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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung*
- Berlin -
Vom 12. Januar 2010
(GVBl Nr. 1 vom 22.01.2010 S. 8)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Gebühren werden auf volle Euro nach oben gerundet.
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste" gestrichen.
4. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen."
5. Das Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung wird wie folgt geändert:
a) Nach Tarifstelle 7.4 wird folgende neue Tarifstelle 7.5 eingefügt:
"7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 Euro - 1.500 Euro"
b) Nach Tarifstelle 8.8 werden folgende neue Tarifstellen 8.9, 8.10 und 8.11 eingefügt:
"8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs oder einer oder eines Prüfsachverständigen 200 Euro
8.10 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung 50 Euro
8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 Euro"
c) Nach Tarifstelle 10.4 wird folgende neue Tarifstelle 10.5 eingefügt:
"10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 Euro"
d) In Tarifstelle 11.1.7 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 und 3 SchfG" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 und 3 SchfHwG" ersetzt.
e) Tarifstelle 11.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.4 Beteiligung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen
je Nachbar | "11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag
je Nachbar 51 Euro Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller." |
f) Nach Tarifstelle 11.5 werden folgende neue Tarifstellen 11.6 und 11.7 eingefügt:
"11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§ 15 LGBG). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 Euro
Anmerkung:
Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr.
11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschomsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln)
je angefangene halbe Stunde 30 Euro
Anmerkung:
Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben."
g) Die Tarifstelle 12.2.3
12.2.3 Genehmigung bei Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen auf Grund einer Erhaltungsverordnung (§§ 172, 173 BauGB in Verbindung mit § 30 AGBauGB), soweit nicht ein Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 65 BauO Bln) durchgeführt wird 0,05 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 Euro
wird aufgehoben.
h) Die Tarifstellen 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4
16.1 Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 50 Euro16.2 Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 Euro
16.3 Wiedereintragung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50
16.4 Streichung in der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 Euro
werden aufgehoben.
i) In Tarifstelle 16.5 wird folgender Halbsatz angefügt:
"oder als bevollmächtigte Bezirksschomsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG"
j) Die Tarifstellen 16.6 und 16.7 werden aufgehoben.
16.6 Bestellung im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 5 SchfG in Verbindung mit § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen260 Euro
16.7 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 130 Euro
k) In der Tarifstelle 16.8 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfG" durch die Angabe " § 20 SchfG" ersetzt.
1) Die Tarifstellen 16.9, 16.10 und 16.11
16.9 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, falls die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister bei längerer Abwesenheit keine Vertreterin oder keinen Vertreter benennt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 Euro16.10 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach dem Tod der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters im Falle der Nutzung durch Hinterbliebene nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in Verbindung mit § 21 SchfG 50 Euro
16.11 Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SchfG 390 Euro
werden aufgehoben.
m) In der Tarifstelle 16.14 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
n) Die Tarifstelle 16.17
16.17 Zulassung einer Ausnahme von § 12 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für die Berücksichtigung von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder von Bezirksschornsteinfegermeistern, die in das besondere Verzeichnis aufgenommen sind
wird aufgehoben.
o) In Tarifstelle 16.18 werden die Wörter "und § 18 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" gestrichen.
p) Die Tarifstellen 16.19, 16.19.1, 16.19.2 und 16.19.3
16.19 Zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung nach § 23 Abs. 2 SchfG, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen der von ihr/ihm vorgelegten Unterlagen festgestellt werden16.19.1 für die erste Wiederholungsüberprüfung 60 Euro
16.19.2 für die zweite Wiederholungsüberprüfung 120 Euro
16.19.3 für jede weitere Wiederholungsüberprüfung 150 Euro
werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. _________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
ENDE
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