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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 43 vom 24.12.2005 S. 754)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Straßengesetzes
Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt IV werden die folgenden neuen Angaben eingefügt:
" § 13 Zuständigkeitskonzentration
§ 14 Unerlaubte Benutzung einer Straße".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 13 bis 28 werden die neuen Angaben zu den §§ 15 bis 30.
2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann.
Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn
| "(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "sechs Wochen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "befristet" ein Komma und die Worte "auch mehrjährig," eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | "(7) Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen." |
f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden. | "(9) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen." |
g) In Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können."
h) Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und III des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die auf Grund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort. Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten. Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet sind (Ablösung), können Gebühren nicht mehr erhoben werden."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere
- die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,
- die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, und die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,
- die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,
- die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die neuen Absätze 5 bis 8.
c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "den Absätzen 6 und 7" durch die Angabe "den Absätzen 5 und 6" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
d) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "den Absätzen 6 und 7" durch die Angabe "den Absätzen 5 und 6" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Sondernutzungsentgelte" durch das Wort "Sondernutzungsgebühren" ersetzt.
e) Es wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
"(9) Nach Beendigung der Arbeiten an ihren Anlagen haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche Straße unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Straßenbaulastträger erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Nimmt der Straßenbaulastträger die Wiederherstellung der öffentlichen Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen diesem die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu ersetzen."
f) In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
5. Es werden folgende neue §§ 13 und 14 eingefügt:
" § 13 Zuständigkeitskonzentration
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 14 Unerlaubte Benutzung einer Straße
(1) Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
(3) Die zuständige Behörde kann die von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(4) Ist der Eigentümer oder Halter der von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen."
6. Die bisherigen §§ 13 bis 28 werden die neuen §§ 15 bis 30.
7. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung."
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2 und 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.
8. In dem neuen § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 18" ersetzt.
9. In dem neuen § 22 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Anordnung" durch das Wort "Anhörung" ersetzt.
10. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
11. In dem neuen § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 20" jeweils durch die Angabe " § 22" ersetzt.
12. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung für genau begrenzte Fälle von Sondernutzungen mit nur kurzfristiger oder geringfügiger Einschränkung des Gemeingebrauchs allgemein bestimmen, dass es einer Erlaubnis nach § 11 nicht bedarf, wenn die Anordnung, die Ausnahmegenehmigung oder die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), erteilt worden ist.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 1; in seinem Satz 1 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden."
13. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen verbotswidrig abstellt,".
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die neuen Nummern 6 bis 10.
cc) In den neuen Nummern 6 und 7 wird die Angabe " § 13" jeweils durch die Angabe " § 15" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe " § 21" jeweils durch die Angabe " § 23" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 26" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder 6 bezieht, können eingezogen werden. | "(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können eingezogen werden." |
Artikel II
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Ein Denkmalbereich ist eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble, Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. | "(3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein." |
2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "vier Wochen" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. | "Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung." |
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "oder in seiner Nutzung verändert" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einer Genehmigung bedarf ferner die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn sich dies auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. | "Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt." |
4. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3
Dem Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Genehmigungsantragesbestätigt.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 3 und 4.
5. § 18
§ 18 Vorkaufsrecht(1) Dem Land Berlin steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Baudenkmals, Gartendenkmals oder ortsfesten Bodendenkmals gesichert werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) geändert worden ist, über das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde sinngemäß Anwendung.
(2) Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts nur ausüben, wenn die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.
wird aufgehoben.
6. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Verwaltungsvorschriften
Die zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. | " § 20 Verwaltungsvorschriften
Die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften." |
Artikel III
Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird in Buchstabe i der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:
"j) über Gebühren, die für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes auf Grund der Sondernutzungsgebührenverordnung vorgesehen sind."
Artikel IV
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zur Tarifstelle 3060 wird das Wort "Stadtreinigungsgesetz" durch die Worte "Berliner Straßengesetz" ersetzt.
2. Die Tarifstelle 3060 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes 20 - 55
Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben."
Artikel V
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 18 Abs. 5 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch § 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen; | "(5) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes;". |
Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
§ 1 Nr. 8 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. S. 419) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,".
Artikel VII
Änderung der Gaststättenverordnung
Die Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), zuletzt geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 werden die Worte "ERSTER ABSCHNITT" und das Wort "Verfahren" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: "Verfahren".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können. | "(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebenspartners, | "1. die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers,". |
bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten" gestrichen.
cc) In Satz 2 wird das Wort "zweifacher" durch das Wort "einfacher" ersetzt.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen. | "(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu machen." |
e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
3. Vor § 2 werden die Worte "ZWEITER ABSCHNITT" und die Worte "Mindestanforderungen an die Räume" gestrichen.
4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
§ 3 Zugang
Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen müssen für jeden leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. § 4 Schank- und Speisewirtschaften (1) Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muß mindestens 0,90 m betragen. (2) Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 qm sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 qm. (3) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften entsprechend. (5) Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. | " § 3 Schank- und Speisewirtschaften
(1) Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. (2) In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen. § 4 Toiletten (1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m2 muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend. (2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:
(3) Toilettenanlagen für "Damen" und "Herren" müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig. (4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die auf Grund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. (5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m2 nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen." |
5. Die §§ 5 bis 8
§ 5 Beherbergungsbetriebe(1) Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 qm, Zweibettzimmer mindestens 12 qm groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet.
