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GastV - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Berlin -
Vom 10. September 1971
(GVBl. 1971 S. 1778; 17.05.1999 S. 178; 15.10.2001 S. 540; 14.12.2005 S. 754 05b; 01.09.2020 S. 683 20)
Gl.-Nr.: 7103-1
Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298 / GVBl. S. 834, 1662), § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 928), und § 20 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884), wird verordnet:
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der § § 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
(2) In dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
Das Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100, insbesondere Grundrisse und Schnitte, zu verlangen.
(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu machen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8.
§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich
Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten - unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - die folgenden besonderen Anforderungen.
§ 3 Schank- und Speisewirtschaften 05b
(1) Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
(2) In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.
§ 4 Toiletten
(1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m2 muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.
(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche m2 | Spültoiletten | PP-Becken Stück | |
Damen | Herren | ||
bis 50 | 1 Spültoilette | ||
über 50 bis 150 | 2 | 1 | 2 |
über 150 bis 300 | 4 | 2 | 4 |
darüber Festsetzung im Einzelfall |
(3) Toilettenanlagen für "Damen" und "Herren" müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig.
(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die auf Grund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m2 nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.
(1) Von der Erfüllung einzelner der in den § § 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
(2) Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen.
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit nach Absatz 1 aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
§ 8 Ausnahmen für einzelne Betriebe 05b
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 7.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung 05b
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) (Außerkrafttreten)
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