungsklassen nach EN 12219:1999 1 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.

__________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06

22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351-1:2016-12.

26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.

27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.

28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06

5.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.1

Die Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil der Verwendbarkeitsnachweise nach § 17 BauO Bln.

5.1.4 Bauprodukte nach EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 sowie nach EN 16034:2014 25 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:2016 26 zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse

Tabelle 5.1.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weitere Merkmale

Bauaufsichtliche Anforderungen

Mindestens erforderliche LeistungenWeitere Merkmale
Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse 1,2Brandverhalten

1

2

3

1feuerhemmend,
dichtschließend
selbstschließend
EI2 30
Sa
C
Dauerfunktionsprüfung 2
E - d2
2hochfeuerhemmend,
dichtschließend
selbstschließend
EI2 60
Sa
C
Dauerfunktionsprüfung 2
3feuerbeständig,
dichtschließend
selbstschließend
 EI2 90
Sa
C
Dauerfunktionsprüfung 2
4feuerhemmend,
rauchdicht
selbstschließend
 EI2 30
S200
C
Dauerfunktionsprüfung 2
5hochfeuerhemmend,
rauchdicht
selbstschließend
EI2 60
S200
C
Dauerfunktionsprüfung 2
6feuerbeständig,
rauchdicht
selbstschließend
 EI2 90
S200
C
Dauerfunktionsprüfung 2
7rauchdicht und selbstschließendS200
C
Dauerfunktionsprüfung 2
1) Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses geprüft sein.

2) Dauerfunktionsprüfung:
Klasse 5 für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten] mind. Klasse 2 für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore)

* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1

** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

__________
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.

27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

5.1.5 Bauprodukte nach EN 16034:2014 25 in Verbindung mit EN 14351- 1:2006+A2:2016 21 oder EN 13241:2003+A2:2016 26 für die Verwendung als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen

Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.1.4. Für die Außenanwendungen müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 22 und die Verformungsklasse nach EN 12219:1999 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.

5.1.6 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.4 und 5.1.5

Für die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse gelten DIN 18093:2017-10 und die folgenden Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen:

  1. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß DIN 18093:2017-10, Abschnitt 3.2 in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.
  2. Die Verwendung in Flucht- und Rettungswegen ist nur zulässig, wenn bei Schiebe-, Hub- oder Rollabschlüssen, auch solchen, die nach A 2.1.6 als Türen gelten, und Feuer- und Rauchschutzvorhängen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen, eine Tür, die sich in Fluchtrichtung öffnen lässt, in unmittelbarer Nähe angeordnet ist.
  3. Sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sind von EN 16034:2014 26 nicht erfasst. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
  4. Die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF des Raumes) ist nur zulässig, wenn dies geprüft und in der Einbauanleitung angegeben ist.
  5. Der Sturz/das Bauteil über einem Bauprodukt als Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und so bemessen werden, dass das Bauprodukt als Abschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.
  6. Auf beiden Seiten von Bauprodukten als Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sind sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten. Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt. Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen.
  7. Ein Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss im Inneren von baulichen Anlagen darf mit einer für den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
  8. Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist.
  9. Die Entscheidung zur Verwendung eines Feuerschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:

    Es dürfen Feuerschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Feuerschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig

  10. Die Entscheidung zur Verwendung eines Rauchschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:

    Es dürfen Rauchschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Rauchschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig.

  11. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten und die Rauchentwicklung nach A 2.1.6 für den Abschluss eingehalten sind.

Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind.

__________________
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.

31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 81-58:2018-05

32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06

5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 5.2.1 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.2.2 zu entnehmen.

5.2.1 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05

Tabelle 5.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Klasse nach DIN 4102-5:1977-05

Bauaufsichtliche Anforderung

Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen

1

2

1

feuerhemmend, dicht und selbstschließend

T 30

2

hochfeuerhemmend, dicht und selbstschließend

T 60

3

feuerbeständig und
selbstschließend

T 90

5.2.2 Bauprodukte als Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach EAD 350022-01-1107

Tabelle 5.2.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen 1
FeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhaltenElektromotorisches Öffnen und/oder Schließen

1

2

3

4

1feuerhemmend, dicht- und selbstschließendEI2 30
C
Dauerfunktionsprüfung2
E - d2Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
2hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließendEI2 60
C
Dauerfunktionsprüfung2
E - d2Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
3feuerbeständig, dicht- und selbstschließendEI2 90
C
Dauerfunktionsprüfung2
E - d2Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
1 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein.

2 Dauerfunktionsprüfung:
Klasse 5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse]
Klasse 2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse

5.2.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 5.2.2

1. Allgemeines

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.

Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort eingebaut werden.

Der Einbau ist nur von Unternehmen auszuführen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Hersteller darüber eine Bestätigung vorlegen können.

Der Förderanlagenabschlussdarf mit einer geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.

Sofern der Förderanlagenabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen der Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.

2. Einbauanleitung

Der Hersteller hat eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung den Förderanlagenabschluss einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

3. Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung

Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Förderanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Auslösen der Feststellanlage der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt.

4. Wartung und Prüfung

Entsprechend der Einbauanleitung hat der Betreiber die notwendigen Wartungen und Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.

Monatliche Überprüfung

Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.

Jährliche Prüfung und Wartung

Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie unabhängig von den Fristen der Einbauanleitung eine entsprechende Wartung vorzunehmen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken.

5.3 Fahrschachttüren

Fahrschachttüren nach Teil C, Kapitel C 2, lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4, für Aufzüge in Fahrschachtwänden nach A 2.1.13 der Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln nur, wenn folgende Verwendungsregeln eingehalten sind:

  1. sie werden in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut,
  2. die Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden (Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche),
  3. die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss,
  4. die Türen müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, und
  5. der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln aufweisen.

Fahrschachttüren mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach EN 81-58:2018 31 zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige raumabschließende Fahrschachtwände nach A 2.1.13 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln nur, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e erfüllt sind und die Fahrschachttüren, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindestens normalentflammbar sein.

5.4 Dichtschließende Türen

Türen sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türflügelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen.

Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 21 und die Verformungsklasse nach EN 12219:1999 32 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.

Für die Außenanwendung ist DIN 18055:2020-09 zu beachten.

_______________
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.

28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06

31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 81-58:2018-05

5.5 Sonstige Abschlüsse als Türen

5.5.1 Dicht- und selbstschließende Abschlüsse

Türen, die als Abschlüsse dicht- und selbstschließend sein müssen, müssen den Anforderungen des Abschnittes 5.4 genügen. Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen.

5.5.2 Bauprodukte nach EN 16034:2014 26 in Verbindung mit EN 14351-1:2016 22 oder EN 13241:2003+A2:2016 22 sowie EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 für die Verwendung als dicht- und selbstschließende Abschlüsse

Tabelle 5.5.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weiteres Merkmal

Bauaufsichtliche Anforderung

Mindestens erforderliche Leistungen

Weiteres Merkmal

Brandverhalten

1

2

3

1dicht- und selbstschließendSa
C
Dauerfunktionsprüfung 1

E - d2**

2dicht- und selbstschließend aus nichtbrennbaren* BaustoffenSa
C
Dauerfunktionsprüfung 1

A 2 - s1,d0**

2 Dauerfunktionsprüfung:
  • Klasse 5 für Türen (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten
  • mind. Klasse 2 für sonstige dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Tore)

* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1

** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

__________
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351-1:2016-12.

26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.

27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.

5.5.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.5.2

1. Für die Verwendung von Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse gilt DIN 18093:2017-10 sinngemäß.

2. Die Verwendung in Flucht- und Rettungswegen ist nur zulässig, wenn bei Schiebe-, Hub- oder Rollabschlüssen, auch solchen, die nach A 2.1.6 als Türen gelten, und dicht- und selbstschließenden Vorhängen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen, eine Tür, die sich in Fluchtrichtung öffnen lässt, in unmittelbarer Nähe angeordnet ist.

3. Sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind von EN 16034:2014 26 nicht erfasst. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.

4. Die Verwendung von Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF des Raumes) ist nur zulässig, wenn dies geprüft und in der Einbauanleitung angegeben ist.

5. Der Sturz/das Bauteil über einem Bauprodukt als dicht- und selbstschließender Abschluss muss statisch und so bemessen werden, dass das Bauprodukt als Abschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.

6. Auf beiden Seiten von Bauprodukten als Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sind sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten. Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt.
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen.

7. Ein Bauprodukt für die Verwendung als dicht- und selbstschließender Abschluss darf mit einer für den dicht- und selbstschließenden Abschluss geeigneten Feststellanlage im Inneren von baulichen Anlagen ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.

8. Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist.

9. Die Entscheidung zur Verwendung eines dicht- und selbstschließenden Vorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:

Es dürfen dicht- und selbstschließende Vorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr dicht- und selbstschließenden Vorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig.

10. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten beim wesentlichen Merkmal Rauchschutz für den Abschluss eingehalten sind.
Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind.

6 Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen

Sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 für Vorkehrungen für Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln zu führen, sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 6 zu entnehmen.

Tabelle 6: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 oder DIN 4102-11:1985-12

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Klassen nach
DIN 4102-9:1990-05 für KabelabschottungenDIN 4102-11:1985-12 für Rohrabschottungen 1

1

2

3

1feuerhemmendS30R30
2hochfeuerhemmendS60R60
3feuerbeständigS90R90
4Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenS120R120
1 Die Klassifizierung ist nur zulässig, wenn bei der Brandprüfung von:
  1. Vorkehrungen für Durchführungen von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1000 °C die Rohrenden innerhalb und außerhalb des Prüfofens offen ausgeführt sind. Sind die Vorkehrungen ausschließlich für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern ≤ 110 mm vorgesehen, darf das Rohr wahlweise außerhalb des Prüfofens geschlossen sein.
  2. Vorkehrungen für Durchführungen von nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000 °C (Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren) die Rohrenden in der Brandprüfung innerhalb des Prüfofens geschlossen und außerhalb offen ausgeführt sind (wahlweise beidseitig offen).

Hinweis:

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Vorkehrungen von Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen unter Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.

Erleichterungen nach der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel bleiben unberührt.

7 Wärmeabzugsgeräte nach EN 12101-2:2003 27 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 27nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 BauO Bln einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsangabe nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 27 mindestens als C - s2,d0 erklärt ist.

Tabelle 7: Mindestens erforderliche Leistungen

EN 12101-2:2003 27Mindestens erforderliche Leistungen

1

2

14.1Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d)
24.2erfüllt
34.4Angabe (m2), Breite ≥ 1,0 m
47.1.1Re 50
57.1.3ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion
67.2.1.1SL 500
77.3.1T (0)
87.4.1WL 1500
97.5.1B 300
107.5.2E - d2

_______________
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09.

8 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten für Installationsschächte und -kanäle, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen für Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln, sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 8.1 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten als Installationskanäle, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 8.2 zu entnehmen.

8.1 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen

Tabelle 8.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-11:1985-12

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-11:1985-12

1

2

1feuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenI 30
2hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenI 60
3feuerbeständig und aus nichtbrennbaren BaustoffenI 90
4Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren BaustoffenI 120

8.2 Bauprodukte für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach EAD 350003-00-1109

Tabelle 8.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungMindestens erforderliche Leistungen
FeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten

1

2

3

1feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 30(veho i ↔ o)A2 - s1, d0**
2hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* BaustoffenEI 60(veho i ↔ o)
3feuerbeständig und aus nichtbrennbaren BaustoffenEI 90(veho i ↔ o)
4Feuerwiderstandfähigkeit 120 MinutenEI 120(veho i ↔ o)
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.

** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.

8.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 8.2

Sofern in der ETA aufgrund des EAD das Bauprodukt für den Installationskanal abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

9 Brandschutzverglasungen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 9.1 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten als Brandschutzverglasungen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 9.2 zu entnehmen.

9.1 Brandschutzverglasungen

Tabelle 9: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-13:1990-05

Bauaufsichtliche Anforderung

Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-13:1990-05

1

2

1feuerhemmendF 30
2hochfeuerhemmendF 60
3feuerbeständigF 90
4Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenF 120

Brandschutzverglasungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen (wie G-Verglasungen nach DIN 4102-13:1990-05), sind konkretisiert unter A 2.1.3.3.1.

9.2 Bauprodukte für Brandschutzverglasungen nach ETAG 003 oder EAD 210005-00-0505

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen, die als Bauprodukte für nichttragende innere Trennwände verwendet werden, gelten für die mindestens erforderlichen Leistungen der Abschnitt 4.3 und Tabelle 4.3.2. Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in diesen Trennwänden müssen gemäß A 2.1.6 oder A 2.1.12 die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die nichttragende innere Trennwand haben. Die mindestens erforderlichen Leistungen für die Abschlüsse sind dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.

9.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen der Bauprodukte nach 9.2

Sofern in der ETA das Bauprodukt für die Trennwand abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn ist die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

10 Spezielle Brandschutzprodukte

10.1 Feuerschutzmittel

10.1.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungsangaben dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.

10.1.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten technischen Spezifikationen

Sofern in der ETA nach ETAG 028 oder EAD 350865-00-1106 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.

10.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen für ETA nach ETAG 018-1 und -2 / EAD 350402-00-1101 sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 und Bezeichnungen der Tabelle 4.3.1, Fußnote 1, zu entnehmen.

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung ist für die Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach ETAG 018-1 und -2 bzw. EAD 350402-00-1101 ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.

10.3 Lineare Fugenabdichtungen

Fugenabdichtungen nach EAD 350141-00-1106 sind zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen geeignet.

Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.

Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung nach EAD 350141-00-1106 ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).

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Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung im Anhang 4Anlage
zu Anhang 4


Herleitung des
Kurzzeichens
KriteriumAnwendungsbereich

1

2

3

1R (Résistance)Tragfähigkeitzur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
2E (Étanchéité)Raumabschluss
3I (Isolation)Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
4W (Radiation)Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
5M (Mechanical)Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)
6Sa (Smoke)Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperaturdichtschließende Abschlüsse
7S200 (Smokemax. leakage rate)Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °CRauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)
8C... (Closing)Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. DauerfunktionRauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
9PAufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder SignalübermittlungElektrische Kabelanlagen allgemein
10K1, K2BrandschutzvermögenWand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
11I1, I2unterschiedliche WärmedämmungskriterienFeuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
12i → o
i ← o
i ↔ o (in - out)
Richtung der klassifizierten FeuerwiderstandsdauerNichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, lt. Tab. 8.2)
13a ↔ b (above - below)Richtung der klassifizierten FeuerwiderstandsdauerUnterdecken
14ca (cable)BrandverhaltensklasseKabel
15ROOFBrandverhaltenBedachungen

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WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren
Stand: Juni 2016
Anhang 5
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5

1 Prüfstand

Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinander grenzen. Die Abmessungen der Wände des Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:

Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch gebundenen Putz beschichtet sind.

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.

Abbildung 1:

Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z.B. aus Holz oder Stahl) mit außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand erforderlich.

2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes

Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen (Typ K gemäß DIN EN 60684-1:2014-07, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.

Abbildung 2:

Zudem ist eine Versuchserfassung mit Foto-Kamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzuführen.

3 Primärbrandquelle

Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte 475 ± 25 kg /m3) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.

Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der obersten Lage der Holzkrippe sind die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander zu vernageln.

Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach DIN EN 13238:2010-06 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe herausgeholt werden.

Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15 - 20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte Wannen (Breite 25 mm x Länge 1.100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.

4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS

Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von 21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vorgenommen werden, der in gleicher Atmosphäre lagert.

Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.

5 Versuchsdurchführung

Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.

Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s - kurzzeitig maximal 1 m/s - mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS nicht überschritten wird.

Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z.B. Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung, Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).

Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS ≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols. Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn beendet werden darf.

Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:

Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.

Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS - Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers - kommt bzw. ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.

6 Beurteilung

Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht enthält:

Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:

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Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Stand: Oktober 2021
Anhang 6
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6

1 Anwendungsbereich

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die

sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 BauO Bln besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Ausführung der hinterlüfteten Außenwandbekleidung entsprechend dieser technischen Regel erfolgt.

2 Begriffe

2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:

2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.

2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.

3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt

3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 BauO Bln).

3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als

4 Horizontale Brandsperren

4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt bei einer Hinterlüftungsspalttiefe bis maximal 150 mm der Einbau zwischen dem Dämmstoff der außenliegenden Wärmedämmung und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist. Dabei ist die Brandsperre bis zu einer Tiefe von mindestens 40 mm in den Dämmstoff einzubinden.

Bei Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm muss die Brandsperre immer zwischen der Wand und der Bekleidung eingebaut werden.

4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.

4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.

4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein. Dies gilt als erfüllt bei Ausführung der Brandsperren aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm. Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 100 mm können horizontale Brandsperren aus einem nichtbrennbaren, im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000 °C bestehen, wenn folgende Randbedingungen erfüllt sind:

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm müssen horizontale Brandsperren aus Stahlblech bestehen (Dicke d ≥ 1 mm) und zusätzlich mit Stahlwinkeln an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion oberhalb der Brandsperren befestigt werden. Auf die Notwendigkeit ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion bei der Befestigung der Brandsperren an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion wird hingewiesen.

4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:

  1. bei öffnungslosen Außenwänden,
  2. wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z.B. horizontal durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und
  3. bei Außenwänden mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 150 mm und mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der angrenzenden Laibung (seitlich und im Sturz) von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z.B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.

5 Vertikale Brandsperren

5.1 Der Hinterlüftungsspalt darf über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einer vertikalen Brandsperre aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen. Die vertikale Brandsperre ist mit nichtbrennbaren, mechanischen Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern oder vollflächig mit einem nichtbrennbaren Klebemörtel auf der Außenwand zu befestigen.

§ 30 Abs. 7 Satz 1 BauO Bln bleibt unberührt.

5.2 Vertikale Brandsperren sind außerdem erforderlich

Die Ausführung der vertikalen Brandsperren muss wie in Abschnitt 5.1 beschrieben erfolgen.

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1) -

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