(3) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen so beheizbar sein, daß eine Mindestlufttemperatur von 18 °C am Tage und 16 °C zur Nachtzeit sichergestellt ist. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche hygienisch einwandfreie Waschgelegenheit mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein.
(4) Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen. § 9 gilt entsprechend.
§ 6 Abortanlagen
(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein. Mindestens eine Abortanlage muss für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 9 gilt entsprechend.
(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche
qmSpülaborte PP-Becken
StückMänner Frauen bis - 50 1 1 2 über 50 - 100 1 2 3 über 100 - 150 2 2 3 über 150 - 200 2 3 4 über 200 - 250 2 3 5 über 250 - 350 3 4 6 über 350 Festsetzung im Einzelfall (3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:
- bis zu 10 Betten 1 Spülabort;
- über 10 bis zu 20 Betten 2 Spülaborte;
- bei mehr als 20 Betten Spülaborte und PP-Becken nach Festsetzung im Einzelfall.
Soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet.
(4) Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbare Abortanlagen vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an die Abortanlagen, unbeschadet der Absätze 5 bis 7, nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.
(5) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 auch jeder Spülabort muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt bereitgestellt werden, Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig. Die Wände der Abortanlagen sind bis zur Höhe von 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.
(6) Aborte und PP-Becken müssen Wasserspülung haben. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach den Absätzen 2 bis 4 notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. Die Standbreite von PP-Becken darf 0,6 m nicht unterschreiten.
§ 7 Küchen
(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen; Kochküchen müssen mindestens 15 qm Grundfläche haben.
(2) Der Fußboden muß gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechenden Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.
(3) Die Küche muß einen Trinkwasseranschluß haben mit mindestens einer Wasserzapfstelle sowie eine besondere Handwaschgelegenheit und einen Schmutzwasserausguß. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten.
(4) Die Küche muß einen nach außen lüftbaren, ausreichend großen Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung haben. Für den Nebenraum gilt Absatz 2.
(5) Die Küche muß hinreichend belüftet sein. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muß die Lüftung zugfrei sein. Entlüftung muß über Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.
§ 8 Arbeitnehmerräume
(1) Die Zahl der Schlafräume für die Arbeitnehmer muß so bemessen sein, daß eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen auch von den Schlafräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben; die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein. Im übrigen gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) In den dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen muß Platz für die nötigen Sitzgelegenheiten der Arbeitnehmer sein. Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer müssen vorhanden sein, soweit dies nach den betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit zu verhüten.
werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 9 wird der neue § 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Abweichungen
Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 8 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
| " § 5 Abweichungen
(1) Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
(2) Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen." |
7. Vor dem bisherigen § 10 werden die Worte "DRITTER ABSCHNITT" und das Wort "Sperrzeit" gestrichen.
8. Der bisherige § 10 wird der neue § 6; in ihm werden nach dem Wort "Vergnügungsstätten" die Worte "und Spielhallen" eingefügt.
9. § 11
§ 11 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten oder Veranstaltungen(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, einschließlich der Schank- und Speisewirtschaften, die im Rahmen von öffentlichen Vergnügungsstätten unter freiem Himmel betrieben werden, beginnt um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr.
(2) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt.
wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 12 wird der neue § 7.
11. Der bisherige § 13 wird der neue § 8; in der Überschrift und in Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebe" jeweils die Worte "oder Veranstaltungen" gestrichen.
12. Vor § 14 werden die Worte "VIERTER ABSCHNITT" und die Worte "Beschäftigte Personen" gestrichen.
13. § 14
§ 14 Anzeigepflicht, Erlaubnis(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die ein seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
wird aufgehoben.
14. Vor dem bisherigen § 15 werden die Worte "FÜNFTER ABSCHNITT" und die Worte "Ordnungswidrigkeiten, Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VwVerfG, Schlußvorschriften" gestrichen.
15. Der bisherige § 15 wird der neue § 9 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt." |
16. Die §§ 16 und 17
§§ 16, 17 Änderung anderer Vorschriften
werden aufgehoben.
17. Der bisherige § 18 wird der neue § 10.
Artikel VIII
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" und die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.
Artikel IX
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Der auf Artikel IV beruhende Teil der Umweltschutzgebührenordnung kann auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Der auf Artikel VI beruhende Teil der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben kann auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(3) Der auf Artikel VII beruhende Teil der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes kann auf Grund der Ermächtigung des Gaststättengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel X
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Artikel I, III, IV, V und VI treten sechs Monate nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadtreinigungsgesetz vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), außer Kraft.
ENDE