umwelt-online: ABKG - Architekten- und Baukammergesetz (Bln) (2)

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Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin

§ 28 Eintragungsausschuss

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet, der nicht unter der Aufsicht der Kammer steht. Aufsichtsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 63). Der Eintragungsausschuss entscheidet bei Eintragungen und Löschungen, ausgenommen die Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Architektenkammer. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.

(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz verfügen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.

§ 29 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses 16a

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören. Bei der Entscheidung über die Eintragung von sonstigen Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren nach § 4 Abs. 2 sollen alle Beisitzenden der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.

(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz. 1 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.

(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird er im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin

Erster Abschnitt
Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

§ 30 Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technischwissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben.

(2) Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der technischen Gebäudeausrüstung, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind, sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure.

(3) Zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der technischen, technischwissenschaftlichen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung.

§ 31 Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben

(1) Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt.

(2) Unabhängig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur stehen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.

(4) Auf eigene Rechnung handelt auch, wer sich mit anderen freischaffend Tätigen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung verbunden hat.

§ 32 Berufsbezeichnungen 16 24

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die "Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" eingetragen ist. Wortverbindungen mit der Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" dürfen nur Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung "Freischaffende Ingenieurin" oder "Freischaffender Ingenieur" ist unzulässig.

(2) Die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft einschließlich einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das Verzeichnis nach § 34, in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder als auswärtige Gesellschaft eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.

(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt.

(5) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen.

(6) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2a.

§ 33 Ingenieurgesellschaften 16 16a

(1) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.

(2) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieurinnen" oder "Beratende Ingenieure" aufzunehmen, wenn

  1. die Gesellschaften unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,
  2. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen und die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die Voraussetzungen der § § 31 und 35 erfüllen und
  3. keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden. § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2 erfüllt.

(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer.

§ 34 Führung der Listen und der Verzeichnisse 09a 16a

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren geführt.

(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, und der Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6.

(3) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.

(4) Über die Eintragung in die Listen, das Verzeichnis der Pflichtmitglieder und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer. Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend

§ 35 Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur 16a 21

(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
  2. die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 wahrnehmen will,
  3. seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt,
  4. auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf oder eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst und
  5. eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat; § 2a des Ingenieurgesetzes gilt entsprechend.

(2) Waren Bewerberinnen und Bewerber als Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.

(3) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

(4) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, haben sie die Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Berufsausbildung durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 beizubringen:

  1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführten Namen,
  2. ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 36 einer Eintragung entgegenstehen könnten,
  4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
  5. ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Berufsausübung,
  6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 36 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden.

§ 36 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern ist zu versagen,

  1. solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 30 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
  2. wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 30 ungeeignet sind,
  3. solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten oder zur Aufenthaltsbestimmung eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
  4. wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.

(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung

  1. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung erfolgt ist, oder
  2. sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur nicht genügen.

§ 37 Löschung der Eintragung 16a

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person verstorben ist,
  2. die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen,
  4. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 vorlagen,
  5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 38 (aufgehoben) 16a

Zweiter Abschnitt
Baukammer

§ 39 Errichtung

(1) Im Land Berlin wird eine Baukammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Baukammer Berlin".

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit kleinem Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 40 Aufgaben der Baukammer 09 16a

(1) Aufgabe der Baukammer ist es,

  1. die Baukultur, Baukunst und das Bauwesen zu fördern,
  2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  3. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
  4. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  5. Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  6. Sachverständige namhaft zu machen,
  7. zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Ingenieurleistungen im Bauwesen Stellung zu nehmen,
  8. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  9. beim Wettbewerbswesen und bei allgemeinen Regelungen von Wettbewerben sowie bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Ingenieurleistungen betreffen, beratend mitzuwirken,
  10. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen,
  11. die Liste der Bauvorlageberechtigten zu führen,
  12. die Liste der Tragwerksplaner zu führen,
  13. die Liste der Brandschutzplaner zu führen,
  14. Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 30 erfüllen, zu führen,
  15. die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes wahrzunehmen,
  16. die Zusammenarbeit mit den Architekten- und den Ingenieurkammern und den technischwissenschaftlichen Vereinen national sowie international zu pflegen und zu fördern.

(2) Aufgabe der Baukammer ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die in § 34 bestimmten Verzeichnisse und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6 und der übrigen Pflichtmitglieder zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.

(3) Die Kammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für freiwillige Mitglieder darf die Teilnahme nicht zwingend sein.

