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Regelwerk; Bau und Planung
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BauGebO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen

- Berlin -

Vom 17. Juni 2008

(GVBl. Nr. 14 vom 26.06.2008 S. 156)

▾ Änderungen


Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 10

Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.

§ 2 Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

  1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
  2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
  3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
  4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,

soweit nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan erstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Gebührenfrei sind

  1. nach öffentlichem Baurecht erforderliche Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen für Maßnahmen der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden,
  2. die Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit.

§ 3 Gebühren nach dem Wert

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zur zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 4 Rahmengebühren 10 17

(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,
  3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.

(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.

§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung 10

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung.

(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben.

(3) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(4) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben.

(5) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.

§ 6 Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag 11

(1) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden werden 25 v. H. der vollen Gebühr erhoben.

(2) Für die Genehmigung von Nachträgen werden ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben.

§ 7 Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen 10

(1) Wird für ein Vorhaben mit mehreren vom Genehmigungssachverhalt gleichen Gebäuden ein Bauantrag gestellt, bemisst sich die Gebühr für das erste Gebäude nach den vollen Herstellungskosten, für das zweite und jedes weitere Gebäude nach den auf ein Zehntel reduzierten Herstellungskosten.

(2) Für die Zulassung mehrerer gleichartiger Abweichungen dürfen höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden.Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen.

§ 8 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150) außer Kraft.

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GebührenverzeichnisAnlage 10 11 17 19 24


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
Erster Teil: Bauordnungsrecht
1.Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 
1.1Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird0,15 v. H. der
Herstellungskosten*
mindestens100
höchstens3 000
1.2Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind 
je angefangene 100 m28
mindestens100
2.Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) 
2.1Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln)0,26 v. H. der
Herstellungskosten*
mindestens150
2.1.1Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren0,15 v. H. der
Herstellungskosten*
mindestens100
2.2Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) 
2.2.1Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 
je angefangener m27
mindestens je Werbeanlage100
2.2.2Sonstige Werbeanlagen 
je angefangener m214
mindestens je Werbeanlage100
2.3Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind 
je angefangene 100 m212
mindestens100
3.Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 
3.1Baugenehmigung0,35 v. H. der
Herstellungskosten*
mindestens200
3.1.1Teilbaugenehmigung0,035 v. H. der
Herstellungskosten*
des gesamten Bauvorhabens
mindestens200
3.2Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind 
je angefangene 100 m213
mindestens200


TarifstelleGegenstandGebühr
Euro
4.Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 
4.1Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist 
a) erste positiv beschiedene Einzelfrage200 bis 1800
b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGebO.50 bis 920
4.2planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne360 bis 770
5.Bauordnungsrechtliche Abweichungen 
5.1Zulassung von Abweichungen je Abweichung275
6.Überwachungen 
6.1Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde44,20
6.2Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat.100
7.Verwendbarkeitsnachweise 
7.1Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 
7.1.1Erteilung255 bis 5 112
7.1.2Verlängerung255 bis 1 022
7.2Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 
7.2.1Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt500 bis 15 000
7.2.2Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat150 bis 2 500
7.3Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist250 bis 2 500
7.4Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden250 bis 2 500
7.5Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG)40 bis 1.500


TarifstelleGegenstandGebühr
Euro
8.Anerkennungen von Personen und Institutionen 
8.1Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 
8.1.1nach dem Bauproduktengesetz1 022 bis 20 451
8.1.2nach den Landesbauordnungen511 bis 10 225
8.1.3Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie1 022 bis 15 335
8.1.4Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1255 bis 5 112
8.1.5Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden)102 bis 5 112
8.1.6Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen102 bis 1 022
8.2Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen 
Anmerkung:
Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
8.2.1für eine Fachrichtung500
8.2.2für jede weitere Fachrichtung400
8.3Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau500
Anmerkung:
Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
8.4Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 
8.4.1für eine Fachrichtung600
8.4.2für jede weitere Fachrichtung480
8.5Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit 
8.5.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung800
8.5.2Schriftliche Prüfung
8.5.2.1für eine Fachrichtung

1400

8.5.2.2für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren

700

8.5.3(aufgehoben)
8.6Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz600
8.7Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz 
8.7.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs1200
8.7.2Schriftliche Prüfung900
8.7.3Mündliche Prüfung800
8.8Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.500
8.9Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs200
8.10Verlegung des Geschäftssitzes
8.10.1aus einem anderen Land in das Land Berlin

200

8.10.2aus dem Land Berlin in ein anderes Land

100

8.11Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung100
9.Baulastenverzeichnis 
9.1Eintragung oder Änderung je Baulast180
9.2Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück29
9.3Negativ-Bescheinigung je Grundstück17
10.Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 
10.1Erteilung eines Gastspielprüfbuches100 bis 2 500
10.2Brandsicherheitsschauen100 bis 2 600
10.3Betriebsüberwachungen130 bis 1600
10.4Genehmigung von Bestuhlungsplänen 
je angefangene 100 Sitzplätze50
höchstens3000
10.5Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde44,20


TarifstelleGegenstandGebühr
Euro
11.Sonstige Amtshandlungen 
11.1Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 
11.1.1Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln50 bis 520
11.1.2Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben50 bis 160
11.1.3Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln50 bis 520
11.1.4Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln50 bis 2 600
11.1.5Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln50 bis 2 600
11.1.6Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden.50 bis 2 600
11.1.7(aufgehoben)
11.1.8Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug)50 bis 520
11.1.9Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln50 bis 520
11.1.10Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln50 bis 520
11.2Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken 
je Zeichnung20
mindestens40
11.3Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 
je Eigentumseinheit74
mindestens296
11.4Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag 
je Nachbar

Anmerkung:
Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller.

51
11.5Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben.Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist
11.6Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§ 15 LGBG). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche.

Anmerkung:

Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr.

150
11.7(aufgehoben)
Zweiter Teil: Planungsrecht
12.Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 
12.1Ausnahmen je Ausnahme70
12.2Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung620


TarifstelleGegenstandGebühr
Euro
12.2.1Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung1 450
12.2.2Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 
12.2.2.1bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht
mindestens350
Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten 
bis 1 Mio. Euro0,6 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 1 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. Euro0,3 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 10 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. Euro0,15 v. H. der Herstellungskosten*
für die über 100 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten0,05 v. H. der Herstellungskosten*
12.2.2.2bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss255
13.Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 
13.1Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 
13.1.1in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung30
13.1.2in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung75
14.Gesetzliche Vorkaufsrechte 
14.1Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft25
14.2Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts100
Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht
15.Energieeinsparung 
15.1Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen60 bis 620
15.2Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten.

120

Vierter Teil: (aufgehoben)

16.(aufgehoben)


TarifstelleGegenstandGebühr
Euro
Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten
17.Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten 
17.1Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden250 bis 2.500
Anmerkung:
Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten.

UWS Umweltmanagement GmbH* Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 - Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.

** Der Ermittlung des Werts des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.


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