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BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 31. März 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 12.04.2006 S. 324; 13.02.2007 S. 50 07; 08.08.2007 S. 312 07a; 11.08.2008 S. 238 08)
Gl.-Nr.: 21-10-7
Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und der Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, die Typenprüfung und die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf den Technischen Überwachungs-Verein.
§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige 07a
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich hoheitliche bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung - Bautechnisches Prüfamt. Sie werden anerkannt in den Fachbereichen
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung für Berlin oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
(3) Anerkennungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung - Bautechnisches Prüfamt.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Das gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500.000 Euro je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Änderungen der Verhältnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 haben die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
(7) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zum Jahresbeginn vorzulegen.
§ 6 Anerkennungsverfahren 07 07a 08
(1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde.
(3) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.
(4) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 07 07a
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige
(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Bautechnische Prüfamt kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(5) Das Bautechnische Prüfamt kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfungen, die vor dem Erlöschen der Anerkennung übertragen wurden, zu Ende geführt werden.
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger 07
(1) Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich oder diese Fachrichtung nicht führen.
(2) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen führen einen Rundstempel mit der Bezeichnung Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger mit der Angabe des Fachbereichs und der Nummer, unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind.
§ 9 Gegenseitige Anerkennung 07a 08
(1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Berlin.
(2) Für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder, die im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt. Insbesondere sind sie zur Übernahme der Bauüberwachung nach § 13 Abs. 6 oder nach § 23 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben sich der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 18 zu bedienen und unterliegen hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Berlin der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Eine Eintragung in die Liste nach § 6 Abs. 4 ist nicht erforderlich.
(3) Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Berlin als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen nach § 10 oder nach § 20 erfüllen.
(4) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau gelten auch im Land Berlin.
(5) Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau anderer Länder dürfen ohne Eintragung in die Liste nach § 6 Abs. 4 im Land Berlin prüfend tätig werden, wenn und soweit sie für die jeweiligen Fachbereiche und Fachrichtungen anerkannt worden sind.
Zweiter Teil
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit
1. Abschnitt
Anerkennung, Aufgabenerledigung
§ 10 Besondere Voraussetzungen 08
(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden für folgende Fachrichtungen anerkannt:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
(1) Das Bautechnische Prüfamt bildet einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
(4) Das Bautechnische Prüfamt bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(6) Das Bautechnische Prüfamt kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin für Standsicherheit oder bei einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit ein.
(2) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist.
§ 13 Aufgabenerledigung 07 07a 08
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie unter ihrer Federführung oder er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauherrin oder der Bauherr ist darüber zu unterrichten. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat.
(3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist.
(5) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen.
(6) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise und Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile. Diese Überwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben.
(7) Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8) Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfungen nach einem von dem Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.
2. Abschnitt
Vergütung
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr.
(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 15 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 15 Abs. 4), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (§ 17 Abs. 5). Der zeitliche Prüfaufwand für jeden Auftrag ist festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Den Gebührenbescheid erlässt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der die gebührenpflichtige Prüfung vorgenommen hat. Die Gebühr schuldet, wer die Prüfung veranlasst hat. Die Gebühren werden auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Vollstreckungsanordnung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig.
(6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann die Aufnahme der Prüf- und Überwachungstätigkeit von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen.
(7) Hinsichtlich der Verjährung gilt § 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.
(8) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
§ 15 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen.
(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen ortsüblich und erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie dem überwiegenden Leistungsumfang entsprechend einzustufen.
(5) Die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse, etwaige Zuschläge und die anrechenbaren Bauwerte werden durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 18 festgelegt.
(1) Soweit Gebühren nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, bildet die Ermittlung der Grundgebühr die Basis der Gebührenberechnung. Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 15 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 15 Abs. 4) nach Maßgabe der Gebührentafel in Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst eine Prüfung mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, ermäßigt sich die Gebühr nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für die zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält für die Prüfung
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhoben werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr erhoben werden.
(4) Stehen in besonderen Fällen die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung, können abweichend höhere oder niedrigere Gebühren festgesetzt werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen für
Je angefangene Stunde werden 74 Euro erhoben. Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz erhoben.
§ 18 Bewertungs- und Verrechnungsstelle
Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Standsicherheit haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrin oder von dem Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Berlin oder im Land Brandenburg.
§ 19 Umsatzsteuer, Fälligkeit 07 07a
(1) Die Gebühren der Prüfingenieurinnen oder der Prüfingenieure für Standsicherheit schließen die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Bis zum Erlass des Gebührenbescheides soll eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge oder ein besonderer Fall gemäß § 17 Abs. 4 geltend gemacht werden.
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