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BauGebO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen
- Berlin -
Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 26.06.2008 S. 156)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.
§ 2 Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
soweit nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist.
Satz 1 gilt nicht für
(2) Gebührenfrei sind
§ 3 Gebühren nach dem Wert
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zur zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.
§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung 10
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung.
(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben.
(3) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(4) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben.
(5) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.
§ 6 Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag 11
(1) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden werden 25 v. H. der vollen Gebühr erhoben.
(2) Für die Genehmigung von Nachträgen werden ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben.
§ 7 Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen 10
(1) Wird für ein Vorhaben mit mehreren vom Genehmigungssachverhalt gleichen Gebäuden ein Bauantrag gestellt, bemisst sich die Gebühr für das erste Gebäude nach den vollen Herstellungskosten, für das zweite und jedes weitere Gebäude nach den auf ein Zehntel reduzierten Herstellungskosten.
(2) Für die Zulassung mehrerer gleichartiger Abweichungen dürfen höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden.Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen.
§ 8 Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 10 11 17 19 24 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
Erster Teil: Bauordnungsrecht | ||
1. | Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) | |
1.1 | Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird | 0,15 v. H. der Herstellungskosten* |
mindestens | 100 | |
höchstens | 3 000 | |
1.2 | Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind | |
je angefangene 100 m2 | 8 | |
mindestens | 100 | |
2. | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) | |
2.1 | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) | 0,26 v. H. der Herstellungskosten* |
mindestens | 150 | |
2.1.1 | Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 0,15 v. H. der Herstellungskosten* |
mindestens | 100 | |
2.2 | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) | |
2.2.1 | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung | |
je angefangener m2 | 7 | |
mindestens je Werbeanlage | 100 | |
2.2.2 | Sonstige Werbeanlagen | |
je angefangener m2 | 14 | |
mindestens je Werbeanlage | 100 | |
2.3 | Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind | |
je angefangene 100 m2 | 12 | |
mindestens | 100 | |
3. | Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) | |
3.1 | Baugenehmigung | 0,35 v. H. der Herstellungskosten* |
mindestens | 200 | |
3.1.1 | Teilbaugenehmigung | 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens |
mindestens | 200 | |
3.2 | Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind | |
je angefangene 100 m2 | 13 | |
mindestens | 200 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
4. | Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid | |
4.1 | Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist | |
a) erste positiv beschiedene Einzelfrage | 200 bis 1800 | |
b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGebO. | 50 bis 920 | |
4.2 | planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne | 360 bis 770 |
5. | Bauordnungsrechtliche Abweichungen | |
5.1 | Zulassung von Abweichungen je Abweichung | 275 |
6. | Überwachungen | |
6.1 | Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde | 44,20 |
6.2 | Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. | 100 |
7. | Verwendbarkeitsnachweise | |
7.1 | Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) | |
7.1.1 | Erteilung | 255 bis 5 112 |
7.1.2 | Verlängerung | 255 bis 1 022 |
7.2 | Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall | |
7.2.1 | Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt | 500 bis 15 000 |
7.2.2 | Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 2 500 |
7.3 | Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 250 bis 2 500 |
7.4 | Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden | 250 bis 2 500 |
7.5 | Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) | 40 bis 1.500 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
8. | Anerkennungen von Personen und Institutionen | |
8.1 | Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
8.1.1 | nach dem Bauproduktengesetz | 1 022 bis 20 451 |
8.1.2 | nach den Landesbauordnungen | 511 bis 10 225 |
8.1.3 | Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie | 1 022 bis 15 335 |
8.1.4 | Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 | 255 bis 5 112 |
8.1.5 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) | 102 bis 5 112 |
8.1.6 | Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen | 102 bis 1 022 |
8.2 | Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen | |
Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. | ||
8.2.1 | für eine Fachrichtung | 500 |
8.2.2 | für jede weitere Fachrichtung | 400 |
8.3 | Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau | 500 |
Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. | ||
8.4 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit | |
8.4.1 | für eine Fachrichtung | 600 |
8.4.2 | für jede weitere Fachrichtung | 480 |
8.5 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit | |
8.5.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung | 800 |
8.5.2 | Schriftliche Prüfung | |
8.5.2.1 | für eine Fachrichtung |
1400 |
8.5.2.2 | für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren |
700 |
8.5.3 | (aufgehoben) | |
8.6 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz | 600 |
8.7 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz | |
8.7.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | 1200 |
8.7.2 | Schriftliche Prüfung | 900 |
8.7.3 | Mündliche Prüfung | 800 |
8.8 | Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. | 500 |
8.9 | Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs | 200 |
8.10 | Verlegung des Geschäftssitzes | |
8.10.1 | aus einem anderen Land in das Land Berlin |
200 |
8.10.2 | aus dem Land Berlin in ein anderes Land |
100 |
8.11 | Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung | 100 |
9. | Baulastenverzeichnis | |
9.1 | Eintragung oder Änderung je Baulast | 180 |
9.2 | Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück | 29 |
9.3 | Negativ-Bescheinigung je Grundstück | 17 |
10. | Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung | |
10.1 | Erteilung eines Gastspielprüfbuches | 100 bis 2 500 |
10.2 | Brandsicherheitsschauen | 100 bis 2 600 |
10.3 | Betriebsüberwachungen | 130 bis 1600 |
10.4 | Genehmigung von Bestuhlungsplänen | |
je angefangene 100 Sitzplätze | 50 | |
höchstens | 3000 | |
10.5 | Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde | 44,20 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
11. | Sonstige Amtshandlungen | |
11.1 | Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden | |
11.1.1 | Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln | 50 bis 520 |
11.1.2 | Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben | 50 bis 160 |
11.1.3 | Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln | 50 bis 520 |
11.1.4 | Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln | 50 bis 2 600 |
11.1.5 | Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln | 50 bis 2 600 |
11.1.6 | Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. | 50 bis 2 600 |
11.1.7 | (aufgehoben) | |
11.1.8 | Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) | 50 bis 520 |
11.1.9 | Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln | 50 bis 520 |
11.1.10 | Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln | 50 bis 520 |
11.2 | Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken | |
je Zeichnung | 20 | |
mindestens | 40 | |
11.3 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | |
je Eigentumseinheit | 74 | |
mindestens | 296 | |
11.4 | Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag | |
je Nachbar
Anmerkung: | 51 | |
11.5 | Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. | Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist |
11.6 | Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§ 15 LGBG). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche.
Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. | 150 |
11.7 | (aufgehoben) | |
Zweiter Teil: Planungsrecht | ||
12. | Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen | |
12.1 | Ausnahmen je Ausnahme | 70 |
12.2 | Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung | 620 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
12.2.1 | Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung | 1 450 |
12.2.2 | Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung | |
12.2.2.1 | bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) | jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht |
mindestens | 350 | |
Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten | ||
bis 1 Mio. Euro | 0,6 v. H. der Herstellungskosten* | |
für die über 1 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. Euro | 0,3 v. H. der Herstellungskosten* | |
für die über 10 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. Euro | 0,15 v. H. der Herstellungskosten* | |
für die über 100 Mio. Euro hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten | 0,05 v. H. der Herstellungskosten* | |
12.2.2.2 | bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss | 255 |
13. | Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen | |
13.1 | Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst | |
13.1.1 | in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung | 30 |
13.1.2 | in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung | 75 |
14. | Gesetzliche Vorkaufsrechte | |
14.1 | Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft | 25 |
14.2 | Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts | 100 |
Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht | ||
15. | Energieeinsparung | |
15.1 | Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 60 bis 620 |
15.2 | Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. |
120 |
Vierter Teil: (aufgehoben) | ||
16. | (aufgehoben) |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten | ||
17. | Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten | |
17.1 | Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden | 250 bis 2.500 |
Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten. |
* Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen.
Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 - Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.
** Der Ermittlung des Werts des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
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