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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Vom 3. Juli 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 14.07.2009 S. 301)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fußnote:
"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist."
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "nur" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zum Nachweis
| "(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis
|
b) Absatz 5 Satz 2 bis 4
Eintragungen auswärtiger Architektinnen und Architekten in die Verzeichnisse werden auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
Einzutragen ist auch, wer eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule oder an einer gleichrangigen ausländischen Bildungseinrichtung mit Erfolg abgeschlossen und nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 bei einer Architektin oder einem Architekten oder bei einer Stadtplanerin oder einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat und die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt. Bei diesen Personen werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, geprüft, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen. Bei Staatsan- gehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben einer Architektin oder eines Architekten gemäß § 1 Abs. 1, 5 und 6 wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach den Artikeln 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG nachgewiesen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Berufsaufgaben von Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplanern gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 wahrnehmen wollen, wird die gleichwertige Ausbildung im Sinne des Satzes 2 durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises nach Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen; von diesen kann der Nachweis von Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann. | "(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Berlin hat, die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Während der praktischen Tätigkeit müssen die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, die in der Eintragungsverordnung näher bezeichnet sind, wahrgenommen worden sein. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt:
"(1a) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit der in deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Für Drittstaatsangehörige gilt Satz 2 entsprechend, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.
(1b) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(1c) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.
(1d) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Absatzes 1 oder der Absätze 1a bis 1c" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie nach Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1, den Absätzen 1a bis 1c und Absatz 2" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger oder baugewerblicher Berufsausübung, | "5. bei freischaffender oder baugewerblicher Berufsausübung ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 entsprechende Berufshaftpflichtversicherung," |
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vorstehenden Nachweise abschließend zu entscheiden. | "Für die Beurteilung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden und die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/ EG aufgeführten Unterlagen nicht älter als drei Monate sein. Der Eintragungsausschuss bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen." |
6. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt, nicht nachgewiesen wird. | "4. wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Nummer 6 erfüllt, nicht nachgewiesen wird." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen, Stadtplaner und Berufsgesellschaften | " § 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister" |
b) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personen, die im Land Berlin weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 im Land Berlin ohne Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind (auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner). Das gilt auch für vergleichbare auswärtige Berufsgesellschaften.
(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner oder Berufsgesellschaften, die nicht in einer Architektenliste oder Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben dem Eintragungsausschuss Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten sowie auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land Berlin in die von der Architektenkammer geführten Verzeichnisse eintragen zu lassen. Zuständig ist der Eintragungsausschuss. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2, 7 oder 7a ergibt. (4) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner oder Berufsgesellschaften haben bei einer Tätigkeit im Land Berlin die geltenden Berufspflichten zu beachten. Sie unterstehen der Berufsgerichtsbarkeit wie Mitglieder (§§ 21 bis 27). (5) Ist die Person weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates, so gilt die Befugnis nach Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. | "(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in das Land Berlin begeben, dürfen, soweit sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) sind, die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 bis 5 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat rechtmäßig ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Die in Satz 1 bis 3 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber wird ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 2 Absatz 4 erfüllen. (3) Keiner Anzeige bedarf es, wenn die in Absatz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. (4) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. (5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist." |
c) In Absatz 6 werden die Wörter "oder Berufsgesellschaften" gestrichen.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Berufsgesellschaften" gestrichen.
bb) Satz 2
Entsprechendes gilt für die Löschung aus dem Register der Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a).
wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
(1) Wer als Architektin oder Architekt allein oder mit anderen Architektinnen und Architekten ihren oder seinen Beruf in der Form einer Kapitalgesellschaft ausübt, hat die Gesellschaft in das Register eintragen zu lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und des Beschlusses über die Bestellung der geschäftsführenden Personen beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Vertretungsberechtigten ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird eine Änderung in das Handelsregister eingetragen, ist eine Abschrift der Eintragung nachzureichen. Der Sitz der Gesellschaft muss sich im Land Berlin befinden. (2) Voraussetzung für die Registrierung ist, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, und eine geschäftsführende Person in die Liste gemäß § 4 eingetragen sind. Es ist zu gewährleisten, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung von Dritten gehalten werden. Der Gesellschaftsvertrag muss ferner bestimmen, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafterinnen oder Gesellschafter bevollmächtigt werden können. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. (3) Über die Registrierung der Gesellschaft stellt die Kammer eine Urkunde aus. (4) Die Gesellschaft hat in die Firma die Worte "Gesellschaft von Architekten" aufzunehmen, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter und eine geschäftsführende Person in die Liste eingetragen sind. (5) Die Eintragung in dem Register ist zu löschen bei
(6) Der Eintragungsausschuss nimmt die Registrierung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. Der Eintragungsausschuss widerruft die Registrierung, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von dem Eintragungsausschuss zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall der Registrierungsvoraussetzungen wegen eines Erbfalls darf die Frist ein Jahr nicht überschreiten. (7) Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben die für ihre Tätigkeitsart geltenden Berufspflichten zu beachten. Dies gilt auch für die geschäftsführenden Personen. (8) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen finden das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), und das Aktiengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4121-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), Anwendung. Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen Handelsregistergericht Auskunft zu geben und seine Entscheidungen mitzuteilen. (9) Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt. (10) Für Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und -planer gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die in die Firma aufzunehmende Berufsbezeichnung ihre Fachrichtung entsprechend ausweist. | " § 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
