Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 11. August 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 30.08.2008 S. 238)


Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. 324), geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 11 Gutachten, Gutachterausschuss" durch die Angabe " § 11 Prüfungsausschuss" und die Angabe " § 21 Gutachten" durch die Angabe " § 21 Prüfungsausschuss" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "und Prüfsachverständige" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt neu gefasst:

altneu
 (4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus dem Land Berlin in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 3 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten."(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Sofern Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung für sie uneingeschränkt."Für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder, die im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt."

ii) In Satz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Satz 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind,

3. mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,

"2. danach mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,

3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind,"

ii) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

iii) In Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Das Bautechnische Prüfamt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gestatten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

5. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 11 Gutachten, Gutachterausschuss

(1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein.

(2) Das Gutachten wird von einem beim Bautechnischen Prüfamt einzurichtenden gemeinsamen Gutachterausschuss der Länder Berlin und Brandenburg erstellt. Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft im Benehmen mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören:

  1. die Leiterin des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Berlin als Vorsitzende oder der Leiter des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Berlin als Vorsitzender,
  2. die Leiterin des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Brandenburg als stellvertretende Vorsitzende oder der Leiter des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Brandenburg als stellvertretender Vorsitzender,
  3. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  4. eine im Land Berlin anerkannte Prüfingenieurin oder ein im Land Berlin anerkannter Prüfingenieur,
  5. eine im Land Brandenburg anerkannte Prüfingenieurin oder ein im Land Brandenburg anerkannter Prüfingenieur.

(3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss

  1. bei Entfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 oder
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres;

der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt unberührt. Vertreterinnen oder Vertreter der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Obersten Bauaufsichtsbehörde Brandenburgs sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Geschäfte des Gutachterausschusses werden vom Bautechnischen Prüfamt geführt.

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Gutachterausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(7) Die Feststellung der fachlichen Eignung kann auch durch einen Prüfungs- oder Gutachterausschuss eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erfolgen.

" § 11 Prüfungsausschuss

(1) Das Bautechnische Prüfamt bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik vorgeschlagenes Mitglied für jede Fachrichtung,
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(4) Das Bautechnische Prüfamt bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(6) Das Bautechnische Prüfamt kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist."

7. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2" ersetzt.

8. Dem § 14 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird."

9. In § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort "Bauzustände" die Wörter "wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und" eingefügt. Das Wort "für" wird gestrichen.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "seit" das Wort "danach" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird ein neuer Satz angefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

11. § 21 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 21 Gutachten

(1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein. Das Gutachten wird von einem beim Bautechnischen Prüfamt einzurichtenden Gutachterausschuss oder von einem Prüfungs- oder Gutachterausschuss eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erstellt.

(2) Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss,

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr vorliegen, oder
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres;

der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 sind Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Gutachterausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Prüfungs- oder Gutachterausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

" § 21 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 7, Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend."

12. Dem § 22 wird folgender neuer Satz angefügt:

"Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 der Bauverfahrensverordnung."

13. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2" ersetzt.

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
  Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr."Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1."

15. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "jeweils geltenden Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen" durch das Wort "Betriebs-Verordnung" ersetzt.

16. § 38 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 38 Gebühren

Die Bautechnischen Prüfämter erhalten für Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 14 bis 17. Für die Typenprüfung (§ 37) und für ihre Verlängerung ist eine nach dem Zeitaufwand ermittelte Gebühr zu erheben.

" § 38 Gebühren

(1) Die Bautechnischen Prüfämter erhalten für Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.

(2) Für die Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben."

17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group" durch die Angabe "TÜV Rheinland Industrie Service GmbH" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Hiervon ausgenommen ist die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nichtmaschineller Art. Diese Prüfung erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau."

c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group" durch die Angabe "TÜV Rheinland Industrie Service GmbH" ersetzt.

18. Dem § 44 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) § 6 Abs. 2 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung, die vor Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 11. August 2008 (GVBl. S. 238) gestellt wurden."

In der Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 BauPrüfVG) wird die Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt wie folgt neu gefasst:

"Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1.Wohngebäude107
2.Wochenendhäuser94
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen145
4.Schulen137
5.Kindertageseinrichtungen122
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten122
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten142
8.Krankenhäuser159
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos122
10.Hallenbäder132
11.Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 
 Bauart schwer 152
 sonstige Bauart44
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
 Bauart schwer 1 44
 sonstige Bauart36
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
 Bauart schwer 136
 sonstige Bauart28
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten81
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude72
14.Mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt110
15.Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt95
16.Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen79
17.Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen95
18.Tiefgaragen147
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude38
20.Gewächshäuser 
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt28
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.