(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 41 Mitglieder 16a

(1) Pflichtmitglieder der Baukammer sind

  1. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Ingenieurliste eingetragen sind,
  2. Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten in Berlin eingetragen sind,
  3. . im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben,
  4. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben,
  5. im Land Berlin öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, soweit sie nicht Aufgaben gemäß § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wahrnehmen,
  6. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Sachverständigen nach Bauordnungsrecht und Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung,
  7. diejenigen, die eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben ihrer Fachrichtung an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, die eine Mindestregelstudienzeit von drei Jahren oder sechs Semestern umfasst, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen; § 35 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sonstige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure und die nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1.

(3) Personen, die Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit.

(4) Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste gelöscht wird oder sie aus der Kammer ausgeschlossen werden. Freiwillige Mitglieder scheiden ferner aus der Kammer aus, wenn sie ihren Austritt erklären.

§ 42 Organe

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss.

(2) Den Organen der Kammer können nur Mitglieder angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und ihre oder seine Vertretung. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt eines neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuss berufen werden, verlieren ihr Amt in der Vertreterversammlung und im Vorstand.

(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Amt.

(4) Die Kammer kann aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.

(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Diese Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis. Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen 2 und 3 setzt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.

§ 43 Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 44 Aufgaben der Vertreterversammlung 21

(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. den Erlass der Satzung,
  2. den Erlass der Berufsordnung,
  3. den Erlass der Wahlordnung,
  4. den Erlass der Beitragsordnung,
  5. den Erlass der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  6. die Feststellung des Haushaltsplans,
  7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
  8. die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
  9. die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufs- und Landesberufsgerichts sowie des Eintragungsausschusses,
  10. die Bildung von weiteren Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
  11. die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
  12. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung des Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12 Absatz 4a bis 6 gilt entsprechend.

§ 45 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident wird aus den Reihen der sonstigen Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Im Übrigen soll das Verhältnis von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der Mitgliederzusammensetzung der Kammer am Tag der Vorstandswahl entsprechen. Die Fachrichtungen müssen angemessen vertreten sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten jeweils allein die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen zur Vertretung der Kammer nach außen nur tätig werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident verhindert ist; sie sollen, soweit nicht dringende Interessen der Kammer entgegenstehen, ihr Vorgehen gegenseitig abstimmen.

§ 46 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, soweit ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zweier Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(4) Der Erteilung einer Rüge steht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 47 Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Vertreterversammlung von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.

(4) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Baukammer. Seine Kosten trägt die Baukammer.

§ 48 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.

(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.

(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 49 Schlichtung

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Ausschussmitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.

(3) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 8, § 44 Abs. 1 Nr. 10).

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt eine der in § 32 genannten Berufsbezeichnungen führt,
  2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung nach § 32 Abs. 1, 2, 4 oder 5 führt,
  3. eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 genannten Tätigkeiten ausübt, obwohl er durch bestandskräftige Entscheidung aus der Baukammer ausgeschlossen ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer.

§ 51 Versorgungswerk 09

(1) Die Kammer kann durch Satzung

  1. für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich dem Versorgungswerk der Kammer eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen und
  2. ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind oder die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine anderweitige Versorgung nach näherer Maßgabe nachgewiesen wird. Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihm auf Grund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

(2) Die Satzung muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen, sofern ein eigenes Versorgungswerk errichtet wird. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  3. die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. die Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
  6. die freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
  7. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,
  8. die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.

(3) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung zulässig.

(5) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 52 Satzung

(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. die Aufnahme und den Ausschluss freiwilliger Mitglieder,
  3. die Einberufung der Vertreterversammlung,
  4. die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Vorstandes,
  6. die Geschäftsordnung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
  7. die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,
  8. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,
  9. die Art und Form der Bekanntmachungen der Kammer und der Beschlüsse der Vertreterversammlung und
  10. die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange der Angehörigen aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.

(4) Die Satzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen nach § 30 Abs. 2 zu Fachgruppen vorsehen.

§ 53 Berufsordnung

(1) Die nach diesem Gesetz der Berufsordnung Unterworfenen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure.

(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. die gewissenhafte Ausübung des Berufes,
  2. das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggebenden, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
  3. die berufliche Fortbildung,
  4. den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich; vergleichende Werbung ist unzulässig,
  5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen,
  6. die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben,
  7. die Berufshaftpflichtversicherung,
  8. die Pflicht, die erforderlichen Angaben, die die Kammer oder das Versorgungswerk zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, zu erteilen.

(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

§ 54 Finanzwesen

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern, soweit der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Beiträge sollen für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedlich bemessen werden, wobei auch eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens aus der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur im Bauwesen vorgesehen werden kann.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammer, einschließlich des Schlichtungsverfahrens, können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(3) Alles Weitere regeln die Beitragsordnung und die Gebührenordnungen.

§ 55 Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe 16 20

(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist:

  1. Namen,
  2. akademische Grade und Titel,
  3. Anschriften,
  4. Geburtsdatum und -ort,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Ausbildung,
  8. Fachrichtungen,
  9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  10. Telekommunikationsanschlüsse,
  11. Mitgliedschaft,
  12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
  13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer,
  15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  16. Firma,
  17. Gesellschaftsform,
  18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
  19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33

(2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.

(3) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihres Versorgungswerkes für dessen Zwecke folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. Namen und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder rechtlich Gleichgestellter und deren Kinder,
  2. Beziehungen zu anderen Versorgungsträgern.

(4) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführenden und anderen Antragstellenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. Namen,
  2. Anschriften,
  3. Telekommunikationsanschlüsse.

(5) Das nach § 51 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:

  1. Namen,
  2. Anschriften,
  3. Geburtsdatum,
  4. Bankverbindung,
  5. Leistungen,
  6. Renten- und Krankenversicherungen,
  7. Pfändungen,
  8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
  9. bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(6) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Kontakte herstellt, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. Namen,
  2. Anschriften,
  3. Funktionen,
  4. Telekommunikationsanschlüsse.

(7) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Abs. 2 und den § § 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(9) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft der oder des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.

(10) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 8 und 9 gelten als Verletzung der Berufspflichten.

Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit

§ 56 Anwendungsbereich, Verjährung

(1) Ein Mitglied der Baukammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.

(2) Berufsunwürdig verhalten sich Ingenieurinnen und Ingenieure, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Ingenieurinnen und Ingenieure im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die § § 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.

§ 57 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 10.000 Euro,
  3. Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und in der Baukammer,
  4. Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Baukammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,
  6. Ausschluss aus der Baukammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.

§ 58 Berufsgericht, Landesberufsgericht 23

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird beim Landgericht Berlin II Berlin, das Landesberufsgericht beim Kammergericht errichtet.

(2) Das Landesberufsgericht und das Berufsgericht verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin als Vorsitzenden oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Baukammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(3) Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bedienstete oder Bediensteter der Baukammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuss angehört. Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst war. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, eine andere oder ein anderer der Beschäftigungsart der beschuldigten Person angehören.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.

§ 59 Bestellung der Richterinnen und Richter

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vetreterinnen und Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Vorstand der Baukammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht ist für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richterinnen oder Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richterinnen und Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelungen über die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit, über den Rechtsweg bei Widerruf der Bestellung als Richterin oder Richter oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 60 Einleitung des Verfahrens

Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen

  1. ein Kammermitglied gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Baukammer,
  3. die Aufsichtsbehörde.

§ 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.

Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 62 Rechtsweg

Gegen eine der Anfechtung unterliegende Entscheidung der Kammer ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 63 Staatsaufsicht

(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(3) Die Versicherungsaufsicht führt die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 64 Rechtsverordnungen 16a

(1) Rechtsverordnungen über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammern werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen erlassen.

(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,
  2. ergänzend zu den Bestimmungen von nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,
  3. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in den §§ 9 und 40 genannten Aufgabenbereichen gehören, zuzuweisen.

§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften 16a

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel I § 26 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Liste gemäß § 3 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (GVBl. S. 429), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), Bestandteil der bei der Architektenkammer geführten Architektenliste.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen auch diejenigen die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" weiterführen, die diese Berufsbezeichnung nach der Anordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. I S. 50), geändert durch Anordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I S. 1152), geführt haben und auf Grund einer unanfechtbaren Entscheidung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste der Architektenkammer eingetragen worden sind.

(4) Die durch Wahlen berufenen Organe der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung für die Dauer ihrer Wahl- oder Amtsperiode im Amt. Die Wahlperiode der 7. Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin wird entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 auf vier Jahre verlängert. Gleiches gilt für die Wahlperiode des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 1.

(5) Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit oder ihr Studium am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) bereits begonnen haben, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 4 Absatz 1 anzuwenden.

.

Durchführung der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage
(zu § 12 Absatz 4a)

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 12 Absatz 4a und § 44 Absatz 5 ist anhand der folgenden Kriterien durchzuführen:

(1) Satzungsregelungen müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kammern

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
  6. die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

(2) Die Kammer berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:

  1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
  4. ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen,
    die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen für die Werbung.

(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften stellt die Kammer zusätzlich sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich

  1. einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Proforma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung;
  3. der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.

_____________

*) 21 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist.

Darüber hinaus dienen die §§ 12 und 44 sowie die Anlagen dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25). Dieses Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 23.12.2013 S. 132; L 95 vom 09.04.2016 S. 20).

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