(1) Das Führen einer nach diesem Gesetz für natürliche Personen geschützten Berufsbezeichnung in der Firma einer in dem Handelsregister des Landes Berlin eingetragenen Kapitalgesellschaft ist nur gestattet, wenn die Gesellschaft in dem Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach Absatz 13 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Zuständig ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer. (2) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste sowie des Beschlusses über die Berufung der Geschäftsführer, im Falle der Aktiengesellschaft des Vorstandes und des Aufsichtsrates, beizufügen. (3) Dem Antrag ist ferner der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft unter Einschluss aller mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte gemäß § 19 durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers beizufügen. (4) Die Eintragung in das Register setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass
(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer steht die Eintragung in ein vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architektenkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Berlin weder Sitz noch Niederlassung hat. (6) Die Eintragung wird gelöscht, wenn
(7) Der Eintragungsausschuss nimmt die Eintragung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. (8) Natürliche Personen gemäß § 4, die Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte einer eingetragenen Gesellschaft sind, haben die für sie geltenden Berufspflichten zu beachten. (9) Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht, soweit es das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder das Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, Auskunft zu erteilen. (10) Geht im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil auf eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen über, die nicht zu den in § 2 genannten Personen gehören, kann der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Voraussetzungen des Absatzes 4 wiederhergestellt sein müssen. Die Frist darf ein Jahr nicht überschreiten. (11) Für Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie den von diesen gebildeten Kapitalgesellschaften gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die in die Firma aufzunehmende Berufsbezeichnung die Fachrichtung entsprechend ausweist. Sollen in der Firma mehrere Berufsbezeichnungen gemäß § 2 verschiedener Fachrichtungen geführt werden, gilt für die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte Absatz 4 Nummer 3 entsprechend. (12) Im Falle der Löschung gemäß Absatz 6, der Rücknahme gemäß Absatz 7 oder des Fristablaufs gemäß Absatz 10 ist die Firma unverzüglich zu ändern und ohne die Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu bilden. (13) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in dem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind und nur vorübergehend und gelegentlich den Beruf im Land Berlin ausüben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Auswärtige Berufsgesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der Architektenkammer vorher anzuzeigen. Die Architektenkammer hat einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter ihre Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 3 besteht. Auswärtige Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden." |
9. § 7a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin, bei der mindestens eine Architektin oder ein Architekt oder eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner Partnerin oder Partner ist, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin eingetragen sein. Die Pflicht zur Anmeldung in das Register hat die jeweilige Partnerin oder der jeweilige Partner, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Zuständig für die Registrierung ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin (§ 28). Dem Eintragungsausschuss ist eine beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags unter Angabe der Berufe aller Partnerinnen und Partner vorzulegen. | "(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung." |
10. § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. beim Wettbewerbswesen und bei der Regelung und Durchführung von Wettbewerben sowie öffentlichen Vergabeverfahren mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landen- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen, | "8. bei der Regelung des Wettbewerbswesens sowie vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mitzuwirken; der Wettbewerb ist zu registrieren. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen den Richtlinien für Wettbewerbe entsprechen. Darüber hinaus wirkt die Kammer bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Architektenleistungen betreffen, beratend mit," |
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. | "(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer alleine vertretungsberechtigt. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben der Präsidentin oder dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Regelungen des § 15 Abs. 5 und des § 29 Abs. 6. Bei seiner oder ihrer Verhinderung übernimmt dies eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. | "(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der von ihr oder ihm bestimmte Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich; die Regelungen des § 15 Absatz 5 und des § 29 Absatz 6 bleiben unberührt." |
12. Dem § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Satz 1 begründet Ansprüche für den überlebenden Lebenspartner ab dem 1. Januar 2005."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Vorname, Name, Akademische Grade, die Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt."
b) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- und Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten. | "(1) Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Versicherung muss bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den in dem Mitgliedsstaat gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen das Mitglied zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrages, mögen diese auf dem Verhalten des Mitgliedes oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus einem Bauvorhaben, auf das deutsches Recht nicht angewandt werden kann. Ein Haftungsausschluss darf nur für Fälle vorgesehen sein, in denen bewusst gegen bestehende Pflichten verstoßen wurde. | "(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500 000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, mindestens aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Versicherungssumme ist zulässig." |
c) Die Absätze 3 bis 5
(3) Die Mindestversicherungssumme für die Vermögensversicherung beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens jedoch 2.500 Euro, ist zulässig.(4) In dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Kammer auf Anfrage den Beginn, die Beendigung, die Kündigung, die Deckungswerte für Personen- und Vermögensschäden sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, ist die Kammer.
werden aufgehoben.
15. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. beim Wettbewerbswesen und bei der Regelung und Durchführung von Wettbewerben sowie öffentlichen Vergabeverfahren mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landen- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen, | "9. beim Wettbewerbswesen und bei allgemeinen Regelungen von Wettbewerben sowie bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Ingenieurleistungen betreffen, beratend mitzuwirken," |
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen sowie die Anerkennung der Sachverständigen nach Bauordnungsrecht vorzunehmen, | "10. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen," |
16. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE
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