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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 13. Februar 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2007 S. 50)


Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird verordnet:

Artikel I

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen"Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen".

b) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung

§ 36 Bautechnisches Prüfamt

§ 37 Typenprüfung

§ 38 Gebühren

 "Bautechnische Prüfämter, Typenprüfung

§ 36 Bautechnische Prüfämter

§ 37 Typenprüfung

§ 38 Gebühren".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unterhalten.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zum Jahresbeginn vorzulegen."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde.

(3) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.

(4) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die Akten an die Anerkennungsbehörde des Landes, in das die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz verlegt. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4.

" § 6 Anerkennungsverfahren

(1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(2) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.

(3) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3."

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige
  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet.
 "(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige
  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen führen einen Rundstempel mit der Bezeichnung Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger mit der Angabe des Fachbereichs und der Nummer, unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Worten "besteht aus" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten, soweit sie nicht Bedienstete des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg sind, eine Vergütung entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Vergütung von Sachverständigen. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. "(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Prüfanträge

Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieurin für Standsicherheit oder bei einem im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit ein.

 " § 12 Prüfanträge

Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin für Standsicherheit oder bei einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit ein."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "und die Prüfung am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Standsicherheitsnachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen."Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen."

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheitsnachweise" die Worte "und Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile" eingefügt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "71 Euro" durch die Angabe "74 Euro" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz erhoben."

b) Absatz 6

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 erhoben.

wird aufgehoben.

10. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt:

"Eine gesonderte Ausweisung der anfallenden Umsatzsteuer erfolgt nicht."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten eines Prüfungs- oder Gutachterausschusses eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein."(1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein. Das Gutachten wird von einem beim Bautechnischen Prüfamt einzurichtenden Gutachterausschuss oder von einem Prüfungs- oder Gutachterausschuss eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erstellt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss,

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr vorliegen, oder
  2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres;

der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 sind Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Gutachterausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

12. In § 22 werden jeweils die Worte "im Land Berlin oder im Land Brandenburg" gestrichen.

13. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

" § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig."

14. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "71 Euro" durch die Angabe "74 Euro" ersetzt.

15. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen"Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen".

16. § 28 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz und in Nummer 4 werden die Worte "Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen" jeweils durch die Worte "Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Worte "in der Fachrichtung" durch die Worte "in jeder Fachrichtung" ersetzt.

17. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.
 " § 29 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen,
  4. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  5. Sicherheitsstromversorgungen."

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen gemäß der jeweils geltenden Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen."(1) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen gemäß der jeweils geltenden Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen. Die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige in der Fassung vom Dezember 2001 (DIBt Mitt. 5/2002 S. 144) sind zu beachten."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen" durch die Worte "Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen" ersetzt.

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen" durch die Worte "Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "71 Euro" durch die Angabe "74 Euro" ersetzt.

20. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung"Bautechnische Prüfämter, Typenprüfung".

21. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Bautechnisches Prüfamt

(1) Das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.

" § 36 Bautechnische Prüfämter

(1) Das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie das Deutsche Institut für Bautechnik nehmen Aufgaben nach dieser Verordnung wahr, das Deutsche Institut für Bautechnik jedoch nur Aufgaben nach § 37."

b) In Absatz 2 werden die Worte "Das Prüfamt muss" durch die Worte "Die Prüfämter müssen" ersetzt.

22. In § 37 Abs. 1 werden die Worte "erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt" durch die Worte "erfolgt durch die Bautechnischen Prüfämter nach § 36 Abs. 1" ersetzt.

23. In § 38 Satz 1 werden die Worte "Das Bautechnische Prüfamt erhält" durch die Worte "Die Bautechnischen Prüfämter erhalten" ersetzt.

24. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "71 EUR" durch die Angabe "74 Euro" ersetzt.

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 38 dieser Verordnung" durch die Angabe " § 32 dieser Verordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vor Inkrafttreten der Sachkundige-Personen-Verordnung vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 22) anerkannt wurden, dürfen ihre Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen. Danach erlischt ihre Anerkennung als Sachverständige."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

26. Im zweiten Absatz Satz 2 der Anlage 1 werden nach der Angabe "38 EUR/m2" das Komma und die Worte "vervielfacht mit der Indexzahl nach § 15 Abs. 1," gestrichen.

27. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
.
Gebührentafel in Euro 1 Anlage 3
(zu § 16 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BauPrüfVO)
 Grundgebühr
Anrechenbare BauwertePrüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung
Brandschutz-
nachweis
 Bauwerksklasse 
Euro12345 
10.000911371822282852)
15.0001261892523153952)
20.0001592383173964962)
25.0001902843794735942)
30.0002193294395486872)
35.0002483724966207772)
40.0002764145526908652)
45.0003034556067589502)
50.00033049566082510342)
75.0004566859131.14114302)
100.0005748621.1491.4361.800345
150.0007951.1921.5891.9862.489477
200.0001.0001.5002.0002.5003.134600
250.0001.19517932.3912.9893.746717
300.0001.3832.0752.7673.4584.334830
350.0001.5652.3473.1303.9124.903939
400.00017412.6123.4824.3535.4561045
450.0001.9132.8703.8274.7845.9951.148
500.0002.0813.1224.1635.2046.5231249
1.000 0003.6245.4367.2489.06111.3562174
1.500 0005.0137.52010.02612.53215.7063.008
2.000 0006.3109.46612.62015.77619.7723.786
3.500 0009.87414.81219.74724.68630.9375.924
5.000 00013.13519.70026.27032.83541.1557.881
7.500 00018.16527.24736.33045.41256.91810.901
10.000 00022.87034.30045.73057.17071.65013.079
15.000 00031.63547.44563.25579.08099.10516.257
20.000 00039.82059.72079.62099.540124.76018.153
25.000 00047.6007140095.200119.000149.12519.040
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000 000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit folgenden Faktoren:
 1,9042,8563,8084,7605,9650,762
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

2) Vergütung nach Zeitaufwand.

.
Gebührentafel in EUR 1Anlage 3
(zu § 16 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BauPrüfVO)


Anrechenbare BauwerteGrundgebühr
Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung
Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
EUR12345
10.000941411872352942
15.0001301952603244072
20.0001642453274085112
25.0001962933904876122
30.0002263394525647082
35.0002553835116398002
40.0002844265697118912
45.0003124696247819792
50.0003405106808501.0652
75.0004707069401.1751.4732
100.0005918881.1831.4791.854355
150.0008191.2281.6372.0462.564491
200.0001.0301.5452.0602.5753.228618
250.0001.2311.8472.4633.0793.858739
300.0001.4242.1372.8503.5624.464855
350.0001.6122.4173.2244.0295.050967
400.0001.7932.6903.5864.4845.6201.076
450.0001.9702.9563.9424.9286.1751.182
500.0002.1433.2164.2885.3606.7191.286
1.000.0003.7335.5997.4659.33311.6972.239
1.500.0005.1637.74610.32712.90816.1773.098
2.000.0006.4999.75012.99916.24920.3653.900
3.500.00010.17015.25620.33925.42731.8656.102
5.000.00013.52920.29127.05833.82042.3908.117
7.500.00018.71028.06437.42046.77458.62611.228
10.000.00023.55635.32947.10258.88573.80013.471
15.000.00032.58448.86865.15381.452102.07816.745
20.000.00041.01561.51282.009102.526128.50318.698
25.000.00049.02873.54298.056122.570153.59919.611
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 EUR errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren.
 1,9612,9423,9224,9036,1440,784
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
2) Vergütung nach Zeitaufwand.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE